Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG I C 140.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 140.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 30.03.1954 - AZ: I A 568/53
OVG Niedersachsen - 27.03.1956 - AZ: II OVG A 76/54

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 186 - 188
  • AS VI, 186
  • DVBl 1958, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 10, 801

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Grenzen des behördlichen Ermessens bei der Entscheidung über Einbürgerungsanträge sind sehr weit gefaßt.

  2. 2)

    Zum Begriff des unbescholtenen Lebenswandels im Sinne des § 8 RuStAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. März 1956 - II OVG A 76/54 - wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - vom 30. März 1954 - I A 568/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung und die Revision auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, von Geburt deutsche Staatsangehörige, wurde im Jahre 1899 in Hannover geboren. Mit Ausnahme kurzer Zeiten, in denen sie sich in der Schweiz aufhielt, lebte sie ständig in Deutschland. Seit drei Jahrzehnten wohnt sie in Celle. Hier hat sie in verschiedenen Berufen, u.a. als Plätterin, als Haus- und Ladengehilfin gearbeitet. Mehrfach erhielt sie Fürsorgeleistungen. Wegen Erwerbsunfähigkeit erhält sie seit Mai 1953 Invalidenrente. Die Klägerin hat drei eheliche und ein uneheliches Kind geboren. Ihre Kinder sind, abgesehen von dem jüngsten, das sich noch in Ausbildung befindet, selbständig. Mehrfach hat die Klägerin geheiratet. Ihre erste Ehe schloß sie im Jahre 1920. Zwei Jahre später wurde diese Ehe wegen alleinigen Verschuldens der Klägerin geschieden. Danach heiratete sie den Schweizer Staatsangehörigen W.. Auch diese Ehe wurde, und zwar im Jahre 1936, geschieden. Nach dem Scheidungsurteil geschah dies aus beiderseitigem Verschulden. Nunmehr ging die Klägerin im Jahre 1939 die Ehe mit einem dritten Mann ein. Im Jahre 1944 kam es zur Ehescheidung aus überwiegendem Verschulden der Klägerin. Nach dem Kriege, im Jahre 1947, heiratete die Klägerin ihren zweiten Mann, den Schweizer Staatsangehörigen W., wieder. Sie fuhr zu diesem Zweck in die Schweiz. Die Eheleute sahen sich auf dem Standesamt. Unmittelbar danach begab sich die Klägerin nach Deutschland zurück, ohne ihren Ehemann seitdem wiederzusehen. In Deutschland erhielt die Klägerin wiederholt Lebensmittelpakete der Schweizer Auslandsvertretung. Nach einiger Zeit wurden diese Paketsendungen eingestellt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erließ am 4. September 1950 einen Bescheid, daß die Klägerin durch ihre im Jahre 1947 geschlossene Ehe das Schweizer Bürgerrecht nicht erworben habe. In dem Bescheid heißt es: Die Umstände, unter denen sich die Klägerin und ihr früherer Ehemann wieder verheirater hätten, ergäben, daß es der Klägerin nur darum zu tun gewesen sei, Schweizer Bürgerin zu werden, um an ihrem Wohnort Celle die Hilfe der Schweizer Behörden in Anspruch nehmen zu können.

2

Die Klägerin begehrt, daß ihr die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie durch die Heirat mit ihrem Ehemann verloren habe, durch Einbürgerung wieder verliehen werde. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte er an: Die im Gesetz für die Einbürgerung vorgesehenen Mindestvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die Klägerin könne sich und ihre Angehörigen am Orte ihrer Niederlassung nicht selbst ernähren. Im übrigen stelle sie keinen erwünschten Bevölkerungszuwachs dar. Die Klägerin beschritt den Verwaltungsrechtsweg. Sie beantragte, daß die Bescheide der Behörde aufgehoben würden. Ein Antrag, die Behörde zur Vornahme der Einbürgerung zu verpflichten, wurde von ihr nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht dagegen gab der Klage statt. Es hob die ablehnenden Bescheide auf und führte u.a. aus: Wegen Fehlens der Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einbürgerung könne der Antrag der Klägerin nicht abgelehnt werden. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, daß die Klägerin imstande sei, sich und ihre Angehörigen am Orte ihrer Niederlassung zu ernähren. Die Entscheidung darüber, ob die Mindestvoraussetzungen gegeben seien, hänge allein von dem unbescholtenen Lebenswandel der Klägerin ab. Tatsachen, die gegenwärtig auf eine Bescholtenheit der Klägerin schließen ließen, seien nicht vorgebracht und nicht ersichtlich. Die Klägerin habe, was berücksichtigt werden müsse, ihre eigenen Kinder und die Kinder, die ihr Ehemann W. bei der ersten Eheschließung in die Ehe mitgebracht habe, in schwerem Daseinskampf ehrlich aufgezogen, so daß demgegenüber ihre früheren sittlichen Verfehlungen nicht von erheblicher Bedeutung seien. Die Behörde werde daher nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen haben, ob andere Gründe der Einbürgerung entgegenstünden. Dabei werde die Behörde berücksichtigen müssen, daß ihrem Ermessensspielraum enge Grenzen gezogen seien.

3

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er rügt, daß § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes verletzt sei. Er führt vor allem aus, der Begriff der Bescholtenheit sei vom Berufungsgericht nicht richtig ausgelegt. Bei Prüfung der Frage, ob ein Einbürgerungsbewerber unbescholten sei, komme es auf seine Gesamtpersönlichkeit an. So gesehen, sei es nicht verständlich, daß das Berufungsgericht die Klägerin für unbescholten gehalten habe. Die Klägerin sei im Verlauf von 20 Jahren dreimal geschieden worden. Wiederholt habe sie ehebrecherische Beziehungen zu fremden Männern unterhalten. Nur zur Sicherung wirtschaftlicher Vorteile habe sie die früher geschiedene Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann neu geschlossen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß ihr früherer Ehemann längere Zeit dunkle Funktionen in einem Bordellbetrieb ausgeübt habe. Der Oberbundesanwalt unterstützt die Ausführungen des Beklagten: Es treffe nicht zu, daß dem Ermessen der Behörde bei der Bearbeitung des Antrags der Klägerin engere Grenzen gezogen seien als bei anderen Einbürgerungsanträgen. Die Klägerin hält die Revision im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht für gerechtfertigt. Sie bittet, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

5

Die Klägerin hat zu einer Zeit, als das Grundgesetz noch nicht bestand, gemäß § 17 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren. Sie kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung gemäß § 8 RuStAG wiedererwerben. Nach § 8 RuStAG kann ein Nichtdeutscher eingebürgert werden, sofern er bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt. Auch bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen hat die Behörde, wie die Fassung der Vorschrift ergibt, die Möglichkeit, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens den Antrag abzulehnen. Im vorliegenden Fall hat sich die Behörde in dem angefochtenen Bescheid auf den Standpunkt gestellt, daß es an den Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung fehle. Sie hat aber darüber hinaus auch zu erkennen gegeben, daß sie die Einbürgerung der Klägerin nicht für erwünscht hält, also abgesehen von den Mindestvoraussetzungen dem Antrag auf Einbürgerung nicht stattgeben wolle. Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, ob die Mindestvoraussetzungen gegeben sind, vielmehr hätte es auch untersuchen müssen, ob etwa die Behörde, soweit die Entscheidung gemäß § 8 RuStAG in ihrem Ermessen liegt, die Grenze dieses Ermessens überschritten oder von der Ermächtigung einen ihrem Zweck nicht entsprechenden Gebrauch gemacht hat.

6

Anträge auf Einbürgerung gemäß § 8 RuStAG hat die Behörde, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1957 (BVerwGE 4, 298) dargelegt hat, im Rahmen ihres Ermessens nicht nur daraufhin zu prüfen, ob der Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit nach seinen persönlichen Verhältnissen einen wertvollen Bevölkerungszuwachs darstellt, sondern auch ob seine Einbürgerung unabhängig von seiner Person nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist. Bei dieser Prüfung ist allein das Interesse des Staates entscheidend. Das den Behörden durch § 8 RuStAG hierbei eingeräumte Ermessen ist nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, enger, wenn es sich um Einbürgerungsanträge früherer deutscher Staatsangehöriger handelt. Es mag sein, daß andere Staaten entsprechende gesetzliche Vorschriften zugunsten ihrer früheren Staatsangehörigen erlassen haben. Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gibt es jedoch eine solche Vorschrift nicht. Es gab früher eine solche Vorschrift in § 10 RuStAG. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz vom 15. Mai 1935 (RGBl. I S. 593) aufgehoben worden. Eine neue Vorschrift dieser Art hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Auch galt § 10 RuStAG nur für verwitwete und geschiedene ehemalige deutsche Staatsangehörige, nicht aber für solche Ehefrauen, deren Ehe, wie im vorliegenden Fall, mit einem Ausländer noch besteht.

7

In dem Rahmen ihres Ermessens wird die Behörde allerdings auch ohne gesetzliche Vorschrift zu berücksichtigen haben, ob es sich um frühere deutsche Staatsangehörige handelt. Deutsche Abstammung, deutsche Muttersprache, langjähriger Aufenthalt in Deutschland sind Gesichtspunkte, die insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob eine Einbürgerung nach allgemeinen politischen oder kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist, von Bedeutung sein können. Auch mag im Einzelfall der Umstand, daß die frühere deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Eheschliessung verlorengegangen ist und die Eheleute tatsächlich nicht zusammenleben, in Betracht gezogen werden. Diesen Gesichtspunkten stehen im vorliegenden Fall aber der Werdegang, die Umstände, unter denen die letzte Eheschließung zustande kam, und die persönlichen Verhältnisse der Klägerin entgegen. Es war Aufgabe der Behörde, das Für und Wider abzuwägen. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es nicht erwünscht sei, die Klägerin einzubürgern, so kann dies mit Rücksicht auf das weitgehende Ermessen, das der Behörde bei der Entscheidung über Einbürgerungsanträge nach § 8 RuStAG eingeräumt ist, nicht als ermessenswidrig angesehen werden.

8

Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall an den in § 8 RuStAG geforderten Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung. Diese Voraussetzungen sind: Geschäftsfähigkeit, unbescholtener Lebenswandel, eigene Wohnung des Bewerbers. Der Bewerber muß ferner imstande sein, sich und seine Angehörigen am Orte seiner Niederlassung zu unterhalten. Unstreitig ist, daß die Klägerin geschäftsfähig ist. Sie hat auch eine eigene Wohnung. Zweifel ergeben sich aber bereits zu der Frage, ob sie imstande ist, sich und ihre Angehörigen, wie es im Gesetz heißt, zu ernähren. Doch mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht insoweit Genüge getan hat; denn jedenfalls fehlt es an dem unbescholtenen Lebenswandel der Klägerin. Das Gesetz verlangt, daß sie einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat. Die Klägerin muß also in der Vergangenheit in ihrem Lebenswandel und in den sich daraus ergebenden charakterlichen Eigenschaften gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt haben und erfüllen. Bei Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, mag sich durchaus - wie in der Entscheidung des vormaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Bd. 73 S. 311) - ergeben, daß eine einzelne Verfehlung, besonders wenn sie längere Zeit zurückliegt und nicht besonders schwer ist, außer Betracht bleiben kann, sofern nur die charakterlichen Mindestvoraussetzungen gegeben sind. Das ist hier aber nicht der Fall.

9

Im vorliegenden Fall kann davon, daß die Klägerin einen unbescholtenen Lebenswandel geführt habe, nicht die Rede sein. Der Sachverhalt, der sich aus den Ehescheidungsurteilen ergibt, ist nicht dazu angetan, einen solchen unbescholtenen Lebenswandel, wie ihn das Gesetz verlangt, darzutun. Insbesondere aber ist auch ihr Verhalten anläßlich der letzten Eheschließung nicht geeignet, sie als unbescholten anzusehen. Die Klägerin wußte, daß ihr jetziger Ehemann längere Zeit in einem Bordell in Celle tätig gewesen ist. Sie bezeichnete ihn selbst als arbeitsscheu und liederlich; dennoch hat sie mit ihm erneut die Ehe geschlossen. Berücksichtigt man ferner den Sachverhalt, der das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veranlaßt hat, der Klägerin das Schweizer Bürgerrecht abzuerkennen, so kann die Feststellung der Behörde, daß die Klägerin nicht die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich ihres Lebenswandels erfüllt, die der Gesetzgeber von einem Einbürgerungsbewerber nach § 8 RuStAG fordert, nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.

10

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts mußte daher aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bundesminister des Innern mit Rücksicht auf § 3 der Verordnung vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) von den Verwaltungsgerichten erster und zweiter Instanz zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung und die Revision auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer