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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1958, Az.: BVerwG V C 122.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 122.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg
VGH Bayern - 16.05.1956

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 177 - 186
  • AS VI, 177
  • DVBl 1958, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1958, 187
  • DWW 1958, 187
  • JZ 1958, 156
  • JZ 1958, 703-705 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1958, 450 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1105-1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1958, 156
  • ZMR 1958, 269

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Unterbelegung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WBewG ist eine Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unterliegt.

  2. 2.

    Davon ist auch der Teil der genannten Vorschrift nicht ausgenommen, durch den die Wohnungsbehörde zur "Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde" angehalten wird. Damit ist der Wohnungsbehörde keine Ermessensfreiheit, wohl aber ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

  3. 3.

    Die Wohndichte wird berücksichtigt, indem die allgemeine Wohnraumlage in der Gemeinde mit den besonderen. Umständen des Einzelfalles in Vergleich gesetzt wird.

  4. 4.

    Auf die Gleitklausel einer Berücksichtigung der Wohnraumdichte kommt es allein in solchen Grenzfällen an, in denen Zweifel möglich sind, ob die Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten dem Wohnungsamt die anderweite Zuteilung gestatten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat - am 6. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in P. Lkr. Griesbach. In dem Hause befinden sich im Erdgeschoß fünf Räume, und zwar eine Küche, zwei Zimmer und zwei Werkstatträume, sowie im Obergeschoß drei Zimmer, die Räume 6, 7 und 8. Das letztgenannte Zimmer hat die Klägerin ohne Billigung des Wohnungsamtes zu einem Bad umgestaltet. Die Klägerin bewohnte bis zum Jahre 1953 mit ihren drei Söhnen, die 1937, 1938 und 1940 geboren sind, die Erdgeschoßräume. Von den drei Söhnen befinden sich die beiden älteren seit Jahren auswärts in der Lehre; sie kommen jedoch häufig nach Hause. Die Obergeschoßräume waren bisher vermietet. Nachdem die Mieter ausgezogen waren, erfaßte das Wohnungsamt die Räume 6, 7 und 8. Nach dem Inkrafttreten des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes unternahm das Wohnungsamt erneut Schritte, um diese Obergeschoßräume zuzuteilen. Es wies der Klägerin Wohnungsuchende zur Auswahl für die Räume 7 und 8 zu; der Raum 6 wurde ihr freigegeben. Die Beschwerde gegen die Auswahlzuweisung blieb erfolglos.

2

Darauf hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Berufung zurückgewiesen. Er hat die Revision zugelassen mit der Begründung, von der Revision sei die Klärung des Begriffs Wohndichte und seiner Anwendung zu erwarten. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

3

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

1)

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von § 9 und § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Wohnraunbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG - ab. Nach § 9 Abs. 1 haben die Wohnungsbehörden "freien Wohnraum" zuzuteilen; die hier einschlägigen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lauten wie folgt: "Ferner gelten überschüssige Räume unterbelegter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt unbeschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 als unterbelegt, wenn der Verfügungsberechtigte mehr Räume innehat, als ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde zugestanden werden kann." In § 10 Abs. 3 WBewG ist schließlich ein Vorbehalt für die Landesgesetzgebung enthalten, zu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssiger Räume unterbelegter Wohnungen von einer bestimmten Verhältniszahl zwischen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern auszugehen ist und alsdann besondere persönliche, familiäre und berufliche Verhältnisse gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils, die für das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG bindend sind, hat der Landesgesetzgeber in Bayern keine solche Bestimmung getroffen.

6

Die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geht dahin, daß die Frage der Unterbelegung eine Tat- und Rechtsfrage ist, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unterliegt. Diese Rechtsprechung hält sich im Einklang mit derjenigen der obersten Verwaltungsgerichte der Länder und führt eine gefestigte Praxis weiter, die sich unter der Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 - Wohnungsgesetz - herausgebildet hatte. Dieser Prüfung unterliegt auch das Tatbestandsmerkmal der Wohndichte: Die Wohnungsbehörde wendet auf den jeweiligen Sachverhalt auch insoweit einen Rechtsbegriff an, mag dieser auch der Bestimmbarkeit nicht leicht zugänglich sein. Durch die Worte "unter Berücksichtigung" wird der Verwaltungsbehörde im übrigen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wie noch darzulegen ist. Die Auffassung ist jedenfalls abzulehnen, die Wohnungsbehörde könne hier ihr Ermessen walten lassen.

7

Aus diesen Ausführungen folgt, daß die Rechtmäßigkeit der wohnungsamtlichen Verfügung in Fällen dieser Art in erster Linie sich danach beurteilt, ob der (die) Verfügungsberechtigte mehr oder weniger Wohnraum innehat, als ihm (ihr) nach den persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen zugestanden werden kann. Hat er mehr Wohnraum inne, dann hat die Wohnungsbehörde die überschüssigen Räume anderweit zuzuteilen. Hat er weniger Wohnraum inne, dann sind nach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WBewG die dem (der) Verfügungsberechtigten "zugewachsenen" Räume ihm (ihr) zuzuteilen.

8

Dieser einfache Maßstab versagt hier schon deshalb, weil die beiden älteren Söhne der Klägerin nicht ständig zu Hause leben. Wäre das der Fall, dann würde sie vermutlich für jeden erwachsenen oder doch halbwüchsigen Sohn ein Zimmer, beanspruchen können. Dieses Begehren liegt ihrer Anfechtungsklage zugrunde. Um beurteilen zu können, ob sie zum Erfolg führen kann, mußte das Gericht das Gesetz (§ 10 Abs. 2) näher untersuchen, insbesondere in eine Prüfung der Frage eintreten, die das Berufungsgericht mit Recht aufgeworfen hat, welche Bewandtnis es hat mit der dem Wohnungsamt aufgebürdeten "Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde".

9

2)

Nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WBewG hat die Wohnungsbehörde neben den subjektiven Wohnbedürfnissen des Verfügungsberechtigten auch die allgemeine Wohnraumlage zu berücksichtigen. Diese beiden Maßstäbe ergänzen einander: Nur in dem Umfange, in dem der Verfügungsberechtigte überschüssige Räume innehat, ist eine Wohnung unterbelegt und deshalb insoweit dem Zugriff des Wohnungsamtes unterworfen. Ob Räume für den Verfügungsberechtigten überschüssig sind, dafür sind seine persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnisse maßgebend.

10

Das Gesetz bedient sich an dieser Stelle des Ausdrucks, daß dem Verfügungsberechtigten Räume "zugestanden" werden können. Ob der Wohnungsbehörde ein solches Zugeständnis in einem weiteren oder nur in einem engeren Rahmen möglich ist, das bestimmt sich nach dem Bedarf an Wohnraum in der fraglichen Gemeinde; dafür ist die Wohndichte entscheidend. Das Gericht hat zu dieser Frage bisher seinerseits noch nicht Stellung genommen. Wie die Vorinstanz im Urteil vom 14. Dezember 1955 (ZMR 1956 S. 173) zutreffend erkannt hat, ändert sich die allgemeine Wohnraumlage in einer Gemeinde jedenfalls im Laufe der Zeit. Der Wohnbedarf, der dadurch verursacht wird, äußert sich mit ganz unterschiedlicher Stärke, je nachdem wie der Raum oder die Räume zu beurteilen sind, die zugeteilt werden sollen. Es ist der Wohnungsbehörde zwar nicht zuzumuten, auf Launen der Wohnungsuchenden Rücksicht zu nehmen. Wohl aber ist die Wohnungsbehörde in einem Falle dieser Art nach dem Gesetz auf der einen Seite dazu verpflichtet, auf die Vorschläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten Rücksicht zu nehmen, soweit nicht besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung entgegenstehen; vgl. § 10 Abs. 4 WBewG. Es trifft das Wohnungsamt auf der anderen Seite aber auch die Pflicht, nicht minder auf die Bedürfnisse der Wohnungsuchenden Bedacht zu nehmen: Durch die Zuteilung darf weder eine Unterbelegung noch eine Überbelegung eintreten; vgl. das Urteil des Gerichts vom 28. November 1956 (ZMR 1957 S. 170). Weitere Hinweise in der Beziehung, wer wem zuzuweisen ist, ergeben sich zu einem Teil unmittelbar aus dem Gesetz; vgl. etwa § 17 Abs. 1 und 3 WBewG. Aber auch die reichhaltige Rechtsprechung, die zu der Frage entstanden ist, wer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 WBewG dem Verfügungsberechtigten als Mieter zuzumuten ist, ergibt zu einem anderen Teil im Spiegelbild Hinweise darauf, welche Wohnungsuchenden für die Zuteilung freigewordenen Wohnraumes in bestimmten Fällen nicht in Betracht kommen. Diese Erwägung soll hier nicht weiter ausgeführt werden; einige wenige Beispiele mögen sie verdeutlichen: Alte und gebrechliche Personen werden nicht für eine Wohnung zugewiesen werden dürfen, die nur über steile Stiegen zu erreichen ist. Ein Zimmer, das von der übrigen Wohnung nur durch eine hellhörige Wand getrennt ist, wird keinem Wohnungsuchenden zugeteilt werden dürfen, von dem nach seiner Berufsausübung oder seinen sonstigen Lebensumständen vorauszusehen ist, daß dieser neue Mitbewohner entweder die übrigen Hausgenossen erheblich stören oder umgekehrt von ihnen erheblich gestört werden wird.

11

3)

Diese Andeutungen lassen erkennen, daß - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 10 Abs. 3 WBewG, wie sie im Lande Bayern fehlt - der Wohnbedarf in einer Gemeinde keine allgemein feststellbare Größe ist, daß dieser Bedarf sich vielmehr von Fall zu Fall verändert, je nachdem für welchen Personenkreis der freigewordene Wohnraum nach seiner Art, Lage und Ausstattung in Betracht kommt. Die Wohnungsbehörden haben nach den §§ 7 und 8 WBewG einerseits den Wohnraumbestand festzustellen und anderseits Vormerklisten zu führen, aus denen sich die Wohnungsuchenden - nach Zahl und Dringlichkeit - ablesen lassen sollen. Wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt, reichen diese Aufzeichnungen indessen nicht aus, den Wohnbedarf in einer Gemeinde in einem bestimmten Zeitpunkt für den Einzelfall nach allgemeinen Merkmalen eindeutig festzustellen. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als bei der im Gesetz vorgeschriebenen Berücksichtigung der Wohndichte - neben den Bedürfnissen des Verfügungsberechtigten - von der allgemeinen Wohnraumlage in der Gemeinde auszugehen. Dahin hat das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. März 1956 (ZMR 1956 S. 380) zutreffend entschieden; es hat sich in dem angefochtenen Urteil von derselben Auffassung leiten lassen.

12

Das erstgenannte Urteil des Berufungsgerichts begründet den Entscheidungssatz im einzelnen mit Feststellungen, die hier nicht wiedergegeben zu werden brauchen. Im angefochtenen Urteil begründet das Berufungsgericht den wiedergegebenen Entscheidungssatz im wesentlichen mit den folgenden Worten: "In Pocking herrscht nach den Bekundungen des Landrats und des Leiters des Kreiswohnungsamtes noch eine so erhebliche Wohnungsnot, daß die Räume im Erdgeschoß für die Anfechtungsklägerin und ihren jüngeren Sohn ausreichen müssen"; im Tatbestand des angefochtenen Urteils findet sich hierzu die Angabe, die auf der Aussage des Leiters des Kreiswohnungsamtes beruht, daß in der etwa 3200 Einwohner zählenden Gemeinde im Jahre 1954 noch 88 Wohnungsuchende vorgemerkt gewesen seien, zu Beginn des Jahres 1956 dagegen bereits 122. Derselbe Zeuge hat bei seiner Vernehmung insbesondere die Frage des Vorsitzenden verneint, ob anderen Familien mit einer Kopfzahl wie der Familie der Klägerin mehr Wohnraum zugestanden werde als dieser.

13

4)

Wenn in einem Lande der Gesetzgeber davon absieht, die Wohndichte schematisch nach äußeren Merkmalen zu bestimmen, muß sich die Wohnungsbehörde insoweit bei ihrer Entscheidung jeweils von den allgemeinen Wohnverhältnissen der Gemeinde leiten lassen. Die ihr in § 10 Abs. 2 Satz 2 WBewG vorgeschriebene Berücksichtigung dieser Verhältnisse bietet ihr den Maßstab dafür, ob die Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten mehr oder weniger stark beschnitten werden dürfen und müssen. Innerhalb der durch die wirtschaftlichen Möglichkeiten gezogenen Schranken sind die subjektiven Bedürfnisse der Verfügungsberechtigten unbegrenzt. Die Beschränkungen, die diesen Bedürfnissen unter Umständen gesetzt werden dürfen und müssen, ergeben sich aus der jeweiligen allgemeinen Wohnraumlage in der Gemeinde; sie ergibt den Maßstab für den objektiven Wohnbedarf.

14

Das Wohnungsamt hat ihn von Fall zu Fall zu ermitteln. Es wird dabei die Überlegung anzustellen haben, einerseits welche Bewerber aus persönlichen oder sachlichen Gründen auszuscheiden haben und anderseits welche Bedürfnisse in vergleichbaren Fällen dem Verfügungsberechtigten - ausdrücklich oder stillschweigend - zugebilligt worden sind. Den letztgenannten Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 1955 bereits zutreffend hervorgehoben. Ein ausdrückliches Zugeständnis liegt in denjenigen Fällen vor, in denen das Wohnungsamt auf Grund von § 14 Abs. 2 WBewG Räume bereits zugeteilt hat, ein stillschweigendes Zugeständnis in denjenigen Fällen, in denen Wohnrauminhabern Räume (z.B. ein bettenfreies Wohnzimmer) belassen worden sind, ohne daß die Wohnungsbehörde sich veranlaßt gesehen hat, nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WBewG einzugreifen. Wenn in jenen beiden Richtungen der Wohnbedarf bereinigt worden ist, hat das Wohnungsamt jeweils die allgemeine Wohnraumlage mit den besonderen Umständen des Einzelfalles in Vergleich zu setzen: In dieser Weise findet die Wohndichte im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WBewG Berücksichtigung.

15

Der geschilderte Vorgang entzieht sich im praktischen Ergebnis der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung: Indem das Gesetz der Wohnungsbehörde aufträgt, die Wohndichte zu berücksichtigen, eröffnet es ihr einen Beurteilungsspielraum. Den Maßstab, den anzulegen die Wohnungsbehörde sich genötigt sieht, hat das Verwaltungsgericht zu beachten, sofern er rechtlich einwandfrei ermittelt worden ist und durch Tatsachen belegt werden kann. Eine weitergehende Nachprüfung dagegen ist dem Verwaltungsgericht weder gestattet noch möglich. Die hier genannten Urteile des Berufungsgerichts aus dem Jahre 1956 tragen dieser Rechtslage zutreffend insofern Rechnung, als sie es im wesentlichen darauf abstellen, wie das Wohnungsamt die Wohndichte darstellt und beurteilt. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei; er läßt sich dabei im Grundsatz, wenn auch nicht in den Einzelheiten der Begründung von ähnlichen Erwägungen leiten, wie sie der I. Senat des Gerichts in dem Urteil vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 89) zu § 9 Abs. 1 PersBefG angestellt hat.

16

5)

Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WBewG rechtfertigt indessen die Auslegung, daß es auf die Gleitklausel (einer Berücksichtigung der Wohndichte) allein in solchen Grenzfällen ankommt, in denen Zweifel möglich sind, ob die Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten dem Wohnungsamt die anderweite Zuteilung gestatten. In allen übrigen Fällen, in denen also solche Bedürfnisse entweder anzuerkennen oder abzulehnen sind, einerlei wie hoch oder wie niedrig die Wohndichte sein mag, kann die Wohnungsbehörde keinen Beurteilungspielraum in Anspruch nehmen; ebenso Fellner-Fischer, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, 3. Aufl., Anm. 5 c) zu § 10 WBewG, und Wormit, Das Wohnraumbewirtschaftunsgesetz, Anm. 4 zu § 10. Der vorliegende Fall machte die angestellten grundsätzlichen Erwägungen erforderlich, weil hier in dreifacher Hinsicht Zweifel möglich sind: Kann die Klägerin ein bettenfreies Wohnzimmer verlangen? Kann sie für jeden ihrer drei Söhne ein besonderes Schlafzimmer beanspruchen, so daß ihr jedenfalls vier Wohnräume zu belassen wären? Muß sie sich das Zimmer im Obergeschoß anrechnen lassen, das sie ohne Genehmigung des Wohnungsamtes zu einem Bad umgestaltet hat?

17

a)

Unter der Herrschaft des Wohnungsgesetzes ging die ständige Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte der Länder dahin, daß "größeren Wohngemeinschaften" regelmäßig zusätzlich ein Aufenthaltsraum zu belassen sei; vgl. Fellner-Fischer, a.a.O. Anm. 5 b) Nr. 21, sowie Roquette, Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, Anm. 4 c) (S. 148), je zu § 10, beide unter Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Juni 1950 (DVBl. 1950 S. 617). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 14. Dezember 1955 abgerückt. Es hat in dieser Entscheidung ausgeführt: Die Rechtsprechung zum Wohnungsgesetz, daß kleineren Familien ein Anspruch auf einen Tagesaufenthaltsraum (Wohnzimmer) in der Regel nicht zugestanden werden könne, sei in dieser Allgemeinheit nach dem Inkrafttreten des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nicht mehr aufrechtzuerhalten; bei der Entscheidung, ob ein Tagesaufenthaltsraum zu belassen ist, seien auch die örtlichen Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist zu billigen auf Grund der Erwägungen, die hier angestellt worden sind: Wenn zur fraglichen Zeit in einer Gemeinde solchen Familien, die sich nicht nur aus dem Elternpaar (oder einem Elternteil) und Kleinkindern zusammensetzen, ein bettenfreies Wohnzimmer im allgemeinen zur Verfügung steht, dann wird ein solches nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WBewG nunmehr nicht länger allein den größeren, sondern auch den kleineren Wohngemeinschaften "zugestanden" werden müssen. Diejenige Zahl, die in diesem Zusammenhang früher als Maßstab zu gelten hatte - daß nämlich mindestens fünf erwachsene Personen im Sinne von Art. XII Buchst. c) Satz 1 des Wohnungsgesetzes (die also das Alter von 14 Jahren erreicht hatten) zum Haushalt gehören mußten -, hat ihre Bedeutung verloren: Jetzt gibt vielmehr die jeweilige Wohndichte den Ausschlag.

18

b)

Eine Grundregel des Wohnraumbewirtschaftungsrechts lautet dahin, daß einer Wohngemeinschaft jedenfalls soviel Wohnräume zu belassen sind, als erwachsene Personen dazu gehören. Diesen Satz hat das Berufungsgericht bereits in einer Zeit der größten allgemeinen Wohnungsnot im Urteil vom 24. November 1948 (DV 1949 S. 220) ausgesprochen; die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

  1. 1.

    Ob eine Wohnung unterbelegt ist, ist keine Ermessensfrage.

  2. 2.

    Wenn aus beruflichen oder sonstigen dringenden Gründen ein Mehrbedarf an Raum gerechtfertigt ist, so besteht ein Anspruch auf Belassung von zusätzlichem Wohnraum.

  3. 3.

    Eine erwachsene berufstätige Person, insbesondere im vorgeschrittenen Alter, kann ein eigenes Zimmer für sich beanspruchen.

19

Diese Regel hat sich die Landesgesetzgebung - auf Grund von § 10 Abs. 3 WBewG - inzwischen hin und wieder zu eigen gemacht; vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landeswohnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 205). Dort ist bestimmt: "Wohnungen sind unterbelegt, wenn die Zahl der zu der Wohnung gehörenden Wohnräume höher ist als die Zahl der Wohnungsbenutzer." Im Anschluß daran wird hier in § 6 Abs. 1 Satz 2 bemerkenswerterweise die folgende Altersregelung getroffen: "Falls die dem Verfügungsberechtigten zu belassenden Wohnräume die angemessene Unterbringung von zwei Kindern in einem Raum ermöglichen, rechnen je zwei Kinder bei verschiedenem Geschlecht bis zum vollendeten achten Lebensjahr, bei gleichem Geschlecht bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr als ein Wohnungsbenutzer."

20

Mangels einer landesgesstzlichen Regelung, die hier einschlägt, werden jedenfalls die beiden älteren Söhne der Klägerin als erwachsene berufstätige Personen anzusehen sein. Da ein halber Wohnraum nicht zugestanden werden kann, sondern stets nur ein ganzer, hätte die Klägerin hiernach an sich Anspruch auf vier Wohnräume.

21

Dieser etwaige Anspruch wird nicht dadurch beseitigt, daß die beiden älteren Söhne der Klägerin sich auswärts befinden, nachdem sie inzwischen nach Abschluß ihrer Lehrzeit möglicherweise Gesellen oder Gehilfen geworden sind. Eine andere Grundregel des Wohnraumbewirtschaftungsrechts lautet dahin, daß diejenigen Personen, die sich der Berufsausbildung wegen auswärts befinden, aber am Wochenende, in den Ferien und zu Festzeiten regelmäßig ins Elternhaus zurückkehren, nach wie vor der häuslichen Wohngemeinschaft zuzurechnen sind; vgl. Fellner-Fischer, a.a.O. Anm. 5 b) Nr. 24, Ambrosius-Fischer, Das Wohnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Anm. 17, und Roquette, a.a.O. Anm. 4 c) (S. 149) je zu § 10. Doch erleidet diese Regel eine doppelte Einschränkung: Je älter die bisher hausstandszugehörigen Kinder werden, je mehr sie dem Abschluß ihrer Berufsausbildung und damit der Gründung eines eigenen Hausstandes nahekommen, desto geringer ist das Bedürfnis, jedem von ihnen einen eigenen Wohnraum im Elternhaus zu belassen. Aber auch wenn dieser Zustand noch nicht eingetreten ist, kann den berechtigten Bedürfnissen der Familiengemeinschaft dadurch Genüge geschehen, daß ihnen gemeinsam zu zweien ein einziger Wohnraum belassen wird, sofern es sich um Personen gleichen Geschlechts handelt. Das gilt vor allem dann, wenn - wie es häufig zutrifft - die Ferien nicht zur gleichen Zeit liegen, sondern sich allenfalls überschneiden. Ob und von welchem Zeitpunkt an diese Einschränkung der Wohnbedürfnisse geltend zu machen ist, auch dafür gibt nunmehr die jeweilige Wohndichte den Ausschlag.

22

c)

Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, wann die Klägerin den einen Raum im Dachgeschloß zu einem Bad umgestaltet hat. Tatsächliche Feststellungen darüber sind dem Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG verwehrt. Es kommt auf diesen Zeitpunkt aber auch nicht entscheidend an: Entweder ist die Umwandlung zu einer Zeit vorgenommen worden, zu der das Wohnungsgesetz noch galt. Dann hatte das Wohnungsamt damals die Befugnis, sie anzuerkennen oder nicht anzuerkennen. Wenn damals eine ausdrückliche Entscheidung unterblieben ist, würde sie nach dem Inkrafttreten des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nach dessen Bestimmungen zu treffen sein. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß es der Wohnungsbehörde verboten wäre, die eigenmächtige Umgestaltung von Wohnraum (ausdrücklich oder stillschweigend) auch noch nachträglich zu genehmigen. Oder die Umwandlung hat nach dem 30. Juni 1953, also unter der Geltung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes (§ 36 Abs. 1), stattgefunden. Dann könnte zugunsten der Klägerin § 22 Abs. 1 WBewG in Betracht kommen, der wie folgt lautet:

Wohnraum und sonstige der Wohnraumbewirtschaftung unterliegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2) dürfen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörden nicht derart verändert werden, daß ihre bisherige Brauchbarkeit für Wohnzwecke erheblich beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat.

23

Der (die) Verfügungsberechtigte hat demnach einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn die wiedergegebene Voraussetzung, erfüllt, ein überwiegendes berechtigtes Interesse dargetan ist. Ein solches wird im vorliegenden Falle zwar deshalb auszuschließen sein, weil nach dem Gutachten des staatlichen Gesundheitsamtes für die Klägerin nach ihrem Gesundheitszustand ein ständiges Badezimmer nicht erforderlich, vielmehr die behelfsmäßige Einrichtung einer Bademöglichkeit in einem ihrer Zimmer genügend ist. Dadurch wird aber die Befugnis des Wohnungsamtes nicht beseitigt, die Umwandlung nachträglich zu genehmigen, obwohl kein Anspruch der Klägerin besteht. Die Wohnungsbehörde brauchte sich nicht gehindert zu fühlen, zumal da das von der Klägerin überreichte ärztliche Zeugnis (der Frauenklinik der Universität München) die Notwendigkeit eines Badezimmers bestätigt und überdies auch in ländlichen und kleinstädtischen Verhältnissen die Schaffung eines solchen den derzeitigen Auffassungen über Hygiene und Wohnkultur entgegenkommt. Die Entscheidung darüber, ob demnach die eigenmächtige Umwandlung von Wohnraum, wie sie hier von der Klägerin vorgenommen worden ist, nachträglich genehmigt oder etwa gar rückgängig gemacht werden soll (vgl. § 22 Abs. 2 WBewG), liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungsbehörde. Auch für diese Entscheidung wird nunmehr praktisch die jeweilige Wohndichte den Ausschlag geben; vgl. Fellner-Fischer, a.a.O. Anm. 3 Nr. 8, Ambrosius-Fischer, a.a.O. Anm. 8, Roquette a.a.O. Anm. 4, je zu § 22 WBewG.

24

In diesen drei Beziehungen hatten die Wohnungsbehörden im vorliegenden Falle das Begehren der Klägerin zu prüfen, das darauf gerichtet ist, ihr das ganze Haus zu belassen. Sie durften diesem Ansuchen nur dann stattgeben, wenn ein solcher Wohnbedarf im Sinne des Gesetzes zugestanden werden konnte. Diese Frage haben die Wohnungsbehörden an Hand der dafür in § 10 Abs. 2 Satz 2 WBewG enthaltenen, einander ergänzenden Maßstäbe verneint; sie haben die subjektiven Wohnbedürfnisse der Klägerin und die allgemeine Wohnraumlage in der Gemeinde Pocking gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis, zu dem sie dabei gelangt sind, war nicht zu beanstanden; das hat die Vorinstanz mit Recht ausgesprochen.

25

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf