Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1958, Az.: BVerwG IV B 19.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 19.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 23.10.1956 - AZ: VG. Nr. III 449/55
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 a FG
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung
Amtlicher Leitsatz
§ 13 Abs. 4 FG n.F. ist rechtsgültig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
am 4. Februar 1958
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Unter Ablehnung des von der Klägerin beantragten Armenrechts wird ihre Beschwerde gegen die Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, III. Kammer, vom 23. Oktober 1956 - VG.Nr. III 449/55 - zurückgewiesen und ihre gegen das genannte Urteil eingelegte Revision verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Verfahren.
Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 5000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung von Kriegssachschäden, die ihr als Inhaberin von Schuhwarengeschäften an Warenlagern und Einrichtungsgegenständen entstanden sind. Die Ausgleichsbehörden haben die Feststellung abgelehnt, weil der für den Währungsstichtag auf 21.300 DM festgesetzte Einheitswert ihres Betriebsvermögens den Einheitswert für den 1. Januar 1940 übersteige, der seinerzeit nur mit einem Minusbetrage von 10.200 RM festgesetzt worden war.
Aus dem gleichen Grunde wurde auch die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage vom Verwaltungsgericht Kassel ohne Zulassung der Revision mit Urteil vom 23. Oktober 1956 abgewiesen. Das Urteil läßt es dahingestellt, ob eine Berichtigung des Einheitswertes noch möglich sei. Sie könne jedenfalls angesichts des hohen Unterschiedsbetrages der Vergleichswerte zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis führen, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung ihr tatsächliches Betriebsvermögen für den 1. Januar 1940 mit 15.000 RM angegeben habe.
Die Klägerin hat sowohl Beschwerde gegen die Versagung der Revision erhoben als auch Revision eingelegt. Sie behauptet, der Einheitswert 1940 sei negativ gewesen, weil "wegen eines Zahlungsmoratoriums aus früheren Jahren im Betriebsvermögen ein Verlustvortrag" habe berücksichtigt werden müssen. Bei einem Vergleich der Einheitswerte könne aber nur auf die Aktiva abgestellt werden, insbesondere auf ihre Lagerbestände und Geschäftseinrichtungen, die durch Kriegseinwirkung zerstört worden seien. Tatsächlich hätten ihre Bilanzen für die Jahre 1939 und 1940 auch Reingewinne ausgewiesen, und sie hätte auch Einkommensteuer bezahlt. Überdies seien die verlorengegangenen Geschäftseinrichtungen Gegenstände der Berufsausübung und müßten als solche bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Klägerin Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil "insbesondere der Verlust von Gegenständen der Berufsausübung nicht berücksichtigt" worden sei. Sie hat ferner um das Armenrecht und Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten.
Die Beklagte sieht im Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unzulässig, spricht sich jedoch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - für eine Zulassung der Revision aus.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, nachdem der Senat bereits wiederholt entschieden hat, daß § 13 Abs. 4 EG jedenfalls in seiner neuen Fassung verfassungsgemäß ist.. Der Einheitswert 1940 wird von der Klägerin nicht bestritten. Er ergibt sich aus dem von ihr selbst überreichten Gewerbesteuermeßbescheid vom 9. Mai 1941 und ist auch aus den Steuerakten festgestellt worden. Aus den Tatsachen, daß die Bilanz Reineinkommen ausweist und daß die Klägerin Einkommensteuer gezahlt hat, kann nicht auf den Einheitswert geschlossen werden. Ebenso ist es nicht möglich, für die Aktiva allein einen Einheitswert festzusetzen oder die verlorenen Sachen als Gegenstände der Berufsausübung anzusehen, da sie zum Betriebsvermögen gehören (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -).
Die Revision ist unzulässig, weil keine Verfahrensmängel innerhalb der Begründungsfrist gerügt worden sind. Das verlangt aber § 339 LAG in Verbindung mit § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für den Fall, daß Revision ohne besondere Zulassung eingelegt wird. Die später erhobene Rüge des mangelnden rechtlichen Gehörs ist zudem nicht schlüssig, da die Klägerin gar nicht dargetan hat, wann und wo sie nicht angehört worden ist. Wenn das Gericht ihr Vorbringen anders gewertet hat, als sie es gewertet wissen wollte, so liegt darin keine Versagung des rechtlichen Gehörs.
Nach alledem war auch das begehrte Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit zu versagen. Insoweit beruht die Entscheidung auf § 114 ZPO, im übrigen auf §§ 53 Abs. 5, 63 Abs. 3, 65 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 5000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Clauß