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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1958, Az.: BVerwG III C 235.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 235.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.03.1956 - AZ: XV.A.99/56

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 162 - 167
  • DVBl 1958, 720 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1958, 238
  • Freie WoWi 1958, 502
  • MDR 1953, 366
  • MDR 1958, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 763
  • NJW 1958, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1958, 297
  • ZLA 1958, 120

Amtlicher Leitsatz

Unmittelbar Geschädigter kann bei Vermögensschäden zwar nicht nur der bürgerlich-rechtliche Eigentümer sein, wie das Bundesverwaltungsgericht es nach der ursprünglichen Fassung des Lastenausgleichsgesetzes angenommen hat (BVerwG III C 158.54), die Berücksichtigung des "wirtschaftlichen" Eigentums durch § 229 Abs. 2 LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG ist aber auf die engen Grenzen der Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 11 StAnpG beschränkt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XV. Kammer, vom 20. März 1956 - VG.XV.A.99/56 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus in der Siedlung am M. Weg in Berlin. Das Haus ist auf einer von 50 Parzellen eines Grundstücks errichtet, dessen Eigentümerin die Stadtgemeinde Berlin ist. Der beigeladenen Genossenschaft ist seit 1923 ein Erbbaurecht an dem Grundstück bis zum 31. März 2033 bestellt. Sie ist im Erbbaugrundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen. Nach dem Erbbauvertrage ist sie verpflichtet, die Gebäude und sonstigen Anlagen auf dem Grundstück in gutem Zustande zu erhalten und durch Kriegsereignisse zerstörte Häuser wiederherzustellen. Um ihr Erbbaurecht zu übertragen, bedarf sie der Zustimmung der Grundstückseigentümerin.

2

Aufgabe der beigeladenen Genossenschaft ist nach ihrer Satzung die wohnliche Instandhaltung der Siedlung, zu der auch das von der Klägerin bewohnte Haus gehört, sowie der Bau und die Betreuung von Kleinwohnungen im eigenen Namen. Zweck des Unternehmens ist es danach, den Mitgliedern zu angemessenen Preisen gesunde und zweckmäßig eingerichtete Kleinwohnungen zu schaffen. Nach der Satzung sind die Mitglieder berechtigt, sich um die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, um ein Erbbaurecht oder um die käufliche Überlassung eines Hauses der Genossenschaft zu den von Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten Bedingungen zu bewerben. Um ein Haus zur Nutzung zu übernehmen, müssen sie - neben dem Genossenschaftsanteil - einen besonderen "Haus- und Gartenanteil" gegen Zahlung eines Geldbetrages, der dem Werte des Hauses entspricht, erwerben. Einem ausscheidenden Genossen erstattet die Genossenschaft oder der Übernehmer des Hausanteils den jeweiligen Schätzwert des Hauses.

3

Die Klägerin ist seit 1923 Genossin der Beigeladenen. Seither besteht zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein Nutzungsvertrag über die noch jetzt von der Klägerin bewohnte Parzelle. In der z.Z. geltenden Form sieht der Vertrag vor, daß die Klägerin für den Haus- und Gartenanteil den auf Grund einer Abschätzung festgesetzten Preis von 4.772,50 DM zu zahlen habe; diese Verpflichtung gilt nach Angabe der Beigeladenen als abgegolten durch die Zahlung des vollen Wertes des Hauses mit 800000 Papiermark bei der ursprünglichen Übernahme im Jahre 1923. Nach dem Nutzungsvertrage hat die Klägerin an die Genossenschaft als Umlage monatlich 20 DM zuzüglich des Erbbauzins- und Grundsteueranteils zu entrichten, der auf die von ihr benutzte Parzelle entfällt. Der Nutzungsvertrag verpflichtet die Klägerin, die ihr überlassenen Baulichkeiten in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten.

4

Die beigeladene Genossenschaft gibt an, es sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, das Erbbaugrundstück von der Eigentümerin käuflich zu erwerben und sodann den Genossen zum vollen Eigentum an den von ihnen bewohnten Häusern zu verhelfen; Kaufverhandlungen seien in den Jahren 1929 und 1939 geführt, nach dem Kriege aber noch nicht wieder aufgenommen worden, da die Genossen und die Genossenschaft sich zunächst um den Wiederaufbau der kriegszerstörten Häuser gekümmert hätten. Die Genossen sollten sich jedoch als Eigentümer der von ihnen bewohnten Häuser fühlen und seien deshalb verpflichtet, für deren Instandsetzung und Erhaltung selbst zu sorgen. Lediglich zur Deckung von Zinsverpflichtungen, allgemeinen Unkosten, Grundsteuern und dergleichen erhebe die Genossenschaft Umlagen nach dem Selbstkostenprinzip ohne Gewinnabsicht.

5

Das von der Klägerin bewohnte Haus wurde im Jahre 1944 durch Bomben schwer beschädigt. Die Klägerin hat die Schäden mit einem Aufwand von rd. 1.700 DM beseitigt. Diesen Betrag hat sie als Darlehen von der beigeladenen Genossenschaft erhalten; sie hat monatliche Raten von 25 DM zurückzuzahlen.

6

Die Anträge der Klägerin vom 9. und 12. Dezember 1952 auf Feststellung von Kriegssachschaden an Grundvermögen und Gewährung von Kriegsschadenrente lehnte das Ausgleichsamt ab. Ihre Beschwerde war erfolglos. Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 20. März 1956 abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei durch den Sachschaden an dem von ihr bewohnten Hause nicht unmittelbar geschädigt worden. Im einzelnen ist im Urteil ausgeführt:

7

Unmittelbar geschädigt sei nur die beigeladene Genossenschaft als Eigentümerin des Hauses, nicht aber die Klägerin, der lediglich ein von der Beigeladenen ihr eingeräumtes Recht zur Nutzung des Hauses zugestanden habe. Selbst wenn in bestimmten Sonderfällen nicht der Eigentümer im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern der Inhaber eines von dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verschiedenen "wirtschaftlichen Eigentums" an dem beschädigten Wirtschaftsgut als unmittelbar Geschädigter angesehen werden könnte, so fehle es doch bei der Klägerin an den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eigentümerstellung. Die beigeladene Genossenschaft möge beabsichtigt haben und noch beabsichtigen, das Eigentum an dem Erbbaugrundstück mit durch Umlagen von den Genossen zu beschaffenden Mitteln zu erwerben und die einzelnen Nutzungsberechtigten sodann zu Eigentümern der von ihnen bewohnten Häuser zu machen. Diese Absicht, von der völlig ungewiß sei, wann sie verwirklicht werden könne, reiche aber nicht aus, um die Genossenschaft lediglich als treuhänderische Eigentümerin und die Genossen als wirtschaftliche Eigentümer der Häuser ansehen zu können. Es fehle völlig an einem bedingten oder gar unbedingten Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums am Haus oder an der ganzen Parzelle. Daß die einzelnen Genossen sich als Eigentümer der von ihnen bewohnten Häuser fühlen sollten und die auf dem Erbbaugrundstück ruhenden Lasten auf diese abgewälzt worden seien, mache sie nicht zu wirtschaftlichen Eigentümern. Auch der Umstand, daß die beigeladene Genossenschaft als juristische Person nicht entschädigungsberechtigt sei, könne angesichts der zwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht dazu führen, an ihrer Stelle die einzelnen Genossen als unmittelbar Geschädigte anzusehen. Der Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten habe, daß sich infolge der Beschädigung des Hauses der Wert des Hausanteils gemindert habe, auf dessen Auszahlung sie bei einem Ausscheiden aus der Genossenschaft Anspruch haben würde, und daß sie das Haus auf eigene Kosten habe wiederherstellen müssen, könne im Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden.

8

Die Klägerin hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Sie fühlt sich dadurch unmittelbar geschädigt, daß sie den Sachschaden an dem von ihr ehemals voll bezahlten Hause auf ihre Kosten habe beseitigen müssen. Das angefochtene Urteil habe zu Unrecht auf das Fehlen einer formellen Anwartschaft auf Eigentumsübertragung abgestellt. Wenn die Übertragung des Eigentums an den von ihnen bewohnten Häusern auf die Mitglieder der Genossenschaft im vorliegenden Falle noch nicht stattgefunden habe, so sei dies mehr oder weniger zufällig; es sei unbillig, wegen einer solchen Zufälligkeit die wirklich Geschädigten von den Wohltaten des Gesetzes auszuschließen. Die beigeladene Genossenschaft sei nicht nur wegen ihrer Eigenschaft als juristische Person an der Geltendmachung des Schadens im Lastenausgleich gehindert, sondern angesichts der hier vorliegenden Regelung der Rechtsverhältnisse auch nicht selbst unmittelbar geschädigt.

9

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Beklagten aufzuheben,

10

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

13

II.

Die kraft Zulassung statthafte Revision ist in zulässiger Art eingelegt. Sie führt nicht zum Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.

14

Die Beschädigung des von der Klägerin bewohnten Hauses, eines zu einem Grundvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes, durch Bomben im Jahre 1944 ist ein Kriegssachschaden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S 786) - LAG -, dessen hier in Betracht kommende Bestimmungen zum Teil durch das insoweit mit rückwirkender Kraft ergangene Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809, GVBl. Berlin S. 1127) - 8. ÄndG LAG - geändert worden sind. Die Feststellung dieses Schadens kann die Klägerin nach § 10 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534, GVBl. Berlin S. 925) - ebenfalls anzuwenden in der Fssung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - nur verlangen, wenn sie in bezug auf den Schaden die Geschädigte im Sinne des § 229 LAG ist; da hier kein Erbfall aus der Zeit nach dem Eintritt des Schadens in Betracht kommt, müßte sie zugleich die "unmittelbar Geschädigte" im Sinne des § 229 LAG sein. Dieser Eigenschaft bedürfte sie ebenfalls, um Kriegsschadenrente zur Abgeltung des Schadens verlangen zu können (§ 261 LAG). Der Kriegssachschaden an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG genannten Wirtschaftsgüter gehört nach der Ausdrucksweise des Lastenausgleichsgesetzes zu den Vermögensschaden. Wer bei Vermögensschaden der unmittelbar Geschädigte ist, bestimmt jetzt mit rückwirkender Kraft der durch das Achte Änderungsgesetz geschaffene Absatz 2 des § 229 LAG. Danach ist unmittelbar Geschädigter bei Vermögensschäden der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts; sind oder wären die betroffenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person der unmittelbar Geschädigte.

15

Die Klägerin war und ist nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses. Das Haus gilt gemäß § 12 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und steht somit im Eigentum der beigeladenen Genossenschaft als der Erbbauberechtigten. Die Genossenschaft wäre daher an sich die unmittelbar Geschädigte, wenn nicht - als einziges rechtliches Hindernis - der Absatz 3 (neuer Fassung; früher Absatz 2) des § 229 LAG das ausschlösse.

16

Die Klägerin ist auch nicht als wirtschaftliche Eigentümerin des Hauses unmittelbar Geschädigte. Die Berücksichtigung eines "wirtschaftlichen Eigentums" als Grundlage der Geschädigteneigenschaft ist im Lastenausgleichsrecht nach dem Erlaß des Achten Änderungsgesetzes nicht schlechthin ausgeschlossen; das Urteil des Senatsvom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 158.54 - (NJW 1956 S. 38 = ZLA 1956 S. 25 = RLA 1956 S. 62 [BVerwG 12.10.1955 - BVerwG III C 158.54]), wonach das Lastenausgleichsgesetz keinen Unterschied zwischen formellem und wirtschaftlichem Eigentum mache und als Eigentümer von Grundbesitz derjenige angesehen werden müsse, der nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften im Rechtsverkehr als Eigentümer gelte, ist durch die Einfügung des jetzigen Absatzes 2 in den § 229 LAG überholt. Nunmehr ist, soweit es sich um die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter bei Vermögensschäden handelt, ein wirtschaftliches Eigentum zwar anerkannt, jedoch nur in den engen Grenzen des § 11 StAnpG. Nach § 11 StAnpG werden bei der Besteuerung zugerechnet: zur Sicherheit übereignete Wirtschaftsgüter dem Veräußerer (Nr. 1); zu treuen Händen übereignete oder erworbene Wirtschaftsgüter dem Treugeber (Nr. 2 und 3); Wirtschaftsgüter, die jemand in Eigenbesitz hat, dem Eigenbesitzer (Nr. 4); Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den einzelnen nach Bruchteilen (Nr. 5).

17

Da hier keine Sicherungsübereignung vorliegt und da das Vermögen einer Genossenschaft nur dieser als juristischer Person, nicht aber ihren einzelnen Genossen zur gesamten Hand gehört, sind im vorliegenden Falle nur die Nummern 3 und 4 a.a.O. in Betracht zu ziehen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind jedoch nicht erfüllt.

18

Ein Treuhandverhältnis der Art, daß die Klägerin die Treugeberin und die beigeladene Genossenschaft die Treuhänderin wäre, liegt nicht vor. Es macht das Wesen des Treuhandverhältnisses aus, daß der Treuhänder zwar nach außen hin der Berechtigte am Treuhandgut ist, die hieraus fließenden Rechte und Pflichten aber nicht für eigene Rechnung, sondern nach den Weisungen des Treugebers für dessen Rechnung ausübt (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und den Nebengesetzen, Bd. 3 [1955], Anm. IV 1 zu § 11 StAnpG). Es ist nicht ersichtlich, daß den Genossen irgendwelche Weisungsrechte gegenüber der Genossenschaft bezüglich der Verwaltung des Erbbaurechts oder der Häuser eingeräumt worden wären. Ein Treuhandverhältnis könnte nur angenommen werden, wenn von Anfang an unzweideutige Abmachungen über eine treuhänderische Bindung der Beigeladenen getroffen worden wären (vgl. Kühn, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 4. Aufl. [1956], Anm. 4 zu § 11 StAnpG). Schließlich gehört es begrifflich zum Treuhandverhältnis, daß der Treugeber die rechtliche Möglichkeit besitzt, die formelle Rechtsinhaberschaft des Treuhänders - sei es jederzeit, sei es unter bestimmten Voraussetzungen oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer - zu beenden und die formelle Übertragung des treuhänderisch verwalteten Rechts auf sich oder einen Dritten zu verlangen. An alledem fehlt es hier. Die durch die Nutzungsverträge bewirkte Abwälzung der Lasten des Erbbaugrundstückes und der Instandhaltungspflicht auf die Genossen und die Absicht, zu einem noch nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt den Genossen das Eigentum an den von ihnen bewohnten Häusern zu verschaffen, reichen nicht aus, um das gegenwärtige Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen und ihren Mitgliedern als Treuhandverhältnis anzusehen. Es handelt sich vielmehr um ein gemischt miet- und pachtrechtliches Nutzungsverhältnis, und die Genossenschaft hat eine durchaus herrschende Stellung gegenüber den einzelnen Genossen inne.

19

Die Klägerin hat an dem von ihr bewohnten Hause auch keinen Eigenbesitz im Sinne des § 11 Nr. 4 StAnpG. Nach dieser Vorschrift ist Eigenbesitzer, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt. Mit Pacht- und Mietverhältnissen ist die Annahme, daß der Nutzungsberechtigte die Sache "als ihm gehörig besitze", unvereinbar. Die Steuerrechtsprechung sieht nicht einmal dann, wenn der Verpächter einem Pächter die Errichtung eines Gebäudes gestattet und beide beabsichtigen, den Pachtvertrag später durch einen Kaufvertrag zu ersetzen, den Pächter als Eigenbesitzer an (BFH, Urt. vom 23. Mai 1952, BStBl. Teil III S. 190). Der Reichsfinanzhof hat allerdings im Urteil vom 31. März 1942 (RStBl. S. 500) ausgesprochen, ein Siedlungsgrundstück könne unter Umständen auch schon vor der Bestellung eines Erbbaurechts dem Siedler zugerechnet werden; er setzte jedoch dabei voraus, daß die Entwicklung der Sachlage so gut wie mit Bestimmtheit dahin vorauszusehen sei, daß der rechtsförmliche Abschluß des Erbbauvertrages nur noch eine Frage des Zeitablaufs sei und wirtschaftlich an dem ganzen Verhältnis nichts mehr ändere. Der gegenwärtige Fall liegt in wesentlichen Beziehungen anders. Es ist nicht abzusehen, ob überhaupt, geschweige denn wann es zu einer Übertragung von Erbbaurechten oder Eigentum an die jetzigen Genossen kommen wird, wann z.B. die Genossenschaft in der Lage sein wird, die Forderungen zu erfüllen, von denen die Grundstückseigentümern - Stadtgemeinde Berlin - ihre Bereitschaft zur Übereignung der Grundstücke oder ihre Zustimmung zur - anteilsweisen - Übertragung des Erbbaurechts an die einzelnen Genossen abhängig machen wird; selbst über Art und Maß dieser Forderungen steht noch nichts fest. Es geht daher fehl, wenn die Revision meint, es sei "mehr oder weniger ein Zufall", daß die Eigentumsübertragung an den Wohngebäuden noch nicht stattgefunden habe. Hierfür waren im Zeitpunkt des Schadenseintritts irgendwelche rechtlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen noch nicht geschaffen; sie sind es noch heute nicht. Siedler-Anwartschaftsverträge, die nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung Eigenbesitz des Anwartschaftsberechtigten und damit sein wirtschaftliches Eigentum begründen sollen (vgl. v. Samson, RLA 1956 S. 8, 116; Kurth, ZLA 1956 S. 197 [BVerwG 12.10.1955 - BVerwG III C 158.54]), hat die Beigeladene mit ihren Mitgliedern nicht abgeschlossen.

20

Wenn der Senat bei der Auslegung des § 11 StAnpG im wesentlichen der einschlägigen Stauerrechtsprechung folgt, so verkennt er dabei nicht, daß die beschränkte Auswirkung, die er der Einfügung des neuen Abs. 2 in den § 229 LAG somit zugesteht, Hoffnungen enttäuscht, die vor Erlaß des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes an die erwartete Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Eigentums als Grundlage der Geschädigteneigenschaft geknüpft wurden. Er glaubt jedoch aus der Form, in der dieser Gedanke Gesetz geworden ist, den Willen des Gesetzgebers entnehmen zu sollen, daß die Zuerkennung der Geschädigteneigenschaft mit der steuerlichen Zurechnung des vom Schaden betroffenen Wirtschaftsgutes gleichlaufen soll. Das spricht für die Übernahme der gesetzlichen Begriffe in der Ausprägung, die sie im Steuerrecht und in der steuerlichen Rechtsprechung und Praxis bekommen haben.

21

Da der Klägerin an dem von ihr bewohnten, durch Kriegshandlungen beschädigten Hause weder das bürgerlich-rechtliche noch ein wirtschaftliches Eigentum in den Grenzen des § 11 StAnpG zustand, hat das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht ihre Eigenschaft als unmittelbar Geschädigte verneint. Ihre Aufwendungen für die Wiederherstellung des Hauses und die Minderung des Viertes des ihr beim Austritt aus der Genossenschaft auszuzahlenden Haus- und Gartenanteils können als nur mittelbar auf sie wirkende Schädigung, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, im Lastenausgleich keine Berücksichtigung finden. Da das angefochtene Urteil somit die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen hat, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 LAG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking