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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1958, Az.: BVerwG I DB 46/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG I DB 46/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.11.1957 - AZ: IV BK 21/57

Fundstelle

  • DokBerB 1958, 927

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Lippold,
Bundesrichters Amelung
auf die Beschwerde des Verurteilten
gegen
den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 8. November 1957 - IV BK 21/57 -
am 29. Januar 1958
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Bund zur Last.

Gründe

1

Die Bundesdisziplinarkammer IV (...) bestrafte den Verurteilten mittels Erkenntnisses vom 31. März 1954 - IV VL 2/53 - wegen eines Dienstvergehens mit der Entfernung aus dem Dienst. Zugleich billigte sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres zu. Die Berufung des Verurteilten wurde durch Beschluß des Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammer vom 26. Juli 1954 als unzulässig verworfen. Das Urteil beschritt am 13. August 1954 die Rechtskraft.

2

Nachdem die vorgesehene einjährige Unterstützungsdauer mit dem 31. August 1955 abgelaufen war, bewilligte die Bundesdisziplinarkammer dem Verurteilten auf seinen Antrag hin erneut Unterhaltsbeiträge in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, und zwar

  1. a)

    durch Beschluß vom 5. Oktober 1955 - IV BK 12/55 - auf die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit dem 1. Oktober 1955,

  2. b)

    durch Beschluß vom 25. April 1956 - IV BK 5/56 - auf die Dauer von vier Monaten, beginnend mit dem 1. Mai 1956,

  3. c)

    durch Beschluß vom 14. November 1956 - IV BK 18/56 - auf die Dauer von sechs Monaten.

3

Auf Grund des letztgenannten Beschlusses gewährte die Deutsche Bundesbahn dem Verurteilten für die Zeit vom 1. November 1956 bis zum 30. April 1957 einen auf monatlich 229,93 DM errechneten Unterhaltsbeitrag, zu dem noch die gesetzlichen Kinderzuschläge für zwei Kinder kamen.

4

Unter dem 10. Juli 1957 hat der Verurteilte wiederum auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages angetragen und dabei auf sein an den Bundespräsidenten gerichtetes Gnadengesuch vom 29. Juni 1957 Bezug genommen. Zur Begründung hat er angeführt, er sei seit April 1957 infolge seines schlechten Gesundheitszustandes ohne Einkommen und für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt lediglich auf die Erträgnisse vereinzelter Gelegenheitsarbeiten sowie auf Spenden und zinslose Gefälligkeitsdarlehen von Verwandten angewiesen.

5

Der Präsident der Bundesbahndirektion M. ist dem Antrage des Verurteilten nach Anstellung von Ermittlungen entgegengetreten. Seiner Auffassung hat sich der im Verfahren gehörte Bundesdisziplinaranwalt angeschlossen.

6

Die Bundesdisziplinarkammer hat mittels Beschlusses vom 8. November 1957 - IV BK 21/57 - den Antrag des Verurteilten auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zurückgewiesen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, er habe seine jetzige Notlage selbst zu vertreten, weil er sich nicht fortgesetzt und ernstlich um die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bemüht und auch seiner Ehefrau keine Gelegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben habe.

7

Gegen diesen, ihm am 14. November 1957 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit der am 28. November 1957 bei der Bundesdisziplinarkammer eingegangenen Schrift vom 26. November 1957 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht, er habe sich nahezu zwei Jahre lang bei dem Arbeitsamt in M. gemeldet, ohne daß ihm ein Arbeitsplatz habe vermittelt werden können. Seine Aussichten, eine ihn und seine Familie ernährende Erwerbstätigkeit zu finden, seien bei seinem Alter, seinem herabgesetzten Gesundheitszustande, seinen geringen privatwirtschaftlichen Erfahrungen und seiner gerichtlichen Vorstrafe nur sehr beschränkt. Seine Ehefrau sei schon seit 15 Jahren herzkrank, und durch die Führung des Haushalts wie auch durch gelegentliche Verrichtung von Treppenreinigungsarbeiten gegen Entgelt in nicht länger zumutbarem Maße belastet. Neben zahlreichen anderen Schuldverpflichtungen habe er nunmehr auch Mietrückstände.

8

Die Bundesdisziplinarkammer hat am 13. Dezember 1957 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

9

Die Beschwerde ist gemäß §§ 96 Abs. 4 Satz 2, 66 BDO zulässig und in rechter Form und Frist erhoben. Sie ist auch sachlich begründet.

10

Die ideellen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages - besondere Umstände, die eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens zulassen, und Nichtunwürdigkeit des Verurteilten - sind bereits in dem rechtskräftig gewordenen Erkenntnis der Bundesdisziplinarkammer vom 31. März 1954 (S. 7 und 8 der Urteilsgründe) festgestellt worden. Insoweit bedarf es im gegenwärtigen Verfahren keiner Erörterung mehr; vgl. § 64 Abs. 1 BDO, die dazu ergangene DVO und § 96 Abs. 2 Satz 2 BDO.

11

Auch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, die in der vorbezeichneten Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer und in ihren Beschlüssen vom 5. Oktober 1955, 25. April 1956 und 14. November 1956 zur Annahme seiner Unterstützungsbedürftigkeit geführt haben, bestehen noch in erheblichem Umfange fort. Wenn die Bundesdisziplinarkammer hierin dem Verurteilten in dem angefochtenen Beschlüsse ein Verschulden beigemessen und ihm deshalb den erneut erbetenen Unterhaltsbeitrag abgelehnt hat, so kann ihr darin nicht gefolgt werden.

12

Gegen den Verurteilten spricht ohne Frage, daß er sich bei dem Arbeitsamt M. nach dessen Auskunft vom 20. August 1957 schon seit dem 3. April 1956, aber auch nach seiner eigenen Darstellung seit November 1956 nicht mehr zwecks Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Ein solches Verhalten muß zwangsläufig den Eindruck erwecken, als ob er auf die Erlangung einer neuen Erwerbstätigkeit ernstlich keinen Wert legt, es vielmehr vorzieht, sich von seinem früheren Dienstherrn unterstützen zu lassen. Dabei ist es in erster Linie seine eigene Obliegenheit, durch jede ihm mögliche und zumutbare Verwertung seiner Arbeitskraft, für seinen und seiner Familie Unterhalt zu sorgen.

13

Es bestehen indessen Zweifel, ob der Verurteilte selbst bei gehöriger Inanspruchnahme der behördlichen Arbeitsvermittlung bislang einen ihn und seine Familie voll ernährenden Arbeitsplatz gefunden hätte. Er ist zwar erst 45 Jahre alt, aber bei seiner gesundheitlichen Beschaffenheit, die durch den Zustand nach einer am 16. Oktober 1953 durchgeführten Gallenblasenoperation und einer im Mai oder Juni 1954 vorgenommenen Operation der linken Stirnhöhle nebst Nebenhöhlen gekennzeichnet wird, auch nach der Ansicht der Bundesdisziplinarkammer auf die Dauer nur zur Verrichtung von Bürodienst in der Lage. Ihre weitere Annahme, daß der Verurteilte durch seine Beschäftigung bei einem Steuerberater inzwischen für eine Bürotätigkeit hinreichend ausgebildet sei, erscheint nicht bedenkenfrei. Denn das formlose Anlernverhältnis, in dem er während der Zeit vom 3. Mai 1954 bis zum 31. Januar 1955 bei dem Steuerhelfer Dr. P. in M. gestandan hat, ist mit neun Monaten nur von verhältnismäßig kurzer Dauer gewesen. Es liegt auf der Hand, daß ein früherer Bundesbahnbeamter mit einer dreivierteljährigen Anlerntätigkeit bei einem Helfer in Steuersachen für den Bürodienst in der Privatwirtschaft nicht die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen vermag wie ein Handlungsgehilfe nach dreijähriger kaufmännischer Lehre und entsprechender mehrjähriger Berufserfahrung. Es kann dem Verurteilten geglaubt werden, daß seine Aussichten, im Bürodienst der freien. Wirtschaft unterzukommen, ungleich geringer sind als diejenigen eines von vornherein darin vorgebildeten Bewerbers.

14

Hinzu kommt, daß selbst bei der derzeitig günstigen Arbeitsmarktlage die Unterbringung auch nur 45 Jahre alter Kräfte in kaufmännischen Berufen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Jüngere Jahrgänge sind wegen ihrer geringeren Krankheitsanfälligkeit und ihrer infolgedessen höher eingeschätzten Leistungsfähigkeit durchaus bevorzugt. So ist denn auch in dem Schreiben der Firma Xaver A. in M. vom 24. August 1956, bei der der Verurteilte in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juni 1956 aushilfsweise im Bürodienst Verwendung gefunden hatte, bezeichnenderweise davon die Rede, daß im Bedarfsfall vorübergehend wieder auf ihn zurückgegriffen werden solle, seinem Gesuch um Übernahme in ein ständiges Angestelltenverhältnis aber nicht entsprochen werden könne, weil durch seine, vielfachen Krankheitsausfälle eine laufende Arbeitserledigung nicht gewährleistet sei.

15

Läßt sich Hiernach und nach der Erfolglosigkeit seiner weiteren Bewerbungen, die durch die Schreiben der Firma Otto D. GmbH in M. vom 20. August 1957, des M. Anzeigers vom 21. August 1957 und der Firma. Michael I. GmbH in G. vom 27. November 1957 dargetan. Ist, dem Verurteilten nicht mit Sicherheit widerlegen, daß ihm die Erlangung eines festen Arbeitsplatzes im Büro dienst bisher nicht möglich gewesen ist und er zur Zeit nur einen Verdienst von durchschnittlich 60,- bis 80,- DM je Monat aus gelegentlichen Aushilfsbeschäftigungen zu erzielen vermag, so kann ihm die Unterstützung, deren er im übrigen bedürftig bleibt, nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BDO versagt werden.

16

Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß seine jetzt 40 Jahre alte Ehefrau ebenfalls keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar begegnet seine Behauptung, sie sei früher nur im Haushalt beschäftigt gewesen und im übrigen für keinen Beruf ausgebildet, insofern Bedenken, als sie in der bei seinen Personalakten befindlichen Heiratsurkunde aus dem Januar 1942 als Kontoristin bezeichnet ist. Sie steht auch jedenfalls nach der Erklärung des Verurteilten vom 21. August 1957 in letzter Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, daß ihr die Führung eines Haushalts mit zwei schulpflichtigen Kindern obliegt und sie hiervon selbst bei Aufnahme einer ganztägigen Beschäftigung und bei Unterbringung der Kinder in einem Horte nicht völlig freigestellt werden würde. Ob ihr - insbesondere im Hinblick auf eine gewisse Pflegebedürftigkeit des Verurteilten - mehr zugemutet werden kann als die Arbeit in seinem Hausstande und die gelegentlich außerhalb des Haushalts verrichtete Tätigkeit als Reinigungsfrau, muß bezweifelt werden. In jedem Falle bleibt aber zu beachten, daß sie von einem etwaigen eigenen Einkommen zunächst denjenigen Betrag würde für sich beanspruchen dürfen, der für ihren angemessenen Unterhalt erforderlich ist, und sich im Verhältnis zu dem Verurteilten nicht auf ihren eigenen notdürftigen Unterhalt würde verweisen zu lassen brauchen; vgl. den Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1957 - I DB 36/57 -. Selbst wenn sie neben der Wahrnehmung ihrer hausfraulichen Pflichten noch einem Beruf nachginge, müßte sie daher über 200,- bis 250,- DM hinausgehende monatliche Einkünfte haben, ehe dem Verurteilten in diesem Verfahren die gesetzliche Unterhaltspflicht seiner Ehefrau entgegengehalten werden könnte. Dafür, daß sie ein solches Einkommen zu erzielen in der Lage wäre, ist denn doch kein ausreichender Anhalt gegeben.

17

Der Unterhaltsbeitrag, auf den der Verurteilte demgemäß angewiesen ist, dient dem Zweck, den früheren Beamten und dessen Familie vor der äußersten Not zu sichern. Da der Verurteilte jedenfalls in beschränktem Umfange Arbeitseinkünfte zu verdienen imstande ist und er diese selbst mit durchschnittlich 60,- bis 80,- DM je Monat beziffert, kann seine Unterstützungsbedürftigkeit der Höhe nach in dem früher angenommenen Ausmaße nicht mehr anerkannt werden. Zur Sicherung seines und seiner Familie notdürftigen Unterhalts muß vielmehr eine Unterstützung in Höhe von 30 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts ausreichen, zu denen die vollen gesetzlichen Kinderzuschläge für die jetzt 14 und 10 Jahre alten Kinder treten.

18

Dieser Unterhaltsbeitrag soll dem Verurteilten aber auf ein Jahr gewährt werden.

19

Der Senat will ihm damit einmal Gelegenheit geben, sich endgültig darauf einzurichten, daß er sich und seine Familie in erster Linie durch Ausnutzung seiner eigenen Arbeitskraft zu ernähren und sich nicht auf die Hilfe seines früheren Dienstherrn zu verlassen hat. Dazu gehört, daß er sich in Zukunft ernstlich und anhaltend um die Erlangung eines festen Arbeitsplatzes bemüht, daß er sich insbesondere regelmäßig bei dem Arbeitsamt zum Zwecke der Arbeitsvermittlung meldet, daß er auch Erwerbsmöglichkeiten, die sich ihm außerhalb von M. bieten, ausnutzt und daß er endlich wenigstens versucht, auch körperliche Arbeit zu übernehmen, zu deren Ausführung er noch nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung vom 5. September 1955 jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage war, Erfüllt der Verurteilte diese Erwartungen nicht in jederzeit nachweisbarer Form, so kann er auch auf die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages durch das Beschwerdegericht künftig nicht mehr rechnen.

20

Mit der Bewilligung des einjährigen Unterhaltsbeitrages soll zum anderem dem Umstände Rechnung getragen werden, daß der Verurteilte gewisse Mittel benötigen wird, um für sich und seine Familie eine neue Unterkunft zu beschaffen und die bisher noch innegehaltene bahneigene Wohnung, zu deren Räumung er aufgefordert worden ist, an seinen früheren Dienstherrn herauszugeben.

21

Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und unter Aufhebung der Vorentscheidung zu beschließen, wie geschehen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96 Abs. 3 Satz 3, 99 BDO.

Dr. Behnke
Amelung
Lippold