Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: BVerwG I C 89.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 89.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.06.1954 - AZ: 38 III 50
Rechtsgrundlage
- Bayerische Rechtsanwaltsordnung vom 6.11.1946 (GVBl. S. 371)
Fundstellen
- DVBl 1958, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1958, 273
- VerwRspr 10, 755
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die bayerische Rechtsanwaltsordnung 1946 ist auf Grund des Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht.
- 2)
Durch die Zulassung eines Rechtsanwalts, die entgegen der gutachtlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer erfolgt, wird die Rechtsanwaltskammer nicht in ihren Rechten verletzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 23. Januar 1958 in München
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Fischer, Dr. Wolf und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1954 - Nr. 38 III 50 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Zulassung des Beigeladenen als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II und beim Oberlandesgericht München wurde im Jahre 1933 auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 138) zurückgenommen. Der Beigeladene wanderte nach Frankreich aus und wurde dort zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist französischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Paris. Durch Entschließung vom 23. Dezember 1949 ließ ihn das Bayerische Staatsministerium der Justiz wieder zur Rechtsanwaltschaft bei den vorgenannten Gerichten zu und befreite ihn unter Widerrufsvorbehalt von der Residenzpflicht.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk München hat diese Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren angefochten, weil der Beigeladene nicht die Absicht habe, nach München zurückzukehren, die Zulassung in einem solchen Fall aber in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften über die Residenzpflicht der Rechtsanwälte stehe.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er sieht die Klägerin nicht als klageberechtigt an, weil sie durch die Zulassung des Beigeladenen in keinem ihr zustehenden Recht verletzt sei. Die bayerische Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 6. November 1946 (GVBl. S. 371) - RAO 1946 - habe die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern auf dem Gebiete der Rechtspflege erschöpfend geregelt. Die Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft sei der Landes Justizverwaltung vorbehalten geblieben. Die Mitwirkung der Rechtsanwaltskammern im Zulassungsverfahren sei nach § 3 Abs. 2 RAO 1946 auf die gutachtliche Anhörung ihres Vorstandes beschränkt. Die ursprüngliche Bindung der Landes Justizverwaltung an dieses Gutachten in bestimmten Fällen (§ 5 Nr. 4, 5 und 6 RAO 1946) sei durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 1951 (VGHE n.F. Bd. 4 Teil II S. 30 ff.) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden. Die Rechtsanwaltsordnung 1946 enthalte auch sonst keine Vorschriften, aus denen sich ein Recht der Rechtsanwaltskammer auf Ablehnung der Zulassung eines Rechtsanwalts herleiten lasse. In die Aufsichtsbefugnisse der Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern gegenüber werde durch die Zulassung eines im Ausland wohnenden Rechtsanwalts nicht eingegriffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie hat den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil, die Zulassungsentschließung und den Einspruchsbescheid des. Bayerischen Staatsministeriums der Justiz aufzuheben und die Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft für unwirksam zu erklären. Nach ihrer Auffassung werden die ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Organ der Rechtspflege zustehenden Rechte verletzt, wenn in ihrem Kammerbezirk ein Bewerber zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird, demgegenüber sie gegebenenfalls weder ihre Aufsichts- und Rügerechte noch ihre ehrengerichtliche Strafgewalt zur Geltung bringen könne, weil er sich ständig und ausschließlich im Ausland aufhalte. Es sei auch nicht vertretbar, daß einem Rechtsanwalt das Wahlrecht für die Wahl des Kammervorstandes eingeräumt werde, ohne daß er zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen als Mitglied der Kammer angehalten werden könne. Gründe der Wiedergutmachung dürften nicht dazu führen, einem Wiedergutmachungsberechtigten Rechte einzuräumen, die nach dem Gesetz einem Rechtsanwalt nicht eingeräumt werden könnten.
Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil die Rechtsanwaltsordnung 1946 als nichtrevisibles Landesrecht anzusehen sei. Er bestreitet die Klagebefugnis der Klägerin und vertritt die Ansicht, daß die Zulassung eines im Ausland lebenden Rechtsanwalts unter vorläufiger Befreiung von der Residenzpflicht mit dem Gesetz in Einklang stehe.
Der Beigeladene sieht die Rechtsanwaltsordnung 1946 schon deshalb als Landesrecht an, weil die frühere Reichs-Rechtsanwaltsordnung auf der Struktur des nationalsozialistischen Staates aufgebaut gewesen und daher als mit rechtsstaatlichem Denken nicht vereinbar bereits mit dem 8. Mai 1945 außer Kraft getreten sei. Auch er verneint die Klagebefugnis der Klägerin und die Verletzung des Gesetzes durch seine Zulassung. Er bestreitet die Behauptung der Klägerin, daß er ständig im Ausland bleiben wolle; er sei nur zeitweilig von der Residenzpflicht befreit. Auf seine Wiederzulassung, habe er auf Grund des § 67 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) einen Rechtsanspruch, über den gemäß § 175 Abs. 2 BEG das Bayerische Staatsministerium der Justiz ohne Beteiligung der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden gehabt habe. Schließlich hat der Beigeladene noch die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage angeregt, ob die bayerische Rechtsanwaltsordnung als Bundesrecht oder nur als Landesrecht fortgilt, weil diese Frage streitig und in erster Linie für die Entscheidung von Bedeutung sei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er sieht die bayerische Rechtsanwaltsordnung als Bundesrecht an und verneint die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammer gegen die Zulassung von Rechtsanwälten.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die Zulassung des Beigeladenen als Rechtsanwalt nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsstellung der Rechtsanwaltskammern in Bayern ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, in der Rechtsanwaltsordnung von 1946 abschließend geregelt. Die Auslegung dieses Gesetzes unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang, da die Rechtsanwaltsordnung, anders als der Beklagte und der Beigeladene meinen, Bundesrecht geworden ist.
Der Beigeladene ist insoweit der Auffassung, daß die Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936 (RGBl. I S. 107) wegen ihres von nationalsozialistischen Gedanken beherrschten Aufbaues am 8. Mai 1945 außer Kraft getreten sei, und daß die Rechtsanwaltsordnung 1946 daher völlig neues Recht geschaffen habe, das nur Landesrecht sein könne. Der erkennende Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Nach den in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätzen sind die unter der nationalsozialistischen Herrschaft erlassenen Gesetze nur insoweit außer Kraft getreten, als sie spezifisch nationalsozialistische Gedanken enthalten.
Wenn dem Beigeladenen auch zuzugeben ist, daß die Neuregelung des Rechtsanwaltsrechts im Jahre 1936 von nationalsozialistischem Denken beeinflußt gewesen ist, so hat sie andererseits doch in weitem Umfange rechtliches Gedankengut übernommen, das bereits in der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) enthalten war. Auch bei einer Ausschaltung der spezifisch nationalsozialistischen Rechtsvorschriften ist eine Anwendung und Auslegung der Reichs-Rechtsanwaltsordnung von 1936 nach rechtsstaatlichen Grundsätzen möglich.
Die Rechtsanwaltsordnung 1946 gilt gemäß Art. 125 Nr. 2 des Grundgesetzes - GG - als Bundesrecht fort. Das Recht der Anwaltschaft, das die bayerische Rechtsanwaltsordnung regelt, gehört zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG). Sie hat früheres Reichsrecht abgeändert. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. VGHE n.F. Bd. 2 Teil II S. 127 ff. [134], Bd. 7 Teil II S. 21 ff. [29]) die Auffassung vertreten, daß eine Änderung im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG dann nicht vorliege, wenn das frühere Reichsrecht sachlich durch eine völlige Neuregelung ersetzt worden ist. Er hat dementsprechend die Ansicht vertreten, daß die Rechtsanwaltsordnung 1946 bayerisches Landesrecht sei. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seinemBeschluß vom 28. Mai 1957 - 2 BvO 5/56 - (JZ 1957 S. 577 = DVBl. 1957 S. 575), der sich auf das Bayerische Ärztegesetz vom 25. Mai 1946 (GVBl. 1946 S. 193) bezieht, ausgesprochen, daß als Abänderung ehemaligen Reichsrechts auch die Ersetzung einer reichsrechtlichen Gesamtregelung durch eine landesrechtliche Gesamtregelung verstanden werden müsse. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß Art. 125 Nr. 2 GG das Ziel verfolge, auf dem Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung für die Zukunft weitere Rechtszersplitterung zu verhindern; um dies zu erreichen, habe die Vorschrift angeordnet, daß alles auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung von den Ländern in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. September 1949 an Stelle des Reichsrechts gesetzte Recht als Bundesrecht fortgelten solle; es widerspräche dem Sinn der Bestimmung, es von der Art und Weise, wie der Landesgesetzgeber den reichsrechtlichen Rechtsbestand verändert hat, abhängig zu machen, ob eine Abänderung im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG vorliegt oder nicht. Der Senat schließt sich der Meinung des Bundesverfassungsgerichts an. Jede andere Auffassung würde zu rein zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem, ob der Landesgesetzgeber nur einzelne Bestimmungen geändert oder ob er im Interesse der Klarheit der Regelung den Weg der Neufassung der gesetzlichen Vorschriften gewählt hat.
Was das Bundesverfassungsgericht für das Bayerische Ärztegesetz von 1946 ausgesprochen hat, muß auch für die Rechtsanwaltsordnung 1946 Geltung beanspruchen. Da die Frage, ob eine völlige Neuregelung einer Rechtsmaterie unter Abänderung von Reichsrecht als Änderung im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG anzusehen ist, durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, kann diese Frage auch nicht mehr als streitig im Sinne des Art. 126 GG angesehen werden. Der Senat hatte daher keinen Anlaß, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Rechtsanwaltsordnung 1946 hat den Rechtsanwaltskammern kein allgemeines Widerspruchsrecht gegen behördliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechtsanwaltswesens eingeräumt. § 48 Nr. 4 a.a.O. beschränkt sie vielmehr darauf, Vorstellungen, Vorschläge und Anträge, die das Interesse der Rechtspflege betreffen, an die Landesjustizverwaltung und die gesetzgebenden Körperschaften zu richten. Die Sach- und Rechtslage weicht insofern von dem in der Entscheidung des Senats vom 2. Juni 1955 (BVerwGE 2, 141[BVerwG 02.06.1955 - I C 102/53]) behandelten Fall ab. In jener Entscheidung ist das Klagerecht der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz anhörungsberechtigten öffentlichen Verkehrsunternehmen gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs im Falle der Neuzulassung eines Unternehmens des Personenbeförderungsgewerbes nur mit Rücksicht darauf anerkannt worden, daß ihnen das Gesetz ein verfahrensmäßig besonders geregeltes Widerspruchsrecht zugestanden hatte.
Aus den Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung 1946 läßt sich für die Rechtsanwaltskammern ebensowenig wie für den einzelnen Rechtsanwalt ein Recht herleiten, sich gegen die Zulassung eines Rechtsanwalts im Klagewege zu wehren. Ein solches Recht ergibt sich insbesondere nicht aus der Mitwirkung der Rechtsanwaltskammern im Zulassungsverfahren.
Nach § 3 Abs. 2 RAG 1946 hat die Landes Justizverwaltung vor der Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gutachtlich zu hören. Dieses Gutachten des Kammervorstandes ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1954 (BVerwGE 1, 169) für den Geltungsbereich der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80) ausgesprochen hat, lediglich eine interne Äußerung gegenüber der Landes Justizverwaltung, aber kein dem die Zulassung erstrebenden Bewerber gegenüber wirksamer und von ihm anfechtbarer Verwaltungsakt. In dieser Entscheidung und in einer weiteren Entscheidung vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - BVerwG I C 52/54]) hat der Senat weiter ausgeführt, daß die Justizverwaltung allein die Verantwortung für eine die Zulassung aussprechende oder ablehnende Entscheidung trägt und daß sie deshalb verpflichtet ... ist, ein ablehnendes Gutachten des Kammervorstandes daraufhin zu prüfen, ob dessen Ablehnung im Gesetz ihre Grundlage findet. Diese Fragen können für die in Bayern geltende Rechtsanwaltsordnung 1946 nicht anders beantwortet werden. Die Mitwirkung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer erschöpft sich in seiner Anhörung. Die gutachtlichen Äußerungen der Rechtsanwaltskammern sollen der Justizverwaltung die Entscheidung erleichtern und ihr im Interesse der Rechtspflege die Berücksichtigung etwaiger Bedenken der Anwaltschaft gegen die Zulassung eines Rechtsanwalts ermöglichen. Zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen gegenüber der Justizverwaltung im Klagewege ist die Rechtsanwaltskammer aus ihrer Stellung als Gutachter aber nicht berufen.
Nach § 41 RAO 1946 hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne weiteres die Zugehörigkeit des zugelassenen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltskammer zur Folge. Hierdurch wird das Recht und die Pflicht der Rechtsanwaltskammer zur Aufsichtsführung über den neu zugelassenen Rechtsanwalt begründet. Die Zulassung eines der Anwaltskammer nicht erwünschten Rechtsanwalts berührt nur den tatsächlichen Umfang ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs, nicht auch das Recht und die Pflicht zur Aufsichtsführung als solcher.
Das Aufsichtsrecht, das Rügerecht und die ehrengerichtliche Strafgewalt steht der Anwaltskammer auch über diejenigen Rechtsanwälte des Kammerbezirks zu, die ihren Wohnsitz nicht in dem Bezirk haben. § 35 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) setzt aber einen Eingriff in Rechte voraus; die hier vorliegenden tatsächlichen Erschwernisse greifen nicht in eine rechtlich geschützte Interessenlage ein.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ritgen
Fischer
Dr. Wolf
Dr. Böhmer