Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1958, Az.: BVerwG III B 128.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 128.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 05.04.1955 - AZ: A 532/54
Rechtsgrundlagen
- Nr. 165 Militärregierungsverordnung
- § 341 Lastenausgleichsgesetz
Fundstellen
- DÖV 1958, 505 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 367 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1958, 564
- NJW 1958, 564 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist für den Geltungsbereich der MRVO Nr. 165 über die Wiedereinsetzung (Nachsichtgewährung) gegen die Versäumung der Klagfrist nach der - wesentlich günstigeren - Vorschrift des § 36 MRVO Nr. 165 - und nicht nach der für das Verfahren vor den Lastenausgleichsverwaltungsbehörden geltenden Vorschrift des § 341 LAG zu entscheiden.
- 2)
Zur Frage des Umfangs der Sachaufklärungspflicht der über Nachsichtgewährung gegenüber der Versäumung der Klagfrist entscheidenden Verwaltungsgerichte bei schlüssigem mit Beweisantritt verbundenem Vorbringen des Klägers dahin, er habe infolge eines schweren Schädelbruchs die Fähigkeit verloren, Rechtsmittelbelehrungen zu verstehen und eine darin angesprochene (Klag) Frist zu wahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 5. April 1955 - A 532/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1894 geborene heimatvertriebene Kläger begehrt unter Berufung auf seine Erwerbsunfähigkeit Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz. In einem vom zuständigen Ausgleichsamt eingeholten amtsärztlichen Befund des Gesundheitsamtes Nordhorn vom November 1953 ist seine Erwerbsminderung auf 100 % beurteilt; er stellt im einzelnen "allgemeine Gefäßsklerose ... Blutunterdruckerkrankung, Kreislaufstörungen, Zustand nach Schädelbasisbruch mit Gehirnerschütterung und Gleichgewichtsstörungen ..." fest. Sein Antrag wurde ohne Prüfung seiner sonstigen sachlichen Berechtigung wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt, seine darauf eingelegte Beschwerde mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Der Beschwerdebeschluß wurde dem Kläger am 28. August 1954 zugestellt. Mit vom 24. September 1954 datiertem, beim Landesverwaltungsgericht am 30. September 1954 eingegangenen Schriftsatz hat darauf der Kläger Klage erhoben und beantragt, die ablehnenden Bescheide aufzuheben. Auf den Schriftsatz des Beklagten, der unter Hinweis auf die Versäumung der Klagfrist beantragte, die Klage als unzulässig zu verwerfen, äußerte sich der Kläger innerhalb der vom Verwaltungsgericht gestellten Erwiderungsfrist dahin, die Klage sei deshalb verspätet erhoben worden, weil er "im Schreiben wenig bewandert sei und kein Geld habe, irgendjemand zu beauftragen, den notwendigen Schriftsatz abzugeben". Das Verwaltungsgericht erblickte in dieser Äußerung einen Antrag auf Gewährung von Nachsicht wegen Versäumung der Klagfrist und lehnte die Nachsichtgewährung durch Beschluß vom 12. November 1954 ab. Die Ablehnung ist dahin begründet, § 341 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - sehe zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten von Personen vor, die durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle verhindert worden seien, eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels einzuhalten. Doch genüge der Kläger diesen Voraussetzungen nicht. Die dem Beschwerdebeschluß beigegebene Rechtsmittelbelehrung sei klar und verständlich gewesen. Wenn sie der Kläger trotzdem nicht erfaßt habe, hätte er unverzüglich jemanden zu Rate ziehen müssen. Wenn er dies erst in den letzten Tagen vor Ablauf der Frist getan habe, müsse er diese Versäumnis vertreten, insbesondere auch dafür einstehen, daß die beauftragte Person die Klagschrift nicht rechtzeitig zur Post gegeben habe, übrigens sei sein Antrag auch verspätet. Er habe nicht nachgewiesen, daß das Hindernis, rechtzeitig Klage zu erheben, erst zwei Wochen vor seinem Antrag auf Nachsicht aufgehört habe. Die Tatsache, daß die Klage schon am 30. September 1954 beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, spreche gegen die Annahme eines über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Hindernisses. Die Klage selbst enthalte aber noch keinen Antrag auf Nachsichtgewährung.
Der Kläger verschloß sich in der Folgezeit der mehrfachen Anregung des Verwaltungsgerichts, die nach Ablehnung der Nachsichtgewährung offensichtlich aussichtslose Klage zurückzunehmen Er führte gegen die Anregung mit Schriftsatz vom 2. März 1955 aus, er habe durch Unfall einen Basisschädelbruch erlitten und das Denkvermögen verloren. Schreiben und lesen sei ihm dadurch unmöglich geworden. Man habe "dies nicht zur Kenntnis genommen und es mit einer Handbewegung abgetan". Dieses Vorbringen wiederholte und vertiefte der Kläger in einem weiteren Schriftsatz vom 1. April 1955.
Mit Urteil vom 5. April 1955 wies das Landesverwaltungsgericht die Klage wegen Verspätung als unzulässig ab. In den Gründen ist ausgeführt: Es sei "zwar zu unterstellen, daß der Kläger trotz seiner körperlichen Gebrechen voll geschäftsfähig sei, d.h. rechtsgültige Anträge stellen könne, da von der Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers gemäß § 1910 BGB offenbar nicht Gebrauch gemacht" worden sei. Indessen sei seine Klage verspätet. Die Folgen der Versäumung der Klagfrist seien nicht durch Gewährung einer Wiedereinsetzung im Sinne von § 341 LAG beseitigt worden. Unter diesen Umständen sei die Klage unzulässig und ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung abzuweisen.
Gegen dieses dem Kläger am 30. April 1955 zugestellte Urteil richtet sich sein am 17. Mai 1955 beim Landesverwaltungsgericht eingegangener Schriftsatz. Er trägt die Überschrift "Beschwerde". In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger sei zu. Unrecht trotz seiner körperlichen Gebrechen als voll geschäftsfähig angesehen worden. Er könne aber gar keinen rechtsgültigen Antrag stellen, weil er nicht nur an körperlichen Gebrechen leide, sondern auch geistig nicht vollwertig sei. Wegen seines Basisschädelbruches sei er ausdrücklich im ärztlichen Gutachten als geistig nicht vollwertig anerkannt worden.
Das Landesverwaltungsgericht beurteilte das Rechtsmittel des Klägers, nachdem es vergeblich versucht hatte, von ihm über seinen Inhalt und sein Ziel Aufklärung zu erhalten, als Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung der Revision, der es nicht abhalf.
Der Beklagte hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet, da die vorliegende Sache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung enthalte. Eine Umdeutung des Schriftsatzes des Klägers in eine Revision mit der ausschließlichen Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens sei nicht möglich, da der Kläger nicht dargetan habe, daß ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorliege.
Der Beteiligte bestreitet ebenfalls, daß die vorliegende Sache Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, äußert aber im übrigen Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers und an der Berechtigung, seinen Antrag auf Nachsichtgewährung zurückzuweisen, und stellt zum Rechtsmittel des Klägers keinen Antrag.
Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde dem Kläger auf Anregung des Senats zur Vertretung und Wahrnehmung seiner Interessen bei der Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gemäß § 1910 Abs. 2 BGB ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt.
Daß der Kläger - soweit sich nicht aus der inzwischen erfolgten Pflegerbestellung für den vorliegenden Rechtsstreit für die Zukunft etwas anderes ergibt - prozeßfähig ist, hat auch der Senat (er entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß es trotz der Wendung, das Gericht habe die Prozeßfähigkeit "unterstellt" - eine Unterstellung wäre unzulässig - sie aus den im Zusammenhang gegebenen Gründen bejaht hat) festgestellt.
Obwohl das damit unter dem Gesichtspunkt der Prozeßfähigkeit zulässige Rechtsmittel des Klägers als Beschwerde bezeichnet ist, ergibt die Auslegung des Rechtsmittelschriftsatzes jedenfalls im Zusammenhalt mit der vom Kläger gegebenen Begründung, daß es sich um eine Revision mit der ausschließlichen Rüge wesentlicher Verfahrensmängel handelt. Ihr Ziel ist im letzten Satz der gegebenen Begründung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genügend deutlich bezeichnet. Der Kläger rügt in der Begründung sinngemäß, daß das Landesverwaltungsgericht seine Klage wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen hat, ohne hinreichend zu prüfen, ob er überhaupt geistig in der Lage war, den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu erfassen. Die Tatsache, daß das Landesverwaltungsgericht über den Antrag des Klägers auf Nachsichtgewährung nicht im angefochtenen Urteil, sondern durch vorhergehenden Beschluß entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Revisionsrüge gegen das angefochtene Urteil, dem der vorgenannte Beschluß zugrunde liegt, nicht entgegen (vgl. BVerwGE 1, 29 [34]). Die Rüge ist auch begründet.
Das Landesverwaltungsgericht hat einmal seiner Entscheidung über die Nachsichtgewährung eine nicht zutreffende, dem Kläger grundsätzlich ungünstigere Verfahrensnorm zugrunde gelegt, indem es auf der rechtlichen Grundlage von § 341 LAG entschieden hat, der lediglich bei Behinderung eines Klägers durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle eine Wiedereinsetzung vorsieht. Für das gerichtlicheÜberprüfungsverfahren ist aber die für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht maßgebliche Verordnung der Britischen Militärregierung (MRVO Nr. 165) anzuwenden. Sie schafft für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagfrist frist günstigere Voraussetzungen, indem sie einem Kläger das Recht auf Nachsicht bereits einräumt, wenn er ohne eigenes Verschulden verhindert war, Fristen einzuhalten (§ 36 Abs. 1 MRVO Nr. 165). Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht seine Verweigerung der Nachsichtgewährung auch darauf abgestellt, daß der Kläger die Frist für die Stellung seines Antrages auf Wiedereinsetzung (Nachsicht) versäumt habe. Eine inhaltlich übereinstimmende Frist für diesen Antrag enthalten beide Normen, der Kläger könnte also mit seiner Rüge nur dann Erfolg haben, wenn er die Feststellungen des angefochtenen Urteils, er habe schon die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung - gegen deren Versäumung keine-Wiedereinsetzung möglich ist - versäumt, angreifen kann. Er rügt aber in diesem Zusammenhang mit Recht, daß das Landesverwaltungsgericht bei seiner Fristprüfung eine genügende Aufklärung der besonderen in der gesundheitlichen Dauerschädigung begründeten Behinderung des Klägers unterlassen hat. Er weist darauf hin, daß er die Folgen eines erlittenen schweren Schädelbasisbruches - dargestellt in dem in den Akten des Ausgleichsamtes enthaltenen amtsärztlichen Gutachten vom 2. November 1953 - nicht überwunden habe und infolgedessen nicht in der Lage gewesen sei, den Sinn der ihm zugegangenen Verfügungen und Schriftsätze richtig zu erfassen und seine Entschließungen darauf folgerichtig, insbesondere rechtzeitig, zu treffen. Dieser Hinweis, der sich schon in dem Vortrag des Klägers vor dem Landesverwaltungsgericht - nämlich in den vorerwähnten Schriftsätzen vom 2. März und 1. April 1955, die beide vor der mündlichen Verhandlung eingegangen sind - findet, hätte dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen der ihm übertragenen Sachaufklärungspflicht Veranlassung geben müssen, nähere Erhebungen darüber anzustellen, ob der Kläger tatsächlich schon zu dem vom Gericht festgestellten Zeitpunkt die Tatsache der Versäumung der Klagfrist erfaßt hat oder ob ihm diese Tatsache nicht infolge seiner geistigen Beschränkung erst zu einem späteren Zeitpunkt - also nicht schon etwa auf den Schriftsatz des Beklagten - bewußt geworden ist. Möglicherweise könnte dann erst der Schriftsatz vom 2. März oder 1. April 1955 als - damit rechtzeitig gestellter - Antrag auf Wiedereinsetzung (Nachsichtgewährung) anzusehen sein. Auch bei der Prüfung der sachlichen Berechtigung dieses Antrages fehlt es im vorliegend besonders gelagerten Fall an der erschöpfenden Ausübung der Sachaufklärungspflicht. Zwar mag in der Regel auch bei geschäftsunerfahrenen Personen mit Recht davon auszugehen sein, daß eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung, die im vorliegenden Fall nach der richtigen Feststellung des Landesverwaltungsgerichts vorliegt, auch einen unerfahrenen Anspruchsbewerber in den Stand setzt, die Rechtsmittelfristen zu erfassen und danach zu handeln. Der Kläger hat aber gerade, und zwar rechtzeitig und schlüssig vorgetragen, daß er infolge seiner dauernden Gehirnschädigung nicht in der Lage war, auch einfache Entscheidungen und Belehrungen geistig zu erfassen und nach ihnen zu handeln (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 2. März 1955: "Ein Schreiben und lesen ist dadurch unmöglich geworden".). Unter diesen Umständen konnte aber ohne eine genaue Nachprüfung dieser schlüssig vorgebrachten Angaben eine sichere Feststellung dahin, daß die Versäumung der Klagfrist für den Kläger kein unabwendbarer Zufall gewesen ist oder gar - nach richtiger Vorschrift - ihn ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft, nicht ohne weiteres getroffen werden. Dieser Pflicht durfte sich das Landesverwaltungsgericht auch nicht aus dem Grund überhoben fühlen, weil "von der Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers gemäß § 1910 BGB offenbar nicht Gebrauch gemacht wurde". Die angesichts der offensichtlichen Betreuungsbedürftigkeit des Klägers bedauerliche Unterlassung einer Initiative zur Pflegerbestellung durch die bisher mit seinen Angelegenheiten befaßten Behörden und das Landesverwaltungsgericht - erst auf Anregung des Senats ist dem Kläger ein, allerdings für die gestellte Aufgabe wohl schwerlich geeigneter Pfleger bestellt worden - rechtfertigt angesichts des schlüssigen Vorbringens des Klägers durchaus nicht den Schluß, daß der Kläger imstande gewesen ist, den Inhalt der ihm zugestellten Verfügungen, insbesondere die in ihnen enthaltene Rechtsmittelbelehrung zu erfassen und sich an sie zu halten.
Diese danach unter Verletzung der Sachaufklärungspflicht unterlassenen - im Regelfall zweifellos entbehrlichen - Feststellungen wird das Landesverwaltungsgericht nachzuholen und danach erneut zu entscheiden haben, ob dem. Kläger Nachsicht wegen Versäumung der Klagfrist zugebilligt werden kann. Im bejahenden Fall wird das Landesverwaltungsgericht dann in die sachliche Prüfung des geltend gemachten Anspruches eintreten müssen und in diesem Fall auch Gelegenheit finden, über eine etwaige Verbindung des nach den Darlegungen des Beteiligten vom Kläger wegen der Ablehnung seines neuen Antrages beim Landesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 74 BVerwGG festzusetzen.
Lentz
Dr. Buchholz
Klein
Lullies