Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1957, Az.: BVerwG VI B 152.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 152.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.10.1956 - Nr. 31 VIII 55
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 1 G 131
- § 62 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt und
den Bundesrichter Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Anfechtungsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1956 - Nr. 31 VIII 55 - wird zurückgewiesen.
Die Anfechtungsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 420 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Von den Zulassungsgründen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - scheiden nach Lage der Sache die zu den Buchstaben b und c angeführten Zulassungsgründe ohne weiteres aus.
Auch der in § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG bezeichnete Zulassungsgrund ist nicht gegeben; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten.
Die in den Bescheiden der Anfechtungsgegnerin vom 24. November 1952 und 4. Dezember 1953 getroffene Feststellung, daß das Versorgungsverhältnis des Anfechtungsklägers sich nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - regele, gehört zur Begründung dieser Verwaltungsakte. Dies ist zwar nicht der äußeren Form zu entnehmen; denn diese Verwaltungsakte enthalten keine von dem verfügenden oder feststellenden Teil gesonderte Begründung. Dies ergibt sich jedoch - abgesehen von ihrem gedanklichen Inhalt - zunächst aus der dem Entwurf des Bescheides vom 24. November 1952 vorangehenden Aktennotiz, die klar erkennen läßt, daß dieser Bescheid lediglich den Zweck hatte, den Anfechtungskläger davon in Kenntnis zu setzen, daß er nunmehr als vom 1. Mai 1948 an im Ruhestand befindlich gelte. Dies ergibt sich weiter daraus, daß der Vorstand der Deutschen Bundesbahn den Bescheid vom 28. Mai 1954 nicht als Bestätigung, sondern lediglich als "Ergänzung" seines Beschwerdebescheides vom 4. Dezember 1953 bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß er, nachdem er durch Bescheid vom 4. Dezember 1953 die fiktive Vorverlegung der Versetzung des Anfechtungsklägers in den Ruhestand gebilligt und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen abgewiesen habe, aus denselben Rechtsgründen nunmehr auch noch die Teuerungszulage versage. Da die bindende Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts sich nicht auf die Begründung dieses Verwaltungsakts erstreckt, erweist sich schon hiernach die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Anfechtungskläger durch die Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 24. November 1952 und 4. Dezember 1953 nicht gehindert sei, die Zahlung der 20%igen Teuerungszulage zu begehren, jedenfalls, im Ergebnis als zutreffend. Daraus folgt weiter, daß die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage, ob Verwaltungsbehörden die Zugehörigkeit einer Person zu dem von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis mit bindender Wirkung feststellen können, im Revisionsverfahren nicht zu klären wäre. - Zu demselben Ergebnis führt die nach den hier gegebenen Umständen vertretbare Auffassung, daß die in dem Beschwerdebescheid vom 4. Dezember 1953 erwähnte Rechtsmittelfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ablief, in dem der Beschwerdebescheid nach "Ergänzung" dem Anfechtungskläger mit seinem endgültigen Inhalt vorlag, also erst sechs Monate nach Zustellung des Ergänzungsbescheides vom 28. Mai 1954.
Auch die weitere von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob ein Beamter aus dem Bezirk einer Reichsbahndirektion in Ostdeutschland, der vor dem 8. Mai 1945 infolge Einmarsches der Feindtruppen nach Westdeutschland in Marsch gesetzt und im Westen noch bis zum 8. Mai 1945 entsprechend weiterbeschäftigt wurde, als verdrängter Beamter von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 erfaßt wird oder zu dem von Kap. II dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis gehört, wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären. Diese Frage wäre im Revisionsverfahren nur dann der Klärung zuzuführen, wenn der Anfechtungskläger noch in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 30. März 1952, also in dem Zeitraum, für den er die Teuerungszulage begehrt, zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehörte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anfechtungsgegnerin hat den Anfechtungskläger unstreitig durch Bescheid vom 3. Juli 1948 mit Wirkung vom 1. Juli 1948 wiedereingestellt, ihn gleichzeitig in den Ruhestand versetzt und ihm seither vorbehaltlos die erdienten Versorgungsbezüge gezahlt; sie hat ihn also den einheimischen Beamten gleichgestellt. Damit war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an das beamtenrechtliche Rechtsverhältnis des Anfechtungsklägers effektiv abschließend geregelt. Aus diesem Grunde kann er jedenfalls für die Zeit vom 1. Juli 1948 an nicht mehr zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehören. Diese Auffassung hat der Senat bereits in einem ähnlich gelagerten Falle vertreten (vgl. BVerwGE 4, 339 [BVerwG 13.03.1957 - VI C 59/56]); auch der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl.Urteile vom 9. Juli 1956 - III ZR 94/53 und III ZR 89/54 -). Insoweit liegt mithin eine noch der Klärung bedürftige Rechtsfrage nicht mehr vor.
Hiernach ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen; vgl. § 53 Abs. 5 BVerwGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 420 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmitt
Reimer