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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1957, Az.: BVerwG I C 241.54

Anwendbarkeit des Grundrechts auf Freiheit der Berufswahl auf einen Bezirksschornsteinfegermeister; Einteilung von Kehrbezirken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 241.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 15124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 28.10.1954 - AZ: OVG Bf. I 440/52

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 72 - 79
  • DVBl 1958, 365 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 127-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 473 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gilt nicht für den Beruf eines Bezirksschornsteinfegermeisters.

  2. 2.

    Zur Einteilung von Kehrbezirken.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1954 - OVG Bf. I 440/52 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger ist seit 1934 als Bezirksschornsteinfegermeister tätig und hat seit 1942 auf eigenen Wunsch den Kehrbezirk Nr. 106 in Hamburg-Billstedt inne. Dieser Bezirk wurde auf Grund der turnusmäßigen Prüfung der gesamten Bezirkseinteilung im Jahre 1950 in seiner gegenwärtigen Gestalt festgelegt. In einem Schreiben vom 16. März 1951 bat der Kläger die Beklagte, die Kehrbezrikseinteilung nachzuprüfen. Er machte geltend, nach seinem Kostenvoranschlag für 1951 müsse er mit Geschäftsunkosten von 15.036,30 DM rechnen; gehe man davon aus, daß ihm ein Reineinkommen von 10.000 DM zustehe, so müsse sein Kehrbezirk derart vergrößert werden, daß er eine Roheinnahme von 25.036,30 DM erbringe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 15. Mai 1951 und nochmals durch einen weiteren Bescheid vom 4. Juli 1951 ab, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers wurde am 29. November 1951 ebenfalls abschlägig beschieden.

2

Darauf beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg, zunächst mit dem Antrage, die Beklagte zu verpflichten, seinen Kehrbezirk so einzuteilen, daß die jährliche Bruttoeinnahme 25.000 DM beträgt, hilfsweise; festzustellen, daß die Bruttoeinnahme aus den Kehrgebühren seines Kehrbezirks jährlich 25.000 DM betragen müsse. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat in der Urteilsbegründung ausgeführt: § 39 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508) bestimme zwar, daß die höhere Verwaltungsbehörde die Kehrbezirke verändern dürfe, ohne daß den Bezirksschornsteinfegermeistern deshalb ein Einspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Dennoch könne nach der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls dann beschritten werden, wenn die Behörde der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831, 1134) - VOSch - zuwidergehandelt habe, derzufolge die Bezirke mindestens so groß sein müssen, daß die Einnahmen aus den Kehrgebühren dem Bezirksschornsteinfegermeister und mindestens einem Gesellen im ganzen Jahr ein angemessenes Auskommen sowie die Möglichkeit zur Zahlung der Versorgungsbeiträge und der übrigen Geschäftsunkosten sichern. Wenngleich für die Einteilung der Kehrbezirke die Interessen der Feuersicherheit maßgebend seien, dürfe die Behörde doch nicht die Sicherung des angemessenen Auskommens für den Bezirksschornsteinfeger unbeachtet lassen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Zwar habe die Beklagte die in § 5 VOSch angeordnete Nachprüfung der Einteilung der Kehrbezirke im Jahre 1950 durchgeführt, ohne hierfür Voranschläge über die voraussichtlichen Roheinnahmen und Unkosten anzufordern. Darin liege allerdings eine formelle Verletzung des in Nr. 3 der Ausführungsanweisung zur Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 841) - AAVOSch - für die Kehrbezirkseinteilung vorgeschriebenen Verfahrens. Daraus könne aber der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten, weil er im Ergebnis durch die Kehrbezirkseinteilung in seinen Rechten nicht verletzt worden sei. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme verbleibe ihm nämlich ein angemessenes Auskommen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 VOSch. Auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke (§ 2 Abs. 4 Satz 1 VOSch) sei nicht verletzt worden. Die Beurteilung des "angemessenen Auskommens" liege im Ermessen der Behörde. Die hierbei nach § 2 Abs. 4 VOSch und Nr. 3 Abs. 5 AAVOSch zu beachtenden Gesichtspunkte seien lediglich Richtlinien für die Ermessenshandhabung. Daß die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, könne nicht festgestellt werden. Fach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen halte der vom Kläger eingereichte Kostenvoranschlag der Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Unter den Unkosten seien dort zu Unrecht Umsatzsteuern mit 1.000 DM und Vertretungskosten mit 600 DM angesetzt worden.

3

Ebensowenig könne der Ansatz für die Unkosten eines Kraftwagens anerkannt werden, weil ein solcher für den Kehrbezirk des Klägers nicht notwendig sei. Schließlich seien die Pauschbeträge für die Badeeinrichtung und für Spesen zu hoch angesetzt. Nach Abzug der hiernach anzuerkennenden Geschäftsunkosten verbleibe dem Kläger nach seiner eigenen Aufstellung für das Jahr 1951 ein Nettoeinkommen von 6.029,25 DM. Wenn die Beklagte damit ein angemessenes Auskommen als gesichert ansehe, so sei dies nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspreche etwa einer vergleichbaren Beamtenbesoldung. Aber auch den nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VOSch zu beachtenden Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke habe die Beklagte nicht verletzt. Dieser Grundsatz verlange nicht, daß die Behörde völlig gleichwertige Kehrbezirke schaffe, sondern nur, daß in einem gewissen Rahmen eine gleichmäßige Behandlung stattfinde. Dabei sei die Verschiedenheit der Gesellenlöhne, der Mieten und der sonstigen Lebensbedingungen in den Stadt- und Landbezirken zu beachten. Unstreitig habe die Beklagte die Behauptung des Klägers, sein Kehrbezirk habe einen rein ländlichen Charakter, nicht berücksichtigt. Diese Behauptung sei jedoch unzutreffend. Der Kehrbezirk des Klägers sei vielmehr ein typischer Stadtrandbezirk, der sich nicht wesentlich von den Kehrbezirken im übrigen Hamburger Stadtgebiet unterscheide. Der Kläger liege in den Jahren 1951, 1952 und 1953 fast genau im Durchschnitt der Bruttoeinnahmen aller Kehrbezirke.

4

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Berufungsgericht habe den § 2 Abs. 4 VOSch verletzt, insbesondere den Begriff des angemessenen Auskommens im Sinne dieser Vorschrift verkannt und in seiner Unkostenaufstellung Ansätze gestrichen, die berechtigt gewesen seien. Das Berufungsgericht habe auch die Gleichwertigkeit der Kehrbezirke nicht erschöpfend geprüft.

5

Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.

6

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

7

Der Kläger erstrebt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt hat, mit seiner; Klage eine gerichtliche Feststellung des Inhalts, daß die im Jahre 1951 bestätigte Einteilung seines Kehrbezirks den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe. Bedenken sind gegen die Zulässigkeit einer solchen Klage nicht zu erheben, da sie ein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, nämlich die Abgrenzung des Kehrbezirks des Klägers als des Bereichs, auf den die Behörde seine berufliche Tätigkeit durch diese Abgrenzung beschränkt hat. Daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat, bedarf schon im Hinblick auf die Auswirkungen, die die Abgrenzung seines Kehrbezirks auf seine Einkünfte hat, keiner weiteren Darlegung. Daß in § 39 Abs. 2 GewO und § 6 VOSch bestimmt ist, daß den Bezirksschornsteinfegermeistern aus Anlaß der Änderung der Kehrbezirke kein Einspruchsrecht zusteht, kann den Kläger nicht hindern, zur Wahrung seiner Rechte die Verwaltungsgerichte anzurufen, da die genannten Vorschriften durch die Einführung der Generalklausel hinfällig geworden sind.

8

Die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger findet ihre gesetzliche Grundlage in § 39 GewO in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 1935. Die Gewerbeordnung selbst regelt das Schornsteinfegerwesen nur in wenigen Grundsätzen. Im übrigen ist in Art. 2 des Gesetzes vom 13. April 1935 der Reichswirtschaftsminister ermächtigt worden, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung ist die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 ergangen. Diese Verordnung enthält u.a. nähere Vorschriften über die Kehrbezirkseinteilung (§§ 2 bis 6) und über die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der: Kehrgebühren (§§ 8 und 9).

9

Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ist ihrem gesamten Inhalt nach eine Rechtsverordnung, die gemäß Art. 74 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 125 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - dem Bundesrecht angehört. Ihre Anwendung und Auslegung unterliegt daher der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Verordnung hat auch heute noch Geltung. In formeller Hinsicht ist sie in der nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I S. 959) erforderlichen Weise im Reichsgesetzblatt verkündet worden. Daß die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung in Art. 2 des Gesetzes vom 13. April 1935 den Grundsätzen des Art. 30 Abs. 1. Satz 2 GG nicht entspricht, kann die Gültigkeit der Verordnung nicht in Frage stellen, da die genannte Vorschrift desGrundgesetzes nicht für die vor dessen Inkrafttreten erteilten Ermächtigungen gilt. Ebensowenig können aus Art. 129 Abs. 3 GG Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung hergeleitet werden. Diese Vorschrift besagt nur, daß von den aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes herrührenden Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr Gebrauch gemacht werden dürfe. Die Gültigkeit der im Jahre 1937 auf Grund der Ermächtigung des Art. 2 des Gesetzes vom 13. April 1935 erlassenen Verordnung über das Schornsteinfegerwesen wird hierdurch indessen nicht berührt (vgl. BVerwGE 2, 122[BVerwG 26.05.1955 - I C 86/54] [123]; 137 [139]; 172 [177/8]).

10

Die in § 39 GewO und in der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen getroffene Regelung geht davon aus, daßüberall Kehrbezirke zu bilden sind, daß für jeden Bezirk ein Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen ist, dem jeweils nur ein Kehrbezirk zugewiesen werden darf, und daß ausschließlich der Bezirksschornsteinfegermeister mit seinen Gesellen und Lehrlingen in dem ihm zugewiesenen Bezirk Kehrarbeiten ausführen darf. Auf dieser Grundlage regelt die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen das Berufsrecht der Schornsteinfeger in umfassender Weise.

11

Der Senat hat vorweg die Frage geprüft, ob gegen eine derartige Berufsregelung Bedenken aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden können. Er hat diese Frage aus folgenden Erwägungen verneint: In seiner Rechtsprechung zuArt. 12 Abs. 1 GG hat der erkennende Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für solche Berufe gilt, die Aufgaben wahrnehmen, welche der öffentlichen Hand vorbehalten sind (BVerwGE 2, 85[BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86]; 4, 250 [254]). Das trifft für den Beruf des Schornsteinfegers zu. Die Sicherung eines geordneten Kehrwesens ist von jeher vom Gesetzgeber als eine öffentliche Aufgabe angesehen worden, was auch durch die besondere Bedeutung, welche der den Schornsteinfegern obliegenden Erhaltung der Feuersicherheit für die Allgemeinheit zukommt, begründet ist. Diese Auffassung findet ihren Ausdruck in der Gestaltung, die die Berufsstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters in der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gefunden hat. Diese Rechtsstellung wird bereits in den der Verordnung vorangestellten einleitenden Sätzen allgemein dahin gekennzeichnet, daß der Bezirksschornsteinfegermeister als Gewerbetreibender dem Handwerk angehört, daß er andererseits der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt einer Behörde unterstellt ist, aber nicht Beamteneigenschaft hat. Die in der Verordnung im einzelnen getroffene Regelung ergibt folgendes Bild: Die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nur für jeweils einen Kehrbezirk (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2). Der Zugang zum. Beruf setzt die Eintragung in eine Bewerberliste voraus, in der die Bewerber in einer genau festgelegten Reihenfolge rangieren (§ 10), die grundsätzlich für die spätere Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister maßgebend ist (§ 21). Diese Bestellung wird zunächst für ein Jahr auf Probe und erst dann unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Verwaltung des Kehrbezirks endgültig vorgenommen (§ 23); sie steht in jedem Falle unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 19). Vor Ablauf von fünf Jahren wird eine Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk in der Regel nicht zugelassen (§ 26). Die Pflichten eines Bezirksschornsteinfegermeisters sind allgemein in ähnlicher Weise umschrieben (§ 27 Abs. 2), wie dies in den Beamtengesetzen geschieht (vgl. z.B. § 54 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338]). Die Kehrgebühren, aus denen im wesentlichen die Einnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters fließen, werden von der Behörde festgesetzt (§ 8); sie werden als eine auf dem kehrpflichtigen Grundstück ruhende öffentliche Last notfalls wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 9). Die Ausübung einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit ist dem Bezirksschornsteinfegermeister grundsätzlich verboten (§ 29). Seine Berufsführung unterliegt einer laufenden Überwachung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 40, 41). Bei beanstandungen können Ordnungsstrafen verhängt (§§ 42 bis 44), bei schweren Pflichtverletzungen muß oder kann die Bestellung widerrufen werden (§§ 47 ff.). Die Bestellung erlischt nach Vollendung des 70. Lebensjahres (§ 45, später ersetzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1952 [BGBl. I S. 75]). Im Falle des Todes eines Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt der Witwe oder den minderjährigen Kindern die Nutzung des Kehrbezirks grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres (§ .46). Dieser Überblick läßt erkennen, daß das Berufsrecht der Schornsteinfeger eine von dem allgemeinen Handwerksrecht weitgehend abweichende Gestaltung erfahren hat, die, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. April 1952 (BVerfGE 1, 264 ff.) festgestellt hat, aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlich-rechtliche Eingriffe vorsieht, die über das Maß des beim "freien" Handwerk üblichen hinausgehen, und "gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile . mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht finden, in eigenartiger Weise verschmilzt" (a.a.O. S. 271/2); hiernach kennzeichnet sich der Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters als ein Handwerksbetrieb, bei dem die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlichrechtlichen Elemente durchaus überwiegen (a.a.O. S. 278). Für einen in dieser Weise gestalteten Beruf kann der Grundsatz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG keine Geltung haben (vgl. auch Werner DVBl. 1955 S. 562 ff. [OVG Berlin 02.06.1954 - I B 159/53]).

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Der Beschränkung der Berufstätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters auf den Bereich des ihm zugewiesenen Kehrbezirks stehen hiernach verfassungsrechtliche Bedenken nicht im Wege.

13

Die Einteilung der Kehrbezirke ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen. In der Ausübung dieses Ermessens ist die Behörde an bestimmte in § 2 VOSch festgelegte Richtlinien gebunden. Oberster Grundsatz für die Bemessung der Größe eines Kehrbezirks bleibt in jedem Falle die Wahrung der Interessen der Feuersicherheit (§ 2 Abs. 1 VOSch). Dieser beherrschende Gesichtspunkt wird in § 2 Abs. 2 VOSch nochmals durch die Bestimmung hervorgehoben, daß die ordnungsgemäße Ausführung sämtlicher Kehrarbeiten und die ständige Überwachung der Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge in jedem Falle gewährleistet sein muß. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Behörde aber auch zu berücksichtigen, daß die Kehrbezirke einander möglichst gleichwertig sein und ein zusammenhängendes Gebiet umfassen müssen und "mindestens so groß sein müssen, daß die Einnahmen aus den Kehrgebühren dem Bezirksschornsteinfegermeister und mindestens einem Gesellen im ganzen Jahr ein angemessenes Auskommen, die Möglichkeit zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Versorgung des Schornsteinfegerhandwerks und der übrigen , Geschäftsunkosten sichern" (§ 2 Abs. 4 VOSch). Wenn der Behörde hiermit die Beachtung auch der wirtschaftlichen Belange der Kehrbezirksinhaber zur Pflicht gemacht ist, so geschieht auch dies aus der Erwägung, daß ein leistungsfähiger, wirtschaftlich in angemessenem Rahmen gesicherter Berufsstand eine beachtliche Voraussetzung für die Erhaltung der Feuersicherheit ist. Dabei bleibt jedoch der vorbeugende Schutz gegen Brandgefahren auch hier stets das bestimmende Ziel, so daß die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Kehrbezirksinhaber dort ihre Grenze finden muß, wo eine Ausweitung des Kehrbezirks mit den Interessen der Feuersicherheit nicht mehr vereinbar wäre. Der unbedingte Vorrang dieser die gesamte Regelung des Schornsteinfegerwesens bestimmenden Interessen hat auch in § 3 VOSch eindeutigen Ausdruck gefunden. Dort ist vorgesehen, daß besonders tüchtigen und bewährten Kehrbezirksinhabern im Wege einer Leistungsauslese durch Bildung größerer Kehrbezirke mit überdurchschnittlichen Reineinnahmen eine wirtschaftliche Aufstiegsmöglichkeit geboten werden soll. Das darf aber, wie besonders betont wird, nur unter der Voraussetzung geschehen, daß die Feuersicherheit nicht gefährdet wird. Die. verschiedene Bewertung der bei der Einteilung der Kehrbezirke zu berücksichtigenden Gesichtspunkte haben die Verwaltungsbehörden auch bei der Beurteilung der Frage zu beachten, wann ein angemessenes Auskommen des Bezirksschornsteinfegermeisters als gesichert zu gelten hat.

14

Das Berufungsgericht hat sich hiernach mit Recht auf eine Prüfung beschränkt, ob der Beklagten bei der vom Kläger beanstandeten Einteilung seines Kehrbezirks, deren Änderung die Beklagte trotz der Vorstellungen des Klägers abgelehnt hat, ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein angemessenes Auskommen gesichert sei, lassen nicht erkennen, daß das Gericht zu diesem Ergebnis unter Verkennung der bei einer solchen Ermessensentscheidung nach § 2 VOSch in der erörterten Weise zu berücksichtigenden Gesichtspunkte gelangt wäre.

15

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein angemessenes Auskommen erst dann gesichert ist, wenn dem Kläger nach Abzug seiner Geschäftsunkosten der zu einer angemessenen Lebenshaltung erforderliche Betrag verbleibt. Es hat daher ah Hand der vom Kläger überreichten Unkostenaufstellung geprüft, ob die darin aufgeführten Geschäftsunkosten zu Recht als solche angesetzt worden sind. Hierbei hat sich das Berufungsgericht weitgehend den Ausführungen des zugezogenen Sachverständigen angeschlossen. Bei den Angriffen, die die Revision insoweit erhebt, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nur daraufhin der Nachprüfung unterliegt, ob sie auf vollständigen und rechtlich einwandfrei erlangten Unterlagen beruht, ob sie mit den Denkgesetzen, feststehenden Auslegungsregeln und der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht und in sich nicht widerspruchsvoll ist. Eine in diesen Grenzen vorgenommene Nachprüfung gibt keinen Anlaß, die vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnisse zu beanstanden.

16

Wenn das Berufungsgericht den Ansatz für die Umsatzsteuer gestrichen hat, so rechtfertigt sich dies zweifelsfrei aus der Vorschrift des § 39 Satz 2 VOSch, derzufolge die Umsatzsteuer neben den Kehrgebühren zu erheben ist, also das Aufkommen aus diesen Gebühren nicht schmälern, folglich auch unter den Geschäftsunkosten nicht in Erscheinung treten kann.

17

Die Revision bemängelt zu Unrecht weiterhin, daß das Berufungsgericht auch den Ansatz eines Pauschbetrages für Vertretungskosten nicht für gerechtfertigt erachtet habe. Das Berufungsgericht ist hierbei mit Recht davon ausgegangen, daß weder § 32 VOSch noch Nr. 41 AAVOSch Bestimmungen über die Vertretungskosten enthält, und ist der Auffassung des Sachverständigen gefolgt, der, gestützt auf Auskünfte des Landesinnungsmeisters des niedersächsischen Schornsteinfegerhandwerks und des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfegergesellen, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich die Inhaber benachbarter Kehrbezirke üblicherweise kurzfristig gegenseitig vertreten, ohne hierfür besondere Kosten zu berechnen. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, es müsse auch die Möglichkeit einer länger dauernden Vertretung berücksichtigt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach Nr. 3 AAVOSch sind nur die voraussichtlichen, d.h. nur solche Unkosten anzusetzen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Das trifft für den Ausnahmefall einer langfristigen Vertretung nicht zu.

18

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht, auch insoweit der Auffassung des Sachverständigen folgend, den Ansatz von Kosten für das Halten lediglich eines Fahrrades, nicht aber eines Kraftfahrzeuges als berechtigt anerkannt hat. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, ist nicht begründet. Der zugezogene Sachverständige war in amtlicher Eigenschaft häufig mit der Einteilung von Kehrbezirken befaßt und hat sich, wie seinem Gutachten zuentnehmen ist, auch mit den örtlichen Verhältnissen im Kehrbezirk des Klägers vertraut gemacht. Wenn das Gericht unter diesen Umständen davon abgesehen hat, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, so kann hierin kein Verfahrensmangel erblickt werden. Es bedurfte auch keiner Prüfung, ob alle im gleichen Bereich tätigen staatlichen Dienststellen, wie der Kläger behauptet, mit Kraftfahrzeugen ausgestattet sind, weil dies für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist. Schließlich ist auch dem vom Kläger angeführten Runderlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 2. August 1937 - V 16431/37 - (abgedruckt bei Moelle-Philipp, Das Recht des Schornsteinfegerhandwerks, 4. Aufl. 1952, S. 67 ff.) nur zu entnehmen, daß unter den laufenden Geschäftsunkosten eines Bezirksschornsteinfegermeisters auch solche für ein Kraftfahrzeug angesetzt werden können. Daraus folgt indessen nicht, daß ein solcher Ansatz in jedem Falle berechtigt wäre. Diese Frage haben der Sachverständige und das Gericht mit Recht nur unter Zugrundelegung der besonderen, namentlich der örtlichen Verhältnisse des umstrittenen Kehrbezirks nach sachgemäßen Gesichtspunkten beurteilt. Daß hierbei unter Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes von der Beurteilung anderer gleichartiger Kehrbezirke abgewichen worden sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

19

Wenn schließlich das Berufungsgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, die vom Kläger für ein Jahr mit 600 DM angesetzten Tagesspesen nur in Höhe von 150 DM als berechtigt anerkannt hat, so ist auch diese in freier Beweiswürdigung erfolgte Beurteilung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit versagt der Hinweis des Klägers auf den bereits genannten Runderlaß vom 2. August 1937, der als laufende Geschäftsunkosten auch den Ansatz von Zehrkosten für den Meister und die in seinem Betrieb Beschäftigten außerhalb des Hauses (z.B. bei Landarbeit) für zulässig erachtet. Daß aber, entgegen der vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Sachverständigen, auch solche Unkosten sollten in Ansatz gebracht werden können, die dem Bezirksschornsteinfegermeister durch eine ihm angebracht erscheinende Bewirtung anderer Personen entstehen, kann diesem Runderlaß nicht entnommen werden, wird auch von dem Sachverständigen mit Recht als unangemessen erachtet.

20

Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der beanstandeten Unkosten-Ansätze die Reineinnahmen des Klägers für das Jahr 1951 mit rund 6.000 DM ermittelt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte habe insoweit bei ihrer Entscheidung über die Einteilung des dem Kläger zugewiesenen Kehrbezirks ihr Ermessen fehlerfrei gehandhabt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich mit der Beamtenbesoldung angesichts der Unterschiede, die zwischen einer festen Beamtenbesoldung mit Ruhegehaltsansprüchen und den einem Bezirksschornsteinfegermeister zufließenden Einnahmen bestehen, nicht völlig zu überzeugen vermag.

21

Im Ergebnis ist hiernach festzustellen, daß die Angriffe der Revision insoweit sachlich nicht begründet sind, als sie sich mit der Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 VOSch befassen. Da eine Verletzung dieser Vorschrift nicht festzustellen ist, hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß bei der von der Beklagten vorgenommenen Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 1 AAVOSch nicht beachtet worden ist, derzufolge bei der Einteilung der Kehrbezirke für einen jeden Bezirk ein Voranschlag über die voraussichtlichen Roheinnahmen und Unkosten aufzustellen ist.

22

Das Berufungsurteil hält jedoch insoweit den Angriffen der Revision nicht stand, als eine Verletzung des § 2 Abs. 4 Satz 1 VOSch gerügt wird. Dieser Vorschrift zufolge hat die Behörde bei der Einteilung der Kehrbezirke ihres Bereichs darauf zu achten, daß die Bezirke innerhalb dieses Bereichs einander möglichst gleichwertig sein sollen. Auch insoweit wird der Beurteilung der Behörde bewußt ein weiter Spielraum gelassen. Zunächst muß auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke stets dann zurücktreten, wo seine Durchführung die Interessen der Feuersicherheit gefährden würde. Auch aus mannigfachen anderen sachlich beachtlichen Gründen wird die Bildung gleichwertiger Kehrbezirke oft auf Schwierigkeiten stoßen. Deshalb wird der Behörde mit vollem Bedacht nur zur Pflicht gemacht, die Kehrbezirke "möglichst gleichwertig" einzuteilen. Wo allerdings eine solche Möglichkeit besteht, darf die Behörde sie nicht außer acht lassen. Diese Gesichtspunkte hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber nicht berücksichtigt, daß nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2" AAVOSch der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke dahin zu verstehen ist, daß nicht die Roh-, sondern die Reineinnahmen annähernd gleich sein sollen. Das versteht sich im übrigen bei einer den Zweck der Vorschrift berücksichtigenden Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 VOSch von selbst. Da hiermit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gleichstellung der Kehrbezirksinhaber eines Verwaltungsbezirks angestrebt wird, kann die Frage der Gleichwertigkeit nur danach beurteilt werden, was dem einzelnen nach Abzug seiner im Ansatz berechtigten Geschäftsunkosten als Reineinnahme verbleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Roheinnahmen des Klägers in den Jahren 1951 - 1953 fast genau den durchschnittlichen Roheinnahmen aller Kehrbezirke entsprochen hätten; es hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob dies auch für die Reineinnahmen zutraf, auf die es insoweit allein ankam. Das wird noch nachgeholt werden müssen. Hierbei wird auch die bereits in anderem Zusammenhang erörterte Vorschrift der Nr. 3 Abs. 1 AAVOSch zu berücksichtigen sein.

23

Zu diesem Zweck mußte die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.