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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1957, Az.: BVerwG IV C 311.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 311.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Minden - 03.07.1956 - AZ: 3 KL 118/56

Fundstellen

  • IFLA 1958, 199
  • RLA 1958, 167
  • ZLA 1958, 149

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden, die an verlorengegangenen Fachbüchern, Meß- und Zeichengeräten usw. als Gegenständen der Berufsausübung entstanden sind.

  2. 2)

    Für die Berufsausübung erforderlich, d.h. förderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 a LAG sind solche Sachen bei einem beruflich Unselbstständigen, wenn er sie entweder in seiner abhängigen Tätigkeit verwendet hat oder wenn er mit ihrer Hilfe Nebenverdienst erzielt hat oder wenn er sie erfahrungsgemäß zu seinem Fortkommen benötigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 3. Juli 1956 - Az.: 3 KL 118/56 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses III in Detmold vom 10. Januar 1956 und der Bescheid des Ausgleichsamtes in Halle i/Westf. vom 14. Oktober 1955 werden aufgehoben.

Der Beklagte ist verpflichtet, den vom Kläger geltend gemachten Schaden als Kriegssachschaden festzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger besaß in Glogau eine Dreizimmerwohnung, in der durch Vertreibung außer den Hausratsgegenständen, für die der Kläger entschädigt worden ist, Fachbücher, Meßinstrumente und Zeichengeräte verlorengingen. Der 1917 geborene Kläger erlernte den Drogistenberuf und war bei Kriegsausbruch Student an der Technischen Hochschule in Breslau. Nach Einziehung zur Wehrmacht war er zeitweise als technischer Lehrer an der Höheren Waffentechnischen Schule in Halle tätig. Wegen des Verlustes der Fachbücher, Meßinstrumente und Zeichengeräte beantragte er Feststellung dieses Schadens und Entschädigung nach dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschaden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - und nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag ab. Der Kläger habe die Gerätschaften nicht für seinen erlernten Beruf angeschafft, sondern nur aus Liebhaberei. Auch die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wurde abgewiesen.

3

Der Sinn des Gesetzes sei es, insbesondere bei Verlust von Handwerkszeug und Gegenständen der Wissenschaftlichen Forschung den Geschädigten wieder in die Lage zu versetzen, seinem Beruf nachzugehen oder die wissenschaftliche Forschung weiter zu betreiben. Hierbei werde als Beruf oder Forschungstätigkeit alle Tätigkeit ausscheiden müssen, die lediglich als Liebhaberei ausgeübt werde und nicht mit den wirtschaftlichen Grundlagen der Existenz des Geschädigten im inneren Zusammenhang stehe. Das Gesetz verlange, daß die Gegenstände zur Berufsausübung oder Forschung erforderlich gewesen seien. Diese Voraussetzung sei dann nicht gegeben, wenn die Gegenstände einem im abhängigen Arbeitsverhältnis tätigen Angestellten oder Beamten zur Verfügung gestanden hätten und verlorengegangen seien. In diesem Falle seien die für die Berufsausübung notwendigen Gegenstände vom Arbeitgeber zu stellen und damit als eigene Gegenstände des Geschädigten im Einzelfall nicht erforderlich. Das müsse entsprechend auch für Gegenstände, die der wissenschaftlichen Forschung gedient hätten, gelten. Darüber hinaus müsse nach dem Sinn des Gesetzes gefordert werden, daß die wissenschaftliche Forschung entweder die Haupttätigkeit des Geschädigten gewesen sei oder zum mindesten neben anderer beruflicher Tätigkeit einen solchen weiten Raum eingenommen habe, daß sie einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage ausgemacht habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von dem Kläger betriebene wissenschaftliche Forschung sei eine Freizeitbeschäftigung gewesen, die neben seiner sonstigen Tätigkeit betrieben worden sei. Auf die wissenschaftliche Qualität oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungsergebnisse komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

4

Gegen das klagabweisende Urteil hat der Kläger die darin zugelassene Revision eingelegt. Er rügt im wesentlichen, daß das Vordergericht die in Betracht kommenden Vorschriften zu eng ausgelegt habe. Er wehrt sich insbesondere dagegen, daß die verlorengegangenen Gerätschaften nur seiner Freizeitbeschäftigung gedient hätten.

5

Der Beklagte hält den Rechtsstandpunkt des Vordergerichts für richtig und beantragt deshalb

Zurückweisung der Revision.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält die Rechtsansicht des Vordergerichts für zu eng und stellt deshalb gegenüber dem Revisionsbegehren des Klägers keinen Antrag.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Auf den vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, gegen den Verfahrensrügen nicht vorgebracht worden sind, ist das materielle Bundesrecht unrichtig angewandt worden.

9

Die Rechtsansicht des Gerichts erster Instanz, die dem Kläger verlorengegangenen Sachen seien nicht Gegenstände im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 a LAG, ist nicht zutreffend. Verluste an Wirtschaftsgütern der hier in. Frage kommenden Art, die ein Vertriebener erlitten hat, sind als Vertreibungsschäden anzuerkennen, wenn sie für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung zur Zeit der Schädigung erforderlich waren. Nach Ansicht des Senats sind bei der Auslegung des Begriffes "Berufsausübung" für einen beruflich Unselbständigen solche Sachen zu verstehen, die er entweder in seiner abhängigen Tätigkeit verwendet, mit deren Hilfe er einen Nebenverdienst außerhalb seiner Haupttätigkeit erzielt oder auch solche, die er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Erfordernissen seiner Arbeit zu seinem beruflichen Fortkommen benötigt. Diese Auslegung des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 a LAG findet ihre Stütze auch in arbeitsrechtlichen Bestimmungen. So spricht z.B. Dietz (Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 2. Aufl. 1955 S. 445) davon, daß zum Inhalt einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung (§ 56 Betriebsverfassungsgesetz) die Fortbildung der Arbeitnehmer gehört. Derselben Ansicht sind auch Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. 2 Bd. S. 827.

10

Für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ergibt sich daraus folgendes: Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Kläger die in Rede stehenden Sachen tatsächlich im einzelnen für seine abhängige Tätigkeit verwendet hat oder mit ihrer Hilfe einen Nebenverdienst erzielt hat. Es genügt, wenn er sie nach den eben erwähnten Grundsätzen, jedenfalls im Rahmen seiner Berufsausübung, auch für sein weiteres berufliches Fortkommen benötigte. Ein Drogist ist nach seinem Berufsbild in der Regel nicht nur ein Wiederverkäufer fertiger Handelsware; er hat vielmehr auch die ständige Fortentwicklung seines Fachbereiches laufend zu verfolgen. Dazu benötigt er nicht nur Fachzeitschriften und Lehrbücher, sondern auch Geräte der hier in Rede stehenden Art. Dabei darf die Abgrenzung zu verwandten Berufsbereichen nicht zu eng gezogen werden. Das, was ein entsprechend vorgebildeter Mensch auch auf anderen beruflichen Gebieten erarbeitet, kommt, ohne daß zunächst ein sichtbarer Erfolg in dem eigentlich erlernten oder ausgeübten Beruf zu erkennen sein muß, mittelbar seiner täglichen Arbeit zugute. In diesem Rahmen hält sich der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Verlust an Gegenständen.

11

Da es sich somit nach Ansicht des erkennenden Senats bei den verlorengegangenen Sachen um Gegenstände der Berufsausübung handelt, war ein Eingehen auf die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Gegenständen, die der wissenschaftlichen Forschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 2 a LAG dienen, einerseits und reiner Freizeitgestaltung andererseits nicht geboten.

12

Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 64, 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 27. März 1958

Dr. Kniesch zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Külz.
Oswald
Dr. Müller
Clauß