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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1957, Az.: BVerwG II C 29.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG II C 29.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.05.1954 - AZ: VG III A 432/53
OVG Berlin - 15.06.1955 - AZ: OVG I B 101/24

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 1954 - VG III A 432/53 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 1955 - OVG I B 101/24 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte widerrief das am 23. Juni 1952 "unter Vorbehalt des Widerrufs" begründete Ausbildungsverhältnis des Klägers als Schulamtsanwärters mit Schreiben vom 22. Juli 1953. Die hiergegen von dem Kläger unter dem 29. Juli 1953 eingelegte Beschwerde wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1953 zurück.

2

Die am 11. September 1953 von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrage,

3

die Verfügung des Beklagten vom 22. Juli 1953 aufzuheben,

4

hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 24. Mai 1954 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers unter Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei verspätet erhoben und der Verwaltungsrechtsweg sei für diese Klage nicht gegeben.

5

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Klägers durch seinen Beschluß vom 14. Februar 1957, dem Kläger zugestellt am 12. März 1957, die Revision zugelassen hatte, hat der Kläger am 19. März 1957 Revision eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen:

6

Infolge einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch Beamte des Beklagten sei die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klage habe aus diesem Grunde nicht wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen werden dürfen.

7

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint. Sein - des Klägers - Ausbildungsverhältnis sei ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art gewesen. Er - der Kläger - sei wie ein Beamter vereidigt worden und habe insbesondere als selbständiger Krankheitsvertreter hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt.

8

Das Berufungsverfahren leide an wesentlichen Mängeln des Verfahrens. Infolge Mitwirkung der als ehemalige Senatsbeamte nicht richterlich unabhängigen Beisitzer T... und G... an der angefochtenen Entscheidung sei das Berufungsgericht nicht ordentlich besetzt gewesen. Das Berufungsurteil sei nur von dem Senatspräsidenten, nicht - wie vorgeschrieben - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben.

9

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise:

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er tritt der Revision unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision führte nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zur Verweisung der Sache an das Arbeitsgericht Berlin als das für die Sachentscheidung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges.

13

Zu Unrecht rügt der Kläger die Ablehnung einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht mit der Begründung, für die Entscheidung über seine Klage sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung vom 3. Dezember 1956 (GVBl. S. 1143) - BerlVGG - entscheidet das Verwaltungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts. Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 23 BerlVGG jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird. Schließlich ist nach § 19 Abs. 3 BerlVGG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen in Angelegenheiten, die durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einem sonstigen Gericht zugewiesen sind. Im Hinblick auf diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung ist der Verwaltungsrechtsweg für die Anfechtungsklage des Klägers nur dann eröffnet, wenn die vom Kläger angefochtene Verfügung des Beklagten vom 22. Juli 1953 ein Verwaltungsakt ist. Das ist dann der Fall, wenn das dieser Verfügung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien dem öffentlichen Recht angehört. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht - wie die Nachprüfung des Berufungsurteils unter zulässiger Heranziehung von Landesrecht (BVerwGE Bd. 1 S. 263) ergeben hat - zutreffend verneint.

14

Das Ausbildungsverhältnis des Klägers als Schulamtsanwärters hätte dem öffentlichen Recht nur dann angehört, wenn zwischen dem Kläger und dem Lande Berlin (West) durch die Übernahmeverfügung vom 23. Juni 1952 ein Beamtenverhältnis begründet worden wäre. Dies war nicht der Fall. Denn für alle im öffentlichen Dienst von Berlin (West) stehenden Personen galt in der Zeit vom 8. Juni 1945 bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - am 1. Dezember 1952 (§ 196 LBG) die Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945 (BerlVO Bl. S. 29). Nach dieser Anordnung waren "alle bei der Stadtverwaltung Berlin beschäftigten Personen Verwaltungsangestellte". Die in dieser Anordnung enthaltene Absage an das Berufsbeamtentum und an dessen Kennzeichnung durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn war während des obenbezeichneten Zeitabschnitts die Grundlage der Personalwirtschaft im öffentlichen Dienst von Berlin (West). Sie hatte zur Folge, daß während jenes Zeitabschnittes im öffentlichen Dienst von Berlin (West) keine Beamten ernannt, sondern die Bediensteten nur als Angestellte beschäftigt wurden, und daß deren Überleitung in ein Beamtenverhältnis in den §§ 170 ff. LBG besonders geregelt werden mußte. Für die Dauer der durch die Anordnung vom 8. Juni 1945 geschaffenen Rechtslage war daher die Begründung eines Beamtenverhältnisses zugunsten des Klägers ausgeschlossen.

15

Der Kläger befand sich auch - entgegen seiner auf die Tatsache seiner Vereidigung und auf die Betreuung mit hoheitsrechtlichen Befugnissen gestützten Ansicht - als Schulamtsanwärter nicht etwa in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art. Es kann dahingestellt bleiben, ob in den von der Rechtsprechung unter Anerkennung eines "öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art" (OVG Rheinland-Pfalz AS Bd. 1 S. 23 [27 ff.] und öfter) oder unter dem Gesichtspunkt des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (BGH in DÖV 1952 S. 56; ders. in MDR 1952 Heft 5 Beil. S. B 38; OVG Lüneburg in Bayer. Beamtenzeitung 1952 S. 47; OVG Münster OVGE Bd. 3 S. 115, auch DVBl. 1952 S. 446) behandelten Fällen der Verwaltungsrechtsweg deshalb für zulässig erachtet werden durfte, weil hier der Wille des Dienstherrn zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterstellt worden ist. Für Berlin muß jedenfalls im Hinblick auf die erörterte, durch die Anordnung vom 8. Juni 1945 begründete Rechtslage und die aus dieser folgende und bis zur Wiedereinführung des Berufsbeamtentums durch das Landesbeamtengesetz geübte Verwaltungspraxis ein derartiger Wille des Dienstherrn als ausgeschlossen und in der Regel angenommen werden, daß alle zwischen dem 8. Juni 1945 und dem 1. Dezember 1952 im öffentlichen Dienst von Berlin (West) eingestellten Bediensteten Angestellte kraft privatrechtlichen - entweder schriftlichen oder mündlichen oder stillschweigend durch konkludente Handlungen abgeschlossenen - Dienstvertrages waren. Ob die Rechtslage für den Kläger anders zu beurteilen sein würde, falls er während des genannten Zeitabschnittes oder nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre, bedurfte keiner Entscheidung, weil der Kläger unstreitig eine solche Urkunde nicht erhalten hat.

16

Gehörten somit die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Lande Berlin (West) nicht dem öffentlichen Recht an, so war die vom Kläger angefochtene Verfügung des Beklagten vom 22. Juli 1953 kein Verwaltungsakt; über ihre Rechtmäßigkeit war nicht im Verwaltungsrechtswege zu entscheiden. Vielmehr ist, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien als Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Zivilrechts anzusehen ist, für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers aus seinem Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) im ersten Rechtszuge das Arbeitsgericht Berlin zuständig. An dieses war die Sache nach § 81 BVerwGG zu verweisen, ohne daß es einer Entscheidung der durch das Revisionsvorbringen des Klägers weiterhin aufgeworfenen Frage bedurfte, ob - wie das Berufungsgericht entschieden hat - die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig war.

17

Infolge der Verweisung der Sache an das zuständige Arbeitsgericht sind die bisher im Verwaltungswege ergangenen Urteile gegenstandslos geworden. Sie waren daher aufzuheben.

18

Nach den §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG waren die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser mit seiner Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, unterlegen ist.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. Waitz