Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1957, Az.: BVerwG III C 393.56
Hausratentschädigung; Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 393.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 17.10.1956 - AZ: III LA 187/56
Rechtsgrundlage
- § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 315 - 317
- AS V, 315
- MDR 1958, 121 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl.BAA 1958, 67
- RLA 1958, 78
- ZLA 1958, 12
Amtlicher Leitsatz
An der Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung fehlt es, wenn der Geschädigte an einem Ort zwar einen Haushalt geführt, Möbel für mindestens einen Wohnraum jedoch an einem anderen Ort aufbewahrt hat. Ein unverheirateter Geschädigter erhält die volle Hausratentschädigung nur dann, wenn er in überwiegend eigenen Möbeln einen eigenen Haushalt geführt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - III. Kammer - vom 17. Oktober 1956 - III LA 187/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der aus Schlesien vertriebene Kläger begehrt als unverheirateter Geschädigter eine Hausratentschädigung in voller gesetzlicher Höhe für den Verlust von Möbeln im Hause seiner Eltern in Waldenburg. Das Ausgleichsamt bei der Beklagten billigte ihm durch Teilbescheid vom 23. August 1955 eine Hausratentschädigung in Höhe von 400 DM zu, weil es bei dem Kläger das Eigentum und den Verlust von Mindestmöbeln im Sinne von § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - für erwiesen erachtete. Im übrigen lehnte es die Gewährung einer vollen Hausratentschädigung ab, weil er, der im Vertreibungszeitpunkt als sogenannter möblierter Untermieter in Glatz gewohnt hätte, keinen eigenen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt habe.
Der Beschwerdeausschuß ... wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 30. April 1956 mit der Begründung zurück, an einer eigenen Haushaltsführung des Klägers habe es schon deshalb gefehlt, weil er sich nicht "ständig eine warme, komplette Mahlzeit ... selbst zubereitet habe". Für die Annahme einer eigenen Haushaltsführung genüge es nämlich nicht, wenn sich ein Junggeselle ... hier und da einmal Bratkartoffeln mit Spiegeleiern mache.
Die Verwaltungsklage wurde durch Urteil vom 17. Oktober 1956 ebenfalls deshalb abgewiesen, weil der Kläger zur Schadenszeit keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt habe. In Waldenburg habe er keinen Haushalt geführt, sondern nur einen mit seinen eigenen Möbeln ausgestatteten Raum im Rahmen des elterlichen Haushalts innegehabt. Außer diesen Möbeln und "etwas Geschirr" habe er keinen eigenen Hausrat besessen. Von 1934 bis zu seiner im September 1944 erfolgten Einberufung zur Wehrmacht habe er als Gerichtsassessor und später als Antsgerichtsrat in verschiedenen schlesischen Städten, zuletzt in Glatz, zur Untermiete gewohnt. Dort habe er in Ausübung seines Rechts auf Küchenbenutzung die Geräte seines Vermieters benutzt. Die in § 16 Abs. 6 FG erforderte Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung sei nicht schon gegeben, wenn in dem zum Wohnen bestimmten Zimmer selbständig gewirtschaftet werde, sondern es müsse neben den dazu erforderlichen Geräten auch das Mobiliar zum überwiegenden Teil dem Haushaltsführenden gehört haben. Das sei bei dem Kläger auch dann nicht der Fall gewesen, wenn man es auf die Verhältnisse zur Zeit seiner Einberufung abstelle. Er habe in Glatz weder in eigenen Möbeln gewohnt, noch außer etwas Geschirr sonstige Hausratgegenstände wenigstens teilweise zu Eigentum besessen, nämlich eine Auswahl der zur Haushaltsführung erforderlichen Koch- und Reinigungsgeräte.
Gegen dieses ihm am 27. Oktober 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 1956 die zugelassene, mit einer Begründung versehene Revision eingelegt und zugleich beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Teilbescheid des Ausgleichsamts in Bremerhaven vom 23.8.55 und des Beschlusses des Senators für das Wohlfahrtswesen - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - vom 30.4.1956 aufzuheben.
Im Gegensatz zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sieht der Kläger die von ihm nunmehr behaupteten gelegentlichen - kurzfristigen - Aufenthalte im Waldenburger Elternhaus während der Jahre 1935 bis 1944 als eine eigene Haushaltsführung an. Ob er im übrigen außer Möbeln sonstiges Haushaltsgerät zu eigen besessen hat, will er nicht mehr mit Sicherheit angeben können. Er meint aber, daß er sich ab und zu einige Sachen selbst angeschafft habe. Da er einen doppelten Wohnsitz in Waldenburg und - zuletzt - in Glatz gehabt habe, müsse es für die Gewährung einer vollen Hausratentschädigung genügen, daß er einerseits eigene Möbel für mindestens einen Wohnraum in Waldenburg besessen und andererseits in Glatz einen eigenen Haushalt - wenn auch nur als möblierter Untermieter, jedoch mit eigenem Geschirr und Küchengerät und nicht im Rahmen eines anderen Haushalts - geführt habe. Im übrigen sprächen die Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA 1955 S. 29) eindeutig für den Kläger. Diese dürften nur zugunsten des Klägers überprüft werden.
Die Beklagte hebt demgegenüber hervor, daß die Merkmale der eigenen Haushaltsführung und des Vorhandenseins einer eigenen Einrichtung in einem einzigen Haushalt zutreffen müßten. Im übrigen hält sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend und beantragt - ebenso wie der Beteiligte -,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat nicht, wie es für die Gewährung einer vollen Hausratentschädigung Voraussetzung ist, einen Haushalt mitüberwiegend eigener Einrichtung geführt.
Der erkennende Senat hat bereits in seinemBeschluß vom 1. Februar 1957 - BVerwG III B 253.56 - ausgeführt, daß zum Haushaltführen nicht nur das Bereiten von Mahlzeiten, sondern auch das Wohnen gehört und daß demgemäß der "Einrichtung" des Haushalts insbesondere auch die Möbel zuzurechnen sind. Bei der Prüfung, ob ein Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt worden ist, seien daher nur die in eben diesem Haushalt benutzten Hausratgegenstände, nicht aber solche, die andernorts aufbewahrt würden, zu berücksichtigen. Das entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Der Gesetzgeber sah sich außerstande, den Hausratschaden nach seinem wirklichen Wert zu entschädigen. Er hat deshalb die Entschädigung nicht nach dem Wert der einzelnen Möbelstücke, sondern nach den Einkommensverhältnissen abgestuft, wobei er aus der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zog, daß einem höheren Einkommen wertvollerer Hausrat entspreche, diesem bei der Wiederbeschaffung auch eine entsprechend größere Beihilfe zuteil werden müsse. Aus gleichen Erwägungen hat der Gesetzgeber Unterschiede einerseits zwischen solchen Geschädigten, die nicht nur Mindestmöbel und Kleidung, sondern auch alles sonst zur Haushaltsführung Notwendige besessen haben, und solchen gemacht, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung außer Möbeln und Kleidung größere Verluste nicht entstanden sind. Er hat dabei vorausgesetzt, daß Hausratgeschädigte mit Familie in aller Regel eine zur Führung eines eigenen Haushalts ausreichende Einrichtung mit Einschluß von Bett- und Tischwäsche, Geschirr, Reinigungs- und Küchengerät usw. besaßen, während dies bei unverheirateten Geschädigten keinesfalls die Regel war. Deshalb hat der Gesetzgeber unverheirateten Hausratgeschädigten die volle Hausratentschädigung nur zukommen lassen wollen, wenn sie mit überwiegend eigener Einrichtung einen eigenen Haushalt führten, ihr Hausrat also die überwiegende Grundlage eines vollständigen Hausstandes darstellte. Hierbei kann es dahinstehen, ob umfangreiche eigene Möbel des Geschädigten trotz Fehlens sonstigen - bei einem Alleinstehenden meist in geringerem Umfang erforderlichen - eigenen Hausrats mitunter einmal bereits die Annahme einer Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung rechtfertigen. Dagegen wollte der Gesetzgeber jenen unverheirateten Geschädigten, die entweder überhaupt keinen eigenen Haushalt führten oder ihn jedenfalls nicht auf eine überwiegend eigene Einrichtung gründeten (d.h. dem Großteil der "möblierten" Untermieter), deshalb keine volle Hausratentschädigung gewähren, weil solche alleinstehenden Personen in der Regel über ein Mindestmobiliar hinaus keine Verluste an einer sonstigen Haushaltseinrichtung zu beklagen haben und sich daher billigerweise mit einer geringeren Entschädigungsquote begnügen sollen. Daher kann ein unverheirateter Geschädigter die volle Hausratentschädigung nur erhalten, wenn er seinen Haushalt inüberwiegend eigener Einrichtung, zu der auch Möbel gehört haben, geführt hat.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einberufung keinen eigenen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt. Allenfalls hat er in Glatz wie an seinem jeweiligen Dienstort einen eigenen Haushalt geführt - obwohl er es möglicherweise als Alleinstehender vorgezogen hat, häufig seine Mahlzeiten in einer Gaststätte einzunehmen. Er hat aber nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts dort überhaupt keine oder wenigstens keine überwiegende eigene Einrichtung gehabt, auf die sich seine Haushaltsführung gründen konnte. Seine nicht eindeutigen Revisionsbehauptungen gehen jedenfalls nicht dahin, daß er dort an Einrichtungsgegenständen wertmäßig mehr hatte, als die von ihm benutzten Sachen seiner Vermieter einschließlich der Möbel ausmachten. In Waldenburg hatte der Kläger aber, was auf Grund der - mit der Revision nicht zu erschütternden, denk- und erfahrungsgesetzlich fehlerfreien - tatrichterlichen Beweiswürdigung ebenfalls feststeht, zwar für die Anerkennung eines Hausratverlustes gemäß § 16 Abs. 4 FG ausreichendes Mobiliar im Hause seiner Eltern, aber ohne Zusammenhang mit seinem Haushalt. Seine Auffassung, er habe jedenfalls zeitweilig bei seinen Eltern Haushalt geführt, wird der Stellung eines - auch wirtschaftlich selbständigen - bei seinen Eltern wohnenden Familienmitglieds nicht gerecht. Fehlte es sonach daran, daß der Kläger vor der Schädigung einen eigenen Haushalt mitüberwiegend eigener Einrichtung geführt hat, weil er in Glatz zwar einen Haushalt geführt haben mag, jedoch ohne überwiegend eigene Einrichtung, in Waldenburg dagegen zwar eine eigene Einrichtung - Mindestmöbel für einen Wohnraum - gehabt, aber keinen eigenen Haushalt geführt hatte, so steht ihm gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes als unverheiratetem Geschädigten lediglich eine Hausratentschädigung in der ihm zuteil gewordenen, nicht jedoch in der vollen Höhe von Abs. 1 Satz 1 zu. Dem steht Nr. 7 Abs. 6 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 nicht entgegen, da dort nur Erläuterungen zur Frage der eigenen Haushaltsführung, unabhängig von dem Erfordernis "mit überwiegend eigener Einrichtung" gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Clauß