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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1957, Az.: BVerwG V B 153.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG V B 153.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 28.05.1957

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Meyer-Westphalen
am 24. Oktober 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.380 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger geriet im Jahre 1943 als Soldat in Kriegsgefangenschaft, floh im August 1946 aus einem französischen Kriegsgefangenenlager nach Spanien, war dort bis März 1947 im Gefängnis, sodann im Konzentrationslager Nanclares und kam anschließend bis März 1949 zum Arbeitseinsatz in ein Bergwerk. Von dort ging der Kläger, der sich inzwischen mit einer Spanierin verheiratet hatte, mit seiner Frau nach Asturien, wo er neue Arbeit fand. Im Februar 1951 konnte er in die Bundesrepublik ausreisen. Des. Kläger ist Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. März 1949 gewährt worden. Sein Begehren, auch noch bis 1951 Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, war im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Gemäß § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

4

Es ist keine klärungsbedürftige Frage, vielmehr allgemein anerkannt, daß die Flucht eines Kriegsgefangenen, welche seine Rechtsstellung als Kriegsgefangener beendet, nicht erst dann gelungen ist, wenn er seine Heimat erreicht hat, sondern schon dann, wenn er das in der Gewalt des Gewahrsamsstaates oder einer mit diesem verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat (vgl. Art. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 [BGBl. 1954 II S. 838]). Die Kriegsgefangenschaft des Klägers war also mit den Erreichen spanischen Hoheitsgebietes beendet. Er könnte daher Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn er zu den Personen gehört, die nach § 2 Abs. 2 KgfEG den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind. Das Landesverwaltungsgericht hat dies für die Zeit von April 1949 bis zur Heimkehr des Klägers nach Deutschland - nur um diese Zeit handelt es sich in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit - verneint. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, hat der Kläger mit seiner Frau zu dieser Zeit in Asturien nur deshalb in einer umzäunten Baracke gewohnt, weil ihm die erforderlichen Mittel fehlten, um sich in der Stadt eine Wohnung zu nehmen. Während seiner Freizeit konnte er sich in der Stadt frei bewegen. Das Landesverwaltungsgericht hat hieraus sowie aus anderen Feststellungen den Schluß gezogen, daß die spanischen Behörden in der hier fraglichen Zeit den Kläger nicht wie einen Kriegsgefangenen festgehalten, sondern ihm lediglich Unterkunft und Arbeit gewährt haben. Diese Würdigung des Gerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen; denn sie verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen feststehende Auslegungsregeln oder die allgemeine Lebenserfahrung. Eine weitergehende Nachprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist aber dem Revisionsgericht versagt. Im übrigen ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles abgestellt und vermag schon aus diesem Grunde keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu gewinnen.

5

Ob - wie der Kläger meint - die Neufassung des Gesetzes, soweit sie den Begriff "festgehalten werden" näher umschreibt, die Bisherige Rechtslage der Betroffenen verschlechtert hat und deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt, würde in einem etwaigen. Revisionsverfahren nicht erörtert zu werden brauchen. Das Landesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß der Kläger während der hier allein zur Erörterung stehenden Seit nicht mehr im Zustand der Unfreiheit gelebt hat und deshalb nicht "festgehalten" war, wobei es unerheblich ist, ob der Begriff "festgehalten werden" nach dem bisherigen oder nach den neuen Gesetzeswortlaut auszulegen ist.

6

Das Landesverwaltungsgericht hat hiernach zu Recht die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war somit zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.380 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen