Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1957, Az.: BVerwG III C 279.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 279.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 15.06.1956 - AZ: A VI 187/56
Rechtsgrundlage
- § 8 Feststellungsgesetz
Fundstellen
- BVerwGE 5, 270 - 271
- AS V, 270
- DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1959, 110
- ZLA 1958, 78
Amtlicher Leitsatz
Bei mehrfachen Hausratteilverlusten ist für die Ermittlung des Gesamthausratbestands im Zeitpunkt der Schädigung der Zeitpunkt des Eintritts des letzten feststellungsfähigen Teilschadens maßgebend.
Gesamthausrat i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG ist - abgestellt auf den vorstehend angesprochenen maßgeblichen Zeitpunkt - der gesamte Hausrat, einerlei, wo er sich befunden hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 in Bremen
durch den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer Hannover - vom 15. Juni 1956 - A VI 187/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der verheiratete Kläger begehrt unter Berufung auf Hausratverluste die Feststellung eines Kriegssachschadens und Gewährung von Hausratentschädigung (Hausrathilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz. Er beruft sich auf folgende Verluste:
- 1.
Ende März 1945 in Hannover: 1 Schlafzimmer sowie Wäsche und Kleidung;
- 2.
in Wandlitz (sowjetisch besetzte Zone): Hausrat der verstorbenen Schwiegereltern, den seine Ehefrau im Jahre 1939 geerbt habe;
- 3.
in Berlin (West): Aussteuer der Ehefrau und Hausratsteile aus dem vorgenannten Erbe der Ehefrau, die nach Berlin verbracht worden seien, im April/Mai 1945.
Das zuständige Ausgleichsamt wies den Kläger ab, da er Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum nicht glaubhaft gemacht habe, erkannte ihm dann/aber auf Beschwerde unter Feststellung von Hausratverlust die erste Rate der Hausrathilfe zu. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beklagte - Beschwerdeausschuß - den zugunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsbescheid mit der Begründung auf, der Kläger habe einen Verlust von weniger als 50 % des vor der Schädigung vorhandenen Hausrats erlitten. Darauf erhob der Kläger Anfechtungsklage, die das Landesverwaltungsgericht unter Zulassung der Revision abwies.
Im angefochtenen Urteil ist der Wert der Hausratateile des Klägers - insoweit von der Revision nicht angefochten - wie folgt festgestellt worden:
| 1. | in Hannover | 3.208,52 | RM, |
|---|---|---|---|
| 2. | in Wandlitz (sowjetisch besetzte Zone) | 5.939,00 | RM, |
| 3. | in Berlin (West) | 1.012,50 | RM. |
Von diesem "Gesamthausratbestand" von 10.160,02 RM hat das angefochtene Urteil einen Totalverlust der in Hannover und in Berlin (West) gelegenen Hausratwerte in Höhe von 4.421,02 RM festgestellt und daraus den Schluß gezogen, daß der feststellbare Verlust unter 50 % des Gesamthausratwertes bleibe und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommen sei.
Die Nichtberücksichtigung der in der sowjetisch besetzten Zone eingetretenen Hausratverluste - über den Zeitpunkt des Eintritts enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen - bei der "Bestandsaufnahme der Hausrateinheit bei Schadenseintritt" hält das angefochtene Urteil aus folgenden Erwägungen für ausgeschlossen: Das Hausratentschädigungsverfahren verpflichte zu einer dreifachen Prüfung, zunächst dahin, welche Hausratwerte der Geschädigte vor Eintritt der Verluste besessen habe, darauf, was davon verlorengegangen sei und schließlich, in welchem Wertverhältnis die beiden Ergebnisse zueinander stehen. Eine Feststellung von Schäden sei also nur bei der zweiten Prüfung erforderlich. Für diese Prüfung habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Berücksichtigung von außerhalb des Bundesgebiets (einschließlich Westberlins) eingetretenen Schäden verboten. Demgegenüber verlange der Grundsatz der Einheit des Gesamthausrats im ersten Prüfungsgang, der der Bestandsaufnahme der vor der Schädigung vorhandenen Hausrateinheit gelte, die Einbeziehung aller vor Eintritt der feststellbaren Verluste vorhandenen Hausratsteile ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befunden hätten. Ein anderes Verfahren, wie es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - (RLA 1956 S. 76) angewandt worden sei, würde entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers frühere Bewohner der sowjetisch besetzten Zone gegenüber anderen Bürgern, die nur im Westen Schaden erlitten hätten, begünstigen. Mit dieser Begründung stellt das angefochtene Urteil dem im ersten Prüfungsabschnitt ermittelten Gesamthausrat im Werte von über 10.000 RM die - nach seiner Rechtsansicht allein berücksichtigungsfähigen - im Westen eingetretenen Verluste von rund 4.400 RM gegenüber und trifft daraus die Feststellung, daß die eingetretenen Verluste unter 50 % des Gesamthausratwertes liegen und aus diesem Grunde eine Feststellung des Hausratschadens des Klägers und damit eine Entschädigung für die eingetretenen Verluste nicht möglich ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er meint, er müsse deshalb Entschädigung erhalten, weil er seinen ganzen Hausrat verloren habe, um so mehr als genügend Fälle bekannt seien, in denen Personen, die überhaupt nur Hausrat von sehr bescheidenem Wert gehabt hätten, entschädigt worden seien.
Während der Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Urteils beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, stellt der Beteiligte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Abweisung des Klägers rechtlich zweifelhaft erscheinen lasse, keinen Antrag.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht. Im Gegensatz zu der ursprünglichen Entscheidung des Ausgleichsamtes hat das Landesverwaltungsgericht - für den Senat verbindlich - festgestellt, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzung, daß er Möbel für mindestens einen Wohnraum zu Eigentum gehabt hat, erfüllt. An Hand dieser Feststellung ist das Landesverwaltungsgericht also zu Recht in die Ermittlung des Hausratbestandes des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintritts eingetreten. Ob die von ihm vorgenommene Berechnung zutreffend ist, hatte der Senat zu prüfen, Zutreffend ist das Landesverwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß bei der Ermittlung des Hausrats die im Eigentum von Eheleuten stehenden Hausratsteile zusammengerechnet werden, weiter davon, daß der gesamte Hausrat, einerlei wo er sich befunden hat, eine Einheit bildet. Diese Ermittlung des Gesamthausrats ist aber auf den Schadenszeitpunkt abzustellen. Seine Fixierung bereitet, wenn nur ein Schaden eingetreten ist, keine Schwierigkeiten. In Fällen der vorliegenden Art, in denen mehrere Teilschäden geltend gemacht werden, ist zunächst zu klären, welcher Zeitpunkt als Schadenszeitpunkt für die Bestandsaufnahme des im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Hausrats gewählt werden muß. Aus den Berechnungsvorschriften des Feststellungsgesetzes ergibt sich, daß mehrere Teilschäden für die Schadensberechnung ebenfalls eine Einheit bilden und zusammenzurechnen sind. Daraus folgt, daß der Schadenstatbestand in Fällen der vorliegenden Art erst im Zeitpunkt des letzten Teilschadens vollendet eingetreten ist. Auf diesen Zeitpunkt ist also die Bestandsaufnahme des Gesamthausrats vorzunehmen. Den letzten als solchen feststellbaren Teilschadenszeitpunkt hat das Landesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen auf April/Mai 1945 ermittelt. Von diesem Stichtag war danach bei der Ermittlung des Gesamthausrats zum Zweck der Gegenüberstellung mit dem Schaden auszugehen. Dann war aber ohne weitere Prüfung des Schicksals der in Wandlitz belegenen Hausratsteile zu diesem Zeitpunkt eine Feststellung des Gesamthausrats nicht möglich. Was in diesem Zeitpunkt von dem früheren Gesamthausrat nicht mehr im Eigentum des Anspruchsbewerbers gestanden hat, gehörte auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr zum Gesamthausrat, einerlei ob er es bis zu diesem Zeitpunkt entgeltlich veräußert, unentgeltlich weggeben oder auf andere Weise verloren hat. Das Landesverwaltungsgericht hätte also bei seiner "Bestandsaufnahme" feststellen müssen, ob im Zeitpunkt des Eintritts des letzten Kriegsschadens in Berlin (West) - im vorliegenden Fall also dem Schadenszeitpunkt - die in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Teile des Gesamthausrats noch vorhanden waren. Bejahendenfalls wären sie allerdings in die Feststellung des Gesamthausratbestandes einzubeziehen, verneinendenfalls wäre der Gesamthausratbestand zuungunsten des Klägers zu hoch berechnet, denn die Berechnung würde Vermögenswerte enthalten, die im Zeitpunkt, für den der Gesamthausrat zu ermitteln ist, nicht mehr zu diesem Hausrat gehört haben. Diese Feststellung ist deshalb noch nachzuholen. Gelingt der Nachweis, daß der Verlust in der sowjetisch besetzten Zone bis zum vorgenannten Zeitpunkt eingetreten ist, bleibt der dort ursprünglich vorhandene Hausrat als im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr vorhanden bei der Ermittlung des Gesamthausrats zum Zweck des Vergleichs mit dem eingetretenen, entschädigungsfähigen Hausratschaden außer Betracht, während, wenn die Feststellung getroffen wird, daß der in der Sowjetzone belegene Hausrat im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch vorhanden war oder wenn dies mangels Beweisunterlagen offenbleiben muß, der Kläger mit Rücksicht auf die bindenden Feststellungen über den Wert der verschiedenen Hausratsteile, und den Umfang der Schädigung keine Hausratentschädigung verlangen kann (vgl. auch Urteil des IV. Senatsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 - und die darin enthaltenen Hinweise auf die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate).
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Clauß