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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1957, Az.: BVerwG I B 127.57

Zurückweisung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 127.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 15111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 28.06.1957 - AZ: Nr. 527/56

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 22.Oktober 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwalltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Juni 1957 - Prozeßliste Nr. 527/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist seit 1952 Verwalter einer an der Bundesstraße 28 in Hallwangen befindlichen Zapfsäule der Firma BP Benzin- und Petroleum-Gesellschaft mbH (BP). Die Firma BP erhielt im Jahre 1955 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Tankstelle auf einem anderen Grundstück in Hallwangen. In der Baugenehmigung war die Auflage enthalten, die erwähnte BP-Zapfsäule aufzuheben. Ein späterer Antrag der Firma BP, einen Umbau der Zapfsäule zu genehmigen, wurde abgelehnt. Später hat der Beschwerdeführer "gegen die vom Landratsamt und Straßenbauamt Freudenstadt betriebene Beseitigung seiner Zapfsäule" Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Beschwerdeführer sei zu ihrer Erhebung nicht legitimiert, außerdem seien die Rechtsmittelfristen für die in Frage kommenden Entscheidungen abgelaufen.

2

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde durch Urteil vom 28. Juni 1957 als unzulässig zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Erhebung der Rechtsbeschwerde setze nach den Verschriften der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 in Verbindung mit Art.13 Abs.1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 voraus, daß eine Verwaltungsbehörde einen in den Rechtskreis des Rechtsbeschwerdeführers eingreifenden Verwaltungsakt erlassen habe. Daran fehle es hier. Die lediglich abweisende Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Aufsichtsbehörde sei kein Verwaltungsakt und könne nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Im übrigen fehle der Rechtsbeschwerde auch das Rechtsschutzbedürfnis, wie näher dargelegt wird. Die Rechtsbeschwerde habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

3

Die Revision ist von dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.

4

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zu ihrer Begründung trägt der Beschwerdeführer vor: Vor dem Verwaltungsgerichtshof sei nicht mündlich verhandelt und ihm damit das rechtliche Gehör verweigert worden. Das angefochtene Urteil sei rechtlich nicht begründet. Die Entscheidungen der Behörden seien ihm nicht eröffnet und damit für ihn auch noch nicht unanfechtbar geworden. Sie griffen aber in seine Rechte ein. Die Rechtsbeschwerde richte sich nicht gegen die Dienstaufsichtsentscheidung als Verwaltungsakt, sondern ebenso wie die Dienstaufsichtsbeschwerde dagegen, daß der Beschwerdegegner ihm gegenüber keinen Verwaltungsakt erlassen habe.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl.I S.625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs.2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst.a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Nach Art.67 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S.485) ist der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen berechtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn diese von den Parteien nicht ausdrücklich beantragt wird. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn den Beteiligten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen (Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1956 - BVerwG IV C 206.55 - und Beschluß vom 6. September 1956 - BVerwG IV C 26.56/IV B 23.56 -). Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist daher insoweit nicht gegeben.

8

Auch in der Sache gibt das angefochtene Urteil keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Daß die eine Dienstaufsichtsbeschwerde lediglich zurückweisende Entscheidung der Aufsichtsbehörde kein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt ist, und daß der einzelne auch keinen Rechtsanspruch auf Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht streitig und bedarf daher keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer noch gegen die behördlichen Entscheidungen über die Beseitigung der von ihm verwalteten Zapfsäule mit der förmlichen Beschwerde vorgehen kann und ob seine Dienstaufsichtsbeschwerde in eine solche förmliche Beschwerde hätte umgedeutet werden können, richtet sich ausschließlich nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles und ist einer grundsätzlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs.1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering