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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1957, Az.: BVerwG IV C 301.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 301.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Aachen - 05.04.1956 - AZ: 1 Kl 49/55

Fundstellen

  • MDR 1958, 271 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1958, 88

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Es ist nicht erforderlich, daß in der Rechtsmittelbelehrung auf die §§ 24 Abs. 4, 82 BVerwGG hingewiesen wird.

  2. 2)

    Die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder der Zustellung des Urteils der Vorinstanz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Aachen vom 5. April 1956 - Az.: 1 Kl 49/55 - wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die 1897 geborene Klägerin ist Vertriebene. Sie bezog zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Alsdann begehrte sie Gewährung der gleichen Leistung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Unter Anrechnung einer ihr ab 1. Juni 1952 zuerkannten Invalidenrente in Höhe von 54 DM wurden ihr daraufhin durch Bescheid vom 3. Juni 1953, in dem auf die Meldepflicht nach § 289 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - sowie die Pflicht zur Erstattung gemäß § 290 LAG ausdrücklich verwiesen ist, für die Zeit vom 1. Juli 1953 bis 31. März 1954 vorläufige Zahlungen von Unterhaltshilfe nach Lastenausgleichsrecht in Höhe von 31 DM bewilligt, von denen nach Abzug von weiterhin 1 DM Sterbegeld 30 DM zur Auszahlung kamen. Der für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 28. Februar 1953 nachzuzahlende Rentenbetrag wurde von der Landesversicherungsanstalt Lübeck an das zuständige Ausgleichsamt überwiesen.

2

Mit Bescheid vom 20. Juni 1953 gewährte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe der Klägerin rückwirkend ab 1. Juni 1952 eine Zusatzrente von monatlich 27 DM, die sich ab 1. Oktober 1952 auf 30 DM erhöhte. Der für die zurückliegende Zeit nachzuzahlende Betrag wurde von der Versorgungsanstalt an die Klägerin ausgezahlt und von dieser verbraucht, nachdem sie den Kassenverwalter in Vielbrunn von der Bewilligung dieser Rente in Kenntnis gesetzt und auf die Abholung weiterer Unterhaltshilfe verzichtet hatte.

3

Auf Grund dieser Mitteilung erging am 21. Oktober 1953 vom Ausgleichsamt Erbach ein Änderungsbescheid, in dem mit Wirkung vom 1. August 1953 die monatliche Unterhaltshilfe auf 1 DM festgesetzt wurde, die als Beitrag für Sterbegeld einzubehalten sei. Gleichzeitig wurde die Rückzahlung von 381 DM in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Juli 1953 zuviel erhaltener Unterhaltshilfe verfügt.

4

Nach längerem Schriftwechsel mit dem Ausgleichsamt Erbach über die Abdeckung der Überzahlung hat die Bundesversorgungsanstalt zunächst einen einmaligen Betrag von 11 DM einbehalten; ab 1. Oktober 1954 überweist sie laufend 10 DM monatlich an das jetzt zuständige Ausgleichsamt Geilenkirchen-Heinsberg.

5

Am 28. September 1954 erließ das vorerwähnte Ausgleichsamt den endgültigen Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe. In diesem werden einmal die Voraussetzungen zum Bezug von Unterhaltshilfe bejaht und der monatlich auszuzahlende Betrag auf 1 DM abzüglich 1 DM Beitrag für Sterbegeld = 0 DM festgesetzt. Zum anderen wird der überzahlte Betrag nunmehr auf 467,20 DM berechnet.

6

Darauf bat der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin das Ausgleichsamt, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen, und stellte den Antrag, die Rückzahlungsforderung zu stunden, eventuell zu löschen. Der Antrag der Klägerin sowie die dagegen gerichtete Beschwerde wurden zurückgewiesen.

7

Die beim Landesverwaltungsgericht Aachen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

8

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen ist der Klägerin zu Händen ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten Skowronek am 21. Juni 1956 zugestellt worden. Am 18. Juli 1956 hat dieser Bevollmächtigte, ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das auf eine entsprechende Rückfrage des Landesverwaltungsgerichts als Revision angesehen werden sollte. Mit dieser am 10. August 1956 eingegangenen Erklärung überreichte der Prozeßbevollmächtigte gleichzeitig eine von der Landsmannschaft der Oberschlesier verfaßte Revisionsbegründung. Am 22. Mai 1957 legte Rechtsanwalt Dr. M. der der Klägerin als Armenanwalt beigeordnet war, Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht ein und begründete sie gleichzeitig. Diese ging jedoch bei dem Landesverwaltungsgericht Aachen erst am 11. Juli 1957 ein. Mit einem am gleichen Tage bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte Rechtsanwalt Dr. M. vorsorglich, der Klägerin wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. -

9

Die Revision mußte wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse (§ 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) als unzulässig verworfen werden.

10

Die von dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin Skowronek unterzeichnete Rechtsmittelschrift vom 9. August 1956 stellte eine formgerecht eingelegte Revision deshalb nicht dar, weil dieser Prozeßbevollmächtigte nicht zu dem in den §§ 24 Abs. 4, 82 BVerwGG umschriebenen Personenkreis gehört und folglich die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam vertreten konnte. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Revisionsbegründung nicht formgerecht eingelegt, gleichgültig, ob man sie als vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst oder von der Landsmannschaft der Oberschlesier e.V. als Unterbevollmächtigten eingelegt ansieht; denn auch die Landsmannschaft als solche erfüllt die erwähnten Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 4, 82 BVerwGG nicht. Die Rechtsmittelbelehrung des Landesverwaltungsgerichts enthält zwar nichts über die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesem Grunde war aber weder der Lauf der Rechtsmittelfrist nach § 21 Abs. 2 BVerwGG gehemmt noch erschien es gerechtfertigt, deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts besteht hinsichtlich der Vertretungsbefugnis keine Belehrungspflicht (vgl. statt vieler BVerwG IV C 195.55 und BVerwG IV C 251.56). Eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit ist nicht gegeben, weil die Unkenntnis der Klägerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten, auf der die Fristversäumnis hinsichtlich einer etwa noch nachzuholenden Revision nach Lage des Falles allein beruhen konnte, jedenfalls verschuldet war. Denn nach auch insoweit ständiger Rechtsprechung aller Senate das Bundesverwaltungsgerichts muß derjenige, der es unternimmt, ein Revisionsverfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht ohne den Beistand eines zur Vertretung vor diesem Gericht zugelassenen Rechtskundigen durchzuführen, die Folgen tragen, wenn sein Rechtsmittel an Mängeln scheitert, die sich aus seiner Rechtsunkundigkeit ergeben (BVerwG II C 59.53, V C 62.54, V B 36.54/V C 54.55, V C 167.54, IV C 19.54).

11

Allerdings ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Landesverwaltungsgerichts über die zuständige Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, nicht hinreichend deutlich belehrt worden (§ 35 MRVO 165). Eine unbestimmte oder unklare Rechtmittelbelehrung ist nach herrschender Meinung aber nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (vgl. statt vieler z.B. Klinger Anm. C 2 zu § 35 MRVO 165 oder Ule Anm. II 2 zu § 21 BVerwGG). Trotzdem mußte die Revision als unzulässig verworfen werden, weil ihre Nachholung gemäß § 21 Abs. 3 BVerwGG nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen war. Daß § 21 Abs. 3 BVerwGG für das Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich aus § 61 BVerwGG (vgl. Ule Anm. zu § 61 BVerwGG). Das Urteil erster Instanz war am 21. Juni 1956 zugestellt worden. Die nachgeholte Revisionseinlegung und -begründung ist jedoch erst am 11. Juli 1957 bei dem Landesverwaltungsgericht Aachen eingegangen. Im Gegensatz zu der Rechtsansicht des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sah der Senat in Übereinstimmung mit Ule (Anm. III Abs. 1 zu § 21 BVerwGG) keinen rechtlichen Grund, warum diese Ausschlußfrist, ein Jahr und noch zusätzlich einen weiteren Monat für die Rechtsmitteleinlegung betragen sollte. Mit der Zustellung begann die Jahresfrist zu laufen, die im vorliegenden Fall ungenutzt verstrichen ist. Irgendwelche Gründe, die die Einlegung des Rechtsmittels vor Ablauf der Jahresfrist "infolge höherer Gewalt unmöglich" machten (§ 21 Abs. 3 BVerwGG), hat der Prozeßbevollmächtigte nicht vorgetragen. Die gegen die Versäumung der Jahresfrist beantragte Wiedereinsetzung war somit zu versagen.

12

Es war somit mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG, wie geschehen, zu beschließen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 460 DM festgesetzt.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß