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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1957, Az.: BVerwG III C 162.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 162.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 20.02.1956 - AZ: 5 KL 70/55

Fundstelle

  • ZLA 1957, 372

Amtlicher Leitsatz

Vertreibung (§§ 11 u. 12 LAG) liegt bei einem Volksdeutschen, gegen den im Vertreibungsgebiet zunächst wegen vermeintlich deutscher Staatsangehörigkeit ausgesprochene Vertreibungsmaßnahmen anliefen, auch dann vor, wenn nach Anerkennung einer nichtdeutschen Staatsangehörigkeit zwar von seiner Ausweisung abgesehen wurde, er aber wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit weiterem, wenn auch milderem, Druck ausgesetzt blieb, der ihn schließlich zum Verlassen des Vertreibungsgebietes nötigte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 20. Februar 1956 - 5 KL 70/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschaden an ihrem in Amsterdam beschlagnahmten Hausrat. Die Ausgleichsbehörden lehnten ab, weil die Beschlagnahme aufgehoben und die Klägerin daher nicht mehr geschädigt sei. Das Landesverwaltungsgericht hat die ablehnenden Entscheidungen durch das Urteil vom 20. Februar 1956 aufgehoben. Das Urteil ergibt folgenden Sachverhalt:

2

Die Klägerin wohnte bis 1937 in ihrer Geburtsstadt D. bei ihren Eltern, führte dann nach dem Tode der Eltern den Haushalt ihrer mit einen Amerikaner verheirateten Schwester in H. und folgte dem Ehepaare, das Anfang 1940 infolge des Kriegsausbruchs den Wohnsitz nach A. verlegte, etwa ein Jahr später. Sie war nach tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz Eigentümerin von Hausrat für mindestens zwei Räume, den sie von H. nach A. hatte transportieren lassen. Am 24. Mai 1945 beschlagnahmte die niederländische Behörde das gesamte Vermögen der Klägerin einschließlich ihres Hausrats, wies sie aus der Wohnung und ließ ihr zunächst monatlich 150 Gulden von ihrem Vermögen zum Leben. Von Oktober bis Dezember 1947 wurde die Klägerin in ein Ausweisungslager gesperrt. Danach arbeitete sie als Haushälterin in einer holländischen Familie. Diese Stelle verlor sie im Jahre 1949 durch ein Beschäftigungsverbot. Nunmehr war sie auf öffentliche Fürsorge angewiesen. Um der ihr als einer hilfsbedürftigen Ausländerin drohenden Ausweisung zu entgehen, nahm sie im Juni 1950 Aufenthalt in der Bundesrepublik. Sie erhielt später den Flüchtlingsausweis B. In ihrem Rechtsstreit gegen die Vermögensbeschlagnahme verurteilte das höchste Gericht der Niederlande am 13. September 1951 die niederländische Behörde, sich jeder Einmischung in das Vermögen der Klägerin zu enthalten und alle Vermögensteile, die sie von ihr unter sich habe, herauszugeben. Die Klägerin erhielt aber nichts von ihrem Hausrat wieder. Ein Einreisevisum, um das sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Urteil vom 13. September 1951 ernsthaft bemühte, wurde ihr versagt. Auch die deutsche Auslandsvertretung erreichte nichts für sie.

3

Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in A. gehabt und im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verloren, sei also Vertriebene. Es liege kein Anhalt dafür vor, daß sie den Wohnsitz infolge von Kriegseinwirkungen nach Holland verlegt hätte, denn sie sei lediglich ihrer Schwester und ihrem Schwager nach A. gefolgt und habe bei ihnen die gleiche Stellung wie in H. bekleidet. Ihren Vertriebenenstatus stelle es auch nicht in Frage, daß zwischen der ersten Verfolgungsmaßnahme und dem Verlassen Hollands rund fünf Jahre lägen und daß sie Holland von sich aus wegen der drohenden Ausweisung verlassen habe. Ihr Hausrat sei im Zusammenhang mit den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen beschlagnahmt und bisher nicht zurückerstattet worden. Sie habe somit einen Vertreibungsschaden erlitten. Das die Beschlagnahme aufhebende Urteil vom 13. September 1951 sei praktisch nicht, realisierbar, also wertlos. Es könne dahinstehen, ob von dem Hausrat noch etwas vorhanden und ob die Klägerin noch die Eigentümerin sei; denn jedenfalls könne sie darüber nicht wie eine solche verfügen. Der Schaden wirke sich also noch tatsächlich und rechtlich aus. Der Klaganspruch sei daher begründet. Sollte sie je etwas zurückerhalten, so müsse sie die Ausgleichsleistung erstatten.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Sie stützt die Revision auf Sach- und Verfahrensrügen. Dagegen, daß die Vorinstanz die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin und den ursprünglichen Eintritt eines Hausratschadens anerkannt hat, führt sie im einzelnen aus:

5

Die Klägerin sei durch die Geltendmachung ihrer Danziger Staatsangehörigkeit nach anfänglichen Vertreibungsmaßnahmen weitestgehend rehabilitiert und außer Verfolgung gesetzt worden. Sollte zunächst der Vertreibungstatbestand gegeben gewesen sein, so habe die Weiterentwicklung ihrer Verhältnisse den Vertriebenenstatus zumindest später wieder beseitigt. Ungeachtet der begrifflichen Einheit der Vertreibung als eines politischen Gesamtvorganges, sei der Vertriebenenstatus ein abänderlicher Zustand: er könne bei wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen der noch im Vertreibungsgebiet befindlichen Personen - z.B. bei Einstellung aller Vertreibungsmaßnahmen gegen Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit - als beendet anzusehen sein. Die Klägerin habe zwar am 24. Mai 1945 die Verfügung über ihr Vermögen verloren, aber ihre Freiheit zunächst behalten. Nach ihrer zweimonatigen Verbringung in ein Ausweisungslager gegen Ende 1947 sei es nicht zu ihrer Ausweisung gekommen, weil sie sich erfolgreich auf ihre Danziger Staatsangehörigkeit berufen und Rechte als nichtbetroffene Ausländerin geltend gemacht habe. Dann sei sie zwei Jahre lang ohne jede Beschränkung in ihrem erlernten Beruf als Haushälterin bei einer holländischen Familie tätig gewesen. Daß sie sogar den Rechtsweg gegen die Vermögensbeschlagnahme habe beschreiten können, spreche gegen die Annahme einer Vertreibung, die stets Ausdruck höchster Entrechtung sei. Das im Jahre 1949 ausgesprochene Beschäftigungsverbot sei keine Vertreibungsmaßnahme gewesen; denn seit 1948 seien in Holland wegen des Verlustes der Kolonien generell Beschäftigungsverbote gegen Ausländer ergangen. Diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen hätten alle Ausländer ohne Unterschied getroffen. Allgemein sei die Vertreibung, besonders für Westvertriebene, mit dem Jahre 1947 als beendet anzusehen. Für die Einstellung von Vertreibungsmaßnahmen spreche es auch, daß die Klägerin nach Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht ausgewiesen, sondern laufend unterstützt worden sei. Ihre freiwillige Rückkehr in die Bundesrepublik im Juni 1950 weise keine Tatbestandsmerkmale einer Vertreibung auf. Die Annahme der Fortdauer des Vertreibungsstatus sei um so weniger berechtigt, als die Klägerin, wenn auch erst nachträglich, ein obsiegendes Urteil gegen die Vermögensbeschlagnahme erstritten und damit eine bei einem Vertriebenen undenkbare Rechtsposition erlangt habe. Den Flüchtlingsausweis B habe sie zu Unrecht erhalten. Mit der Vertriebeneneigenschaft sei auch ein Vertreibungsschaden zu verneinen. Die Feststellung, daß ein Hausratschaden entstanden sei, beruhe auf einer unzulänglichen Würdigung der erhobenen Beweise und auf der Unterlassung einer, beantragten und notwendigen weiteren Aufklärung. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 1956 habe den starken Verdacht ergeben, daß die Klägerin keinen eigenen Hausrat in Holland besessen habe, sondern den ihrer Schwester als ihr Eigentum in Anspruch nehme. Das Gericht hätte den Nachweis des behaupteten Möbeleigentums nicht als erbracht ansehen dürfen, ohne die angekündigte weitere Auskunft abzuwarten. Wie unzulänglich die Beweiswürdigung und wie nötig eine weitere Aufklärung sei, beweise die nach der Urteilsverkündung eingetroffene weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. März 1956, die sogar annehmen lasse, daß die Klägerin in Ausnutzung der NS-Gewaltherrschaft Vorteile mitgenossen habe, die ihre Schwester aus der Verwaltung jüdischer Vermögen gezogen habe; es sei also zu ermitteln, ob verlorene Gegenstände nach § 359 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - von der Entschädigung auszunehmen seien.

6

Weitere in der ursprünglichen Revisionsbegründung vorgetragene Rügen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Diese richteten sich gegen die Verneinung einer Ursächlichkeit von Kriegseinwirkungen für die Wohnsitzverlegung der Klägerin von Hamburg nach Amsterdam und gegen die Anerkennung einer Fortwirkung des - etwaigen - Schadens trotz Aufhebung der Beschlagnahme durch das Urteil vom 13. September 1951.

7

Der Beklagte unterstützt die Revision.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision führt nicht zum Erfolg.

10

1.

Mangelnde Aufklärung der Frage, ob die Vermögensbeschlagnahme einen Hausratschaden der Klägerin verursacht habe oder ob die Klägerin in Amsterdam ohne eigenen Haushalt gewesen sei, rügt die Revision zu Unrecht.

11

Das Landesverwaltungsgericht hat aus den niemals veränderten und in sich vernünftigen, also mit Recht als glaubhaft angesehenen Angaben der Klägerin über ihre Erbschaft an elterlichen Möbeln sowie aus der Bescheinigung der Hamburger Speditionsfirma Wachtmann & Co. über getrennte Einlagerung von Sachen auf den Namen einmal der Klägerin und zum anderen ihrer Schwester sowie über nachfolgenden gemeinsamen Transport nach Amsterdam entnommen und ohne Denkfehler entnehmen können, daß die Klägerin eigenen Hausrat mit Möbeln für mindestens zwei Räume in Amsterdam gehabt und daß dieser ihr Hausrat beschlagnahmt worden ist. In dieser Überzeugung brauchte sich das Gericht nicht, wie die Revision es meint, durch die über das Auswärtige Amt eingeholte, ursprünglich jedoch von holländischen Behörden stammende Auskunft irre machen zu lassen. Für sich allein gesehen, könnte diese Auskunft allerdings den Verdacht erwecken, daß die Klägerin in Amsterdam nicht eigenen Hausrat gehabt, sondern den ihrer Schwester mitbenutzt habe. Dafür mag in den Augen der holländischen Behörden auch der Anschein gesprochen haben, weil die Klägerin eigener Angabe nach im selben Haus wie die Schwester wohnte und ihre Haushälterin war. Diesem Anschein nachzugeben, mußten holländische Behörden aus ihrem Interesse gegen eine Vollstreckung des u.a. auf Herausgabe lautenden Urteils vom 13. September 1951 geneigt sein. Doch kann gegenüber den vorerwähnten, vom Erstgericht gewerteten Umständen weder die vor dem Urteilserlaß vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes irgendwelches Gewicht haben, noch war solches von einer etwaigen Verfestigung der holländischen Darstellung zu erwarten, die in Form einer späteren, abschließenden Auskunft dem Gericht vielleicht noch hätte zugehen können. Die tatsächliche Feststellung des Landesverwaltungsgerichts beruht somit weder auf einer denkgesetz- oder erfahrungswidrigen Würdigung vorhandener Beweismittel noch, auf unzulänglicher Aufklärung durch Nichtabwarten eines weiteren angekündigten Beweismittels. Eine Beweislücke ist nicht vorhanden.

12

Wenn die Revision ferner meint, eine weitere Sachaufklärung hätte sogar zu der Feststellung führen können, daß der beschlagnahmte Hausrat mit Mitteln erworben sei, die aus der Verwaltung jüdischer Vermögen durch die Schwester der Klägerin herrührten, daß also § 359 Abs. 1 LAG Platz greifen könne, so ist das nicht mehr als eine haltlose Kombination.

13

Die Verfahrensrügen gegen die Feststellung, daß eigener Hausrat der Klägerin beschlagnahmt worden sei, sind somit unbegründet. Die Feststellung ist daher bindend.

14

2.

Auch der Angriff gegen die Annahme der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin geht fehl. Es kommt dabei nicht auf eine klare. Scheidung zwischen Verfahrens- und Sachrügen an. Die Tatsachen, an die die Revision anknüpft, sind größtenteils im angefochtenen Urteil festgestellt, so die Vermögensbeschlagnahme, die Belassung von monatlich 150 Gulden zum Verbrauch, die kurzfristige Verbringung in ein Ausweisungslager, die zweijährige. Betätigung in einem holländischen Haushalt, die Nichtgenehmigung der Weiterbeschäftigung, die laufende Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge und das freiwillige Weggehen wegen drohender Ausweisung als ausländische Fürsorgeempfängerin. Ob eine hinlängliche Sachaufklärung auch die Begleitumstände und Nuancen hätte erfassen müssen, mit denen die Revision diese Tatsachen wertet, und ob der Revisionsvortrag insoweit hinreichend substantiierte Aufklärungsrügen enthält, hätte nur dann Bedeutung, wenn eine rechtlich zutreffende Würdigung des Sachverhalts, den die Revision annimmt, zur Verneinung der Vertriebeneneigenschaft führen würde; nur dann wäre die Rüge schlüssig. Das ist aber nicht der Fall.

15

Unrichtig ist allerdings die Annahme der Klägerin, die Erteilung des Vertriebenenausweises müsse als Nachweis der Vertriebeneneigenschaft auch die Lastenausgleichsbehörden binden. Im Gegenteil haben diese die Vertriebeneneigenschaft selbst zu prüfen(Urteil vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -).

16

Das Landesverwaltungsgericht hat den Gedankengang, der es zur Bejahung der Vertriebeneneigenschaft geführt hat, nicht bis in alle Einzelheiten dargelegt. Indes bestätigt eine nähere Betrachtung der Ereignisse seit Mai 1945 das Ergebnis. Die Vermögensbeschlagnahme traf die Klägerin nicht deshalb, weil sie der niederländischen Staatsangehörigkeit ermangelte, sondern weil sie als eine Deutsche angesehen wurde. Das ergibt sich rückschauend daraus, daß sie - auch nach der Darstellung der Revision - schließlich durch Berufung auf ihre Danziger, d.h. eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit die Aufhebung der Beschlagnahme erreichte. Die Vermögensbeschlagnahme hatte nicht nur fiskalische Zwecke (z.B. Deckung von Reparationsforderungen), sondern mindestens daneben auch den Zweck, die betroffenen Deutschen durch Entziehung der Lebensgrundlage zum Verlassen Hollands zu drängen; sie war also - auch - eine Vertreibungsmaßnahme. Dieser Charakter läßt sich nicht deshalb verneinen, weil Deutsche in der Regel etwa sofort abgeschoben, ausgewiesen, eingesperrt oder sonstwie schärfer als die Klägerin behandelt wurden, die zunächst nur aus der Wohnung gewiesen wurde, aber in Freiheit blieb und sogar bescheidene Monatsbeträge zum Leben aus ihrem beschlagnahmten Vermögen erhielt. Sie erfuhr auch so einen fühlbaren Druck, der geeignet war, sie zur Abwanderung geneigt zu machen. Die Verbringung in das Ausweisungslager war eine eindeutige Vertreibungsmaßnahme. Daß es danach nicht zur Ausweisung kam, führt die Revision ausschließlich auf die Anerkennung der Danziger Staatsangehörigkeit der Klägerin durch die holländischen Behörden zurück, die sie "Rehabilitierung" nennt, und hauptsächlich hieraus leitet sie die Folgerung her, der Vertriebenenstatus der Klägerin habe mit Abschluß der Lagerzeit aufgehört. Im angefochtenen Urteil heißt es, das Ausweisungslager sei "jedoch im Dezember 1947 wieder aufgelöst" worden; das läßt auch die Deutung offen, es sei nicht nur die Ausweisung der Klägerin unterblieben, sondern von da an seien überhaupt keine Ausweisungen von Deutschen wegen des Deutschtums mehr erfolgt. Wie dem auch sei, jedenfalls hat die Danziger Staatsangehörigkeit damals der Klägerin nicht zu der von der Revision angenommenen vollen Rehabilitierung verholfen. Sonst hätte folgerichtig alsbald auch die Vermögensbeschlagnahme aufgehoben werden müssen, was die Klägerin aber erst fast vier Jahre später, nämlich mit dem Urteil vom 13. September 1951, und auch da nur scheinbar erreichte. Die Klägerin blieb im Gegenteil weiterhin unter dem Druck der Vermögensbeschlagnahme und des Verlustes von Wohnraum und Existenz. Selbst wenn der Revision darin zu folgen sein sollte, daß die Ausweisung damals wegen der nichtdeutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin unterblieben sei, läßt sich nicht verkennen, daß die Klägerin auch in der Folgezeit als Danziger Staatsangehörige - und das bedeutete bei ihr als einer offensichtlichen Nicht-Polin: als Volksdeutsche - weiterhin unter einem Druck gehalten wurde, der die vorher offenkundigen Vertreibungsmaßnahmen - allerdings in milderem Grade - fortsetzte. Ob ihre nunmehrige Mittellosigkeit auf einer Entziehung der monatlichen Entnahme von 150 Gulden aus ihrem beschlagnahmten Vermögen, also auf einer neuen positiven Vertreibungsmaßnahme, beruhte oder etwa auf völliger Aufzehrung ihres Kapitalvermögens, ist dabei ohne Belang. Wenn schließlich die letzten Verschärfungen des die Klägerin vertreibenden Druckes, die Nichtgenehmigung ihrer Beschäftigung und die Bedrohung mit der Ausweisung wegen Fürsorgebezuges als Ausländerin, auf einer arbeitsmarktpolitischen Regelung, die alle Personen ohne niederländische Staatsangehörigkeit ohne Unterschied bedrohte sowie auf einem generellen Ausweisungsrecht gegenüber allen hilfsbedürftigen Nichtholländern beruhte, so sind diese Umstände doch keineswegs geeignet, die Vertreibungsmäßigkeit der Zwangslage, in der die Klägerin seit Mai 1945 war und blieb, abzulösen etwa in einer Weise, die der Ablösung einer Ursache durch eine neue bei der sogenannten überholenden Kausalität entspräche. Daß die Revision dies nicht richtig sieht, erhellt aus folgender Erwägung: Wäre die Klägerin wirklich wegen nunmehriger Anerkennung ihrer nichtdeutschen, sondern Danziger Staatsangehörigkeit bei den holländischen Behörden "rehabilitiert" gewesen, so hätte das folgerichtig bedeutet und erfordert, ein ihr zuvor angetanes Unrecht zuzugeben, die Beschlagnahme ihres Vermögens sofort aufzuheben und - wenn schon die Rückerstattung nicht alsbald oder nicht völlig möglich war - ihr wenigstens durch günstige Behandlung bei der Beschäftigungsgenehmigung und durch Nichtausübung des Ausweisungsrechts eine gewisse Wiedergutmachung zu gewähren. Wurde die Klägerin stattdessen so behandelt, wie geschehen, so zeigt das, wie sie den niederländischen Behörden auch als Danzigerin, also als Volksdeutsche, noch unerwünscht und lästig war. Es ist also nicht eine Beendigung des Vertriebenenstatus festzustellen, sondern höchstens eine graduelle Milderung der gegen die Volksdeutsche Danzigerin fortgesetzten Vertreibungsmaßnahmen, die trotz dieser Milderung schließlich doch zu dem Ergebnis führten, daß die Klägerin sich entschloß, dem Druck zu weichen, daß also ihre Vertreibung sich - wenn auch nach ungewöhnlich langer Zeit - vollendete.

17

Falsch sind in diesem Zusammenhang die Schlüsse, die die Revision aus dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die niederländischen Behörden und aus der Gewährung der Fürsorgeunterstützung zieht. Vielfach mag allerdings eine Vertreibung Ausdruck höchster Entrechtung sein. Bei einem im Ausland Wohnhaften aber kann sie auch in der Form einer ordnungsmäßigen Ausweisung oder durch Abwanderungsdruck erfolgen, und dabei läßt sich, wenigstens äußerlich, das Bild einer völligen Entrechtung vermeiden; insbesondere geschieht das in Rechtsstaaten, zu denen auch die Niederlande, ungeachtet der gegen die Klägerin möglicherweise ausgeübten Willkür, zu rechnen sind. Die Gestattung der Rechtsverfolgung ist also ebensowenig mit dem Vertriebenenstatus unvereinbar wie die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge. Solches gewährt ein Rechtsstaat auch einem der Ausweisung unterliegenden lästigen oder feindlichen Ausländer.

18

Das Erleben der Klägerin von 1945 bis 1950 erfüllt somit den Begriff der Vertreibung. Die entsprechenden Rechtsfolgen entfallen auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin ihren Wohnsitz infolge von Kriegseinwirkungen in das Vertreibungsgebiet verlegt hätte. Wenn die Revision ihr diesbezügliches Vorbringen ausdrücklich fallen gelassen hat, so entbindet das den Senat bei der zugelassenen Revision nicht von der rechtlichen Prüfung dieses Punktes. Ein Rechtsirrtum des Erstgerichts ergibt sich dabei nicht. Nach seiner tatsächlichen Feststellung haben Schwester und Schwager der Klägerin ihren Wohnsitz infolge des "Ausbruchs" des zweiten Weltkrieges verlegt. Der Klägerin, die von dem Ehepaar als Haushälterin abhängig war und ihm nach Amsterdam "folgte", mag ebenfalls dieser Grund zuzurechnen sein. Da aber der Ausbruch des Krieges - einschließlich des darauf beruhenden Kriegszustandes - rechtlich und tatsächlich etwas anderes ist als "Kriegseinwirkungen", bleibt gleichwohl rechtlich die Möglichkeit offen, Kriegseinwirkungen als Grund des Wohnsitzwechsels zu verneinen. Soweit das Erstgericht dies mit der Bemerkung tut, es lägen "keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ...", trifft es eine tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht bindet, weil die Revision sie nicht - mindestens nicht mehr - angreift. Die weitere - angesichts des Umzugs mit allem Hausrat, wie ihn die Speditionsfirma bestätigt hat, wahrscheinlich zu bejahende - Frage nach der Absicht, sich auch nach dem Kriege ständig im Vertreibungsgebiet niederzulassen, erhebt sich daher nicht.

19

3.

Die somit "vertriebene" Klägerin hat an ihrem Hausrat auch einen Vertreibungsschaden (§ 12 Abs. 1 LAG) erlitten. Denn sie hat die Verfügung über den Hausrat zunächst durch die Vermögensbeschlagnahme, deren Natur als Vertreibungsmaßnahme oben dargelegt ist, eingebüßt und sodann die Aussicht auf eine Wiedererlangung des Hausrats durch weitere Vertreibungsmaßnahmen verloren.

20

4.

Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht schließlich ausgeführt, daß der einmal eingetretene Hausratverlust sich ungeachtet der Aufhebung der Beschlagnahme durch das Urteil vom 13. September 1951 noch auswirkt, weil die Klägerin immer noch nicht über den Hausrat verfügen kann. Hierzu sei auf die im Urteil des Senats vom 21. März 1957 (BVerwGE 4, 350 [355]) anhand der Präambel des Lastenausgleichsgesetzes gemachten Ausführungen verwiesen, nach denen bei Vertreibungsschäden schon der rein tatsächliche Verlust der Verfügungsmacht über die zurückgelassenen Sachen ohne Rücksicht auf deren rechtliches Schicksal lastenausgleichsrechtlich entschädigt wird. Hier von einer - abzulehnenden - Vorleistungspflicht des Ausgleichsfonds zu sprechen, wie das die ursprüngliche Revisionsbegründung getan hat, wird der Rechts- und Sachlage nicht gerecht; davon könnte nur dann die Rede sein, wenn der Geschädigte billigerweise auf einen Rückerstattungs- oder Ersatzanspruch verwiesen werden könnte, der mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit realisierbar sein müßte. Hier aber geht das nach dem vergeblichen und immer noch aussichtslosen Bemühen der Klägerin um die Wiedererlangung ihres Hausrats oder um eine Entschädigung seitens des niederländischen Staats billigerweise nicht an.

21

5.

Nach alledem ist der Anspruch der Klägerin auf Feststellung und Entschädigung ihres Hausratverlustes begründet und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

22

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 69, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Holland zugleich für den zur Zeit erkrankten Bundesrichter Dr. Buchholz
Dr. Kniesch
Lullies
Dr. Sieveking