Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1957, Az.: BVerwG II B 7.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 7.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 08.11.1956 - AZ: IV B 81.55
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Meyer und des Bundesrichters Kellner
am 31. August 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1956 - OVG IV B 81.55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.717 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte ist der Ansicht, daß er rechtzeitig Berufung eingelegt habe und stützt seine Beschwerde darauf, daß durch die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen würden, deren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten sei (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Das aber ist nicht der Fall. Nach den auf tatsächlichem Gebiete liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Verwaltungsgericht bei der Zustellung seines Urteils gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379; GVBl. S. 648) - VwZG - den Zustellungszweck klar und unmißverständlich kenntlich gemacht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß dies nach dem Sinn der genannten Vorschrift für eine ordnungsgemäße Zustellung wesentlich ist. Der Hinweis des Beklagten, nach den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz hätte in der übersandten Urteilsausfertigung vermerkt werden müssen, daß die Übersendung zum Zwecke der Zustellung geschehe, wirft unter diesen Umständen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Entgegen seiner Ansicht ist es unzweifelhaft, daß es sich bei dieser Verwaltungsvorschrift nicht um eine zwingende Rechtsnorm handelt.
Ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die bei der Übersendung der Urteilsausfertigung an die beklagte Behörde gewählte Anschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, daß die Zustellung gemäß § 7 Abs. 2 VwZG an den Vorsteher der Behörde erfolgte, ist eine Frage des Einzelfalles, Grundsätzliche Rechtsfragen werden dadurch nicht aufgeworfen. Der Hinweis des Beklagten auf Verwaltungsvorschriften, nach denen der Name des Behördenvorstehers hinzugefügt werden solle, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere Frage, ob bei der Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG bereits der Eingang bei derjenigen Stelle, die die Behörde zur Empfangnahme der Post eingerichtet hat, maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Juni 1957 - BVerwG VI B 25.57 -. Die Auffassung des Beklagten, maßgebend sei der Zeitpunkt, in dem der Behördenvorsteher selbst oder jedenfalls eine von ihm zur Zeichnung ermächtigte Person, z.B. der Generalprozeßbevollmächtigte, die Zustellung erhielten, ist offensichtlich unzutreffend. Es kann nicht in das Belieben der die Zustellung empfangenden Behörde gestellt sein, den Zeitpunkt der Zustellung durch eine spätere Vorlage bei ihrem Vorsteher oder einem anderen Bediensteten ins Ungewisse hinauszuschieben.
Die Frage schließlich, zu welchem Zeitpunkt angesichts dieser Rechtslage die Zustellung beim Beklagten tatsächlich erfolgt ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Falles. Die Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts werfen insoweit ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Seine Ansicht, für eine Nachprüfung durch das Berufungsgericht sei überhaupt kein Raum gewesen, aus § 5 Abs. 2 VwZG ergebe sich vielmehr, daß grundsätzlich das vom Zustellungsempfänger im Empfangsbekenntnis eingesetzte Datum maßgebend sei, ist offensichtlich unrichtig; das zeigt sich im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte sich von unzutreffenden Vorstellungen über den maßgebenden, in das Empfangsbekenntnis einzutragenden Zeitpunkt hat leiten lassen und den Zeitpunkt des Eingangs bei seiner Posteingangsstelle dem Berufungsgericht nachzuweisen sich geweigert hat, besonders deutlich.
Da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.717 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Meyer
Kellner