Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1957, Az.: BVerwG VI B 55.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 55.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.09.1955 - AZ: II OVG - A 45/55
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131
- Nds G 131
- § 28 Abs. 2 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden
und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Tellenbach
am 31. Juli 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. September 1955 - II OVG - A 45/55 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegt.
Der in § 53 Abs. 2 unter Buchst. b BVerwGG bezeichnete Zulassungsgrund scheidet ohne weiteres aus. Auch die Voraussetzungen des Buchst. c sind nicht gegeben; denn es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Schließlich ist entgegen der Ansicht des Klägers auch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, die Feststellung des Berufungsgerichts, er sei nicht mit Wirkung vom 1. März 1945 in die Stelle eines Revierförsters in G. eingewiesen worden, beruhe auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Inhalts seiner Personalakten. Diese Verfahrensrüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn es bedarf nicht der Klärung, daß die Verwaltungsgerichte alle erheblichen Tatsachen in die Beweiswürdigung einzubeziehen haben. Ob aber der vom Kläger erwähnte Erlaß des Preußischen Landforstmeisters in Lüneburg vom 2. Oktober 1945 für die Frage der Planstelleneinweisung von Bedeutung ist, das Berufungsurteil also auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht, könnte in einem Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Bei der Prüfung der Rüge, ob das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung eine Tatsache zu Unrecht nicht gewürdigt hat, ist nämlich davon auszugehen, ob es nach sachlichen Recht auf diese Tatsache ankommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtevom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 -; u.a. in NJW 1955 S. 1611, DVBl. 1956 S. 52). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung auf Landesbeamte nicht als Bundesrecht fortgilt (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1953 und vom 7. Oktober 1955 - BVerwGE 1, 57 bzw. 2, 229 -) und deshalb nicht revisibel ist. Denn das Revisionsgericht ist auf die Prüfung der Nichtanwendung oder Verletzung von Bundesrecht beschränkt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).
Sachlich-rechtlich ist die Bedeutung der Worte "in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt ist. "Bei" einer Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift stand ein Beamter in einem Dienstverhältnis, wenn er zum Stammpersonal dieser Dienststelle gehörte und bei ihr eine Planstelle innehatte. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte am 8. Mai 1945 ohne rechtliche Beendigung seines bisherigen und ohne Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses infolge Abordnung anderwärts beschäftigt war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - S. 11). Diese Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof vertreten (BGHZ 19 S. 294). Mit dieser Rechtsprechung stimmt das Urteil des Berufungsgerichts überein, indem es davon ausgeht, daß der Kläger trotz seiner Abordnung an das Forstamt in Göhrde weiterhin in einem Dienstverhältnis bei der Dienststelle des Oberförsters in R. stand.
Darüber hinaus mag es zwar eine grundsätzliche Rechtsfrage sein, ob ein Beamter, der nach dem 8. Mai 1945 in eine von ihm verwaltete freie Planstelle mit Rückwirkung von einem vor dem 8. Mai 1945 liegenden Tag eingewiesen ist, dem Personenkreis des § 1 oder des § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG zuzurechnen ist. Indessen ist die Klärung dieser Frage in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht mit Rückwirkung von 1. März 1945 in die Stelle des Revierförsters in G. eingewiesen ist, beruht auf der Anwendung und Auslegung des Deutschen Beamtengesetzes, ist also im vorliegenden Falle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren nicht nachprüfbar.
Auch die vom Oberverwaltungsgericht aus seiner Rechtsauffassung gezogene Folgerung, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 17. März 1955 (Nds. GVBl. S. 149) gehöre und daher nicht die Rechtsstellung eines niedersächsischen Landesbeamten zur Wiederverwendung besitze, ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Die hier maßgebenden Vorschriften der §§ 1 und 3 Nds. G 131, wie auch die Zweite Maßnahmenverordnung vom 15. März 1949 (Nds. GVBl. S. 57), aus welcher der Kläger Ansprüche auf Wartegeld zu haben meint, gehören nicht dem Bundesrecht an.
Hiernach hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes[beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Breitfeld
Tellenbach