Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1957, Az.: BVerwG VI B 256.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 256.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 12.10.1956 - Prozeßl.-Nr. 380/55
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Tellenbach
am 15. Juli 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 12. Oktober 1956 - Prozeßl.-Nr. 380/55 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.133 DM festgesetzt.
Gründe
Eine Zulassung der Revision könnte nur erfolgen, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a-c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet offensichtlich aus, weil keine Bundesbehörde am Verfahren beteiligt ist. Die Zulassung kann aber auch nicht auf § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG gestützt werden. Denn es ist nicht zu erwarten, daß im Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, auf der das Urteil der Vorinstanz beruht, entschieden werden wird.
Die Befugnis der Gemeindebehörden zum Erlaß von Realsteuern ergibt sich daraus, daß nach § 3 Abs. 3 (früher § 4 Abs. 2) der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1953 (BGBl. I S. 511) § 131 RAO auf die Realsteuern anzuwenden ist. Aus dem Wortlaut des § 131 RAO erhellt jedoch eindeutig, daß nur eine Ermächtigung zum Steuererlaß in einzelnen Härtefällen (sogen. Billigkeitserlaß) eingeräumt wird. Für die Grundsteuer ist diese Rechtslage in § 1 Abs. 2 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 209) noch besonders klargestellt. Zwar enthält § 131 RAO kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von generellen Steuererlassen. Indessen gestattet es eindeutig den Erlaß von Steuern nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, nämlich in einzelnen Härtefällen. Daraus ergibt sich bei einer dem Sinn und dem Zweck der Abgabenordnung verpflichteten Auslegung, daß diese Vorschrift das Verbot eines generellen Steuererlasses in sich schließt. Ein solcher Fall aber ist einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot gleichzustellen. Dies hat zur Folge, daß der hier strittige generelle Steuererlaß nichtig ist. Außerdem sind die zur Ausführung derartiger genereller Erlasse notwendigerweise ergehenden Verwaltungsakte, die nicht losgelöst von ihrer Grundlage betrachtet werden können, aus demselben Grunde nichtig (hierzu vergleiche Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl. [1956], S. 219). Ein nichtiger Verwaltungsakt aber ist normativ nicht existent. Seine Rücknahme wirkt deshalb nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Schon deswegen kann § 96 RAO auf diese "Rücknahme" nicht angewandt werden, abgesehen davon, daß § 96 RAO nach § 3 Abs. 3 RAO für Realsteuern nicht gilt.
Ob die Ablehnung des Erlaßantrages der Rechtsbeschwerdeführerin vom 31. Oktober 1952 durch den Bescheid der Gemeinde Ertingen vom 24. Januar 1955 und den Beschwerdebescheid des Rechtsbeschwerdegegners vom 25. August 1955 einen Ermessensmißbrauch darstellt, kann nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden. Eine rechtsgrundsätzliche Frage wird dadurch nicht aufgeworfen.
Schließlich kommt auch eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht in Betracht. Zwar hat die Beschwerdeführerin sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 22. Juni 1952 (Betriebsberater S. 888) berufen, nach dem ein Steuererlaß ein subjektives öffentliches Recht gewährt, auf dessen Bestand der Steuerpflichtige vertrauen kann. Das Urteil betrifft jedoch offensichtlich nur die Rücknahme eines gültigen, allenfalls anfechtbaren, keinesfalls aber nichtigen Verwaltungsakts. Dieses Urteil weicht deshalb nicht von dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen ab.
Da hiernach keine Gründe vorhanden sind, die eine Zulassung der Revision gemäß § 53 BVerwGG rechtfertigen, war die Zulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.133 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Breitfeld
Tellenbach