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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG III C 58.57

Fehler bei Feststellung von Hausratverlust und Entscheidung über Zahlung von Hausratentschädigung bei Unberücksichtiglassen des Erwerbes eines Bettes im Wege der Erbauseinandersetzung; Verlust von Möbeln für mindestens einen Wohnraum als ausreichender Grund für die Anerkennung eines Hausratverlustes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 58.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.11.1955 - AZ: VG. X. A. 750/54

Fundstelle

  • ZLA 1957, 302

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung und Hausratentschädigung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Frage der Auseinandersetzung von Miterben.

  2. 2)

    Zur Frage der "Mindestmöbel".

In der Verwaltungsstreitsache
wegen Schadensfeststellung und Hausratentschädigung
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 12. November 1955 - VG. X. A. 750/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1892 geborene Klägerin begehrt Feststellung eines Hausratverlustes und Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Wegen eines Kriegssachschadens, den sie 1943 in ihrer damaligen möbliert gemieteten Wohnung in B... ... an nicht aus Möbeln bestehendem Hausrat erlitten hat, erhielt sie im selben Jahre auf Grund der Kriegssachschädenverordnung eine Entschädigung von 300 RM. In ihrem Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden vom 10. September 1952 gab sie ihren 1943 in Berlin-Schöneberg erlittenen Kriegssachschaden an und bemerkte dazu unter Hinweis auf ihren Antrag nach der Kriegssachschädenverordnung, sie habe eigene Möbel nicht besessen.

2

Der Ausgleichsausschuß lehnte ihren Antrag durch Bescheid vom 26. März 1954 ab, weil ihr keine Möbel gehört hätten. Der Beschwerdeausschuß bei dem Beklagten wies ihre Beschwerde aus dem gleichen Grunde durch Beschluß vom 15. Juli 1954 zurück.

3

In ihrer Verwaltungsklage behauptete die Klägerin, eigene teils geerbte, teils selbst angeschaffte Möbel, nämlich u.a. 1 Kleiderschrank, 1 Bettgestell, 3 Stand Federbetten, 1 Eichentruhe, 1 Tisch, 4 Stühle sowie sonstigen Hausrat bei ihrer Übersiedlung nach Berlin im ehemaligen Elternhaus im heute polnisch besetzten Gebiete zurückgelassen und infolge der polnisch-russischen Besetzung und Abtrennung dieser Gebiete verloren zu haben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin erhob Beweis über das Eigentum der Klägerin an den angegebenen Möbeln. Mit Urteil vom 12. November 1955 wies es die Klage ab. Das urteil führt aus: Die Zeugin M..., die im Hause der Schwester der Klägerin in L... verkehrt haben wolle, habe u.a. das Eigentum der Klägerin an einem hölzernen Bettkasten mit Vorratsbetten, einem Tisch und mehreren Stühlen bestätigt. Dagegen habe sie sich auf das von der Klägerin angegebene Bett und auf den Kleiderschrank nicht besinnen können. Der Zeuge Karl B..., einer der Brüder der Klägerin, habe das Eigentum der Klägerin an dem Bettkasten bestätigt und erklärt, daß jedes seiner "Geschwister" aus den Beständen der väterlichen Möbelfabrik "wenigstens 1 Schrank 1 Bett, 1 Tisch und Stühle" nach dem 1925 eingetretenen Tode seiner Mutter habe erhalten sollen. Zwischen den anderen Geschwistern sei zwar eine Teilung des beweglichen Hausrats vorgenommen worden, über deren Einzelheiten sei ihm jedoch, weil er als Berufssoldat lange Jahre abwesend gewesen sei, nichts bekannt.

5

Das Verwaltungsgericht hält es für glaubhaft, daß die Klägerin irrtümlich zunächst den Hausratverlust in Pommern nicht geltend gemacht habe. Indessen enthielten die späteren Angaben der Klägerin nicht die Behauptung, daß sie am 22. November 1943 Eigentümerin von einem Bett oder anderer ausreichender Liegegelegenheit gewesen sei. Vielmehr habe sie lediglich einen Bettkasten oder ein Bettgestell erwähnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dieses Möbelstück aber kein Bett oder eine Liegegelegenheit, denn der Bettkasten habe der Aufbewahrung von Vorratsbetten gedient. Der Annahme, daß die Klägerin auf Grund einer mit ihren Geschwistern vorgenommenen Erbauseinandersetzung Eigentümerin eines Bettes geworden sei, stehe der Umstand entgegen, daß ein Miterbe, nämlich der obenerwähnte Zeuge B... hierbei nicht mitgewirkt habe. Auch als Grundmobiliar für einen sogenannten Zimmertyp reichten die nach den Zeugenaussagen aus Truhe, Bettkasten, Tisch, Stühlen und Schrank bestehenden Möbel nicht aus, während andererseits das Vorhandensein des von der Klägerin bezeichneten Mobiliars im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht feststellbar sei.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin ordnungsmäßig die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und begründet. Sie beantragt,

es aufzuheben und nach ihrem Klagantrag zu erkennen.

7

Sie rügt unrichtige Anwendung des § 16 Abs. 4 FG und des § 293 LAG, nachdem sie im Beschwerdeverfahren u.a. geltend gemacht habe, das Verwaltungsgericht hätte noch ihren Bruder Fritz B... in M... der das elterliche Grundstück 1925 übernommen habe, hören müssen. Im Revisionsverfahren hat sie eine Erklärung eines Wilhelm S... aus L... vorgelegt, wonach sie "als Erbe von den Eltern" 1 Bett, 1 Schrank, 1 Truhe, 1 Tisch, Stühle, 1 Bettkasten mit Betten, Wäsche, Geschirr und anderes zu eigen gehabt habe.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision mußte Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtlich irrt.

10

1)

Es geht davon aus, daß die Klägerin Feststellung von Hausratverlust und Zahlung von Hausratentschädigung schon deswegen nicht verlangen könne, weil ihr ein Bett oder eine andere ausreichende Liegegelegenheit nicht gehört habe. Dabei will es den von der Klägerin behaupteten Erwerb eines Bettes im Wege der Erbauseinandersetzung nach ihren Eltern deshalb unberücksichtigt lassen, weil ein Miterbe, nämlich der Zeuge Blanck, bei einer solchen Erbauseinandersetzung nicht mitgewirkt habe.

11

Dieser Standpunkt verkennt offensichtlich, daß eine Erbauseinandersetzung grundsätzlich durch - formlosen - Vertrag geschieht (§ 2042 BGB), daß daher der Zeuge auch mindestens nachträglich formlos zugestimmt haben kann und daß eine solche formlose Zustimmung möglicherweise auch darin gesehen werden kann, daß der Zeuge trotz Kenntnis, daß seine Geschwister das Erbe nach ihren Eltern aufgeteilt haben, offensichtlich jahrelang nichts Gegenteiliges unternommen hat.

12

Käme es daher wirklich für die Entscheidung über die Klage darauf an, ob der Klägerin ein vollständiges Bett oder eine entsprechende Liegemöglichkeit gehört hat, so müßte das Verwaltungsgericht die näheren Umstände des Erbfalls und der Erbauseinandersetzung aufklären.

13

2)

Das angefochtene Urteil verkennt aber vor allem den Begriff "Möbel für mindestens einen Wohnraum", wie ihn § 16 Abs. 4 Feststellungsgesetz - FG - als Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes aufstellt, und zwar insbesondere dadurch, daß es offensichtlich eine komplette Liegemöglichkeit für unumgänglich notwendig erachtet. Indessen geht § 16 Abs. 4 FG nicht etwa davon aus, daß nur der Verlust von Möbeln für eine Einraumwohnung feststellbar ist. Es genügt vielmehr dem Wortlaut nach der Verlust von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, gleichviel ob das der einzige dem Geschädigten zur Verfügung stehende Wohnraum (damit also zugleich eine Einraumwohnung) war oder ob, die Möbel zur Ausstattung eines Raums einer Mehrraumwohnung dienten oder als solche dienen konnten. Entfällt damit einerseits das Argument, der angebliche Verlust der Klägerin sei deshalb nicht feststellbar und nicht zu entschädigen, weil die Klägerin die in ihrem Elternhaus befindlichen, ihr angeblich gehörigen Möbel nicht wohnensmäßig benutzt habe, so kann - entgegen dem angefochtenen Urteil - nicht verlangt werden, daß die Hobel, um ihren Verlust feststellungsfähig zu machen, einem gesamten, das Schlafen umfassenden Wohnbedürfnis genügen müssen. Es genügt vielmehr, wenn die Möbel für eine nicht auch zum Schlafen, sondern nur für sonstige, wohnmäßige Raumbenutzung ausreichen.

14

Daß sich demzufolge ein Katalog als fester Maßstab für die Mindestausstattung eines Raums mit Möbeln nicht finden läßt, hat der Senat, ebenso wie der gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat, wiederholt entschieden (vgl. etwaUrteile vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106/55 - [RLA 1956 S. 222 = ZLA 1956 S. 253], vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - [ZLA 1956 S. 203 = RLA 1956 S. 125 = NJW 1956 S. 1084], vom 31. Januar 1957 - BVerwG III G 128.56 - [ZLA 1957 S. 124 = RLA 1957 S. 138] undvom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [RLA 1957 S. 154 = ZLA 1957 S. 157]). In dem letzten der erwähnten Urteile hat der Senat zusammenfassend entschieden: § 16 Abs. 4 FG erfordert, daß der Entschädigungsbewerber Eigentümer von Möbelstücken gewesen ist, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen.

15

3) Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. In der Sache selbst zu entscheiden, ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil das angefochtene Urteil sich darauf beschränkt, die Behauptungen der Klägerin und die Bekundungen der Zeugen wiederzugeben, ohne hinreichend zu erkennen zu geben, welche Möbelstücke seiner Überzeugung nach der Klägerin gehört haben und welche sie wirklich verloren hat. Daher muß die Sache zurückverwiesen werden.

16

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking