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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1957, Az.: BVerwG V B 419.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG V B 419.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 21.09.1956

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Rapp
am 31. Mai 1957
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 21. September 1956 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger verließ am 8. März 1953 die sowjetisch besetzte Zone. Sein Antrag auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C wurde zurückgewiesen. Auch seine Beschwerde und seine Rechtsbeschwerde waren ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein und beantragte die Bewilligung des Armenrechts.

2

Dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist nach § 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 114 ZPO zu entsprechen, wenn das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, wenn an dem Vorfahren der Bund oder die in dieser Bestimmung genannten Körperschaften oder Anstalten beteiligt sind oder wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Es ist nicht ersichtlich, daß eine dieser drei Voraussetzungen gegeben ist. Es bedarf keiner weiteren Erörterung darüber, daß weder der Bund noch eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. b genannten Körperschaften oder Anstalten an dem Verfahren beteiligt ist.

3

Der Senat wird voraussichtlich auch nicht feststellen können, daß im Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Vorgänge im Jahre 1950 und 1951 keine Zwangslage nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - ergaben, weil der Kläger danach noch zwei Jahre unbeanstandet in der sowjetischen Besatzungszone gelebt und gewirkt hat. Es kann ferner nicht beanstandet werden, daß der Verwaltungsgerichtshof die Steuerschulden des Klägers nicht als politisch bedingte und dessen Verstöße gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung von Druckschriften nicht als besondere Zwangslage gewertet hat. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich dargelegt, daß der Kläger seinen etwaigen Ausschluß aus der SED selbst zu vertreten habe, und daß die polizeilichen Untersuchungen nach seiner Flucht nur als Fluchtfolge angesehen werden könnten. Jedenfalls werden sich insoweit keine grundsätzlichen, nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Rechtsfragen ergeben.

4

Der Kläger will vor allem geltend machen, daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über die subjektive Zwangslage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von demUrteil vom 24. September 1954 - BVerwG IV C 031.54 - abwichen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG wird jedoch im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht festgestellt werden können. Es trifft zwar zu, daß die zu § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) entwickelten Grundsätze über die subjektive Gefährdung auch für den Begriff der Zwangslage nach § 3 BVFG Geltung haben. Doch genügt nicht jede Sorge oder Gewissensnot. Vielmehr muß sich die Lage für den Betroffenen bereits in bedrohlicher Weise zugespitzt haben und auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone die Flucht als den einzigen Ausweg aus der von ihm befürchteten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein entsprechendes Rechtsgut ansehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall verneint hat, so wird voraussichtlich hierin keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erblickt werden können.

5

Nach alledem wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts kann deshalb nicht entsprochen werden.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Rapp