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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1957, Az.: BVerwG IV C 196.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 196.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 20.04.1956 - AZ: II A 115/55

Fundstellen

  • DVBl 1958, 108 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1958, 58
  • MDR 1957, 701 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1647-1648 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 332
  • ZLA 1957, 301

Amtlicher Leitsatz

Wird wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages die Unterhaltshilfe eingestellt und ist eine Verrechnung von Überzahlungen mit laufenden Leistungen aus diesem Grunde nicht möglich, so kann sich der Geschädigte nicht darauf berufen, daß er den zuviel erhaltenen Betrag im guten Glauben angenommen und verbraucht hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeauroug
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Osnabrück, in Osnabrück vom 20. April 1956 - Az.: II A 115/55 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 305 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt Melle hatte der Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ab Mai 1954 bewilligt und ihr auf die Leistungen eine Invalidenrente und eine Unterhaltsrente ihres geschiedenen Ehemannes von monatlich 19 DM angerechnet. Vorher hatte die Klägerin die Behörde darauf hingewiesen, daß sie gegen ihren Ehemann auf Erhöhung des Unterhalts klagen wolle. Als sie davon Mitteilung machte, daß sie eine Erhöhung von 50 DM monatlich rückwirkend ab 15. März 1954 gerichtlich durchgesetzt habe, verfügte das Ausgleichsamt das Ruhen der Unterhaltshilfe und ordnete die Rückerstattung überzahlter Unterhaltshilfe in Höhe von 305 DM an. Die Klägerin rief wegen der ihr auferlegten Rückerstattungspflicht den Ausgleichsausschuß und den Beschwerdeausschuß an, hatte jedoch keinen Erfolg. - Das Landesverwaltungsgericht Hannover hob die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen insoweit auf, als die Rückerstattung der überzahlten Beträge verfügt worden war. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, die Klägerin sei zwar zur Erstattung des Betrages verpflichtet, brauche aber dem Rückerstattungsverlangen nicht zu folgen, da dem § 290 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - entgegenstehe. Diese Vorschrift regele die Abwicklung der Ersatzansprüche für den Fall, daß der Verpflichtete zur Zahlung nicht in der Lage sei. An die dort vorgeschriebenen Verrechnungsmöglichkeiten sei die Behörde gebunden. Da die Klägerin unstreitig nicht zurückzahlen könne und auch keine Verrechnungsmöglichkeiten beständen, sei die Rückerstattungsanordnung, auch im Wege von Ratenzahlungen, rechtswidrig.

2

Gegen das Urteil vom 20. April 1956, in dem die Revision zugelassen ist, legte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Hannover innerhalb der Rechtsmittelfrist Revision ein und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben mit der Begründung, es sei Aufgabe der Behörde, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens darüber zu befinden, ob der überzahlte Betrag unter Berücksichtigung der sozialen Lage der Klägerin tatsächlich einzuziehen sei.

3

Dem schließt sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht an. - Die Klägerin bittet unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Revision.

4

II.

Die Revision mußte Erfolg haben. In dem angefochtenen Urteil wird zunächst zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 10. November 1955 - BVerwG III C 68.54 - undvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 116.55 -) ausgeführt, daß die Vorschrift des § 290 LAG nicht eine Erstattungspflicht zugunsten des Ausgleich fonds begründet, sondern lediglich die Abwicklung regelt, nämlich ob und in welcher Weise überzahlte Beträge an Unterhaltshilfe zurückzuerstatten sind. Dagegen richtet sich die Verpflichtung zur Rückerstattung grundsätzlich nach demjenigen Recht, das Grundlage für die Gewährung von Unterhaltshilfe gewesen ist. Da die Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, muß sich der Anspruch auf Rückerstattung aus den Vorschriften der §§ 261 ff. LAG über die Gewährung von Kriegsschadenrente herleiten lassen. Das ist hier, wie das Vordergericht richtig erkannt hat, der Fall. Nach § 267 LAG wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten den Einkommenshöchstbetrag nicht übersteigen. Welche Einkünfte hierbei zu berücksichtigen sind, wird im einzelnen bestimmt. Nach Abs. 2 Nr. 1 a.a.O. bleiben gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen nur insoweit außer Betracht, als sie von Verwandten gewährt werden. Das trifft auf die Leistungen des geschiedenen Ehemannes nicht zu. Soweit mithin durch die erhöhten Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten der Einkommenshöchstbetrag im Zeitpunkt der Bewilligung überschritten wurde, bestand kein Rechtsanspruch auf Unterhaltshilfezahlungen. Dabei ist (vgl.Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 116.55 -) die Rechtslage rückschauend zu beurteilen. Wie nach Soforthilferecht sind auch nach Lastenausgleichsrecht (§ 288 LAG) nachträglich eingetretene Veränderungen auch insoweit zu berücksichtigen, als sie für einen zurückliegenden Zeitraum für die Anspruchsberechtigung bedeutsam gewesen sind.

5

Hinsichtlich der Inanspruchnahme aus einer bestehenden Erstattungspflicht ist die Ausgleichsbehörde jedoch an die besonderen, dem Schutze der Geschädigten dienenden Vorschriften des § 290 LAG gebunden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Verpflichteten in der Regel zu den wirtschaftlich schwächeren Kreisen gehören; es erschien aus sozialen Gründen eine Regelung in Anlehnung an die Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) geboten. Daher sind Überzahlungen zunächst mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen zu verrechnen, in zweiter Linie mit einem etwaigen Anspruch auf Hauptentschädigung. Bestehen solche Verrechnungsmöglichkeiten nicht, so können Überzahlungen als Vorauszahlung auf laufende Leistungen behandelt werden. Hierbei kann sich dann der Berechtigte darauf berufen, daß er den zuviel erhaltenen Betrag in gutem Glauben angenommen und verbraucht habe. Insoweit ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) im Lastenausgleichsrecht zugelassen, allerdings beschränkt auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich wenn sich Überzahlungen und laufende Leistungen aufrechenbar gegenüberstehen. Der Senat vermag nicht der Auffassung zu folgen, daß die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch bei Einstellung der laufenden Leistungen möglich sein soll und, wie im vorliegenden Falle, demnach eine Verrechnung mit Vorauszahlungen ausscheidet. Bei auftretenden sozialen Härten kann dann nur noch im Rahmen des Einziehungsverfahrens abgeholfen werden. Da das Einkommen der Klägerin den Einkommenshöchstbetrag nur unbedeutend überschreitet, liegt hier ein Härtefall vor. Die Klägerin ist ihrer Anzeigepflicht in jeder Hinsicht nachgekommen und hat die Behörde vor Bewilligung der Leistungen auch auf ihre Klage gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen aufmerksam gemacht. Sie hat daher die Überzahlungen nicht zu vertreten. - Es wird nunmehr Aufgabe der Behörde sein, eine Stundung, Niederschlagung oder die Einstellung des Einziehungsverfahrens in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 5 und 8 der 8. LeistungsDV-LA vom 22. Oktober 1954 [BGBl. I S. 285]).

6

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 65 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 305 DM festgesetzt.

[D]ie [Entscheidung] der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Külz zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. de Chapeauroug
Lentz
Oswald
Dr. Müller