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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1957, Az.: BVerwG IV C 160.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 160.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 23.03.1955 - AZ: X. A. 495/54

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer , vom 23. März 1955 - Az.: VG X. A. 495/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1894 geborene Klägerin war seit Anfang 1936 Mieterin einer in Berlin-Charlottenburg, Kantstraße 5, gelegenen 2-Zimmerwohnung, von der sie ein Zimmer möbliert abvermietete. Nach Darstellung der Klägerin wohnte von 1936 bis 1938 ihre Mutter bei ihr zur Untermiete; von 1938 bis 1939 waren die Herren I. und K. ihre Untermieter, die einen Mietzins von 185 RM einschl. Zentralheizung, aber unter Sonderberechnung von Strom, Gas und Warmwasserverbrauch entrichteten. Von 1939 bis 1940 war nach Angaben der Klägerin eine Jüdin, Frau S., ihre Untermieterin, die einen Untermietzins von 85 RM zahlte. Von 1940 bis 1941 übernahmen Bekannte die ganze Wohnung während einer Abwesenheit der Klägerin zum Hauptmietzins von 79 RM. Die Klägerin gab weiter an, von 1941 bis 1942 habe sie wiederum an Frau S. untervermietet, die für diese Zeit als Verfolgte des Nationalsozialismus keinen Mietzins habe entrichten können, und im Anschluß daran an eine Frau S. die ebenfalls als Verfolgte des Nationalsozialismus nach etwa einem Vierteljahr einen Mietzins zu entrichten nicht mehr in der Lage gewesen sei; während dieser Zeit habe ihre Mutter den Mietausfall übernommen, die ihrerseits bei einem Fräulein J. und deren Mutter kostenlos zur Untermiete gewohnt habe.

2

Am 15. Februar 1944 wurde die Wohnung durch Bombenschaden total zerstört.

3

Im Jahre 1953 beantragte die Klägerin Kriegsschadenrente mit der Begründung, daß sie durch den Verlust des Hausrats ihre Existenzgrundlage verloren habe. Ihre anderweitigen Einkünfte, nämlich eine monatliche Unterstützung ihres wesentlich älteren früheren Ehemannes in Höhe von 150 RM sowie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei dem mittlerweile verstorbenen Wirtschafts- und Steuerberater Dr. Dr. Q. die nur kriegsbedingt gewesen sei, hätten für sie keine nachhaltige Existenzgrundlage dargestellt. Die Stellung bei Dr. Dr. Q. habe sie im übrigen nur unter der Bedingung erhalten, daß sie Verfolgte des Nationalsozialismus unentgeltlich bei sich aufnehme. Zur Erhaltung ihrer Existenz habe sie gerade diese Wohnung zwecks Untervermietung gemietet und sie auch besonders gut ausgestattet. Daher habe ihre Existenzgrundlage allein in ihrem Hausrat gelegen.

4

Das Ausgleichsamt wies den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. Februar 1954 ab, da sie im Zeitpunkt der Schädigung keine tatsächlichen Einkünfte aus dem Hausrat bezogen habe. Der Beschwerdeausschuß wies die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Bschluß vom 21. Juni 1954 zurück.

5

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 23. März 1955 ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, daß es bei der Prüfung, ob der Verlust von Hausrat für die Vernichtung der Existenzgrundlage ursächlich gewesen sei, auf den Zeitpunkt der Schädigung ankomme; nur dann, wenn der Hausrat bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die Grundlage der Existenz des Geschädigten gewesen sei, könne von einer Vernichtung der Existenzgrundlage durch das schädigende Ereignis gesprochen werden. Der Verlust von Hausrat sei danach nur dann ursächlich für die Vernichtung der Existenzgrundlage, wenn der Geschädigte Einkünfte mit Hilfe seines Hausrats bereits vor der Schädigung bezogen habe. Das Verwaltungsgericht stützte sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nur gedachte Einkünfte nicht zur Feststellung eines Schadens durch Verlust der Existenzgrundlage ausreichen (Urteil vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 -, BVerwGE 1, 152). Die eigentliche Existenz der Klägerin sei auf den "Zuschuß" ihres Ehemannes und die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei Dr. Dr. Q. gegründet worden. Die Abhängigkeit ihres Dienstverhältnisses bei Dr. Dr. Q. von der Aufnahme rassisch und politisch Verfolgter entspreche nicht den normalen, typischen Lebensverhältnissen und sei nicht ohne weiteres auf die Behauptungen der Klägerin hin als richtig zu unterstellen. Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, dürften nach § 331 Abs. 2 LAG nicht berücksichtigt werden. Da die Klägerin zur Glaubhaftmachung nicht in der Lage sei, müsse die Klage abgewiesen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 1. Februar 1957 die Revision zugelassen. In der Revisionsbegründung macht die Klägerin geltend, daß sie im Termin vor dem Verwaltungsgericht Vertagung beantragt habe, um weitere Beweise antreten zu können, da sie am Tage der mündlichen Verhandlung in ihrer Erinnerung geschwächt gewesen sei und auf Grund einer noch nicht ausgeheilten Gehirnerschütterung nicht entsprechend habe auftreten können. Sie ist der Auffassung, daß die rassische und politische Verfolgung durch den Nationalsozialismus nicht typisch normal gewesen sei und infolgedessen andere Maßstäbe an ihren Fall anzulegen seien. Sie vertritt weiter die Ansicht, daß die Zahlungsunfähigkeit eines Mieters nicht den Verlust bzw. ein Nichtvorhandensein einer auf Mietzins gegründeten Existenz bedeute. Es sei auch gleichgültig, ob ein Mieter selbst oder ein Dritter für den Mietzins aufgekommen wäre.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Er bezweifelt weiter, daß die Klägerin Nettoeinkünfte an Untermiete in Höhe von über 35,- RM erzielt habe.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim. Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Einer Zurückverweisung zwecks weiterer Sachaufklärung widerspricht er nicht.

11

II.

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

12

Bei der auf Grund der Zulassung der Revision statthaften Gesamtüberprüfung des rechtlichen Streitstoffes war von den Grundsätzen auszugehen, die der erkennende Senat - nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils - erstmalig in seinem Urteil vom 20./ 27. Januar 1956 (BVerwG IV C 120.55) vertreten hat und die alsdann beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung zur Frage der zusammengesetzten Existenzgrundlage entwickelt haben (vgl. insbesonders die Urteile vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56 - und vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55 -). Nach diesen Grundsätzen ist die Frage, ob eine oder mehrere Einnahmequellen allein die Existenzgrundlage eines Betroffenen gebildet haben, nicht einfach dahin zu beantworten, daß lediglich die ertragreichste Einnahme als Existenzgrundlage angesehen wird. In der Regel ist vielmehr zu prüfen, ob die Lebenshaltung derartig auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Einnahmequellen sie nachhaltig beeinflussen mußte. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, in den Einkünften der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei Dr. Dr. Q. die wesentliche Existenzgrundlage der Klägerin zu sehen. Das Vordergericht war vielmehr verpflichtet, aufzuklären, ob die Klägerin nicht auch durch die Untervermietung sich Einkünfte verschafft hatte, die zumindest einen Teil ihrer Existenzgrundlage gebildet hatten.

13

Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 23. August 1956 (BVerwG IV C 234.55) entwickelten Grundsätze, daß ein kriegsbedingter, vorübergehender - Wegfall von Einkünften den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kriegssachschaden und Verlust von Einkünften aus der zerstörten Sache nicht aufhebe, entsprechend auch gelten müssen, wenn ein durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bewirkter Ausfall von Untermieteinkünften für die Untervermietung von Wohnraum und Hausrat streitig ist. Diese Frage kann deshalb offenbleiben, weil hier nach der Darstellung der Klägerin ein vorübergehender Ausfall von Einkünften überhaupt nicht stattgefunden hat, da die Zahlung der Untermieteinkünfte in der abgewandelten Form der Zahlung von Gehalt bzw. von einem Teil des Gehalts bei Dr. Dr. Q. erfolgt sein soll. Das Vordergericht hat es verabsäumt, insoweit die erforderliche Aufklärung durchzuführen. Dieser Mangel ist darauf zurückzuführen, daß das Vordergericht rechtsirrig die Klägerin für beweisfällig gehalten hat. Dieser Rechtsirrtum hatte zur Folge, daß das Verwaltungsgericht die ihm selbst obliegende Aufklärungspflicht (vgl. § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 [VOBl. S. 46] in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 i.d.F. vom 13. Mai 1918 - GS. S. 53) verkannte. Selbst wenn die Hinweise der Klägerin auf die bei den Ausgleichsbehörden eingereichten Zeugenerklärungen zu allgemein gehalten wären und keine formellen Beweisanträge dargestellt hätten, ergab sich für das Vordergericht auf Grund der im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden eingereichten Erklärungen die Pflicht zur unmittelbaren Vernehmung wenigstens eines Teiles dieser Zeugen. Vor allem lag es nahe, die in Berlin wohnhafte Frau Alice Timm über die näheren Hintergründe des Vertragsabschlusses zwischen Dr. Dr. Q. und der Klägerin zu hören, nachdem das Gericht aus der eingereichten Erklärung über die Dauer der Tätigkeit der Klägerin und ihr Gehalt ersehen konnte, daß es sich bei Frau T. um eine frühere Mitarbeiterin von Dr. Dr. Q. handelte.

14

Es hätte ferner nahegelegen, die ebenfalls in Berlin wohnhafte Frau S. zu vernehmen, die ihre Erklärungen zwar auf die Tatsache der Zimmerüberlassung und ihrer Unfähigkeit beschränkt hatte, die aber doch aller Wahrscheinlichkeit nach von den Abmachungen der Klägerin mit Dr. Dr. Q. wissen mußte.

15

Auch die Erklärung von Fräulein J. bot Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung durch gerichtliche Vernehmung.

16

Das Vordergericht wird diese Vernehmungen zunächst nachzuholen haben. Sollte sich hierbei die Darstellung der Klägerin bestätigen, so würde das Verwaltungsgericht alsdann aufzuklären haben, mit welchem Betrag die Reinuntermieterträge der Klägerin anzusetzen waren.

17

War der Rechtsstreit hiernach noch nicht zur Entscheidung reif, so war das Urteil des Vordergerichts gemäß § 63 Abs. 1 b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge