Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1957, Az.: BVerwG III C 323.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 323.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 11.06.1956 - AZ: 5 Kl 270/55
Rechtsgrundlage
- § 249 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1957 in Koblenz
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 11. Juni 1956 - 5 Kl 270/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Kriegsschadenrente. Die Ausgleichsbehörden lehnten ab. Die Anfechtungsklage mit dem Antrage.
unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen den Beklagten zur Gewährung der Kriegsschadenrente zu verpflichten,
hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11. Juni 1956 abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Im Urteil ist ausgeführt:
Der Kläger habe ein unbelastetes Grundstück im Einheitswert von 8.900 DM und "nach Seite 3 Ziff. 22 seines Soforthilfeantrags vom 28.9.1949 eine Hypothek von 4.800 DM", so daß er über ein Vermögen von 13.700 DM verfüge. Daher könne er keine Unterhaltshilfe bekommen. Auch eine Entschädigungsrente stehe ihm nicht zu. Die von ihm angegebenen Schäden seien zum Teil nicht ausgleichsfähig, zu einem weiteren Teil nicht nachgewiesen. Rechne man zu den anzuerkennenden Sparer- und Grundvermögensschaden von 7.930,46 RM und 1.000 RM noch den nicht nachgewiesenen Inventarschaden von 2.450 RM hinzu, so ergebe sich ein Gesamtschaden von 11.380,46 RM, also ein Grundbetrag von 4.000 DM. Dieser Grundbetrag sei aber nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes zu kürzen. Bei Einzurechnung des Grundvermögens von 8.900 DM und eines Umstellungsbetrages von 476,23 DM zu dem Schadensbetrage mache das Anfangsvermögen 20.756,69 RM/DM aus. Da der Kläger "nach seinen eigenen Angaben noch ein Vermögen von 13.700 DM", also mehr als 10.378,35 RM/DM (= 50 % des Anfangsvermögens) besitze, sei der Grundbetrag nach der erwähnten Kürzungsbestimmung in voller Höhe zu "kürzen", d.h. zu streichen.
Das Landesverwaltungsgericht hat dabei der Auffassung Ausdruck gegeben, der Kläger könnte "bei seinem Grundbetrage von 4.000 DM erst eine Entschädigungsrente erhalten, wenn er nur noch über ein Vermögen von 6.378,35 DM (=10.378,35 - 4.000 DM) verfügen würde."
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision mit dem Antrag eingelegt,
den Beklagten zur Bewilligung einer Schadenrente zu verurteilen.
Er trägt vor: Er habe weder angegeben, eine ausstehende Hypothek von 4.800 DM zu haben, noch je eine solche gehabt. Es handele sich um eine Sicherungshypothek, mit der sein eigenes Grundstück für einen Sparkessenkredit belastet gewesen sei. Die Sparkasse habe bei der Währungsumstellung keine Forderung an ihn mehr gehabt und die Löschung bewilligt, wie die vorgelegte Löschungsbewilligung ergebe. Er habe also nur 8.900 DM (Grund-)Vermögen, d.h. weniger als den im Urteil genannten Betrag von 10.378,35 RM/DM. Das Urteil enthalte noch weitere unrichtige Angaben. Auch seien noch weitere Schäden entstanden als im Urteil angeführt.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Mangels besonderer Zulassung der Revision, die mit Recht unterblieben ist, sind nur wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens zu rügen (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Mit dem Vortrag über die Hypothek von 4.800 DM rügt der Kläger sinngemäß und schlüssig eine auf unzulänglicher Aufklärung oder denkfehlerhafter Würdigung der Unterlagen beruhende Tatsachenfeststellung. Die Rüge ist begründet. Der Kläger hatte im Soforthilfeantrag vom 28. September 1949 die Frage. Nr. 22 nach seinem Vermögen und darauf ruhenden Schulden so beantwortet: "(Besitzer) ... (Vermögensart) 94 ar Ödland 15 ar Wohnhaus 13 ar Land (Wert in DM) 8.900,- Hypothek 4.800,-". Dies mag unklar gewesen sein. Jedoch hatte der Kläger die Frage des Gerichts, auf welchem Grundstück die in seinem Soforthilfeantrag erwähnte Hypothek von 4.800 DM eingetragen sei, im Schriftsatz vom 25. Februar 1956 dahin beantwortet: ".... Die erwähnte Hypothek ist eine Sicherheitshypothek, die ich in den zwanziger Jahren aufgenommen, um ein Scheckkonto zu errichten (auf die Gebäude)". Hiernach konnte und durfte das Landesverwaltungsgericht nicht feststellen, daß die Hypothek ein zum Aktivvermögen des Klägers gehöriger Vermögenswert sei. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Verneinung eines Anspruchs auf Entschädigungsrente, und möglicherweise auch eines solchen auf Unterhaltshilfe; dies deshalb, weil möglicherweise die Frage nach der Zumutbarkeit der Verwertung des - nunmehr allein ordnungsmäßig festgestellten - Grundvermögens von 8.900 DM anders zu beantworten ist.
Die Vorinstanz hat übrigens die Wirkung der Kürzungsvorschrift des § 249 Abs. 1 Nr. 1 LAG mißverständlich dargestellt. Diese Bestimmung bezweckt, daß der Geschädigte seinen Schaden mindestens bis zur halben Höhe seines Anfangsvermögens endgültig selbst tragen muß. Zu kürzen ist danach der Grundbetrag, wenn die Summe des am 21. Juni 1948 vorhandenen Vermögens und des Grundbetrages mehr ausmacht als die Hälfte des Anfangsvermögens. In diesem Falle ist der Grundbetrag um den Betrag zu kürzen, um den die Summe des am 21. Juni 1948 vorhandenen Vermögens und des - ungekürzten - Grundbetrages die Hälfte des Anfangsvermögens übersteigt, mit anderen Worten: Der Grundbetrag ist dann auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Hälfte des Anfangsvermögens und dem am 21. Juni 1948 vorhandenen Vermögen zu kürzen.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung über die Zusprechung der Kriegsschadenrente ist die Sache nicht reif. Es bedarf, soweit die Anwendbarkeit des § 268 LAG für eine Unterhaltshilfe in Betracht kommt, noch weiterer Klärung der Zumutbarkeit einer Verwertung des Grundvermögens und, soweit die Schadenshöhe für die Dauer einer Unterhaltshilfe oder für eine Entschädigungsrente Bedeutung haben kann, noch einer abschließenden Feststellung über die Höhe derjenigen Einzelschäden, die das Landesverwaltungsgericht als nicht nachgewiesen angesehen, aber als zu unterstellen noch in die Berechnung einbezogen hat. Möglicherweisee wird auch der neue Vortrag des Klägers über die Schadenhöhe, der für diese Revisionsentscheidung unerheblich ist, im zweiten Rechtsgange Bedeutung erlangen.
Es hat somit bei der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz sein Bewenden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking