Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1957, Az.: BVerwG VI C 144.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 144.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.1955 - AZ: 2 A 3/55
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 7 Landessäuberungsverordnung v. 17.4.1947 (VOBl. S. 121)
- § 17 d. Landessäuberungsverordnung v. 17.4.1947 (VOBl. S. 121)
- § 5 d. Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung vom 18.1.1950 (GVBl. S. 11)
Amtlicher Leitsatz
Auch in Rheinland-Pfalz ist in keinem Falle im Verhältnis zwischen Entnazifizierungsentscheidungen und Entscheidungen nach § 7 G 131 für die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" Raum.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 1957
in Trier
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Tellenbach und des Bundesrichters Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1955 - 2 A 3/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der 1893 geborene, beruflich zunächst im Bankfach, später in der Weinhandlung seiner Schwiegereltern tätige Kläger wurde mit Wirkung vom 28. Februar 1935 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Amtsbürgermeister der Beklagten ernannt.
Nach dem Zusammenbruch 1945 wurde er wegen seiner politischen Bindungen in diesem Amt nicht wieder tätig. Durch Entnazifizierungsentscheidung der Spruchkammer I Koblenz vom 11. Oktober 1950 wurde er in die Gruppe II (Belastete) eingestuft; als Sühnemaßnahmen wurden u.a. die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes und der Verlust der Rechtsansprüche auf Ruhegehalt auferlegt. Durch die Entscheidung der Rechtsmittelabteilung der Spruchkammer Koblenz vom 12. Januar 1951 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Spruch vom 11. Oktober 1950 zurückgewiesen, jedoch wurden ihm auf Grund des § 5 des Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 11) vom 65. Lebensjahre bzw. von eingetretener Arbeitsunfähigkeit ab 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts als Unterstützung bewilligt.
Am 17. Dezember 1952 und 14. Mai 1953 beantragte er, ihm entsprechend der Entnazifizierungsentscheidung vom 12. Januar 1951 50 % seines Ruhegehalts auszuzahlen.
Am 21. Mai 1954 entschied die Beklagte mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde, daß die Ernennung des Klägers zum Amtsbürgermeister gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibe, weil sie wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Dies ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seit Februar 1932, aus seinen Ämtern und seiner aktiven Tätigkeit in der NSDAP, die Veranlassung gewesen wären, ihn zum Amtsbürgermeister zu berufen. Ausschließlich diese und nicht dienstliche Erwägungen hätten zu seiner Berufung als Amtsbürgermeister geführt, denn die fachliche Eignung für dieses Amt habe ihm gefehlt. Auch in der Entnazifizierungsentscheidung der Rechtsmittelabteilung der Spruchkammer Koblenz sei ausgeführt, nach den Personalakten könne kein Zweifel bestehen, daß der Kläger, seine Berufung in das Bürgermeisteramt nur seiner Zugehörigkeit zur NSDAP zu verdanken habe.
Hiergegen beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1954 aufzuheben.
Er machte geltend, er sei nicht infolge enger Beziehungen zum Nationalsozialismus Amtsbürgermeister geworden, sondern, wie sich aus den Personalakten ergebe, weil er fachlich durchaus das Amt habe ausfüllen können. Seit dem 1. Dezember 1952 sei er arbeitsunfähig. Er habe daher nach der Entnazifizierungsentscheidung vom 12. Januar 1951 von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf 50 % seines Ruhegehalts. Im Jahre 1952 habe sich das beklagte Amt auch gegenüber der Landesregierung bereit erklärt, in diesem Umfange Ruhegehalt an ihn zu zahlen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Im Berufungsurteil vom 23. Mai 1955 ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 63 G 131. Durch die Regelung in Absatz 2 des Tenors der Entnazifizierungsentscheidung vom 12. Januar 1951 sei der dem Kläger beamtenrechtlich zustehende Ruhegehaltsanspruch unter Aufrechterhaltung seines Rechtscharakters als beamtenrechtlicher Ruhegehaltsanspruch auf die Hälfte vermindert worden; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihm hierdurch nicht ein selbständiger, nach dem Ruhegehalt zu berechnender - nicht beamtenrechtlicher - Anspruch auf Unterstützung zugebilligt worden. Auf diesen Versorgungsanspruch des Klägers sei trotz der im Entnazifizierungsverfahren ausgesprochenen dauernden Unfähigkeit des Klägers zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes § 7 G 131 grundsätzlich anwendbar.
Im vorliegenden Fall entfalle aber die Anwendung des § 7 G 131 nach dem Grundsatz "ne bis in idem". Dieser Grundsatz stelle eine Teilerscheinung der materiellen Rechtskraftwirkung dar. Seine Anwendung sei daher nicht auf das Gebiet des Strafrechts beschränkt; der Grundsatz sei vielmehr gegenüber allen rechtskräftigen Entscheidungen von Amts wegen zu beachten. Zwar stehe grundsätzlich das Vorliegen einer Entnazifizierungsentscheidung nicht der Anwendung des § 7 G 131 entgegen, weil die hier in Betracht kommenden Verfahren verschiedenen Staatsaufgaben dienten. Er sei jedoch im Verfahren nach § 7 G 131 zu beachten, wenn Spruch und Begründung der Entnazifizierungsentscheidung eindeutig erkennen ließen, daß sie den Tatbestand einer für eine Ernennung oder Beförderung ursächlichen engen Verbindung zum Nationalsozialismus auch beamtenrechtlich würdigen und die beamtenrechtliche Rechtsstellung des Betroffenen abschließend regeln wollten; vgl. auch Anders § 8 G 131, Anm. 1 Abs. 2.
Diese Voraussetzung sei hier erfüllt; denn für die Bewilligung von 50 v.H. des Ruhegehalts als Unterstützung sei bestimmend gewesen, daß der Kläger sich in seinem Amt als Bürgermeister als brauchbar erwiesen und seine Arbeitskraft 10 Jahre in den Dienst des beklagten Amtes gestellt habe. Hiernach habe der Säuberungsspruch den Tatbestand der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus auch beamtenrechtlich gewürdigt und die beamtenrechtliche Rechtsstellung des Klägers im Hinblick auf diese Verbindung abschließend regeln wollen. Als gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßend habe daher die Entscheidung der Beklagten aufgehoben werden müssen.
Gegen das ihr am 4. Juli 1955 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Juli 1955 die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 26. August 1955 wie folgt begründet: Das Berufungsgericht habe die dem Kläger durch die Entnazifizierungsentscheidung vom 12. Januar 1951 zugebilligte Unterstützung zutreffend als eine Minderung des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs des Klägers gekennzeichnet. Es habe jedoch zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf diese Ansprüche im vorliegenden Falle unter Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" verneint. Es habe verkannt, daß die Zielsetzung des Entnazifizierungsverfahrens einerseits und des Verfahrens nach § 7 G 131 andererseits verschieden sei. Es komme hinzu, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Entnazifizierungsentscheidung auf die Bewährung des Klägers als Amtsbürgermeister abstelle. Darauf komme es im Verfahren nach § 7 G 131 nicht an. Diese Würdigung sei überdies unzutreffend; denn die Entnazifizierungsentscheidung ließe keineswegs eindeutig ersehen, daß der Sachverhalt auch beamtenrechtlich erschöpfend gewürdigt und überprüft worden sei. Dies hätte das Berufungsgericht erkannt, wenn es die vollständigen Entnazifizierungsakten beigezogen hätte. Im übrigen seien Spruchkammern zur endgültigen Entscheidung beamtenrechtlicher Fragen weder befugt noch befähigt gewesen.
Der Kläger ist dem entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben, weil der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine Entscheidung nach § 7 G 131 selbst dann nicht verbietet, wenn die Entnazifizierungsentscheidung den Tatbestand einer für die Ernennung oder Beförderung ursächlichen engen Verbindung zum Nationalsozialismus auch beamtenrechtlich abschließend regeln will. Es kann dahinstehen, ob dieser nach Art. 103 Abs. 3 GG für das Gebiet der allgemeinen Strafgesetze geltende Verfassungsgrundsatz auch für andere Rechtsgebiete bedeutsam ist; denn er ist überhaupt nur anwendbar, wenn die Verfahren, auf welche er angewendet werden soll, nach ihrem rechtspolitischen Zweck und nach ihrem Gegenstand übereinstimmen. Diese Mindestvoraussetzungen sind jedoch im Verhältnis zwischen Entnazifizierungsentscheidungen und Entscheidungen nach § 7 G 131 nicht gegeben. Die Verschiedenartigkeit der Staatsaufgaben der in Rede stehenden Verfahren hat das Berufungsgericht selbst betont; es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Entnazifizierungsverfahren diente der politischen Sühne und der Säuberung des öffentlichen Dienstes von aktiven Nationalsozialisten, der Zweck der Verfahren nach § 7 G 131 indessen besteht darin, rechts- oder sachwidrig erlangte Rechte oder Rechtsstellungen zu beseitigen und die durch diese Rechte oder Rechtsstellungen gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen; vgl. BVerwGE II, 10 (14). Hinsichtlich des Gegenstandes der beiden Verfahren hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. November 1955 - 2 A 9/55 - unter 5 b bb der Entscheidungsgründe - ebenfalls in Übereinstimmung mit der in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommenden Auffassung - ausgeführt, daß im Entnazifizierungsverfahren die politische Verantwortlichkeit des Betroffenen, im Verfahren nach § 7 G 131 jedoch die Beweggründe der Ernennungsbehörde zu würdigen sind. In welchem Maße sich die in beiden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalte voneinander unterscheiden, geht mit besonderer Deutlichkeit daraus hervor, daß im Verfahren nach § 7 G 131 (2. Alternative) auch die bloß vermeintliche enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus zu berücksichtigen ist - vgl. BVerwGE 3, 110 (112)[BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54] -, ein Umstand also, der im Entnazifizierungsverfahren rechtlich belanglos war, sich schon gar nicht aber zuungunsten des Betroffenen auswirken konnte. Kach allem steht in keinem Falle dem Verfahren nach § 7 G 131 eine bereits ergangene Entnazifizierungsentscheidung, und zwar gleichgültig welchen Inhalts, entgegen. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist im Verhältnis zwischen Entnazifizierungsentscheidungen und Entscheidungen nach § 7 G 131 überhaupt nicht anwendbar. Das gilt auch ausnahmslos im rheinland-pfälzischen Rechtsbereich. Die landesrechtlich verschiedene Ausgestaltung des Entnazifizierungsverfahrens ist hierauf ohne Einfluß.
Die vorliegende Entnazifizierungsentscheidung kann aber auch nicht als günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gewertet werden. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. März 1957 - BVerwG VI G 49.56 - ausgesprochen hat, können in keinem Falle Maßnahmen und Entscheidungen von Entnazifizierungsbehörden als Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gelten, weil unter günstigeren Maßnahmen im Sinne dieser Regelung nur abschließende, von den zuständigen Organen des Dienstherrn unter Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts getroffene Maßnahmen zu verstehen sind; vgl. BVerwGE 3, 72, 275.
Hiernach war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.
Da darüber, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 7 G 131 vorliegen, noch nicht entschieden ist, war die Sache nach § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zurückzuverweisen.
Schmidt
Schmitt
Tellenbach
Reimer