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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1957, Az.: BVerwG IV C 125.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 125.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Aachen - 10.04.1956 - AZ: 1 Kl 38/55

Verfahrensgegenstand

Gewährung eines Aufbaudarlehens

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Oswald am 25. April 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 1956 - 1 Kl 38/55 - wird verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 3.250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Ausgleichsamt des Kreises Geilenkirchen-Heinsberg lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Aufbaudarlehns für den Wohnungsbau durch Bescheid vom 21. September 1954 ab. Durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. März 1955 wurde der Bescheid vom 21. September 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Klage erhoben. Inzwischen hat das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 16. Dezember 1955 den Antrag des Klägers erneut abschlägig beschieden. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.

2

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 1956 als unzulässig abgewiesen, da der Kläger durch den Beschluß vom 10. März 1955 nicht beschwert sei. Gegen dieses am 28. April 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 1956 Revision und Beschwerde eingelegt.

3

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

4

Zwar ist auch gegen ein die Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abweisendes Urteil eine Revision, mit der Mängel des Verfahrens gerügt werden, denkbar und zulässig; jedoch werden in der Rechtsmittelschrift des Klägers derartige Mängel weder gerügt noch die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, die solche Mängel ergeben (§ 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

5

Aber auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß der Erfolg versagt werden. Eine Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anzunehmen, wenn noch eine klärungsbedürftige auch für andere Fälle bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich. Es entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß zurückweisende Beschlüsse eines Beschwerdeausschusses keine Entscheidungen einer Ausgleichsbehörde darstellen, die mit der Klage angefochten werden können (vgl.Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - = BVerwGE 2, 240;Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56), weil ein Rechtsschutzbedürfnis noch nicht gegeben ist. Wie das Vordergericht den Kläger zu Recht belehrt hat, wird der Kläger erst gegen den noch ausstehenden Beschluß des Beschwerdeausschusses über die von dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 1955 eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 16. Dezember 1955 gegebenenfalls Klage erheben können. Da auch anderweitige klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht ersichtlich sind, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 65 Abs. 1, 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 3.250 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 65 Abs. 1, 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald