Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1957, Az.: BVerwG V C 415.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 415.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.11.1955
- VG Berlin - 21.12.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 NAG
- Art. 11 GG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 31 - 37
- AS V, 31
- DVBl 1957, 865
- DÖV 1958, 431 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1957, 572 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1489-1491 (Volltext mit amtl. LS)
- RiOW 1957, 202
- ZLA 1957, 271 + 281
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Zuwanderer aus der SBZ hat weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Verwaltungsgericht das Recht auf Nachprüfung seines Anspruchs auf Bewilligung der Notaufnahme wegen einer politisch bedingten Zwangslage nach § 1 Abs. 2 NAG, sofern ihm die Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen, besonders auf Grund des Rechts der Freizügigkeit nach Art. 11 GG gewährt wird oder zu gewähren ist.
- 2.
Nicht der Zuwanderer muß der Behörde das Vorhandensein einer Lebensgrundlage im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG dartun, sondern die Behörde das Nichtvorhandensein einer solchen Lebensgrundlage.
- 3.
Eine ausreichende Lebensgrundlage ist erst dann als nicht vorhanden anzusehen, wenn der Zuwanderer nicht nur vorübergehend hilfsbedürftig im Sinne des Fürsorgerechts ist.
- 4.
Das Vorhandensein von Wohnraum ist kein wesentliches Merkmal der Lebensgrundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 3. April 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Rapp und Dr. Meyer-Westphalen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1955 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1954 dahin abgeändert: Die Bescheide des Aufnahmeausschusses vom 18. Januar 1954 und des Beschwerdeausschusses vom 6. Mai 1954 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtsstufen auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1908 geborene Kläger studierte bis 1932 in Prag Rechtswissenschaft und bestand die große juristische Staatsprüfung in der Tschechoslowakei. Von 1934 bis 1938 war er bei einem Rechtsanwalt und seit Anfang 1938 bei der tschechischen Staatspolizei tätig. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen war er von Oktober 1938 bis Weihnachten 1942 in den Konzentrationslagern Dachau und Mauthausen interniert. Seine wiederholten Gesuche um Einberufung zur deutschen Wehrmacht blieben erfolglos. Während des weiteren Verlaufs des Krieges arbeitete er bei einer Versicherungsanstalt und schließlich in dem Büro eines Steuerberaters in Deutschland, 1945 kehrte er in seine Heimat nach R. zurück und übersiedelte 1946 in die sowjetische Besatzungszone. Dort war er zunächst Staatsanwalt, später Erster Staatsanwalt und schließlich Oberstaatsanwalt. Nach seinem Ausschluß aus der SED wurde er im April 1951 fristlos entlassen. In die SED wurde der Kläger später wieder aufgenommen und war seit dem 15. Juni 1951 Verwaltungsleiter einiger Institute der Deutschen Akademie der Wissenschaften, .... Am 12. November 1953 siedelte der Kläger nach Westberlin über und beantragte seine Notaufnahme, weil er sich am 17. Juni 1953 mit der streikenden Belegschaft solidarisch erklärt habe und weil er nach den Vorgängen auf der Parteiaktivtagung am 11. November 1953 mit seiner sofortigen Verhaftung habe rechnen müssen.
Der Aufnahmeausschuß und der Beschwerdeausschuß verneinten eine besondere Zwangslage und eine Lebensgrundlage des Klägers und lehnten deshalb seinen Antrag ab. Mit seiner Anfechtungsklage hat der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Aufnahmeausschusses vom 18. Januar 1954 und des Beschwerdeausschusses vom 6. Mai 1954 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 21. Dezember 1954 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, das Gericht habe keine Bedenken, den Kläger als deutschen Volkszugehörigen anzusehen. Die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - seien beim Kläger gegeben. Dies ergebe sich ferner aus den vom Kläger überreichten Urkunden über die Ehescheidung seiner ersten Ehe, aus der Erklärung des Rechtsanwalts Dr. Y vom 14. April 1954 und aus den Schreiben des Wehrbezirkskommandos vom 30. April und 25. Mai 1943. Die Klage müsse jedoch abgewiesen werden, da der Kläger sich nicht in einer besonderen Zwangslage befunden und eine Lebensgrundlage nicht nachgewiesen habe.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin am 14. November 1955 zurückgewiesen worden. In den Gründen ist ausgeführt: Eine ausreichende Lebensgrundlage habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben zur Zeit weder in Westberlin noch im Bundesgebiet. Er sei seit seiner Flucht in Westberlin polizeilich gemeldet und habe hier weder in einem Angestelltenverhältnis noch freiberuflich bisher eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben können. Die Kosten seines Lebensunterhalts habe er von Sozialunterstützung bestreiten müssen. Zur Zeit halte er sich vorübergehend im Bundesgebiet auf und sei dort Versicherungsvertreter. Seine Einnahmen betrügen nach den Erklärungen seines Prozeßbevollmächtigten 150 DM monatlich. Diese Tätigkeit stelle eine Existenzgrundlage nicht dar. Der Kläger werde sie nach den glaubwürdigen Angaben seines Prozeßbevollmächtigten nur kurze Zeit ausüben und habe deshalb seine polizeiliche Anmeldung in Westberlin aufrechterhalten. Der Kläger werde demnach schon nach einer gewissen Zeit voraussichtlich der öffentlichen Fürsorge wieder zur Last fallen. In einer besonderen Zwangslage habe sich der Kläger nicht befunden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1954 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1955 aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen.
Er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes und legt ausführlich dar, weshalb er sich bei seiner Flucht in einer besonderen Zwangslage befunden habe.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Notaufnahmegssetz Stellung genommen.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 3, 135 und 308) dargelegt, daß die Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) - NAG - nicht verweigert werden dürfe, wenn nach Alter, Beruf und Gesundheitszustand des Antragstellers zu erwarten sei, daß er sich den Lebensmindestbedarf selbst verdienen könne. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger das Existenzminimum durch eine Vertretertätigkeit im Bundesgebiet selbst verdient. Es ist mithin die Erwartung gerechtfertigt, daß er sich auch für die Zukunft den Lebensmindestbedarf selbst erwerben und der öffentlichen Fürsorge nicht zur Last fallen wird.
Der Beklagte hat gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen erhoben. Der nunmehr erkennende Senat hat diese eingehend geprüft, jedoch keinen Anlaß gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
1.
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 ff. [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]) ist davon auszugehen, daß nach Art. 11 Abs. 1 GG das Grundrecht der Freizügigkeit auch den Bewohnern der sowjetisch besetzten Zone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin zusteht und daß dieses Grundrecht nach Art. 19 Abs. 2 GG jedenfalls in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden darf. Dieses Grundrecht wäre jedoch in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn es generell und endgültig aufgehoben wäre (BVerfGE 2, 276 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]). § 1 Abs. 1 NAG und das dort vorgeschriebene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt kann daher als verfassungsmäßig nur anerkannt werden,
"a)
weil die Einschränkung des Grundrechts - solange sie generell ist - nur den Charakter einer unerläßlichen Verfahrensnotwendigkeit hat, also nur eine generelle Suspension für die Dauer des Aufnahmeverfahrens bewirkt, aber nicht seine Entziehung bedeutet;b)
weil bei richtiger Auslegung in jedem einzelnen Falle im Notaufnahmeverfahren zu prüfen ist, ob einer der in Art. 11 Abs. 2 GG aufgeführten Gründe vorliegt, welche die Einschränkung dieses Grundrechts rechtfertigen" (BVerfGE 2, 279 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]).
Hieraus folgt, daß die Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 1 NAG nur verweigert werden darf, wenn einer der Versagungsgründe des Art. 11 Abs. 2 GG gegeben ist, und erteilt werden muß, wenn ein Versagungsgrund nicht festgestellt werden kann. Da das Grundrecht der Freizügigkeit durch das Notaufnahmegesetz nicht generell und endgültig entzogen, sondern nur für die Dauer des Aufnahmeverfahrens suspendiert ist, hat der Bewohner der sowjetisch besetzten Zone einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, es sei denn, daß einer der Versagungsgründe des Art. 11 Abs. 2 GG vorliegt. Ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis besteht mithin - im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten - nicht nur dann, wenn eine Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 NAG gegeben ist. In § 1 Abs. 2 NAG ist vielmehr ein zusätzlicher Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis begründet worden, Nach dieser Bestimmung muß im Falle einer Zwangslage die Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe nach Art. 11 Abs. 2 GG vorliegen.
Der Ansicht des Beklagten, daß bei dieser Auslegung das Notaufnahmeverfahren zu einer reinen Registrierung herabgewürdigt werde, kann nicht beigepflichtet werden. Denn in jedem Fall ist zu prüfen, ob einer der Versagungsgründe nach Art. 11. Abs. 2 GG festzustellen ist.
2.
Aus der vorstehenden, aus Verfassung und Gesetz folgenden Regelung der Notaufnahme ergibt sich an sich, in welcher Reihenfolge die Fluchtgründe zu prüfen sind. Wenn der Beklagte glaubt, die Aufnahme- und Beschwerdeausschüsse hätten in jedem Falle zu prüfen, ob eine Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 NAG gegeben ist, so mag er diese - in den meisten Fällen überflüssige - Prüfung vornehmen lassen. Jedenfalls haben die Flüchtlinge weder gegenüber den Behörden noch gegenüber den Gerichten einen Rechtsanspruch auf Prüfung der Zwangslage, wenn bereits feststellt, daß die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß, weil kein Versagungsgrund nach Art. 11 Abs. 2 GG geltend gemacht werden kann.
Die vom Beklagten für seine Auffassung dargelegten Gründe geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Der Beklagte meint zunächst, nur den wegen einer Zwangslage Aufgenommenen stünden die Betreuungsmaßnahmen des Notaufnahmeverfahrens zu (§§ 2 und 5 NAG). Diese Auffassung steht mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht in Einklang. Denn dort ist nur schlechthin von Aufgenommenen die Rede. Eine Unterscheidung nach den Aufnahmegründen findet nicht statt. Eine solche Unterscheidung war zwar beim Erlaß des Notaufnahmegesetzes beabsichtigt und gerechtfertigt. Seitdem ist aber das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) ergangen und hat das Notaufnahmegesetz in diesem Punkt abgeändert, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 283) eingehend dargelegt hat. Auch aus der Durchführungsverordnung zum Notaufnahmegesetz vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381) ergibt sich die Notwendigkeit der vom Beklagten gewünschten Unterscheidung nicht. Das Gegenteil folgt vielmehr daraus, daß die in den §§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung ursprünglich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten gegen die Einstufung der Flüchtlinge durch die Änderungsverordnung vom 20. Mai 1953 (BGBl. I S. 226) ausdrücklich aufgehoben worden sind.
Auch die Berufung des Beklagten auf § 18 Abs. 3 des 2. Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) geht fehl, weil die dort geregelten Leistungen des Bundes für den Wohnungsbau nicht dem anerkannten Flüchtling, sondern nur dem Aufnahmeland zugutekommen. Der Flüchtling kann aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Zuteilung einer Wohnung herleiten. Auch aus dieser Vorschrift kann ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Fluchtgrundes nicht abgeleitet werden.
3.
Den Ausführungen des Beklagten über die "Beweislast" kann nicht beigepflichtet werden. Eine Beweislast im zivilprozessualen Sinne einer Beweisführungspflicht gibt es im Verwaltungsprozeß wegen der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen in der Regel nicht. Es kann sich mithin nur darum handeln, zu wessen Lasten etwaige Ungewißheiten oder nicht aufzuklärende Umstände gehen. Ohne zu der im Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 1956 (BVerwGE 3, 245) vertretenen Auffassung über die Beweislast und Beweisführungspflicht im Anfechtungsprozeß hier Stellung zu nehmen, ergibt sich dies im vorliegenden Fall eindeutig aus Art. 11 GG und § 1 NAG. Es ist oben dargelegt worden, daß die Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 1 NAG nur verweigert werden darf, wenn einer der Versagungsgründe des Art. 11 Abs. 2 GG vorliegt. Der die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 NAG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 GG versagende Verwaltungsakt ist deshalb nur dann rechtmäßig, wenn der Aufnahme- bzw. Beschwerdeausschuß ihn überzeugend damit begründen kann, daß dem nach Art. 11 Abs. 1 GG auch den in der sowjetischen Besatzungszone wohnhaften Deutschen gewährleisteten Grundrecht, der Freizügigkeit auf Grund der Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 2 GG, also ausnahmsweise im konkreten Fall ein Versagungsgrund entgegensteht. Da sich somit die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf diese Ausnahme Vorschrift berufen muß, gehen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 4. Mai 1956 - BVerwGE 3, 267 [273]) etwaige Ungewißheiten oder nicht aufzuklärende Umstände zu ihren Lasten. Dies entspricht im übrigen der Vorschrift des § 4 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55), der Art. 11 Abs. 2 GG nachgebildet worden ist (v. Mangoldt-Klein Anm. IV 4a zu Art. 11 GG).
4.
Der Beklagte wendet sich ferner gegen den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, daß das Vorhandensein einer Lebensgrundlage schon dann grundsätzlich anzunehmen sei, wenn vernünftigerweise nach Ausbildung, Berufserfahrung, besonderen Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers die Erwartung begründet sei, er werde sich, gleichgültig in welchem Beruf und an welchem Ort des Bundesgebiets, wenigstens den Daseinsmindestbedarf selbst verdienen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt: Diese Erwartung könne nicht allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene bis zur Entscheidung über die Notaufnahme einen Arbeitsplatz noch nicht gefunden habe, vielmehr auf Sozialunterstützung angewiesen sei. Ferner sei die Ablehnung eines Zuwanderers nur dann gerechtfertigt, wenn dieser nicht mehr in der Lage sei, den Lebensmindestbedarf selbst zu erwerben, was in der Regel nur werde festgestellt werden können, wenn der Aufzunehmende nicht nur vorübergehend hilfsbedürftig im Sinne des Fürsorgerechts sei. Demgegenüber meint der Beklagte, der Gebrauch der Worte "vorhanden ist" in Art. 11 Abs. 2 GG zwinge zu dem Schluß, daß der Verfassungsgesetzgeber die ausreichende Lebensgrundlage nur dann als gegeben ansehe, wenn die sämtlichen die ausreichende Lebensgrundlage bildenden Faktoren im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich und nachweisbar gegeben seien. Der Beklagte irrt zunächst, wenn er von dem Gebrauch der Worte "vorhanden ist" spricht, denn in Art. 11 Abs. 2 GG steht genau das Gegenteil - "nicht vorhanden ist". Dem Gedankengang des Beklagten folgend, dürfte also die Aufnahme nach Art. 11 Abs. 2 GG nur versagt werden, wenn die sämtlichen die ausreichende Lebensgrundlage bildenden Faktoren im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich und nachweisbar nicht vorhanden sind. Die Auffassung des Beklagten ist aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu halten. Sie würde dazu führen, daß der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone von dem ihm unstreitig zustehenden Recht der Zuwanderung in die Bundesrepublik nur Gebrauch machen könnte, wenn er sich vorher einen Arbeitsplatz oder eine Gelegenheit zur sonstigen Berufsausübung, nach Ansicht des Beklagten sogar auch noch eine angemessene Unterkunft beschafft hätte. Da nach den gerichtsbekannten Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone im Regelfall ein Bewohner dieser Zone Verhandlungen wegen Arbeitsbeschaffung oder Berufsaufnahme oder wegen Beschaffung einer Unterkunft im Bundesgebiet von der Zone aus schriftlich nicht führen kann und zur mündlichen Führung solcher Verhandlungen im Bundesgebiet eines Interzonenpasses bedarf, den ihm die sowjetzonalen Behörden nach Belieben versagen können, da im übrigen jegliche Vorbereitungen des sowjetzonalen Bewohners zur Arbeitsbeschaffung, Berufsaufnahme oder Beschaffung einer Unterkunft im Bundesgebiet ihn in der Zone der "Republikflucht" verdächtig machen, bedeutet die von dem Beklagten erhobene Forderung im Ergebnis, daß das Grundrecht der Freizügigkeit für die sowjetzonalen Bewohner durch die Beschränkung nach Art. 11 Abs. 2 GG bis zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt, also in seinem Wesensgehalt angetastet würde. Eine solche Auslegung des Notaufnahmegesetzes - wie sie der Beklagte annimmt - würde demnach im Widerspruch zum Grundgesetz stehen. Eine verfassungsgemäße Auslegung dagegen ist auf der Grundlage des bisher vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatzes möglich: "Das Nichtvorhandensein einer Lebensgrundlage ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufzunehmende nicht nur vorübergehend - d.h. im Zeitpunkt seiner Zuwanderung und während des Notaufnahmeverfahrens - hilfsbedürftig im Sinne des Fürsorgerechts ist". Eine solche Auslegung entspricht auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung vom 7. Mai 1953. Denn wenn, wie dort dargelegt, der Parlamentarische Rat davon ausgegangen ist, daß gegenüber den Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone von den Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 11 Abs. 2 GG wahrscheinlich würde Gebrauch gemacht werden müssen, konnte er, wenn er sich mit der von ihm selbst geschaffenen Vorschrift nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht in Widerspruch setzen wollte, mit Bezug auf die. Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone eine Auslegung dieser Einschränkungsmöglichkeiten nur in dem Sinne billigen, daß von dem Grundrecht der Freizügigkeit jedenfalls noch etwas übrigbliebe. Das wäre aber bei der von dem Beklagten angenommenen Auslegung in der Regel nicht der Fall, da der Zuwanderer nicht nur vor seinem Übertritt in das Bundesgebiet und nach Westberlin in seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz oder eine Unterkunft gehindert ist, sondern dieses Hemmnis auch noch während des Notaufnahmeverfahrens fortbesteht.
5.
Der Beklagte greift schließlich den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz an, wonach das Versorgtsein mit Wohnraum kein wesentliches Merkmal der Lebensgrundlage im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG sei. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes folgt aus Art. 117 Abs. 2 GG. Wenn zur ausreichenden Lebensgrundlage auch der Wohnungsbedarf zu rechnen wäre, wäre Art. 117 Abs. 2 GGüberflüssig gewesen; denn dann hätte es einer besonderen Aufrechterhaltung der Gesetze, die die Freizügigkeit mit Rücksicht auf die Raumnot einschränken, nicht bedurft, da diese Beschränkung dann bereits durch Art. 11 Abs. 2 GG gedeckt gewesen wäre. Ob zur Lebensgrundlage auch eine mindestens bescheidene Unterkunft gehört, mag dahingestellt bleiben. Daß sich der Zuwanderer diese nicht schon von der sowjetischen Besatzungszone aus beschaffen kann, liegt in der gleichen Richtung wie oben ausgeführt. Daß der Zuwanderer, sobald er sich einen Arbeitsplatz oder eine Berufsstätte beschafft hat, auch eine solche mindestens bescheidene Unterkunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Wohnungsbaumittel erlangen kann, lehrt die allgemeine Erfahrung.
Nach alledem hält der nunmehr erkennende Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Notaufnahmegesetz aufrecht. Nach den vom Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen darf dem Kläger die Aufnahme nicht unter dem Gesichtspunkt verweigert werden, daß es ihm an einer Lebensgrundlage im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG fehle. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob sich der Kläger unmittelbar vor der Flucht in einer Zwangslage im Sinne des § 1 Abs, 2 NAG befunden hat.
Es war deshalb zu erkennen, wie geschehen.
Die Entscheidung über die Kosten [...] beruht auf §§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtsstufen auf 500 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über [...] den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Rapp
Dr. Meyer-Westphalen