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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1957, Az.: BVerwG IV B 188/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV B 188/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 13.02.1956 - AZ: X b VGL 948/55

Verfahrensgegenstand

Aufbaudarlehens

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
ohne mündliche Verhandlung
am 1. April 1957
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Februar 1956 - Az.: X b VGL 948/55 - zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene erstrebt ein Aufbaudarlehen zur Vervollständigung der Praxiseinrichtung als Fachärztin durch Anschaffung von Röntgengeräten. Im Beschwerdewege erreichte sie durch Beschluß der Beklagten vom 23. August 1955 die Zubilligung des begehrten Darlehens. Die hiergegen gerichtete Klage des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds war darauf gestützt, die Beigeladene, die in Riga nur Assistenzärztin gewesen sei, habe bereits längst wieder eine gesicherte Lebensgrundlage; im übrigen stehe ihr Vorhaben außer Verhältnis zu der erlittenen Schädigung.

2

Das Landesverwaltungsgericht hob den Beschwerdebescheid aus anderen Erwägungen auf:

3

Die Beigeladene habe nicht 1940 einen Vertreibungsschaden erlitten, weil sie damals als Ehefrau des deutschen Arztes Dr. L... dessen Wohnsitz in Deutschland geteilt habe, also in Riga keinen Wohnsitz gehabt habe. Nehme man an, sie sei 1944, obwohl damals selbst in Berlin aufhaltsam, aus Riga vertrieben, weil sie durch die Flucht ihrer Eltern und ihres Sohnes den nach der Scheidung 1941 in Riga wiederbegründeten Wohnsitz verloren habe, so habe sie dadurch doch nicht ihre Lebensgrundlage eingebüßt; in Riga etwa verlorene Arztgeräte und Fachbücher habe sie in Berlin alsbald wiederbeschafft, so daß der Verlust dieser Gegenstände der Berufsausübung kein Verlust der Lebensgrundlage sei. Eine etwaige Absicht, sich später in Riga beruflich niederzulassen, sei unerheblich, da es rechtlich nur auf wirklich bestehende Verhältnisse ankomme. Auf Kriegssachschaden könne die Beigeladene ihr Darlehensbegehren nicht stützen. Verlust von Möbeln bedeute keine Einbuße der Lebensgrundlage. Der Verlust von Arztgeräten und Fachbüchern sei durch Wiederbeschaffung längst wettgemacht.

4

Auf ihre Eigenschaft als Verfolgte könne sich die Beigeladene nicht stützen, weil die Regelung im Lastenausgleichsrecht nur als vorläufige bis zum Eingreifen des längst ergangenen Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) - BEG - gedacht sei und es im übrigen am ursächlichen Zusammenhang zwischen der damaligen Schädigung und einer etwaigen jetzigen Bedürftigkeit fehle, weil alles auch ohne Verfolgung ebenso verlaufen wäre.

5

Gegen die Nichtzulassung einer Revision in diesem Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde, in der sie die Verneinung einer Vertreibung für das Jahr 1940 für unrichtig und die Auslegung des Wohnsitzbegriffes in den Vorschriften über Vertreibung für grundsätzlich und klärungsbedürftig erklärt, letzteres um so mehr, als ihre Ehe nur der Legitimation des Kindes gedient habe, eine wahre Ehegemeinschaft aber nie beabsichtigt gewesen sei.

6

II.

Darauf, ob die Beigeladene 1940 in Riga ihren Wonsitz hatte, kommt es, worauf der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht aufmerksam macht, überhaupt nicht an, wenn sie, die damals seit etwa zwei Jahren als Ärztin an einem Krankenhaus angestellt war, nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ohne weiteres als Vertriebene gilt. Hierbei braucht nur noch geprüft zu werden, ob es bereits eine "ständige Ausübung" des Arztberufes ist, wenn das Studium zwar völlig abgeschlossen und der vorgeschriebene oder übliche Vorbereitungsdienst (als Praktikant) abgeleistet ist, die von vornherein beabsichtigte Sonderausbildung zum Facharzt (hier: für Strahlenheilkunde) aber noch nicht begonnen, geschweige denn beendet ist. Dabei könnte erheblich sein, ob sich die Weiterbildung als Facharzt stets unmittelbar an die allgemeine Ausbildung als Arzt anschließen muß. Diese vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschiedene und daher klärungsbedürftige Rechtsfrage ist grundsätzlich, weil sie auch für gleichliegende Fälle bedeutsam werden kann.

7

Eine Revision war deshalb nach § 339 LAG zuzulassen.

gez. Külz
gez. Dr. Müller
gez. Dr. de Chapeaurouge