Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1957, Az.: BVerwG VI C 12.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 12.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1954 - AZ: VIII A 263.53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1954 - VIII A 263.53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1892 geborene Kläger bestand 1919 die erste juristische Staatsprüfung "ausreichend". Nach Ernennung zum Referendar und zweijährigem Vorbereitungsdienst schied er aus dem Justizdienst aus. Später promovierte er mit einer Dissertation über ein völkerrechtliches Thema. Bis 1925 war er im Bankfach tätig. Im Januar 1925 wurde er Syndikus bei der "Vereinigung deutscher Fabrikanten und Kaufleute" in E.. Mitte 1926 machte er sich dort als Syndikus selbständig. Von 1927 bis 1934 lebte er in den Vereinigten Staaten von Amerika. Dort arbeitete er zunächst als Eisenarbeiter, Hausangestellter, Gärtner, bis er die englische Sprache erlernt hatte und wieder kaufmännisch tätig werden konnte. Danach war er nach seinen Angaben Angestellter der Real-Estate-Company James W. D. in S. F. und Deutschlehrer an der Berlitz-School. Nachdem er eine Sprachprüfung an der Hastings-School of Law, der juristischen Zweigabteilung der University of California in Berkeley, abgelegt hatte, will er etwa im Jahre 1933 begonnen haben, sich mit den Grundbegriffen des amerikanischen Rechts vertraut zu machen.
Bereits zu Beginn des Jahres 1923 trat der Kläger der NSDAP bei. Er arbeitete nach dem Verbot dieser Partei im November 1923 in der Organisation "Volksbund schaffender Stände" und gehörte dem "Falkenzug", einer getarnten SA-Formation, an. Im Frühjahr 1925 trat er der neugegründeten NSDAP wieder bei; gleichzeitig wurde er wieder in die SA aufgenommen, in der er die Stellung eines Kompagnieführers erhielt. In dieser Zeit war er auch ständig juristisch für die NSDAP, die SA und deren örtliche Organisationen in seinem Gau tätig; im Mai 1926 vertrat er Dr. G. in einem politischen Prozeß. Anschließend wurde er selbst in politische Strafverfahren verwickelt. Auch während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten unterhielt er - wie das angefochtene Urteil feststellt - Beziehungen zur NSDAP. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er vom September 1934 an hauptberuflich in der Obersten SA-Führung tätig. In der SA hatte er zuletzt - November 1940 - den Rang eines Oberführers. Außer dem "Goldenen Ehrenzeichen der Partei", das er im August 1938 erhielt, wurde ihm "als äußeres Zeichen seines ununterbrochenen aktiven Einsatzes für die Bewegung seit dem Jahre 1925" die Berechtigung zum Tragen von "Ärmelstreifen für altverdiente SA-Männer" zuerkannt.
Im Jahre 1939 bat der damalige Reichsaußenminister von R. den Stabschef der SA, ihm geeignete SA-Führer zur Übernahme in das Auswärtige Amt vorzuschlagen. Unter den daraufhin von dem Stabschef der SA benannten etwa 20 SA-Führern befand sich auch der Kläger. Er wurde mit zwei anderen Bewerbern ausgewählt und auf Grund eines Dienstvertrages vom 4. Juli 1939 als "wissenschaftlicher Hilfsarbeiter" im Angestelltenverhältnis (TO.A.III) zunächst in der Rechtsabteilung der Zentrale des Auswärtigen Amtes beschäftigt. Am 14. Oktober 1939 wurde er zur kommissarischen Beschäftigung der deutschen Gesandtschaft in Reval zugeteilt und dort bei der Umsiedlungsaktion baltischer Volkstruppen beschäftigt. Am 23. Februar 1940 wurde er mit Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Legationsrat I. Klasse (Besoldungsgruppe A 2 b) ernannt. Nach seiner Rückkehr aus Reval erhielt er im Frühjahr 1941 in der Personalabteilung das "Ordensreferat".
Vom 12. Februar 1941 an war er Fachschaftsgruppenwalter der Fachschaftsgruppe "Auswärtiges Amt" bei der Gaufachschaft "Reichsverwaltungsbeamte" des Amtes für Beamte und des Reichsbundes der Deutschen Beamten e.V. des Gaues Berlin. Durch Urkunde vom 20. Dezember 1941 wurde der Kläger mit Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen zum Vortragenden Legationsrat (Besoldungsgruppe A 1 a) befördert und durch Urkunde vom 16. Februar 1945 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeführt.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren zunächst ohne Beschränkungen in die Kategorie IV eingestuft; am 4. Mai 1950 gelangte er nach erneuter Überprüfung in die Kategorie V. Im öffentlichen Dienst wurde er nicht wiederbeschäftigt.
Durch Bescheid vom 15. Mai 1952 entschied das beklagte Auswärtige Amt, bei der Feststellung der Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - müßten die Ernennung zum Legationsrat I. Klasse und die Beförderung zum Vortragenden Legationsrat unberücksichtigt bleiben. Dieser Bescheid ist wie folgt begründet: Es unterliege keinem Zweifel, daß die Übernahme des Klägers in den Reichsdienst und seine Ernennung zum Legationsrat I. Klasse ausschließlich auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne von § 7 Abs. 1 G 131 zurückzuführen seien. Die Ernennung des Klägers zum Legationsrat I. Klasse stehe überdies im Widerspruch zu zwingenden beamtenrechtlichen Vorschriften und enthalte einen Verstoß gegen die §§ 3 und 10 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) - Reichsgrundsätze -. Die Beförderung zum Vortragenden Legationsrat müsse nach § 19 Abs. 1 G 131 ebenfalls unberücksichtigt bleiben, weil zwischen der ersten planmäßigen Ernennung des Klägers und dem 8. Mai 1945 weniger als sechs abgeleistete Dienstjahre lägen. Diese Beförderung müsse aber auch nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben, weil sie beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 12 der Reichsgrundsätze) widerspreche.
Hiergegen hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrage,
den Bescheid vom 15. Mai 1952 aufzuheben.
Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Seine Bindung zum Nationalsozialismus sei nicht eng gewesen. Er sei jeweils nur formelles Mitglied der NSDAP gewesen. Während der Dauer seines Aufenthaltes in Amerika habe er sich politisch nicht betätigt. Für seinen Wiedereintritt in die NSDAP im Jahre 1934 sei mitbestimmend gewesen, daß er genötigt gewesen sei, alsbald wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen; in der SA habe er die Möglichkeit zu juristischer Arbeit gehabt. Seine Ernennung und Beförderung habe er nicht, jedenfalls nicht maßgeblich, der Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken. Das Auswärtige Amt habe sich, weil die Laufbahnbewerber seinerzeit nicht ausgereicht hätten, um Bewerber für den Dienst im Auswärtigen Amt bemüht, und zwar nicht nur bei der SA-Führung, sondern auch bei verschiedenen Reichsbehörden. Es sei übrigens von jeher üblich gewesen, auf jeder Rangstufe des Auswärtigen Dienstes Außenseiter zu verwenden; im Jahre 1937 habe das Auswärtige Amt nur noch einen laufbahnmäßigen Attaché gehabt. Er sei aus sachlichen Gründen unter 20 Bewerbern ausgewählt worden, nämlich wegen seines abgeschlossenen juristischen Hochschulstudiums und wegen seiner von jeher vorhandenen völkerrechtlichen Interessen, ferner wegen seiner in der Wirtschaft des In- und Auslandes gesammelten Erfahrungen und wegen seiner umfangreichen Sprachkenntnisse. Er habe sich während der achtmonatigen Probezeit in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes und bei der Gesandtschaft in Reval bewährt. Aus diesen sachlichen Gründen sei er in das Beamtenverhältnis berufen worden, und zwar mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Lebensalter und seine besonderen beruflichen Erfahrungen nicht in eine Eingangsstelle, sondern in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b. Nur wegen seiner Leistungen, nicht aus parteipolitischen Gründen, sei er dann befördert worden. Er habe insbesondere als Fachschaftsleiter zahlreichen von illegalen nationalsozialistischen Diskriminierungen bedrohten und betroffenen Beamten des Auswärtigen Amtes Hilfe geleistet. Durch diese charaktervolle Haltung habe er sich die Anerkennung gerade der alten Beamten des Auswärtigen Amtes erworben. Seine Bewährung habe dann aus sachlichen Gründen im Jahre 1945 zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geführt. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen hat der Kläger eine Anzahl eidesstattlicher Erklärungen von als Zeugen benannten Personen vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 5. Dezember 1952 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1954 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ernennung des Klägers zum Legationsrat I. Klasse und seine Beförderung zum Vortragenden Legationsrat beamtenrechtlichen Vorschriften widersprächen. Denn jedenfalls seien sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden.
Daß der Kläger im Sinne von § 7 G 131 in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden habe, ergebe sich aus dem Lebenslauf des Klägers zur vollen Gewißheit. Die Stellungen des Klägers in der nationalsozialistischen Bewegung und seine Beziehungen zu ihr hätten das Maß derjenigen Verbindung zum Nationalsozialismus, die während der Jahre 1933 bis 1945 bei den Beamten als den Organen eines mit der NSDAP eng verbundenen Staates, üblich und nötig gewesen sei, weit überschritten.
Diese enge Verbindung zum Nationalsozialismus sei auch ausschlaggebend für die Berufung des Klägers in den Dienst, des Auswärtigen Amtes gewesen.
Das Ersuchen des Reichsaußenministers von Ribbentrop an den Stabschef der SA um Benennung von SA-Führern zur Übernahme in den Auswärtigen Dienst sei ein typisch nationalsozialistisches Verfahren gewesen. Der Zweck dieses Verfahrens könne nur gewesen sein, das als reaktionär verschrieene Auswärtige Amt mit echten und zuverlässigen Nationalsozialisten zu durchsetzen. Der Stabschef der SA, der schwerlich klare Vorstellungen von den fachlichen Anforderungen gehabt habe, die an die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes gestellt wurden, habe demgemäß den Kläger deshalb vorgeschlagen, weil er ein alter und erprobter Nationalsozialist gewesen sei.
Hinzu komme, daß der Kläger in keiner Weise für den höheren Dienst im Auswärtigen Amt qualifiziert gewesen sei. Hierfür werde "herkömmlicher- und üblicherweise" entweder die große juristische Staatsprüfung oder die Attachéprüfung verlangt. Daran habe es bei dem Kläger gefehlt. Der Kläger habe zudem keine oder nur wenig Tätigkeiten ausgeübt, die ihn als Juristen und Verwaltungsbeamten weiterbildeten. Auch sein Auslandsaufenthalt sei nicht geeignet gewesen, ihn für den Auswärtigen Dienst zu qualifizieren, weil er in den Vereinigten Staaten nur untergeordnete Stellungen bekleidet habe, die es ihm nicht ermöglicht hätten, sich Kenntnisse und Beziehungen zu verschaffen, die ihm den Eingang in den höheren Dienst des Auswärtigen Amtes unter fachlichen Gesichtspunkten eröffnen konnten. So bleibe als einzige fachlich-sachliche Beziehung zum Auswärtigen Dienst die völkerrechtliche Dissertation des Klägers, die allein kein hinreichender Ausweis für seine fachliche Befähigung gewesen sei.
Bei diesem Mangel an Qualifikation sei es um so auffälliger, daß der Kläger nach kurzer Probezeit sofort in eine Beförderungsstelle gelangt sei. Dafür biete das vorgerückte Alter des Klägers keine Erklärung. Diese könne vielmehr nur in der engen Verbindung zum Nationalsozialismus und in seiner hohen Stellung in der SA gefunden werden.
Nach alledem zweifele das Berufungsgericht nicht daran, daß der Kläger ohne seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus keine Chance gehabt habe, als Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt angestellt zu werden. Vielmehr verdanke er diese Anstellung ausschließlich, mindestens aber überwiegend, der engen Verbindung zum Nationalsozialismus.
Dies gelte auch für die Beförderung des Klägers zum Vortragenden Legationsrat. Dafür spreche zunächst der Umstand, daß das Auswärtige Amt um die Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen zu dieser Beförderung unter nachdrücklichem Hinweis auf die alte Parteizugehörigkeit des Klägers und seine Ämter und Stellungen in der SA und im NS-Beamtenbund nachgesucht habe. Auffällig sei ferner die kurze Zeitspanne von noch nicht zwei Jahren zwischen der ersten Ernennung und der Beförderung. Dabei sei der Kläger keineswegs als großer Könner beurteilt worden. Tatsächlich sei er nach seiner Beförderung auch nicht in einer anderen Stellung beschäftigt worden. Das Ordensreferat der Personalabteilung, das sich mit der Verteilung von Kriegsverdienstkreuzen an die Beamten und Angestellten des Auswärtigen Amtes befaßt habe, habe in keiner Weise dem neuen Dienstrang des Klägers entsprochen.
Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner Prüfung mehr, ob die Beförderung des Klägers zum Vortragenden Legationsrat nicht schon nach § 19 G 131 unberücksichtigt bleiben müsse, und damit auch nicht der Prüfung dieser Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit.
Unerheblich für die Entscheidung sei es, wie der Kläger sich im Auswärtigen Amt politisch verhalten habe. Selbst wenn er, wie er unter Beweisantritt behauptet habe, alte Berufsbeamte und der NSDAP nicht nahestehende Kollegen vor der NSDAP geschützt habe, so ändere dies nichts daran, daß er sein Amt und seinen Rang allein oder überwiegend der engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdanke.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung der Urteile des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 1952 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1954 dem Klageantrage stattzugeben, hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Hierzu hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der Kläger habe durch Überreichung von schriftlichen, zumeist eidesstattlichen Erklärungen der seinerzeit im Auswärtigen Amt maßgeblichen Referenten und durch deren Benennung als Zeugen unter Beweis gestellt, daß er auf Grund seiner Vorbildung, seiner praktischen Befähigung und seiner Auslandserfahrungen den fachlichen Anforderungen entsprochen habe, die seinerzeit an Beamte des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt gestellt worden seien. Er habe in gleicher Weise unter Beweis gestellt, daß sowohl seine Übernahme als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in das Angestelltenverhältnis im Jahre 1939 als auch seine nach achtmonatiger Probezeit erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis als Legationsrat I. Klasse im Jahre 1940 und seine spätere Beförderung zum Vortragenden Legationsrat allein aus sachlichen und persönlichen Gründen erfolgt seien. Diesen Beweisantritt - den die Revision unter Angabe der behaupteten Tatsachen, der Zeugen und der eingereichten eidesstattlichen Erklärungen im einzelnen anführt - habe das Berufungsgericht nicht übersehen dürfen; denn die von dem Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen hätten, ihre Richtigkeit unterstellt, zu einem dem Kläger günstigeren Urteil führen müssen. Das Berufungsgericht habe zudem übersehen, daß der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß er neben dem Ordensreferat noch das personal-politische Sonderreferat geleitet habe, das keineswegs ein politisches Referat im nationalsozialistischen Sinne gewesen sei, sondern in der Erledigung von Personalangelegenheiten bestanden habe, bei denen Widersprüche mit der NSDAP aufgetreten waren. Das angefochtene Urteil enthalte - so rügt die Revision weiter - bezüglich der auf mangelhafter Sachaufklärung beruhenden Feststellung, der Kläger habe in den Vereinigten Staaten nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt, Widersprüche. Auf mangelhafter Aufklärung beruhe auch die Feststellung, daß der Kläger eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gewesen sei. Das Berufungsgericht habe es schließlich rechtsfehlerhaft versäumt, die letzte Ernennung, nämlich die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, einer gesonderten Prüfung auf ihren politischen Unrechtsgehalt zu unterziehen.
Der Beklagte ist der Revision in erster Linie mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Er hält die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge für unbegründet und hat hierzu im wesentlichen vorgetragen, das Berufungsgericht habe nur die nach seinem Ermessen erforderlichen Beweiserhebungen durchzuführen brauchen, den Urteilsgründen könne überdies entnommen werden, daß das Berufungsgericht die beigebrachten Zeugenerklärungen berücksichtigt habe. Der Sachrüge ist der Beklagte mit dem Hinweis begegnet, die gesonderte Überprüfung der Anstellung des Klägers auf Lebenszeit erübrige sich schon deswegen, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis auf. Lebenszeit als solche allein nicht Bestand haben könne.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Der kraft Zulassung statthaften, frist- und formgerecht eingelegten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge greift durch.
Zu Unrecht, bemängelt die Revision allerdings die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß der Kläger in enger Verbindung zum Nationalsozialismus stand; das Berufungsgericht brauchte hierzu die Behauptungen des Klägers, daß er vor 1933 zu Unrecht politischer Straftaten besichtigt worden sei und daß er in den Vereinigten Staaten einer Loge angehört habe, nicht zu erörtern oder gar auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Denn diese Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt sich auf die Zeit nach der Rückkehr des Klägers aus den Vereinigten Staaten, wie sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts darauf ergibt, daß bei dem Kläger das Maß derjenigen Verbindung zum Nationalsozialismus weit überschritten gewesen sei, welches "während der Jahre 1933 bis 1945 ... bei den Beamten üblich und nötig war". Die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, während dieses Zeitraumes hat das Berufungsgericht ersichtlich aus den Stellungen hergeleitet, die der Kläger in der nationalsozialistischen Bewegung noch nach seiner Rückkehr aus den Vereinigten Staaten erlangt hat, sowie aus den ihm dann noch zuteil gewordenen Ehrungen. Dies gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Daß das Berufungsgericht die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus während des genannten Zeitraumes als ein Beweisanzeichen dafür gewertet hat, daß die Ernennungsbehörde den Kläger im Zeitpunkt der Begründung der umstrittenen beamtenrechtlichen Rechtsstellungen für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt und ihm überwiegend deswegen diese Rechtsstellungen einräumte, ist rechtlich ebenfalls unbedenklich (BVerwGE 3, 110 ff.).
Auch die Feststellungen, daß das vom Reichsaußenminister von R. an den Stabschef der SA gerichtete Ersuchen um Benennung von SA-Führern zur Übernahme in den Auswärtigen Dienst nur den Zweck gehabt haben könne, das als reaktionär verschrieene Auswärtige Amt mit zuverlässigen Nationalsozialisten zu durchsetzen, und daß der Vorschlag des Stabschefs der SA nach diesem Zweck ausgerichtet gewesen sei, sind einwandfrei getroffen. Sie Behauptung des Klägers, es seien auch Reichsbehörden um die Benennung von Bewerbern gebeten worden, konnte das Berufungsgericht als wahr unterstellen, ohne daß dies zu gegenteiligen Feststellungen nötigte.
Dagegen sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob der Kläger für den höheren Dienst im Auswärtigen Amt qualifiziert gewesen ist, nicht einwandfrei getroffen worden. Das Berufungsgericht hat die fachliche Qualifikation des Klägers u.a. mit dem Hinweis darauf verneint, daß der Kläger nur das Referendarexamen abgelegt hat, daß aber für den höheren Dienst im Auswärtigen Amt herkömmlicher- und üblicherweise entweder die große juristische Prüfung oder die Attacheprüfung verlangt worden sei und auch heute noch verlangt würde. Diese Darlegung greift die Revision zu Recht mit der Aufklärungsrüge an. Der Kläger hat nämlich, wie die Revision ordnungsgemäß und zutreffend geltend macht, in der Berufungsinstanz vorgetragen, daß seinerzeit für die Anstellung im öffentlichen Dienst des Auswärtigen Amtes keine dieser Prüfungen Voraussetzung gewesen sei, zumal die diplomatisch-konsularische Prüfung damals abgeschafft gewesen sei, daß vielmehr ein abgeschlossenes Hochschulstudium, zuverlässige Rechtskenntnisse - insbesondere im Völkerrecht -, Auslandserfahrungen und Sprachkenntnisse genügt hätten. Diese Behauptung ist von dem Kläger auch unter Beweis gestellt worden, und zwar durch eidesstattliche Erklärungen des als Zeuge benannten Ministerialdirektors z.Wv. Hans S. vom 7. September 1949 und 3. Juli 1953 und des als Zeuge benannten Generalkonsuls Herbert. D. vom 16. September 1953. Diese eidesstattlichen Eklärungen enthalten eine Bestätigung der Behauptungen des Klägers. - Der Kläger hat in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, er habe seine Qualifikation während einer achtmonatigen Probezeit in der Rechtsabteilung der Zentrale des Auswärtigen Amtes und im Ausland (Reval) nachgewiesen, er sei deswegen in das Beamtenverhältnis übernommen - und nicht wie 17 der anderen Bewerber aus der SA zurückgewiesen - worden. Auch hierfür hat der Kläger Beweis angetreten, und zwar u.a. durch eidesstattliche Erklärungen des als Zeuge benannten Legationsrats a.D. Dr. K. vom 25. Januar 1949 und 20. August 1953. Diese eidesstattlichen Erklärungen bestätigen die Angaben des Klägers, allerdings mit der Einschränkung, daß dem Kläger in der Zentrale des Auswärtigen Amtes und in Reval verkürzte Probezeiten zugestanden worden seien; es ist ihnen außerdem zu entnehmen, daß der Zeuge Dr. K. selbst den Kläger während der Probezeit in der Zentrale des Auswärtigen Amtes eingearbeitet hat.
Das Berufungsgericht hätte sich jedenfalls mit diesen Beweisangeboten des Klägers befassen müssen, um so mehr, als den eidesstattlichen Erklärungen des Zeugen Dr. K. schon deswegen besonderes Gewicht zukommt, weil dieser Zeuge zu dem Kreis der durch nationalsozialistisches Unrecht geschädigten Beamten gehört und schon aus diesem Grunde die damalige Personalpolitik des Auswärtigen Amtes kritisch beobachtet haben dürfte und weil er selbst den Kläger eingearbeitet hat. Der Hinweis des Beklagten darauf, daß die Beweiserhebung dem Ermessen des Tatrichters anheimgestellt sei, geht in diesem Zusammenhang fehl. Zwar steht die Entscheidung über den Umfang einer Beweiserhebung nach § 62 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. MilReg. 1948, 799 = VOBl. BZ 1948, 263) grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, das hierbei an das Vorbringen der Prozeßbeteiligten nicht gebunden ist. Jedoch muß das Gericht den Sachverhalt so erschöpfend aufklären, wie dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Wird ein Beweisantrag übergangen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn es für die. Entscheidung auf die Beweiserhebung ankommt. Im vorliegenden Falle kann es nicht zweifelhaft sein, daß jedenfalls die eben erwähnten Beweisangebote für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsam sind. Denn das vermeintliche Fehlen der fachlichen Qualifikation ist neben der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus und neben der Tatsache, daß der Kläger in einer Beförderungsstelle angestellt worden ist, von dem Berufungsgericht - zutreffend - als ein Beweisanzeichen dafür gewertet worden, daß der Kläger "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Eine andere Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Klägers, zu der die Berücksichtigung der erwähnten Beweisangebote führen kann, würde mithin für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, bedeutsam gewesen sein und möglicherweise auch die Entscheidung der weiteren Frage, ob für die Beförderung des Klägers zum Vortragenden Legationsrat ebenfalls die enge Verbindung zum Nationalsozialismus überwiegend wirksam gewesen ist, beeinflußt haben.
Die Urteilsgründe lassen klar erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit den erwähnten Beweisangeboten nicht auseinandergesetzt hat. Der "Beweisantritt" des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nur einmal - auf S. 6 - erwähnt; diese Erwähnung bezieht sich jedoch lediglich auf den Beweisantrag des Klägers für die Richtigkeit seiner Behauptung, daß er sich während seiner Tätigkeit für das. Auswärtige Amt aktiv für Gegner des Nationalsozialismus eingesetzt habe. Damit haben sich die Beweisangebote, für die fachliche Qualifikation des Klägers jedoch nicht erledigt. Zu Unrecht begegnet also der Beklagte der Aufklärungsrüge mit dem weiteren Einwand, die Urteilsgründe ließen erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit den Beweisangeboten des Klägers hinreichend auseinandergesetzt habe.
Schon hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es noch der Erörterung bedarf, ob die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge auch begründet ist, soweit sie sich gegen andere in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellungen richtet, u.a. gegen die Feststellung, daß der Kläger aus politischen Gründen sofort in einer Beförderungsstelle angestellt worden sei. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hätte sich nur dann erübrigt, wenn sich das Urteil ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - erste Alternative - G 131 als richtig darstellte, wenn also schon der bisher festgestellte Sachverhalt die Auffassung rechtfertigte, daß bei der Begründung der von dem Kläger erlangten beamtenrechtlichen Rechtspositionen beamtenrechtliche Vorschriften verletzt worden sind und diese Verletzungen bis zum 8. Mai 1945 keine Heilung erfahren haben (vgl. § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung). Dies ist indessen aus folgenden Gründen nicht der Fall.
Als verletzt können nur in Betracht kommen bei der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis als Legationsrat I. Klasse: § 26 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, §§ 3, 6, 10 der Reichsgrundsätze sowie § 35 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbahnVO -;
bei der Beförderung zum Vortragenden Legationsrat: §§ 8 und 12 der Reichsgrundsätze;
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit: § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob alle angeführten Regelungen Rechtssatzcharakter haben, also "beamtenrechtliche Vorschriften" im Sinne der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sind (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 15.56 -). Die Beantwortung der Frage, ob die Ernennungen und die Beförderung des Klägers §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG und § 8 der Reichsgrundsätze widersprechen, ist nämlich erst nach Ergänzung und weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglich, weil die einschlägigen tatsächlichen Feststellungen teilweise fehlen oder mit Recht von der Revision angegriffen werden, und die Abweichungen von §§ 3, 6, 10, 12 der Reichsgrundsätze und § 35 LaufbahnVO enthalten schon deswegen keine Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften, weil sie durch die Ausnahmegenehmigungen der Reichsminister des Innern und der Finanzen gedeckt sind (vgl. § 17 der Reichsgrundsätze und § 40 LaufbahnVO). Der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges, daß die Ausnahmegenehmigungen unbeachtlich seien, weil sie aus politischen Gründen erteilt worden seien, ist unzutreffend. § 17 der Reichsgrundsätze und § 40 LaufbahnVO bieten keine rechtliche Handhabe für eine Unterscheidung zwischen einer aus politischen und einer aus sachlichen Gründen erteilten Ausnahmegenehmigung. Auch der Zweck des § 7 G 131 nötigt nicht zu einer solchen Unterscheidung, weil er in den Fällen, in denen die Ausnahmegenehmigung wegen enger Verbindung des dadurch Begünstigten zum Nationalsozialismus erteilt worden ist, durch die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwirklicht werden kann.
Dafür, daß das angefochtene Urteil im vollen Umfange aufzuheben ist, ist folgende Erwägung bestimmend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar bei der Prüfung, ob eine beamtenrechtliche Rechtsstellung überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 erlangt ist, der zeitlichen Entwicklung der Beamtenlaufbahn des Betroffenen - also ihrem historischen Verlauf - zu folgen. Es darf jedoch eine der zuletzt - also am 8. Mai 1945 - innegehabten Rechtsstellung zeitlich vorausgehende Rechtsstellung nur dann, unberücksichtigt bleiben, wenn auch die letzte Rechtsstellung wegen des politischen Unrechtsgehaltes ihres Begründungsakts unberücksichtigt zu bleiben hat (BVerwGE 3, 110 [113]). Das Berufungsgericht muß also, dem historischen Verlauf der Laufbahn des Klägers folgend, zunächst feststellen, ob die von ihm zuletzt innegehabte Rechtsstellung des Vortragenden Legationsrats im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, bevor es feststellen darf, daß die möglicherweise wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene Ernennung zum Legationsrat I. Klasse ebenfalls unberücksichtigt bleibt. Es ist daher der Sachverhalt, auch soweit er die Beförderung des Klägers und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit betrifft, neu festzustellen, weil, wie schon oben ausgeführt wurde, nicht auszuschließen ist, daß auch der insoweit bisher festgestellte Sachverhalt unter der mangelhaften Sachaufklärung leidet. Daran wäre das Berufungsgericht jedoch gehindert, wenn das Revisionsgericht das angefochtene Urteil und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen - etwa im Hinblick auf den in § 19 G 131 vorgeschriebenen Beförderungsschnitt - nicht aufhöbe, soweit es die Beförderung betrifft.
Da die Sachaufklärung ausschließlich dem Tatrichter obliegt, ist hiernach die angefochtene Entscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in vollem Umfange aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).
Die von der Revision geltend gemachte Sachrüge gibt noch Anlaß zu folgender Klarstellung. Das Berufungsgericht wird in der schon dargelegten Weise zunächst zu prüfen haben, ob die letzte Rechtsstellung des Klägers, nämlich die des Vortragenden Legationsrats im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, unberücksichtigt zu bleiben hat. Ergibt diese Prüfung nach fehlerfreier Feststellung des Sachverhalts wiederum, daß sowohl die Ernennung des Klägers zum Legationsrat I. Klasse als auch seine Beförderung zum Vortragenden Legationsrat den Tatbestand der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwirklichen - wobei zu beachten sein wird, daß Rechte und Rechtsstellungen, die ein Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zu früh erlangt hat, die er aber bis spätestens zum 8. Mai 1945 auch ohne ausschlaggebend wirksame politische Bevorzugung erlangt haben würde, nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet worden sind (BVerwGE 2, 10 [20/21] und 3, 88 ff.) -, so braucht nicht besonders geprüft zu werden, ob auch die der Beförderung folgende Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden ist. Denn bei der dann gebotenen Nichtberücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Vortragenden Legationsrat und seiner Ernennung zum Legationsrat I. Klasse ist der lebenslänglichen Anstellung der wesentliche Inhalt entzogen; die Anstellung auf Lebenszeit für sich allein gewährt keine beamtenrechtliche Rechtsstellung, auf die sich der Kläger in Ansehung der durch das Gesetz zu Art. 131 GG gewährten Ansprüche mit Erfolg berufen könnte.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 G 131 vorgesehene Beförderungsschnitt, dessen Anwendung auf die Dienstlaufbahn des Klägers nachzuprüfen sein wird, falls sich die Anwendung des § 7 G 131 als rechtsfehlerhaft erweisen sollte, nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 226) nicht das Grundgesetz verletzt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Schmitt
Reimer