Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1957, Az.: BVerwG I C 191.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 191.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1954 - AZ: VII A 1566/53

Fundstelle

  • Dt Apoth Z 1957, 338

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 28. März 1957
durch
den Präsidenten, des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1954 - VII A 1566/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Grundstückseigentümer in B.. Im Jahre 1952 forderte ihn die Stadtverwaltung B. durch bauaufsichtliche Verfügung auf, einen umgestürzten und zum Teil auf Straßengelände gefallenen Torpfeiler seines Grundstücks zu beseitigen. Sie ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Der Kläger legte Beschwerde ein. Noch vor der Entscheidung über die Beschwerde ließ das Bauaufsichtsamt den umgestürzten Torpfeiler auf das Grundstück des Klägers schaffen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Minden hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger trotz eingehender Belehrung keinen Klageantrag gestellt habe. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Bescheid vom 26. Oktober 1954 zurückgewiesen. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Der Kläger begehre die Feststellung, daß die behördliche Anordnung zur Beseitigung des Torpfeilers, die Androhung der Ersatzvornahme und die unter Anwendung unmittelbaren Zwanges erfolgte Beseitigung der Pfeilerreste rechtswidrig gewesen seien. Diese Feststellungsklage könne keinen Erfolg haben; denn darauf, daß Maßnahmen der Verwaltung zu unrecht erfolgt seien, könne eine Feststellungsklage nicht erhoben werden. Auch fehle es für die Klage an dem erforderlichen Interesse an einer alsbaldigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung. Dieses Interesse könne sich nur auf die vom Kläger behauptete Amtspflichtverletzung und seinem daraus folgenden Schadensersatzanspruch beziehen. Insoweit habe der Kläger aber die Möglichkeit, vor dem Zivilgericht Klage zu erheben. Was den vom Kläger mehrfach erwähnten Abbruch des Stallgebäudes auf seinem Grundstück betreffe, so sei diese Abbruchsverfügung durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 20. Dezember 1949 bestätigt worden.

2

Die Revision ist von dem erkennenden Senat durch Beschluß vom 18. August 1955 zugelassen worden.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt, daß die Vorgeschichte des Prozesses nicht aufgeklärt und damit nicht gewürdigt sei. Sie sei erheblich. Aus ihr ergebe sich die Rechtswidrigkeit der streitigen Maßnahmen der Verwaltung.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zu verwerfen.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Denn es fehlt für diese Klage das in § 52 MRVO 165 geforderte berechtigte Feststellungsinteresse. Das Interesse des Klägers erschöpft sich darin, die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zu erhalten. Dieses Interesse erfüllt die Voraussetzung des § 52 MRVO 165 im vorliegenden Falle nicht, weil der beantragten verwaltungsgerichtlichen Feststellung nach der ganzen Sach- und Rechtslage keine besondere sachliche Bedeutung für den vor dem Zivilgericht geltend zu machenden Schadensersatzanspruch zukommt (vgl.Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956 - BVerwG I C 221.55 - undvom 9. Oktober 1956 - BVerwG I B 85.56 -).

7

Damit erweist sich auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung als unbegründet. Denn bei der oben dargelegten Rechtslage waren die vom Kläger vorgetragenen, tatsächlichen Umstände für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht mehr erheblich, bedurften somit auch keiner Aufklärung. Was den vom Kläger mehrfach erwähnten früheren Abbruch seines Stallgebäudes anbelangt, so ist diese Abbruchsverfügung Gegenstand eines besonderen Streitverfahrens gewesen, in dem die angefochtene Verfügung durch rechtskräftig gewordenes Urteil bestätigt worden ist. Mit dieser Frage hat das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren sich daher nicht mehr zu befassen.

8

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Egidi
Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Fischer