Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1957, Az.: BVerwG III ER 409/56
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer auf Grund von Naturereignissen bedingten verspäteten Rückkehr vom Urlaub sowie Unkenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ablauf der Frist zur Begründung der Revision; Entschuldbarkeit des Irrtums des Prozessbevollmächtigten über den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist; Irrtum über sachlich-rechtliche Fragen als Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III ER 409/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 341 LAG
- § 22 BVerwGG
- § 57 Abs. 1 BVerwGG
Fundstellen
- BB 1957, 412
- DVBl 1957, 353 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 315 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 804
- VerwRspr 10, 769
- ZZP 70, 365
- ZZP 1957, 365-367
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt sich jedenfalls im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nach den in § 341 LAG genannten Vorschriften der ZPO, sondern nach § 22 BVerwGG.
Unkenntnis über die Klärung einer Verfahrensvorschrift durch die Rechtsprechung kann bis zu ihrer Veröffentlichung in der Fachpresse entschuldbar sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
am 14. März 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lullies und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
DerBeschluß vom 18. Oktober 1956 - BVerwG III C 270.56 - wird aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Durch Beschluß des Senats vom 29. Mai 1956 - BVerwG- III B 158.55 - wurde auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil der Kammer Trier des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Juni 1955 zugelassen.
Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 29. Juni 1956 zugestellt. Sie legte am 30. Juli 1956 (rechtzeitig, da der 29. Juli 1956 ein Sonntag war) Revision ein.
Durch Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1956 wurde die von der Klägerin gegen das Urteil der Kammer Trier des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Juni 1955 eingelegte Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision, d.h. bis zum 29. August 1956, sondern erst am 30. August 1956 (einen Monat nach Einlegung der Revision) beim Bezirksverwaltungsgericht eingegangen war. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 27. Oktober 1956 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. November 1956, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 23. November 1956, hat der Anwalt der Klägerin wegen der Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen Antrag mit einer durch Naturereignisse bedingten verspäteten Rückkehr vom Urlaub sowie Unkenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ablauf der Trist zur Begründung der Revision begründet. Er hat vorgetragen, er sei infolge einer Unwetterkatastrophe erst in der Nacht zum 29. August 1956 zurückgekehrt und habe noch an demselben Tage die Revisionsbegründungsschrift angefertigt und gegen Hittag über Morbach/Hunsrück auf den Weg nach Trier gegeben.
II.
1)
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig gestellt worden. Da das Hindernis für die Begründung der Revision am Tage der Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom
18. Oktober 1956, d.h. am 27. Oktober 1956 beseitigt war, ist mit dem am 23. November 1956 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die Frist von einem Monat gewahrt worden. Das war nach § 22 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -ausreichend. § 234 ZPO, in dem für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Frist von zwei Wochen vorgesehen ist, gilt nach Ansicht des erkennenden Senats, die auch vom IV. Senat geteilt wird, gemäß § 341 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nur für das Verwaltungsstreitverfahren, jedenfalls nicht für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2)
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch begründet. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verhalten die Klägerin sich anrechnen lassen muß, hat glaubhaft vorgetragen daß er, nachdem er am 25. August 1956 seinen Urlaubsort in Kärnten verlassen hatte, durch die gerichtsbekannten Unwetterkatastrophen in den Alpengebieten in der letzten Augustwoche, also durch Naturereignisse gehindert war, vor dem 29. August 1956, wie eis vorgesehen war, an seinem Wohnort wieder einzutreffen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß diese selben Naturereignisse den rechtzeitigen Eingang der Revisionsbegründung beim Bezirksverwaltungsgericht Koblenz - Kammer Trier - verhindert haben. Nach dem eigenen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hatte er die Revisionsbegründung unter günstigen Verkehrsbedingungen abgesandt und damit gerechnet, daß sie noch am 29. August 1956 in Trier eintreffen würde. Es fehlt insofern an einer Darstellung, aus welchen Gründen das nicht geschehen ist und weshalb es nicht möglich war, die Frist trotz der späten Absendung noch einzuhalten.
Indessen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die möglicherweise gegebene Nachlässigkeit bei der Überwachung der Übersendung der Rechtsmittelbegründung damit entschuldigt, daß er geglaubt habe, die Frist laufe erst am 30. August 1956 ab. Die Rechtsmittelbegründung würde also, wie es auch tatsächlich geschehen ist, jedenfalls an diesem Tage eintreffen. Soweit der Prozeßbevollmächtigte damit behauptet, daß er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, ist seih Vortrag schlüssig. Im Gegensatz zu § 233 ZPO stellt § 22BVerwGG nur auf mangelndes Verschulden ab. Auch insoweit gibt der beschließende Senat der Vorschrift des § 22BVerwGG den Vorzug vor § 233 ZPO, wie gb bereits einmal in dem Beschluß des Senatsvom 7. Dezember 1953 - EVerwG III B 2.53/C 18.53 - geschehen ist.
Der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, der anders als ein Irrtum über sachlich-rechtliche Fragen als Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist zu werten ist, war im vorliegenden Falle entschuldbar. Die Regelung des § 57 Abs. 1BVerwGG weicht von derjenigen des Zivilprozeßrechts ab. Das ergab sich bereits aus der im Leitsatz in NJW 1955, 567 und MDR 1955, 333 abgedruckten Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 -. Diese betraf jedoch nur die Frage, ob die Revisionsbegründungsfrist später als einen Monat nach Einlegung der Revision in Lauf gesetzt werde, nicht den hier vorliegenden Fall, daß die Revisionsbegründungsfrist früher als einen Monat nach Revisionseinlegung abläuft, weil das Ende dieser Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fiel, Diese Folgerung ist aus § 57 Abs. 1BVerwGG erst durch den Beschluß des V. Senats vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 - gezogen worden, war aber bis dahin nicht ohne weiteres erkennbar, zumal sich in dem Kommentar von Koehler zum Gesetz über das. Bundesverwaltungsgericht in Anm. 1 , zu § 57 die Bemerkung findet, daß die Vorschrift über die einmonatige Begründungsfrist den Regeln des Zivilprozesses entspreche. Die angeführte Entscheidung des V. Senats, nach der die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach der Zustellung des Urteils, also mit dem Ablauf des Tages endet, welcher durch seine Zahl dem Zustellungstage entspricht, ist erst im Oktober 1956 in der Fachpresse veröffentlicht worden (DVB1. vom 1. Oktober 1956; NJW vom 12. Oktober 1956 mit der in diesem Zusammenhang beachtlichen Anmerkung von Danckelmann; MLR vom Oktober 1956). Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Kenntnis von prozessualen Vorschriften, die durch die Rechtsprechung eine Klärung erfahren haben (vgl. auch Hambg. OVG in MDR 1950 S. 440). Es kann daher dem Rechtsanwalt der Klägerin nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er bis dahin die Regelung der Zivilprozeßordnung im Auge gehabt und keine Zweifel gehegt hat, die ihn sonst zu größerer Beschleunigung veranlaßt haben müßten (vgl. Beschluß des IV. Senats vom 8. März 1956 - BVerwG IV C 228.55 -).
Hiernach war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn, wie die Ereignisse gezeigt haben, war die Absendung der Revisionsbegründungsschrift am 29. August 1956 noch rechtzeitig, um sie am 30. August 1956, einen Monat nach Einlegung der Revision beim Verwaltungsgericht, eingehen zu lassen.
Demgegenüber kommt es nicht, wie der Beklagte meint, darauf an, daß die Klägerin selbst Gelegenheit gehabt hätte, die Revisionsbegründung schon früher abzusenden. Da sie einen Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung beauftragt hatte, konnte sie sich darauf verlassen, daß dieser die in Frage kommenden Fristen einhalten würde. Sie hätte sich zwar sein Verschulden anrechnen lassen müssen, ihrerseits liegt aber kein Verschulden darin, daß sie einen Rechtsanwalt mit der Führung ihres Prozesses betraut hat. Zudem konnte von ihr keine genauere Rechtskenntnis erwartet werden, als sie ihr Rechtsanwalt an dem entscheidenden Tage besaß.
Durch die nunmehr gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist geheilt und die Revisionsbegründung mit der am 30. August 1956 eingegangenen Schrift vom 29. August 1956 unverspätet, insoweit also die Revision nachträglich wieder zulässig geworden. Der sie wegen verspäteter Begründung als unzulässig verwerfende Beschluß vom 18. Oktober 1956 ist daher von Amte wegen aufzuheben.