Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1957, Az.: BVerwG I DV 1/57
Verfahren in Sachen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung; Verzicht auf Disziplinarverfügung; Rüge innerhalb eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens bei dessen Verzögerung nur auf dem Dienstweg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I DV 1/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 15013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 BDO
- § 24 BDO
- § 25 BDO
- § 26 BDO
- § 54 BDO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verzögerungen des nichtförmlichen Verfahrens können nur im Dienstaufsichtswege gerügt werden. Sie berühren die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung nicht.
- 2.
Der höhere Dienstvorgesetzte kann durch Verhängung einer Disziplinarstrafe im Einzelfall die Strafbefugnis des nachgeordneten Dienstvorgesetzten ausschließen.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
auf den Antrag des Beschuldigten vom 18. Januar 1957
am 12. März 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion E. vom 3. November 1956 und die Beschwerdeentscheidung des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 17. Dezember 1956 werden aufrechterhalten.
Die Kosten des Antragsverfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 36 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Reichsbahnbeamten, erhielt im Februar 1940 das Zeugnis der Reife bei einer Oberschule in D. und trat am 1. Mai 1940 zunächst im Arbeiterverhältnis in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Am 1. Juni 1940 wurde er als Reichsbahninspektoranwärter übernommen. Seine Ausbildung wurde aber durch seine Einberufung zum Wehrdienst im gleichen Jahre unterbrochen. Während seines Kriegsdienstes wurde er Ende 1942 zum ap. Reichsbahninspektor ernannt. Er gibt an, anfangs der Luftwaffe, später dem Heer angehört zu haben, im Jahre 1942 zum Leutnant d.R. befördert, achtmal leicht verwundet und Ende Mai 1945 als Leutnant (an anderer Stelle: Oberleutnant) entlassen worden zu sein. Ferner erklärt er, er habe sich von Mitte Februar 1945 bis zum Zusammenbruch wegen antinationalsozialistischer Betätigung als politischer Gefangener in Prag in Haft befunden; an anderer Stelles er sei zum Tode verurteilt und nur durch den Einmarsch der Amerikaner in Prag befreit worden. Sein Entlassungsschein D 2 datiert vom 21. Mai 1946. Am 1. Juni 1945 trat er seinen Dienst bei der Güterabfertigung M.-E. wieder an, setzte die im Jahre 1940 unterbrochene Ausbildung bei verschiedenen Dienststellen fort und wurde nach Beendigung der Ausbildung am 1. Mai 1948 der Güterabfertigung M./R.-S. überwiesen. Im September 1948 bestand er die Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahninspektor mit "genügend". Da es zu Reibungen mit seinem Dienststellenleiter kam, der ihn als intelligent, aber interesselos und im Verhältnis zu den Arbeitskollegen und Kunden herrisch beurteilte, wurde er ab 10. Oktober 1949 der Güterabfertigung M.-St. zugeteilt. Die Eisenbahndirektion E. ließ ihn darauf, hinweisen, daß er seine bisher nicht voll befriedigenden Leistungen steigern und sein Verhalten ändern müsse. Der neue Dienststellenleiter beurteilte ihn im Jahre 1950 als einen überdurchschnittlich befähigten Beamten mit guten Kenntnissen, der gleichmäßig gute Leistungen gezeigt, die Kundschaft höflich behandelt und sich kollegial verhalten habe. Im Dezember 1950 wurde der Beschuldigte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Reichsbahninspektor ernannt und im Juli 1951 der Güterabfertigung E. Hbf. zugeteilt, deren Dienststellenleiter inzwischen der frühere Vorsteher der Güterabfertigung M.-St. geworden war. In Eingaben wandte er sich dagegen, daß er in E. nicht mehr, wie eine Zeit lang in M. auf einer A 7 - Rate (für Inspektoren), sondern auf B - und B 8 - Raten (für Sekretäre und Obersekretäre) beschäftigt wurde. Die Eisenbahndirektion verständigte ihn, daß er sobald wie möglich auf einer A 7 - Rate untergebracht werden solle. Der Dienststellenleiter berichtete im Oktober 1951 und Dezember 1952, Dienstinteresse und Leistungen des Beschuldigten nachgelassen hätten, sich in diesem der Gedanke festgewurzelt habe, er sei zurückgesetzt worden und brauche daher bessere Leistungen nicht zu zeigen. Hierauf beharre er trotz aller wohlwollenden Rücksprachen, bemäkele vieles, und seine Unzufriedenheit wirke sich auch im Umgang mit der Kundschaft und seinen Mitarbeitern aus. Er sei stark von Gefühlen abhängig und habe ein ausgeprägtes Selbstbewußtsein. Von Juni 1952 bis März 1953 war der Beschuldigte vorübergehend zur Erledigung von Sonderarbeiten zum Personalbüro der Eisenbahndirektion abgeordnet und wurde dann wieder bei der Güterabfertigung Essen Hbf. auf B -, B 8- und zeitweise A 7 - Raten beschäftigt, vorübergehend auch bei der Güterabfertigung E. Nord. Seine Leistungen und sein Verhalten besserten sich wieder. Im Jahre 1954 war er als Abteilungsleiter der Gepäck- und Expreßgutabfertigung E. Hbf. auf einer A 6 - Rate tätig und unterstand als solcher weiterhin dem Vorsteher der Güterabfertigung E. Hbf.
In dieser Tätigkeit wurde er durch Disziplinarverfügung des Dienststellenvorstehers vom 13. Oktober 1954 mit 3,- DM Geldbuße bestraft, weil er ohne Genehmigung am 2. Oktober 1954 seinen Dienst um 2 Stunden verspätet angetreten und am 6. Oktober 1954 dem Dienst ohne ausreichenden Grund ferngeblieben war, hierbei sein Fernbleiben der Dienststelle auch erst 2 Stunden nach Dienstbeginn hatte melden lassen. Der Beschuldigte gab damals an, daß er am 5. Oktober 1954 anläßlich des Umbaues seines Hauses in seiner Wohnung ein Richtfest gefeiert und am folgenden Tage unter den Nachwirkungen des genossenen Alkohols gelitten habe.
Ebenfalls im Oktober 1954 kam es zu Beanstandungen des Dienststellenleiters, der dem Beschuldigten zum Vorwurf machte, daß er ein neues Verfahren hinsichtlich der Übergabe der Expreßgüter an den bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer, dessen Einführung, für den 27. September 1954 angeordnet war, verspätet und nicht in dem erforderlichen Umfange eingeführt und die Anordnungen des Dienststellenleiters in unangemessener. Form kritisiert habe. Ferner wurde ihm u.a. eröffnet, daß er sich um die Geschäfte des eigentlichen Ladedienstes zu wenig gekümmert, und wichtigen Schriftwechsel nicht ausführlich und sorgfältig genug erledigt habe. Er ging in einer Eingabe gegen die Vorwürfe an. Die Betriebsvertretung lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten ab. Disziplinarrechtliche Folgerungen wurden nicht gezogen.
Der Beschuldigte wurde nunmehr wieder bei der Güterabfertigung E. Hbf., und zwar als Leiter der Ermittlungsabteilung, beschäftigt. In dieser Tätigkeit verließ er am 18. Oktober 1954 nachmittags unbefugt vorzeitig um 16 Uhr den Dienst und nahm in einer nahegelegenen Wirtschaft alkoholische Getränke zu sich. Am gleichen Tage wurden aus dem im Bahnbereich befindlichen Lagerschuppen des bahnamtlichen Rollfuhrunternehmers 2 Kartons mit Martiniwein und 1 Karton mit Sekt-Schauflaschen entwendet. Da der Beschuldigte gegen 18 Uhr in angetrunkenem Zustand den Lagerschuppen betreten, kurze Zeit später den im Schuppenbüro tätigen Oberfaktor B. durch den Hinweis auf die Verletzung eines Wagen-Bleiverschlusses zum Verlassen seines Arbeitsraumes mit ihm veranlaßt hatte und später in der Wirtschaft in betrunkenem Zustande nacheinander mit einigen Sekt- und Martini-Flaschen erschienen war, richtete sich der Verdacht der Täterschaft gegen ihn. Am gleichen Abend veranstalteten eine Anzahl von Güterbodenarbeitern aus Anlaß der Ernennung eines ihrer Arbeitskameraden zum Ladeschaffner nach Dienstschluß einen Umtrunk in dem Annahmeschuppen der Güterabfertigung. Als diese am Spätabend das Gelände der Güterabfertigung verlassen wollten, entdeckten sie an einer Steintreppe ebenfalls eine Flasche Martini und tranken aus ihr, wobei einer äußerte, damit spiele man dem Beschuldigten einen Streich. Der Beschuldigte selbst behauptete, er habe gelegentlich eines Austretens Sekt- und Martiniflaschen in einer Einfahrt nicht weit vom Ausgang der Wirtschaft gefunden. An genauere Einzelheiten könne er sich infolge seiner Trunkenheit nicht mehr erinnern. Das Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorfälle stellte der Oberstaatsanwalt in E. durch Verfügung vom 30. November 1954 ein, da zwar Täterverdacht gegen den Beschuldigten bestehe, aber die Täterschaft anderer Personen nicht auszuschließen sei. Aus Anlaß dieser Vorgänge bestrafte der Vorstand des Bundesbahn-Verkehrsamts E. den Beschuldigten durch Disziplinarverfügung vom 11. Februar 1955 mit 10,- DM Geldbuße, weil dieser am 18. Oktober 1954 seinen Dienst ohne Genehmigung 2 Stunden zu früh verlassen, sich in die Gastwirtschaft begeben und hier so getrunken hatte, daß er sich der Geschehnisse nicht mehr zu erinnern vermochte.
Aus Anlaß dieses Falles wurde der Beschuldigte nicht mehr im Ermittlungsdienst, sondern in der Versand- und Empfangsabteilung der Güterabfertigung E. Hbf, beschäftigt; denn er sollte nunmehr zunächst von Dienstposten ferngehalten werden, auf denen er mit Beförderungsgut, Kassendienst oder Verkehr mit den Kunden zu tun hatte. Im August 1955 wurde seine seit 1944 bestehende Ehe rechtskräftig geschieden. Im September 1955 wurde er zur Güterabfertigung M. abgeordnet, später versetzt und hier auf einer B 8 - Rate als Versand- und Empfangsleiter beschäftigt. Bei seiner Tätigkeit hier ergab sich sodann kein Anlaß zu Beanstandungen. Wegen Farbenuntüchtigkeit ist er betriebsuntauglich.
II.
Dem jetzigen nichtförmlichen Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten liegt folgendes zugrunde: Auf Grund einer Meldung über Dienstversäumnisse des Beschuldigten von Anfang August 1955 leitete der Vorsteher der Güterabfertigung E. Hbf. Ermittlungen gegen ihn ein. Hierbei ergab sich der Verdacht weiterer Verstöße gegen die Beamtenpflichten. Zahlreiche Bedienstete der Güterabfertigung wurden von dem Dienststellenleiter als Zeugen, teilweise mehrfach gehört. Das Ermittlungsergebnis wurde dem Beschuldigten am 16. August 1955 durch einen Beamten der Güterabfertigung bekanntgegeben, und er wurde unter Aufnahme einer Niederschrift gehört. Noch am gleichen Tage richtete er folgende Eingabe an das vorgesetzte Verkehrsamt E.: "Ich bitte das Verkehrsamt E. mich vor dem unkorrekten Verhalten meines Dienststellenleiters, Herrn Bundesbahnamtmann T., zu schützen. Diese stetigen Unkorrektheiten haben durch Mißbrauch der Dienstgewalt meines Dienststellenleiters schäfste Terrorform angenommen". Der Betriebsrat der Güterabfertigung E. Hbf. lehnte eine weitere Zusammenarbeit des Personals mit dem Beschuldigten ab, da dessen Verbleiben bei der Dienststelle zu einer Untergrabung der Arbeitsmoral und Störung des Arbeitsfriedens führen werde. Nachdem weitere Zeugen teils durch einen Beamten der Güterabfertigung, teils durch den Dienststellenleiter selbst vernommen worden waren, erklärte der Beschuldigte bei dieser Dienststelle zur Niederschrift, "zu den in wochenlanger Arbeit aufgebauten Intrigen" könne er in der ihm praktisch zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht ausführlich genug Stellung nehmen, er "lehne es daher ab, in dieser Form zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen". Dabei waren ihm hinsichtlich des Umfanges und der Zeitdauer seiner Äußerungen keine Beschränkungen auferlegt worden. Der Vorstand des Bundesbahn-Verkehrsamts E. beauftragte nunmehr den Bundesbahnamtmann V. mit der abschließenden Vernehmung des Beschuldigten. Nach Beginn seiner Vernehmung lehnte dieser den Bundesbahnamtmann V. wegen Verdachts der Voreingenommenheit ab. Im Auftrage des Amtsvorstands wurde daher die Vernehmung am 23. Februar 1956 von dem Bundesbahnamtmann W. weitergeführt. Der Amtsvorstand legte die Sache im Februar 1956 der Bundesbahndirektion zum Befinden gegen den Beschuldigten vor, da er seine Strafbefugnis nach Lage der Sache nicht als ausreichend ansah.
Durch Disziplinarverfügung vom 3. November 1956 bestrafte der Präsident der Bundesbahndirektion E. den Beschuldigten mit 50,- DM Geldbuße, wobei er folgenden Sacherhalt feststellte:
- a)
An einem innerhalb des Zeitraumes von 1952 bis 1955 liegenden Tage sagte der Beschuldigte bei der Güterabfertigung E. Hbf. zu der Bundesbahngehilfin Frau We. in Anwesenheit anderer Personen: "Sowas wie Sie hat man früher als Hexe verbrannt. Heute müßte man für Sie ein Loch graben, Sie reinschmeißen, und eine Kompanie Soldaten müßte das Loch zuscheißen",
- b)
An einem innerhalb des gleichen Zeitraumes liegenden Tage fragte der Beschuldigte die Bundesbahngehilfin H.: "Fräulein H., wenn ich Ihnen 100.000,- DM auf den Tisch lege, würden Sie dann den D.- dies war der Vorstand des Bundesbahn-Verkehrsamts E. - in die Fresse hauen?"
- c)
An einem Tag in der Woche vom 18. bis 24. Juli 1955 fand die Bundesbahngehilfin Frau We. beim Öffnen ihrer Schreibtischschublade eine Zeichnung vor, die eine nackte Frau mit einem Selbstbefriediger und männliche Geschlechtsteile darstellte. Als der Beschuldigte am 25. Juli erstmals wieder mit ihr zusammentraf, fragte er sie sofort, wie ihr die Zeichnung gefallen habe.
- d)
In der Woche vom 18. bis 24. Juli 1955 begann die Arbeitszeit des Beschuldigten bei seiner Dienststelle täglich um 22 Uhr. Er erschien jedoch an allen Tagen nicht vor 23 Uhr. zum Dienst.
- e)
In der Woche vom 1. bis 7. August 1955 hatte der Beschuldigte jeweils ab 6 Uhr Frühdienst. An 4 Tagen trat er jedoch seinen Dienst, wie folgt, verspätet ans Am 1. August um 730 Uhr, am 2. August um 715 Uhr, am 3. August um 700 Uhr, am 4. August um 640 Uhr.
- f)
Am 2. August 1955 verließ der Beschuldigte von etwa 930 Uhr bis 1130 Uhr seinen Arbeitsplatz, ohne hierzu eine Genehmigung eingeholt und sich abgemeldet zu haben.
In der Disziplinarverfügung wurde ausgeführt, durch die Äußerung zu a) habe der Beschuldigte die Bundesbahngehilfin Weber beleidigt und gegen seine Pflichten nach § 54 BBG verstoßen. Einer gleichen Pflichtverletzung habe er sich im Falle b) schuldig gemacht; mit seiner Frage habe er darauf abgezielt, den Amtsvorstand verächtlich zu machen. Auch im Falle c) habe er mit seiner Frage an die Geschlechtsehre von Frau We. gerührt und diese beleidigt, wenn auch bei immerhin bestehendem, erheblichen Verdacht nicht erwiesen sei, daß er selbst die Zeichnung angefertigt und in die Schublade gelegt habe. Durch die Dienstversäumnisse in den Fällen d-f habe er gegen § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADA) verstoßen. Insgesamt habe er sich durch die festgestellten Pflichtverletzungen eines Dienstvergehens nach § 77 BBG schuldig gemacht. Erschwerend müsse berücksichtigt werden, daß er als Beamter des gehobenen Dienstes dazu berufen sei, Personal zu leiten, was Umgangsformen erfordere, die in jeder Beziehung sauber seien; ferner daß er wegen Dienstversäumnis zweimal vorbestraft worden sei und die neuen Verspätungen eine Regelmäßigkeit aufgewiesen hätten. Demnach sei die verhängte Geldbuße erforderlich und angemessen.
Gegen die Disziplinarverfügung erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 17. Dezember 1956 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Januar 1957, gerichtet ah den Vorstand der Deutschen Bundesbahn "Einspruch" erhoben mit dem Antrage, die Strafe aufzuheben und diesen auch unter Hinweis auf sein Beschwerdevorbringen wie folgt begründet:
1)
Die Bearbeitung des Disziplinarvorganges sei über Jahre und bei der Bundesbahndirektion 9 Monate lang verzögert worden, wobei er stark daran zweifle, daß dies auf Überlastung des Sachbearbeiters bei der Bundesbahndirektion zurückzuführen sei, zumal es sich um eine Sache handele, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesbahn-Verkehrsamts falle. In den 9 Monaten sei keine Ermittlungsarbeit geleistet worden, obwohl der zuständige Personaldezernent der Bundesbahndirektion ihm Anfang März 1956 zugesagt habe, ihn noch einmal anzuhören, und in seiner Gegenwart den Sachbearbeiter angewiesen habe, einen Vermerk zur Wiedervorlage am 1. Juni 1956 zwecks Vernehmung zu machen; dieser Vermerk müsse sich bei den Akten befinden. Die Zusatzbestimmung Nr. 2 zu § 11 BDO sei verletzt worden. Eine Bestrafung sei nicht mehr beabsichtigt gewesen, wie sich aus der Verzögerung und daraus ergebe, daß das Personalbüro ihm wenige Tage vor der Disziplinarverfügung angewiesen habe, sich bei dem Maschinenamt ... wegen der beabsichtigten Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten vorzustellen. Ferner aber auch daraus, daß wenige Wochen vorher der Personaldezernent der Bundesbahndirektion in einer Unterredung mit dem Vorstand des Bundesbahn-Verkehrsamts E. (Bundesbahnrat D.), dessen Verkehrskontrolleur und dem Dienststellenleiter der Güterabfertigung E. Hbf. ohne Erwähnung der Disziplinarsache festgestellt habe, er wolle ihn, den Beschuldigten, aus dem Bereich des Verkehrsamts heraus auf einen höheren Dienstposten bringen. Hiervon habe er durch eine Indiskretion eines der Gesprächspartner erfahren. Ebenfalls im Wege der Indiskretion sei ihm die Disziplinarverfügung "als "Racheakt" des Bundesbahnrats D. für ein Rencontre am 18. Oktober 1956 avisiert worden". Auffallend sei, daß die oberste Dienstbehörde auf seinen in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf, daß die Bestrafung ein Racheakt sei, nicht eingegangen sei, "andererseits aber mit Argumenten antworte, die einen noch schwebenden ungeklärten Vorgang - ein erneuter Racheakt - als wahre feststehende Tatsache unterstellen". Das sei "doch zweifellos ein "faux pas", der die unfaire, mit Vorurteilen belastete Durchführung des Vorgangs charakteristisch beleuchtet".
2)
Der Zeitraum seiner Beschäftigung in E. dürfe nicht, wie es in der Disziplinarverfügung geschehen sei, willkürlich eingeengt werden.
3)
Die zu Fall a) in der Beschwerdeentscheidung aufgestellte Behauptung, daß er die Äußerung vor Dritten getan habe, entbehre jeder Grundlage. Im übrigen habe seine Äußerung gegenüber Frau We. nicht, wie es "nunmehr" dargestellt werde, diese selbst, sondern einen dritten Bediensteten betroffen, so daß Frau We. nicht beleidigt sein könne. Überdies habe von seiner Äußerung lachend dem Dienststellenvorsteher erzählt, und dieser habe sich seiner Meinung angeschlossen, da der betreffende Bedienstete als völlig unfähig und für den Eisenbahndienst untauglich gegolten habe.
Im Falle b) sei die Behauptung der obersten Dienstbehörde, daß seine Äußerung über den Bundesbahnrat D. eine Herabsetzung des Vorgesetzten darstelle, "rein subjektiv". Bundesbahnrat D. habe ihm im März 1956 vor Zeugen erklärt, er fühle, sich durch diese Äußerung keineswegs gekränkt, denn er wisse, daß er, der Beschuldigte, sich rauh aber herzlich ausdrücke. Er habe ihn sogar auf die Schulter geschlagen und gemeint, die Disziplinarangelegenheit werde wahrscheinlich wie das "Hornberger Schießen" verlaufen. Aus dem Vorfall dürfe man keine Art Majestätsbeleidigung konstruieren, zumal er selbst in zahlreichen schriftlich niedergelegten Äußerungen einen Vorgesetzten deutlich den Vorwurf des Terrors, des Mißbrauchs der Dienstgewalt und der Bestechung mache. Daß die oberste Dienstbehörde diesem Vorwurf und den dazugehörigen Beweismitteln nicht nachgehe, lasse bei ihm den Gedanken aufkommen, daß seine Entlastungsargumente nicht behandelt worden seien.
Im Falle c) habe er sich an Frau We. nur gewandt, um sich von dem ihrerseits anderen gegenüber geäußerten Verdacht zu befreien, daß er die Zeichnung in die Schublade gelegt habe. Innerhalb dieser Klarstellung habe er ironisiert, daß sie die Zeichnung anderen Kollegen lachend vorgewiesen habe und rein rhetorisch sinngemäß gesagt? "Na, das scheint Dir ja mal wieder gefallen zu haben?" Auf solche Zeichnungen habe Frau We. nämlich Wert gelegt. Seinen Angaben hierüber müsse nachgegangen werden.
Zu den Fällen d)-f): Dienstversäumnisse um kurze Zeiträume habe er im allgemeinen nicht bestritten. Er möchte aber jetzt betonen, daß er infolge "schikanöser Massenzuteilung" von als unfähig und unausgebildet bekannten Bediensteten laufend Überstunden habe machen müssen und infolgedessen mehrfach, da er keine Zugverbindung mehr gehabt habe, um seine Nachtruhe gekommen sei. Seine Beschwerden hierüber hätten zur Folge gehabt, daß der Dienststellenleiter nun diese Bediensteten gegen ihn aufgeboten habe. Laufend habe der Dienststellenleiter Bedienstete zu alkoholischen Exzessen aus dem Dienst gezogen. Dieser ständige "Anschauungsunterricht" habe vielleicht insofern auf ihn, den Beschuldigten, eingewirkt, als er geglaubt habe, zu einem Selbstausgleich für Überarbeit berechtigt gewesen zu sein, wobei es sich aber nur um Minutenzeiträume gehandelt habe. Der Straftenor enthalte u.a. mit dem Vorwurf, er habe die Arbeitszeit zu einer Motorradfahrt nach M. ausgenutzt, Unwahrheiten. Sehr verwunderlich sei es, daß die oberste Dienstbehörde solche Falschdarstellungen bagatellisiere und als unerheblich bezeichne.
4)
Allgemein stelle er noch folgendes fest: Seit 6-7 Jahren werde er innerhalb des Verkehrsamts E. mit Terror und Gewalt verfolgt. Infolge der "ständigen geistigen und nervlichen Überbeanspruchung durch Abwehrbereitschaft" habe er sich einen Herzfehler zugezogen, was im Jahre 1955 eine Kur erforderlich gemacht habe. Entgegen dem Beamtenrecht werde er - wie auch andere Inspektoren - trotz Anerkennung seiner besonderen Befähigung auf B 8 - Raten beschäftigt, was eine Diskriminierung und Bloßstellung gegenüber seinen Kollegen und Mitarbeitern bedeute. Man habe sogar A 7 - Raten mit Sekretären und Assistenten besetzt, am ihn auf der unterbewerteten Rate festzuhalten. Mit dem Dienststellenleiter der Güterabfertigung E. Hbf. habe er schon vor Beginn des Jahres 1951 infolge privater gesellschaftlicher Differenzen in einem gespannten Verhältnis gestanden. Dieser habe dann einem Personalbearbeiter der Bundesbahndirektion angeboten, je nach Wunsch der Direktion über ihn, den Beschuldigten, eine gute oder schlechte Beurteilung zu schreiben. Trotz Kenntnis von diesem ungeheuerlichen Angebot und den vorhandenen Spannungen seien alle schriftlichen und mündlichen Anträge auf Versetzung erfolglos geblieben. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Direktion habe er, der Beschuldigte, darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf die Spannungen bald zu einer Bestrafung "durch erneuten Mißbrauch der Dienstgewalt" kommen werde. Diese Vorahnung habe sich bald bestätigt, denn er sei mit 3,- DM bestraft worden, und zwar "auf Grund eines als Vorwand leicht erkennbaren Tenors". Weitere Versetzungsgesuche seien wiederum erfolglos geblieben.
5)
Abschließend hat der Beschuldigte in seinem Schreiben folgendes erklärt: "Ich kann mir nicht vorstellen, daß Sie nach Würdigung der o.a. Tatsachen sich in meinem Falle einen pädagogischen Erfolg versprechen. Falls Sie vermeiden wollen, daß die Bestrafung Selbstzweck wird, dann bitte ich den unangenehmen, schmutzigen, ehrabschneidenden Vorgang aus der Welt zu schaffen, indem Sie mir behilflich sind, daß ich nach vielen Jahren des brutalsten Terrors aus dem Bereich des VA E. genommen werde. Ich möchte gerne als begeisterter Eisenbahner, in der 3. Generation, meine überdurchschnittlichen Fähigkeiten zum Wohle der DB auf einem geeigneten, meinem Geistesniveau entsprechenden Dienstposten verwerten können".
III.
Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hatte in seiner Beschwerdeentscheidung vom 17. Dezember 1956 den Beschuldigten dahin belehrt, daß er gegen die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs beantragen könne. Der "Einspruch" ist als ein solcher Antrag nach § 26 Abs. 5 und 4 BDO anzusehen. Er ist auch frist- und formgerecht gestellt worden. In der Sache konnte er keinen Erfolg haben.
Was zunächst die Rüge des Antragstellers hinsichtlich der zögerlichen Behandlung seiner Disziplinarsache bei der Dienstbehörde betrifft, hat diese Rüge rechtlich keine Bedeutung. Der Zeitablauf kann zwar dazu führen, daß eine Bestrafung nicht mehr zulässig ist. Dies setzt jedoch nach § 3 Abs. 2 BDO voraus, daß seit dem Dienstvergehen bis zu der Disziplinarverfügung mehr als 5 Jahre verstrichen sind. Das ist bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen, wie er auch selbst ernstlich nicht bestreiten kann, nicht der Fall. Durch die Darstellung in den Gründen der Disziplinarverfügung, daß der Beschuldigte in den Jahren 1952 bis 1955 bei der Güterabfertigung E. Hbf. beschäftigt gewesen sei und innerhalb dieser Beschäftigungszeit zu einem hinsichtlich des Tages der Begehung nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt die Verfehlungen zu a) und b) begangen habe, hat der Präsident der Bundesbahndirektion zum Ausdruck gebracht, daß diese Verfehlungen noch innerhalb der 5-Jahresfrist des § 3 Abs. 2 BDO liegen. Die Darstellung bedeutet aber nicht, daß der Beschuldigte nicht schon vor 1952 bei der Güterabfertigung E. Hbf. beschäftigt gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es abwegig, wie es in der Beschwerdeschrift geschehen ist, die Darstellung als "Halbwahrheit" zu kennzeichnen oder jetzt als willkürliche Einengung seines Beschäftigungszeitraumes bei der genannten Dienststelle zu bezeichnen.
In der von ihm genannten Zusatzbestimmung Nr. 2 der Disziplinarvorschrift der Deutschen Bundesbahn zu § 11 BDO ist zwar bestimmt, daß Disziplinarsachen als Eilsachen beschleunigt zu behandeln seien. Eine dem darin aufgeführten und für das förmliche Disziplinarverfahren geltenden § 56 BDO entsprechende Vorschrift gibt es jedoch für das nichtförmliche Verfahren nicht. Hierbei behauptete schuldhafte Verzögerungen können nur im Dienstaufsichtswege verfolgt werden, berühren aber die von dem Disziplinargericht allein zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung (§ 26 Abs. 4 Satz 6 BDO) als solche nicht. Der Vorwurf einer Verzögerung "über Jahre" ist überdies unbegründet. Ausweislich der Akten ist das hier in Betracht kommende einzelne Belastungsmaterial dem Dienststellenleiter durch die Zeugenvernehmungen im August 1955 zur Kenntnis gekommen. Die zahlreichen, teils noch durch den Vorstand des Bundesbahnverkehrsamts zusätzlich veranlaßten Vernehmungen waren bis Ende Februar 1956 abgewickelt. Daß dann bis zur Erledigung bei der Bundesbahndirektion mehr als 8 Monate verstrichen, beruht nach dem Aktenvermerk des zuständigen Disziplinarsachbearbeiters auf dienstlicher Belastung mit von ihm bei seinem Dienstantritt übernommenen Rückständen und mit neu eingegangenen Geschäftsstücken. Dieses Gebiet ist aber der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten (§ 21 Abs. 2 und 3 BDO) ist ausreichend gewahrt worden. Er ist zu den Vorwürfen wie folgt niederschriftlich vernommen worden:
- a)
Am 16. August 1955 im Auftrage des Dienststellenleiters durch den Bundesbahninspektor R..
- b)
Am 14. September 1955 zweimal desgleichen.
- c)
Am 31. Oktober 1955 desgleichen. Daß er es hierbei, abgelehnt hat, sich weiter zu einzelnen Punkten zu äußern, obwohl ihm in Bezug auf Sache und Zeit keine Beschränkungen auferlegt worden waren, hat er selbst zu vertreten.
- d)
Am 23. Februar 1956 im. Auftrage des Amtsvorstandes durch den Bundesbahnamtmann V. und anschließend durch den Bundesbahnamtmann W.. Obwohl der Beschuldigte die Besorgnis der Befangenheit des Bundesbahnamtmanns V. nur mit der allgemein gehaltenen Erwägung begründete, "aus früheren Erfahrungen" glaube er nicht, daß der Vernehmende der Angelegenheit unvoreingenommen gegenüberstehe, wurde hierbei seinem Wunsche entsprochen, die Vernehmung durch den Bundesbahnamtmann W. weiterführen zu lassen.
Bei dieser Sachlage war es nicht notwendig, daß der Beschuldigte in der Direktionsinstanz noch einmal vernommen wurde. Auf die Behauptung des Beschuldigten, der Personaldezernent habe im März 1956 geäußert, er werde ihn hoch einmal anhören, kommt es demnach nicht an. Der von ihm ebenfalls behauptete Aktenvermerk hierüber befindet sich auch nicht bei den Akten. Der Personaldezernent hat überdies dienstlich erklärt, bei dieser anläßlich eines Urlaubsgesuchs stattfindenden Besprechung sei ein Auftrag, eine erneute Überprüfung vorzunehmen, nicht erteilt worden und schon gar nicht von einem Termin in der Disziplinarsache vom 1. Juni 1956 die Rede gewesen. Über die Vernehmungen hinaus hat der Beschuldigte sich in seinen Beschwerdeschriften hinreichend zur Sache äußern können.
Da der Vorstand des Bundesbahnverkehrsamts E. seine begrenzte Strafbefugnis (Disziplinarvorschrift Z B 5 zu § 24 BDO) nicht für ausreichend erachtet, sondern die Sache der Bundesbahndirektion zum weiteren Befinden vorgelegt hat, war die Zuständigkeit des Präsidenten der Bundesbahndirektion für die Bestrafung begründet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser nunmehr eine Strafe in den Grenzen verhängte, innerhalb deren üblicherweise der Amtsvorstand selbst bestrafen kann (Disziplinarvorschrift Z B 6 zu § 24). Allgemein kann überdies jeder höhere Dienstvorgesetzte durch die Vornahme der Bestrafung die Strafbefugnis des nachgeordneten Dienstvorgesetzten ausschließen.
Auf die Richtigkeit der Behauptung des Beschuldigten, im Verlaufe des Jahres 1956 habe sich bei der Bundesbahndirektion die Absicht entwickelt, ihn nicht mehr zu bestrafen, kommt es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung nicht an. Nach § 3 Abs. 1 BDO hatte der Präsident der Bundesbahndirektion E. nach pflichtmäßigem Ermessen zu bestimmen, ob wegen der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen einzuschreiten war. Nicht einmal für einen Verzicht des Dienstvorgesetzten auf Disziplinarverfolgung ist im Disziplinarrecht Raum. Ist in Ausübung des Ermessens eine Disziplinarverfügung unter Erfüllung der Formerfordernisse erlassen worden, ist das Disziplinargericht auf die Prüfung beschränkt, ob der zugrundegelegte Tatbestand erwiesen, daraus ein Verstoß gegen die Beamtenpflichten zu entnehmen und die Strafe nicht ermessensmißbräuchlich festgesetzt ist. Der Behauptung des Beschuldigten von der Unterredung des Personaldezernenten, über die er durch Indiskretion unterrichtet worden sein will, steht die in den Akten vermerkte Erklärung dieses Dezernenten entgegen, daß eine derartige Besprechung überhaupt nicht stattgefunden habe.
Das Disziplinargericht ist ferner nicht in der Lage, den von dem Beschuldigten behaupteten Motiven nachzugehen, die angeblich zu der Disziplinarverfügung geführt haben. Er wird aber auch dem Präsidenten der Bundesbahndirektion oder dem ihn vertretenden Beamten, der die Disziplinarverfügung unterzeichnet hat, nicht unterstellen können, daß dieser sich zu einer Teilnahme an dem von dem Beschuldigten behaupteten "Racheakt" des Verkehrsamtsvorstands Bundesbahnrat D. oder der Fortsetzung eines "Mißbrauchs der Dienstgewalt" hat bestimmen lassen.
Den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Präsident der Bundesbahndirektion zutreffend festgestellt.
Im Falle a) ist der festgestellte Sachverhalt durch die Aussagen der Bundesbahngehilfin We. und der Scheuerfrau S. erwiesen. Hierbei ging es von Anfang an um den Vorwurf, daß der Beschuldigte die beleidigende Äußerung gegenüber der Zeugin We. gebraucht habe. Der Beschuldigte hat in seiner ersten Vernehmung hierzu geltend gemacht, die von ihm als solche nicht abgestrittene Äußerung habe sich nicht, wie die Zeugin We. angegeben hat, im Anschluß an ein Telefongespräch mit der Firma A. ereignet. Er habe sie "gegenüber Frau We." auch nur in Unterhaltungsform gemacht. Diese habe ihm kurze Zeit später lachend berichtet, daß sie die Äußerung dem Dienststellenleiter weitererzählt habe. Demgegenüber steht auf Grund der Aussagen der beiden Zeuginnen fest, daß der Beschuldigte die Zeugin We. auf eine Frage, die sie im Anschluß an das genannte Telefongespräch an ihn gerichtet hat, mit den ihm zur Last gelegten Worten angeschrien hat. Diese hat hierauf sofort geweint, dem Dienststellenleiter die Äußerung aber nicht mitgeteilt. Während der Äußerung war mindestens noch die Scheuerfrau S. im Abfertigungsraum anwesend, welche die Worte selbst mit hat anhören müssen. Hierdurch ist die jetzige Behauptung des Beschuldigten widerlegt, er habe die Äußerung nicht vor Dritten, getan. Seine neue Darstellung, seine Äußerung habe nicht Frau We. sondern einen von ihm nicht genannten Dritten betroffen, ist auch aus dem Grunde unglaubhaft, weil sie seiner eigenen früheren Einlassung widerspricht. Die Tatsache, daß die Zeuginnen sich der Einzelheiten auch des dienstlichen Anlasses und der Dienstverrichtungen noch entsinnen konnten, schließt es aus, daß der Vorfall sich außerhalb des 5-Jahreszeitraumes des § 3 Abs. 2 BDO ereignet hat.
Die Äußerung, mit der sich der Beschuldigte auf ein sehr niedriges Niveau begeben hat, enthält eine üble Beleidigung der Bundesbahngehilfin We..
Der festgestellte Sachverhalt im Falle b) als solcher wird von dem Beschuldigten nicht bestritten. Dieser hat aber geltend gemacht, die Frage müsse aus dem Zusammenhang des Gesprächs, heraus betrachtet werden. Dieses habe sich mit der Frage der Bestechlichkeit der Menschen befaßt, und die Bundesbahngehilfin H. habe seine Behauptung, alle Menschen seien bestechlich, es komme nur auf die Höhe der Summe an, nicht anerkennen wollen. Hieraus habe sich die von ihm gestellte Frage entwickelt, wobei er sich nicht gegen den Amtsvorstand habe wenden, sondern nur die "Standfestigkeit" der Bundesbahngehilfin H. habe "prüfen" wollen. Im Gegensatz hierzu hat die Zeugin H. die Äußerung in Verbindung mit anderen gegen den Amtsvorstand und den Dienststellenleiter gerichteten Reden des Beschuldigten gebracht. Gegen dessen Darstellung spricht auch die Aussage, des Bundesbahninspektors M., wonach der Beschuldigte kurze Zeit später zu diesem Zeugen äußerte: "Ich habe vorhin zu Fräulein H. gesagt; Wurden Sie für 100.000,- DM dem D. in die Fresse hauen?" Der Zeuge M. hatte zwar den Eindruck, daß der Beschuldigte einen seiner unangebrachten üblen Scherze machen wollte, war aber doch über diese Bemerkung erschüttert. Der Beschuldigte hat in seiner Beschwerdebegründung die Absicht, den Amtsvorstand verächtlich zu machen, wie folgt, in Abrede gestellt: "Nach den gegebenen Sittenregeln hätte ich durch den Ausspruch nur mich selbst oder im Falle der Bejahung die Befragte "verächtlich" machen können. Ich behaupte im Gegenteil, daß ich gerade durch die Gegenüberstellung des Namens D. (für alle Diskutierenden ein relativ hoher Vorgesetzter) und des Ausdrucks "Fresse" die Schwere der Gegenleistung für 100.000,- DM darlegte. Ich hätte ebenso den Namen H. nennen können. Die erklärte Schwere dieser Gegenleistung stellt doch juristisch einwandfrei eine hohe Wertschätzung dar, da ein schwächerer Ausdruck doch keine solch große Überwindung kosten kann".
Gegen die Feststellung der Disziplinarverfügung, daß der Beschuldigte darauf abzielte, den Amtsvorstand verächtlich zu machen, ergeben sich keine Bedenken. Zutreffend hat die oberste Dienstbehörde in der Beschwerdeentscheidung darauf hingewiesen, daß er sich des herabsetzenden Charakters seiner Worte bewußt war und den Ausspruch gerade um der Herabsetzung willen so formulierte. Sonst wäre auch die nachträgliche Äußerung gegenüber dem Zeugen M. nicht zu verstehen. Außerdem liegt die Äußerung ebenso wie die beleidigende Äußerung zu a) auf der gleichen Ebene wie das von zahlreichen Zeugen geschilderte allgemein ungehörige Verhalten des Beschuldigten, der durch über das erträgliche Maß weit hinausgehende Glossen, Zoten, gemeine Witze und mißfällige Äußerungen vielfach Anstoß bei den Bediensteten erregt hat. Die oben wiedergegebene Beschwerdebegründung bedarf keiner Erläuterung und spricht ihrer Art nach gegen ihn selbst. Ob der Bundesbahnrat D. wie jetzt von dem Beschuldigten behauptet, nachträglich erklärt hat, er fühle sich nicht gekränkt, ist unmaßgeblich. Denn die Äußerung ist anderen gegenüber gefallen und hat hierdurch gerade auch mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Amtsvorstands ehrverletzend gewirkt. Abwegig und für seine innere Einstellung kennzeichnend ist die Ansicht des Beschuldigten, der Fall habe schon aus dem Grunde mindere Bedeutung, weil er einem Vorgesetzten den Vorwurf des Terrors, des Mißbrauchs der Dienstgewalt und der Bestechung mache. Die aus diesem Vorwurf zu ziehenden Folgerungen zu betrachten, gehört nicht zum gegenwärtigen Verfahren.
Auch der Fall b) liegt noch innerhalb des 5-Jahreszeitraumes des § 3 Abs. 2 BDO. Der Beschuldigte selbst hat in seiner Beschwerdeschrift erklärt, der Vorfall sei "mehr als 2 Jahre alt".
Der im Falle c) von der Dienstbehörde festgestellte Sachverhalt ist ebenfalls durch Zeugenaussagen erwiesen. Die Zeugin We. hat ihre Angaben hierzu bei mehreren Vernehmungen gemacht. Die Tatsache, daß der Beschuldigte die Zeugin gleich bei dem ersten Zusammentreffen auf die Zeichnung hin angesprochen hat, führte zu dem Verdacht, daß er auch die Zeichnung angefertigt hatte. Die Zeugin We. hat diese Vermutung sofort geäußert, wie von dem Bundesbahnobersekretär U. bestätigt worden ist, und die Zeichnung gleich zerrissen und in den Ofen geworfen. Die Anfertigung der Zeichnung ist dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt worden, sondern nur der Vorwurf, daß er mit seiner Frage die Geschlechtsehre der Zeugin We. verletzt habe. Dieser Vorwurf ist nach der Art der Zeichnung und der hierauf anspielenden Frage gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankommt, wie der Beschuldigte behauptet, ob Frau We. sich Witze gern anhört, obszöne Darstellungen gern betrachtet und auch selbst drastische Witze erzählt hat. In einer Gemeinschaft, wie sie das dienstliche Zusammensein bei einer Güterabfertigung darstellt, herrscht zwar keine Prüderie, andererseits gibt es dabei klare Grenzen, die insbesondere von einem Beamten in der Stellung des Beschuldigten nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenze hat der Beschuldigte in diesem Falle durch seine Frage eindeutig mißachtet, zumal sie ihn in den Verdacht bringen mußte, daß er selbst mit der Zeichnung in irgendeiner Weise in Verbindung stand. Wenn er sich durch seine Frage an Frau We. von dem Verdacht hätte befreien wollen, daß er die Zeichnung in die Schublade gelegt hatte, hätte seine Äußerung anders lauten müssen, zumal ihm nach seiner eigenen Darstellung schon im Juni 1955 zu Ohren gekommen war, daß wegen seiner sittlich anstößigen Äußerungen gegen ihn vorgegangen werden sollte. Hinzu kommt, daß er nach der Bekundung der Zeugin We. seine Frage noch dahin ergänzt hat, ob sie sich "ein passendes Maß ausgesucht" habe und auf deren Worte: "Das ist eine Sauerei und kann nur von Ihnen herrühren" nur gelacht hat. Die Zeugin H. hat bestätigt, daß der Beschuldigte gelacht und zu Frau We. dann nur gesagt habe, sie sei ja nicht dabei gewesen, als die Zeichnung in die Schublade gelegt wurde. Auch diese Verfehlung liegt auf dem Gebiet des von vielen Zeugen in allgemeiner Form bekundeten sittlich anstößigen Benehmens des Beschuldigten, das mit dazu geführt hat, daß der weit überwiegende Teil des Personals der Güterabfertigung eine weitere Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt hat.
In der Feststellung der Dienstversäumnisse in den Fällen d)-f) ist gleichfalls kein Fehler der Dienstbehörde zu erkennen. Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Bundesbahngehilfen Sch., B., K., Bundesbahngehilfinnen H., We. und Bundesbahninspektor R.. Während der Beschuldigte anfangs behauptet hat, die belastenden Angaben seien in wesentlichen Teilen unwahr, hat er die Vorwürfe in seiner Beschwerdeschrift "im Groben" eingestanden. Aus der Einlassung des Beschuldigten in seiner Vernehmung vom 16. August 1955, er habe sich am 2. August 1955 ein Motorrad geliehen und die Dienststelle zeitweilig verlassen, um sich sein vergessenes Frühstück zu holen, hat die Dienstbehörde geschlossen, daß er während des Dienstes zu diesem Zwecke nach M. gefahren sei, wo er wohnte. Sie hat dies in der Disziplinarverfügung wie folgt ausgedrückt: "Im übrigen erscheint es sonderbar, daß der Beschuldigte ... von E. nach M. fuhr, nur um sich sein Frühstück zu holen". Aus dem Wortlaut und Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß es sich hierbei nur um eine nebensächliche Bemerkung, nicht aber um einen tragenden Grund für die Feststellung der Verfehlung handelt. Der Beschuldigte überschätzt daher die Bedeutung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift, daß er sich das Frühstück nicht in M. geholt, sondern in E. besorgt habe. Mit Recht hat es die oberste Dienstbehörde für unerheblich erklärt, ob er in der fraglichen Zeit nach M. oder in die Stadt E. gefahren ist. Da die Disziplinarverfügung in Verbindung mit der Beschwerdeentscheidung gesehen werden muß, ist letzten Endes die Frage, ob er das eine oder andere Fahrtziel gewählt hat, offen geblieben, so daß er insoweit nicht beschwert ist. Nach Lage der Sache ist auch sein Vorwurf, daß der Straftenor in dieser Hinsicht "Unwahrheiten" enthalte und die Dienstbehörde solche Falschdarstellungen bagatellisiere, der Form und Sache nach gänzlich unangebracht.
Die jetzige Darstellung, er habe sich für berechtigt halten können, sich auf die geschehene Weise einen Selbstausgleich für geleistete Überstunden zu verschaffen, ist nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Derartige Eigenmächtigkeiten eines Beamten sind unzulässig, wessen er sich besonders im Hinblick auf die früheren Bestrafungen auch bewußt war. Überdies hat er in einem anderen Falle die Genehmigung des Dienststellenleiters zum Augleich von Überzeitarbeit durch Freizeit ausdrücklich eingeholt. Die Vorwürfe der Schikanierung durch den Dienststellenleiter und des Herausziehens von Bediensteten zu alkoholischen Exzessen haben mit der hier allein zu prüfenden Frage der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschuldigten, wegen dessen Verfehlungen ergangenen Disziplinarverfügung nichts zu tun.
Die zu a)-f) festgestellten Verfehlungen des Beschuldigten enthalten Verstöße gegen die Beamtenpflichten und ein ins Gewicht fallendes Dienstvergehen. Mit Recht hat ihn der Präsident der Bundesbahndirektion E. deswegen bestraft. Bei der Bemessung der Strafe ist kein Ermessensmißbrauch des Dienstvorgesetzten zu erkennen, die Strafe ist als sehr milde anzusehen. Der Senat mußte daher die Disziplinarverfügung und die Beschwerdeentscheidung aufrechterhalten, wobei er sich mit der Frage nicht befassen konnte, inwieweit der Beschuldigte sich durch seine schriftlichen Äußerungen im jetzigen Verfahren weitere Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen.
Die Eingaben des Beschuldigten geben aber Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten und Begabungen machen nicht allein das aus, was zu einem guten Beamten gehört. Dazu gehört vielmehr auch charakterliche Sauberkeit, sittliche Festigung, sachliches Denken und Handeln, Einfügung in das Verwaltungs- und Gemeinschaftsleben, volle Hingabe an den Beruf und kameradschaftliches Verhalten. In dieser Hinsicht ist der Beschuldigte offensichtlich stark abgeglitten, wobei er in übersteigertem Selbstbewußtsein und fehlgerichteter Kritik die Schuld nicht bei sich selbst, sondern in unsachlicher Form bei anderen sucht. Der Beamte hat auf jedem Arbeitsplatz, auf den er gestellt wird, seine Pflicht zu tun. Ist er mit Verwendungsmaßnahmen seiner Dienstbehörde nicht einverstanden, steht ihm der Beschwerdeweg offen, nicht aber kann er seinen persönlichen Unmut sich in bewußt laxer Dienstausübung auswirken lassen. Nach § 21 des Bundesbahngesetzes hat die Deutsche Bundesbahn rechtlich die Möglichkeit, einen Beamten aus betrieblichen Gründen auch ohne sein Einverständnis vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung der Amtsbezeichnung und der Dienstbezüge zu verwenden. Es kann auch einem am Anfang seiner Laufbahn stehenden Bundesbahninspektor, der leitende Stellungen erstrebt, nur nützlich sein, wenn er Arbeitsraten, die er selbst später zu beaufsichtigen und zu überprüfen hat, durch eigene Arbeit eingehend kennenlernt. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen liegen außerdem auf einem Gebiet, das mit der Verwendung auf einem niederen Dienstposten nichts zu tun hat. Die gleichwertige und sogar höherwertige Verwendung, der er vorübergehend zugeführt war, hat er sich überdies durch schlechtes Verhalten selbst verscherzt. Die häufig maßlose Form und Art seiner Verteidigung im jetzigen Verfahren zeugt von einer erheblichen Unsachlichkeit, Überheblichkeit und Uneinsichtigkeit, welche die oberste Dienstbehörde in ihrer Beschwerdeentscheidung zutreffend charakterisiert hat. Trotz des von ihm geäußerten Zweifels an dem "pädagogischen Erfolg" der Disziplinarbestrafung muß er sich klar darüber sein, daß, unabhängig von etwa bisher schon begründeten Zweifeln an seiner persönlichen Eignung zum Beamten, sein Verbleiben in der Beamtenschaft ernstlich gefährdet ist, wenn er sich nicht in seiner inneren und äußeren Haltung grundlegend umstellt. Der Dienstbehörde muß es überlassen bleiben, aus dem Verteidigungsvorbringen des Beschuldigten, soweit es in dem jetzigen nichtförmlichen Verfahren nicht behandelt werden konnte und schwere Vorwürfe gegen Dienstvorgesetzte enthält, die ihr erforderlich erscheinenden Folgerungen zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 98 ff BDO.
gez. Dr. Dickertmann
gez. Vogel