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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1957, Az.: BVerwG VI B 27.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 27.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.1954 - AZ: VIII A 89/54

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 60 G 131 über die oberste Dienstbehörde gilt nicht für die diesem Gesetz gemäß § 63 unterliegenden Bediensteten. Wer ihr Dienstherr ist, bestimmt sich nach Landesrecht, so daß diese Frage nicht revisibel ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
am 6. März 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
die Bundesrichterin Schmitt und
den Bundesrichter Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - VIII. Senat - vom 7. Oktober 1954 - VIII A 89/54 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Oktober 1954 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts, worin die Revision nicht zugelassen worden ist, am 19. November 1954 Beschwerde erhoben mit dem Ziel, die Revision zuzulassen. Die Beschwerde ist hiernach rechtzeitig erhoben, sie ist aber unbegründet, weil kein gesetzlicher Grund (§ 53 Abs. 2 BVerwGG) für die Zulassung der Revision gegeben ist. Es ist weder eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage erkennbar, noch sind gewisse oberste Bundesbehörden am Verfahren beteiligt, noch ist das Oberverwaltungsgericht von höchstrichterlicher Verwaltungsrechtsprechung, abgewichen.

2

Das Berufungsgericht hat im einzelnen unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, daß der Kläger in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden hat und daß er deshalb als Stadtassistent auf Probe eingestellt und dann lebenslänglich angestellt worden ist. Die Sachlage im Falle des Klägers wirft keine neue grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Das wird insoweit mit der Beschwerde auch nicht vorgetragen. Sie macht lediglich geltend, die Beklagte sei zu Unrecht als zuständig für den Erlaß der angefochtenen Verfügung angesehen worden, gemäß § 60 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - sei die oberste Landesbehörde zuständig. Hieraus ergibt sich aber keine grundsätzliche Rechtsfrage, und dem Bundesverwaltungsgericht ist überdies die Nachprüfung der von der Beschwerde vorgetragenen Frage entzogen. Denn aus dem Wortlaut des § 60 G 131 ergibt sich, daß diese Vorschriften über die oberste Dienstbehörde nur für diejenigen öffentlichen Bediensteten gelten, welche das Gesetz zu Artikel 131 GG in seinem Kapitel I erfaßt (also vornehmlich die sogenannten verdrängten Bediensteten; so auch im Gegensatz zur Beschwerdebegründung Anders, Komm, zum G 131 3. Aufl., Anm. 1 zu § 60). Der Kläger ist einheimischer und aus politischen Gründen ausgeschiedener Beamter einer Gemeinde. Er unterliegt dem Gesetz zu Artikel 131 GG also gemäß § 63, und hierin ist nicht auf § 60 G 131 verwiesen, so daß sich die oberste Dienstbehörde nicht auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, sondern allein nach Landesrecht bestimmt. Dieses unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Auf eine etwaige Verletzung von Bundesrecht, die sich u.U. aus der Zuständigkeitsregelung durch das n.-w. Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) ergeben könnte, weil dieses Gesetz in die Zuständigkeit der Gemeinden für Entscheidungen gemäß § 7 G 131 eingegriffen hat, ist im vorliegenden Fall nicht einzugehen. Denn dieses Landesgesetz hat die Zuständigkeit der Beklagten als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 7 G 131 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht beseitigt.

3

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Dr. Fürst
Schmitt
Reimer