Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1957, Az.: BVerwG III C 241.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 241.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 13.09.1955 - AZ: I 7/55

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 291 - 294
  • AS IV, 291
  • DÖV 1957, 409 (Kurzinformation)
  • IFLA 1957, 235
  • MDR 1957, 377 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 252
  • ZLA 1957, 140

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Frage der Rechtsnachfolge in einem Vorfahren betr. Entschädigungsrente.

  2. 2)

    Die Verweisung auf § 239 LAG in § 284 LAG stellt nur eine Verweisung auf den in § 239 LAG enthaltenen Rechnungsmaßstab dar. Keinesfalls rechtfertigt sie "Durchschnittseinkünfte nach § 239" um nach der Schädigung dem Geschädigten zufließende Einkünfte zu kürzen. Diese sind vielmehr nur im Rahmen des § 279 LAG (Einkommenshöchstbetrag) von Interesse.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - I. Kammer - vom 13. September 1955 - I 7/55 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses I in Karlsruhe vom 14. Oktober 1954, der Bescheid des Ausgleichsausschusses Mannheim vom 22. Februar 1954 und die Verfügung des Ausgleichsamts Mannheim vom 12. Januar 1954 - KE 24/17177 - aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Revisionsverfahren auf 240 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Ehemann der jetzigen Klägerin hat als Heimatvertriebener wegen vertreibungsbedingten Verlustes seiner Existenzgrundlage die Gewährung einer Entschädigungsrente nach § 284 LAG betrieber.

2

Auf seinen Kriegsschadenrentenantrag vom 22. Dezember 1952 hatte ihm das Ausgleichsamt Mannheim mit Bescheid vom 4. August 1953 gemäß § 281 LAG Vorauszahlungen auf eine Entschädigungsrente von monatlich 20 DM bewilligt. Mit Teilbescheid vom 22. September 1953 hob es den Bescheid vom 4. August 1953 wieder auf und bewilligte dem Ehemann der Klägerin vorerst vom 1. Januar 1953, als dem Monatsersten nach Einreichung des Antrags an wegen Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage eine monatliche Entschädigungsrente nach § 284 LAG in Höhe von 20 DM und zahlte diese bis 31. Dezember 1953. Mit Verfügung vom 12. Januar 1954 ordnete das Ausgleichsamt die Einstellung der Entschädigungsrente mit sofortiger Wirkung an, weil der verstorbene Kläger keine Einkünfte von mindestens 4.001 RM durch die Vertreibung verloren habe. Der Ausgleichsausschuß bestätigte die Einstellungsverfügung durch Bescheid vom 22. Februar 1954. Der Beschverdeausschuß wies die Beschwerde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin durch Beschluß vom 14. Oktober 1954 zurück.

3

Dessen Verwaltungsklage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 13. September 1955 ab. Es führt aus: Der 1885 geborene Antragsteller sei vor seiner 1945 erfolgten Vertreibung aus Westpreußen Reichsbahnangestellter und Eigentümer einer Nebenerwerbssiedlung (Wohnhaus mit Garten, Schweine- und Geflügelzucht und einem Morgen Pachtland) gewesen. Nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe, habe er daraus jährlich und auch in den Jahren 1937 bis 1939 rund 5.500 RM Einkünfte erzielt; hiervon seien 269 RM monatlich auf sein Bruttoarbeitseinkommen entfallen. Dieses Gesamtjahreseinkommen von 5.500 RM sei jedoch nicht in voller Höhe durch die Schädigung - hier die Vertreibung - verlorengegangen, weil der Bezug seiner Invalidenrente auf den anläßlich seiner Reichsbahnzeit geleisteten Sozialbeiträgen beruhe. Seine früheren Reichsbahneinkünfte seien ihm daher in Gestalt der Rente in Höhe von 189,30 DM monatlich erhalten geblieben. Damit liege das verbleibende, verlorengegangene Jahresdurchschnittseinkommen mit 5.547,96 RM abzüglich 12 × 189,30 = 2.271,60 DM (= RM) = 3.276.36 RM unter dem von § 284 LAG für die Gewährung von Entschädigungsrente geforderten Mindesteinkommen von 4.001 RM. Überdies habe der Ehemann der Klägerin sein früheres Arbeitseinkommen auch deshalb nicht durch die Vertreibung verloren, weil er heute in seiner Heimat ... als Invalide auch nur noch seine Rente beziehen würde. Dem - als möglich unterstellten - Umstand, daß seine Invalidität durch die Strapazen und Entbehrungen der Vertreibung vorzeitig eingetreten sei, habe das Verwaltungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es nicht den gesamten Arbeitsverdienst, sondern nur den der Invalidenrente entsprechenden Teil des Arbeitseinkommens als erhalten geblieben angesehen habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der ursprüngliche Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil, den Beschwerdebeschluß vom 14. Oktober 1954 und den Bescheid des Ausgleichsamts vom 22. Februar 1954 aufzuheben.

5

Er rügt Verletzung des § 284 LAG und meint, es reiche - entgegen der angefochtenen Entscheidung - aus, wenn der Geschädigte und sein Ehegatte in den sich aus § 239 LAG ergebenden Vergleichsjahren Durchschnittsjahreseinkünfte von mindestens 4.001 RM gehabt habe. Die ihnen jetzt zufließenden Einkünfte dürften darauf nicht angerechnet werden.

6

Die Beklagte tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Nach seinem Vortrag vertritt das Bundesausgleichsamt zu § 284 LAG den Standpunkt, nach der Schädigung erzielte Einkünfte seien lediglich für die Frage des Existenzvorlustes und seiner Nachhaltigkeit von Bedeutung. Bei positiver Beantwortung dieser Frage müßten die Durchschnittseinkünfte aus der Zeit vor der Schädigung ohne Rücksicht auf die jetzigen Einkünfte in voller Höhe beachtet werden. Das Verwaltungsgericht müsse daher noch Ermittlungen darüber anstellen, welche Einkünfte der frühere Kläger vor der Vertreibung tatsächlich gehabt hat.

8

Der ursprüngliche Kläger ist am 9. April 1956 verstorben. Nach dem zu den Gerichtsakten überreichten gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 19. Juni 1956 sind seine Erben die jetzige Klägerin zu 1/4, ein Sohn des früheren Klägers, der Verwaltungsangestellte Kurt Klebowski zu 3/8 und ein unbekannter Erbe zu weiteren 3/8.

9

Die Prozeßbevollmächtigten des ursprünglichen Klägers haben mit Schriftsatz vom 23. November 1956 erklärt, den Rechtsstreit für die jetzige Klägerin fortsetzen zu wollen, deren Vollmacht sie beigebracht haben. Sie weisen darauf hin, daß sie hochbetagt und kränklich sei und eine monatliche Witwen-Invalidenrente von zusammen 153,30 DM beziehe.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der aus der Urteilsformel ersichtlichen Behördenentscheidungen.

11

1)

Die Klägerin kann den Rechtsstreit anstelle des ursprünglichen Klägers, ihres verstorbenen Ehemannes, fortsetzen. Die Erben des bisherigen Klägers sind in dessen vermögensrechtliche und damit auch in seine prozessuale Rechtsstellung eingetreten (vgl. § 1922 ff. BGB). Nach wie vor geht der Verwaltungsrechtsstreit auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der Maßnahmen der Ausgleichsbehörden, die die ursprüngliche Bewilligung der Entschädigungsrente (vgl. Teilbescheid vom 22. September 1953) nachträglich wieder beseitigt hatten (Bescheid des Ausgleichsamts vom 22. Februar 1954 und des Beschwerdebeschlusses vom 14. Oktober 1954). Das aber kann die Klägerin für sich allein schon aus ihrer Miterbenstellung heraus verlangen, wenn nicht kraft unmittelbarer oder mindestens rechtsähnlicher Anwendung des § 2039 BGB, so doch mindestens gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden zur Erhaltung des Nachlasses des früheren Klägers notwendig ist. Es kann demzufolge dahingestellt bleiben, ob das Urteil des V. Senatsvom 19. März 1956 - BVerwG V C 265.54 - DVBl. 1956 S. 791 ff. - für den dort entschiedenen Fall die richtigen Folgerungen aus der Miterbenstellung der dortigen Klägerin zieht (dagegen Rupp in DÖV 1957 S. 144 [BVerwG 19.03.1956 - BVerwG V C 265/54]) Kann die Klägerin aber den vorliegenden Rechtsstreit für sich allein schon aus ihrer Miterbenstellung heraus fortsetzen, so bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit sie auch Ansprüche als Witwe etwa gemäß § 285 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - (s.a. § 261 Abs. 2 LAG) geltend machen kann, oder ob einer solchen Geltendmachung im Revisionsverfahren etwa das Verbot der Klageänderung (vgl. § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) entgegenstehen würde. Damit kann aber auch keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob das Ausgleichsamt die dem ursprünglichen Kläger mit Bescheid vom 22. September 1953 bewilligten Leistungen an Entschädigungsrente an die Klägerin allein oder nur an alle Erben gemeinsam mit befreiender Wirkung erbringen kann. Erst recht wird mit diesem Urteil nicht über die Frage entschieden, ob und inwieweit der Klägerin Entschädigungsrente losgelöst von ihrer Stellung als Miterbin nach dem ursprünglichen Kläger zusteht.

12

2)

Auf den nach wie vor maßgebenden Aufhebungsantrag hin müssen jedenfalls das angefochtene Urteil und die im Ausspruch des vorn Senat erlassenen Urteils angeführten Maßnahmen der Ausgleichsbehörden aufgehoben werden.

13

Insofern kommt es allerdings nicht auf die umstrittene. Frage an, ob und inwiefern ein Bewilligungsbescheid etwa wegen Änderung der Rechtsansichten zuungunsten eines Antragstellers abgeändert werden kann. Diese Frage kann nur auftreten, wenn ein Verwaltungsakt eine endgültige Regelung getroffen hat.

14

Im vorliegenden Falle aber hatte das Ausgleichsamt dem ursprünglichen Kläger die Entschädigungsrente noch nicht endgültig bewilligt. Der Bescheid vom 22. September 1953 bezeichnet sich vielmehr selbst als Teilbescheid; das Ausgleichsamt bewilligt mit ihm die Entschädigungsrente "vorerst ..." und es heißt in dem Bescheid schließlich: "Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsrente bleibt vorbehalten". In Wirklichkeit war einher der ursprüngliche Kläger mit dem Bescheid vom 22. September 1953 nicht endgültig beschieden worden.

15

3)

Wohl aber müssen das angefochtene Urteil und die ihm zugrunde liegenden Maßnahmen der Ausgleichsbehörden deswegen aufgehoben werden, weil sie sonst der rechtlichen Grundlage entbehren.

16

Dem ursprünglichen Kläger stand nämlich gemäß § 284 LAG eine Entschädigungsrente in der Mindeshöhe von 20 DM zu.

17

Zu Unrecht geht das angefochtene Urteil davon aus, gemäß § 284 LAG könne Entschädigungsrente nur dann gewährt werden, wenn ein Antragsteller Jahrüsdurchschnittseinkünfte nach § 239 LAG in Höhe von mindestens 4.001 RM verloren und nicht wieder erlangt habe.

18

Einer solchen Auslegung des § 284 LAG kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.

19

Die Höhe des Verlustes von Durchschnittseinkünften nach § 239 LAG gewinnt Bedeutung nur im Rahmen der vorab vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein vertreibungsbedingter Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage im Rahmen des § 284 LAG festgestellt werden kann, und ob er sich noch auswirkt. Liegt jedoch ein solcher nachhaltiger Existenzverlust vor, so steht dem Geschädigten eine Entschädigungsrente zu, sofern er in dem für ihn nach § 239 LAG maßgeblichen Zeitraum Durchschnittsjahreseinkünfte von mindestens 4.001 RM bezogen hat, selbst wenn er durch die Vertreibung keinen Einkommensverlust in dieser Höhe erlitten haben sollte.

20

Die Zuerkennung einer Entschädigungsrente nach § 284 LAG hängt vom Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen ab: Zunächst wird vorausgesetzt, daß der Anspruchsbewerber einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage erlitten hat. Dabei ist zunächst die Feststellung erforderlich, worin der Existenzschaden im Zeitpunkt der Schädigung zu erblicken war. Alsdann ist dieser Existenzschaden der Höhe nach zu ermitteln (§ 266 Abs. 3 LAG). Hierbei, nämlich bei Feststellung des Umfangs dieses Existenzschadens, ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der für sie nach § 239 Abs. 1 LAG maßgebenden Vergleichsjahre bezogen und durch die Schädigung verloren haben (§ 239 Abs. 1 Satz 1 LAG). Die für Vertriebene maßgebende abstrakte Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG erstreckt sich in diesem Zusammenhang nur darauf, daß die Existenzgrundlage durch die Vertreibung verlorengegangen ist, nicht aber darauf, in welcher Höhe der Verlust eingetreten ist. Die Höhe des Verlustes muß daher für Zwecke der Entschädigungsrente auch bei Vertriebenen ermittelt werden. Im Rahmen der Feststellung der Höhe des Existenzverlustes wird also der schadensbedingte Verlust von Durchschnittseinkünften bereits berücksichtigt.

21

Ein solchermaßen festgestellter Existenzverlust kann indessen nur dann zur Gewährung einer Entschädigungsrente führen, wenn er sich noch auswirkt. Um feststellen zu können, ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf es - sofern der Anspruchsbewerber nach der Vertreibung wieder eine neue, gesicherte Existenzgrundlage gefunden hat - eines Vergleichs zwischen dieser, der Höhe nach zu bewertenden Existenzgrundlage, mit der durch die Schädigung verlorenen Existenzgrundlage. Falls keine neugeschaffene Existenzgrundlage besteht oder sie wesentlich hinter der früheren zurückbleibt, braucht der Existenzverlust sich gleichwohl dann nicht mehr auszuwirken, wenn der Entschädigungsrentenbewerber ohne das schädigende Ereignis (die Vertreibung) in dem für ihn maßgebenden Zeitpunkt auch in seiner Heimat keine Existenzgrundlage mehr oder nur noch eine solche gehabt hätte, die der nach der Vertreibung wiedergewonnenen, reduzierten Existenzgrundlage entsprochen hätte.

22

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist damit abschließend festgestellt, daß der Geschädigte jene Anspruchsvoraussetzungen des § 284 LAG, die den Verlust seiner - ganz oder teilweise aus Einkünften bestehenden - Existenzgrundlage betreffen, erfüllt.

23

Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht aus § 284 in Verbindung mit § 239 LAG ergebe sich, daß in den Vergleichsjahren bezogene Jahresdurchschnittseinkünfte von mindestens 4.001 RM - dann nicht nachhaltig - verlorengegangen sind, wenn ein solcher Verlust durch ein nachträgliches Ereignis wieder wettgemacht worden ist, ist irrig. Die Frage, ob und wieweit die Durchschnittsjahreseinkünfte "durch die Schädigung verloren" gegangen sind, ist ausschließlich im Rahmen der Feststellung der Höhe des Existenzverlustes von Bedeutung. Nur "bei Feststellung des ... durch den Verlust der ... Existenzgrundlage ... entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte ... bezogen und durch die Schädigung verloren" hat. Die Höhe der zu gewährenden Entschädigungsrente wird nicht im Rahmen der Feststellung des Umfangs und der Nachhaltigkeit des Existenzschadens, sondern erst dann festgesetzt, wenn der Schaden bereits abschließend festgestellt worden ist (§ 284 LAG). Die für die Schadensfeststellung geltenden Bewertungsgrundsätze des § 239 Abs. 1 LAG können daher für die zu gewährende Entschädigungsrente nur insofern von Bedeutung sein, als dies ausdrücklich bestimmt wird. § 284 LAG bestimmt aber nur, daß sich die Höhe der Entschädigungsrente nach den Durchschnittseinkünften des § 239 LAG und nicht etwa nach deren Verlust richten soll. Hätte der Gesetzgeber letzteres gewollt, würde er es durch die Formulierung "bei - durch die Schädigung verlorenen - Durchschnittseinkünften nach § 239" zum Ausdruck haben bringen müssen.

24

Der Wortlaut des § 284 LAG: "bei Durchschnittseinkünften nach§ 239" bringt in verkürzter Form zum Ausdruck, was unter dem Begriff "Durchschnittsjahreseinkünfte" zu verstehen ist. Der Verlust der Durchschnitts jähreseinkünfte ist für deren Begriffsbestimmung bedeutungslos.

25

Demzufolge hat der Umstand, daß der ursprüngliche Kläger nach der Vertreibung nachträglich in den Genuß von Invalidenrente gelangt ist, keinen Einfluß auf seinen bereits durch die Vertreibung eingetretenen Verlust der Existenzgrundlage. Die Invalidenrente ist vielmehr allein bedeutsam für die Frage, ob sich der Verlust noch auswirkt (§ 284 Abs. 1 LAG). Letzteres ist der Fall, da der ursprüngliche Kläger nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit seiner Invalidenrente von 189,30 DM weder jemals über Monatseinkünfte von rund 460 RM verfügte, noch auch nur an den Einkommenshöchstbetrag des § 279 LAG heran kam. Dagegen spricht auch nicht, daß nach dem zweiten Weltkrieg der Lebensstandard zunächst allgemein zurückgegangen ist.

26

Ob im übrigen, was das Verwaltungsgericht immerhin als möglich andeutet, die Invalidität des ursprünglichen Klägers auf der Vertreibung beruht, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der ursprüngliche Kläger ohne die Vertreibung in seiner Heimat inzwischen auch eine Versorgungsrente bezogen hätte. Denn ohne die Vertreibung würden ihm zusätzlich immer noch die annähernd 200 RM betragenden "sonstigen Einkünfte" und die Nebenerwerbssiedlung verblieben sein. Bleibt der Existenzvorlust aber nach der Vertreibung in jedem Falle nocht etwa zur Hälfte bestehen, wo wirkte er sich eben im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch aus.

27

4)

Alle für diese Folgerungen notwendigen tatsächlichen. Verhältnisse ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Dieses hat "keinen Zweifel" an den Angaben des ursprünglichen Klägers, er habe in den Jahren 1937-1939 zusammen mit seiner Ehefrau ein Durchschnittsjahreseinkommen von rund 5.500 RM gehabt. Das kommt einer Feststellung von Tatsachen durch das Verwaltungsgericht gleich, die das Revisionsgericht bindet (vgl. § 56 Abs. 2 BVerwGG). Einer Zurückverweisung zu weiterer tatsächlicher Aufklärung, wie sie der Beteiligte angeregt hat, bedarf es daher nicht. Vielmehr erweist sich die Aufhebung des Teilbescheides des Ausgleichsamts vom 22. September 1953, da der ursprüngliche Kläger in seiner Person sämtliche anderen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Entschädigungsrente in Höhe von 20 DM monatlich erfüllte, als rechtsirrig.

28

Damit rechtfertigt sich der Urteilsausspruch.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Revisionsverfahren auf 240 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz zugleich für den z.Zt. erkrankten Senatspräsidenten Holland
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking