Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1957, Az.: BVerwG III C 142.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 142.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 24.05.1955 - AZ: A II 424/54
Rechtsgrundlagen
- § 8 WAG
- 6. WAG-DV
Das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat, hat
am 14. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, II. Kammer Braunschweig, vom 24. Mai 1955 - A II 424/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage des heimatvertriebenen Klägers wegen der von der Ausgleichsbehörde abgelehnten Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - WAG - für das angeblich ausgewiesene Guthaben von 54.973,56 RM durch das mit der zugelassenen Revision angefochtene Urteil vom 24. Mai 1955 ab. Es führt in den Urteilsgründen aus, die vom Kläger vorgelegten zwei Blätter des noch vorhandenen Sparbuchrestes - ein Deckblatt mit angehefteten "Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spareinlagen" sowie ein Einlageblatt - genügten nicht den strengen Beweisanforderungen des Währungsausgleichsverfahrens. Unvollständige Sparbücher, könnten nur dann als Sparbücher im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 WAG angesehen werden, wenn sie den Gläubiger, den Schuldner, die Rechtsnatur des Guthabens als Spareinlage und die Höhe des Guthabens zur Zeit der Vertreibung zweifelsfrei erkennen ließen. Zwar enthalte das Deckblatt die Bezeichnung "Sparbuch" und bezeichne den Kläger als Gläubiger und die Volksbank Waldenburg - Handels- und Gewerbebank - als Schuldner. Auf seiner Innenseite seien jedoch außer der Konto-Nr. ... dem Namen und Wohnort des Gläubigers sowie dem Zinssatz von 2 1/2 % ab 1. Mai 1940 linksseitig nur Eintragungen aus den Monaten Oktober und November 1939 verzeichnet. Die für Eintragungen von Geldbeträgen vorgesehene rechte Innenseite des Deckblattes sei nicht ausgefüllt. Auch aus dem Einlageblatt seien die erwähnten Mindestanforderungen nicht zweifeisfrei erkennbar. Zwar seien hier zahlreiche Geldzugänge vermerkt und die am Schluß der rechten Innenseite eingetragenen Bestände und Zugänge (letzter Bestand 54.973,56 RM) auch von der Volksbank W. durch Stempel und zwei Unterschriften bestätigt worden. Diese Eintragungen gehörten aber offensichtlich nicht zu den auf der linken Innenseite des Einlageblattes vermerkten Daten und Namen. Der vom Kläger ferner vorgelegte Kontoauszug Nr. ... könne nicht als Mitteilung über eine Sparkontogutschrift im Sinne von § 1 Nr. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 19. Februar 1953 (BGBl. I S. 24) - 2. WAG-DV - angesehen werden, da dieser Auszug lediglich eine Barauszahlung in Höhe von 20.000 RM am 30. April 1945 bestätige. Die vom Kläger eingereichten eidesstattlichen Erklärungen des früheren Direktors der Volksbank Waldenburg Zwiener und der früheren Angestellten dieser Bank Thäuser könnten nicht zum Beweis dafür verwertet werden, daß das Deckblatt und das Einlageblatt Bestandteile eines einheitlichen Sparbuches gewesen seien; denn diese schriftlichen Erklärungen seien keine Urkundsbeweismittel, die Vernehmung dieser Zeugen sei nach dem Währungsausgleichsgesetz unzulässig. Aber auch bei Unterstellung der Zulässigkeit dieser Beweismittel käme es auf sie deswegen nicht an, weil im vorliegenden Falle bereits der Augenschein gegen eine Zusammengehörigkeit spreche. Beide Blätter wiesen verschiedene Randornamente auf, die Namenseintragung auf der Kopfleiste des Deckblattes werde vom Einlageblatt verdeckt und die Eintragungen auf der linken Seite des Einlageblattes stimmten mit denen auf der rechten Seite offensichtlich nicht überein.
Der Kläger macht mit der am 29. Juni 1955 gegen das am 10. Juni 1955 zugestellte Urteil eingelegten Revision geltend, er habe unter Beweis gestellt, daß bei der Volksbank in W. Sparbücher verwendet worden seien, bei denen die Randornamente des Deckblattes mit denen der Einlageblätter nicht übereingestimmt hätten. Die eidesstattlichen Erklärungen bestätigten ein Sparguthaben in Höhe des Abschlußbetrages. Diese Erklärungen seien als Urkunden anzusehen.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Beschlusses des Beschwerdeausschusses der Außenstelle des Landesausgleichsamtes dem Kläger eine Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener zu gewähren.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Dem Landesverwaltungsgericht ist in seinem rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen, daß auch Teile eines Sparbuches für das Währungsausgleichsverfahren beweiskräftige Urkunden sein können, wenn sie gewissen Mindesterfordernissen genügen, wie sie in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WAG wie auch neuerdings in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Sechsten WAG-DV enthalten sind, d.h. wenn sie die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Vertreibung, seine Rechtsnatur als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die Person des Gläubigers ausweisen (vgl. Urteil des Senatsvom 22. März 1956 - BVerwG III C 8.55, Urteil des IV. Senatsvom 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 127.54 - und Beschluß des IV. Senatsvom 5. August 1955 - BVerwG IV B 64.54 -). Es trifft auch zu, daß bei gesonderter Betrachtung keines der beiden vom Kläger vorgelegten Blätter diesen Anforderungen in vollem Umfange entspricht. Indessen kommt es hierauf, wie auch auf die weitere im angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage, ob der Kontoauszug Nr. 2097 als Ersatzurkunde im Sinne des § 1 Nr. 3 der Zweiten WAG-DV behandelt werden könne, nicht an, wenn die vom Kläger vorgelegten Sparbuchteile zusammengehören. Ist dies nämlich der Fall, so genügen die sich ergänzenden Sparbuchteile den urkundlich nachzuweisenden Mindesterfordernissen.
Das Landesverwaltungsgericht hält die vom Kläger zum Nachweis der Zusammengehörigkeit der beiden Blätter benannten Beweismittel deswegen für unzulässig, weil im Währungsausgleichsverfahren nur der Urkundenbeweis statthaft sei. Diese Ansicht ist zwar nicht deswegen rechtsirrig, weil - wie die Revision meint - die dem Landesverwaltungsgericht übergebenen eidesstattlichen Erklärungen als Urkundenbeweismittel hätten verwertet werden müssen. Abgesehen davon, daß der Urkundenbeweis im Währungsausgleichsverfahren eine besondere, eingeschränkte Ausgestaltung erfahren hat, handelt es sich hierbei nur um schriftlich niedergelegte Zeugenaussagen. Indessen übersieht das angefochtene Urteil, daß der urkundliche Nachweis durch Vorlage des Sparbuches oder sonstiger gesetzlich ausdrücklich zugelassener Ersatzurkunden nur für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe vorgeschrieben ist. Der Senat wie auch der gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat haben aber mehrfach ausgesprochen, daß der Beweis der Zusammengehörigkeit von Sparbuchteilen, ebenso wie der, ob Mängel in der äußeren Beschaffenheit der Urkunde deren Beweiskraft aufheben, mit allen Beweismitteln geführt werden kann. Denn dadurch wird der sachliche Inhalt der vorgelegten Urkunde nicht etwa in unzulässiger Weise ergänzt oder erweitert, sondern nur die allein maßgebende Urkunde selbst aufgehellt (vgl. Urteil des Senatsvom 22. März 1956 - BVerwG III C 8.55 - und Urteil des IV. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 164.55 -). Zwar geht auch das angefochtene Urteil - allerdings in seiner Hilfserwägung - von dieser Rechtsansicht aus. Es hat jedoch den Kläger mit den von ihm angetretenen Beweisen für die Tatsache der Zusammengehörigkeit von Deckblatt und Einlageblatt deswegen nicht gehört, weil bereits die Augenscheinseinnahme das Gegenteil ergeben würde. Das schlüssige Beweisangebot, mit dem eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nachgewiesen werden soll, durfte das Landesverwaltungsgericht indessen nur ablehnen, wenn die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache mit dem benannten Beweismittel unter keinen denkbaren Umständen erschüttert werden konnte; oder die Beweisaufnahme unmöglich war. Schon hiernach begegnet das vom Landesverwaltungsgericht eingeschlagene Verfahren Bedenken; denn die Beweisthemen des Klägers sind für die vom Landesverwaltungsgericht zu Unrecht ausgeschlossene Möglichkeit der Zusammengehörigkeit schlüssig. Er hat unter Benennung des früheren Direktors der Volksbank Waldenburg und unter Vorlage seiner eidesstattlichen Erklärung vorgetragen, daß die Bank seinerzeit aus Gründen der Kostenersparnis Einlageblätter mit anderem Druck, also auch mit anderen Randornamenten verwendet habe. Auf diese Verschiedenartigkeit von Druck und möglicherweise auch Format kann der vom Landesverwaltungsgericht für beweiserheblich erachtete Umstand zurückzuführen sein, daß ein Teil der Kopfleiste des Deckblattes von dem Einlageblatt verdeckt wird. Die Nichtübereinstimmung der Eintragungen auf der linken Innenseite des Einlageblattes mit denen auf der rechten könnte darauf beruhen, daß mehrere Einlageblätter ineinandergeheftet worden waren, von denen nur das den letzten Kontostand ausweisende äußere Doppelblatt gerettet werden konnte. Hierfür sprechen auch die nicht übereinstimmenden Übertragungssummen auf dem vorgelegten Einlageblatt. Es kam daher auf das Wissen der vom Kläger benannten Zeugen an.
Das angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Vorinstanz wird, wenn die weitere Aufklärung die Möglichkeit der Zusammengehörigkeit der vorliegenden Sparbuchblätter ergeben sollte, auch zu prüfen haben, ob diese beiden Blätter tatsächlich zusammengehören, d.h. Teile eines einzigen Sparbuches sind, und alsdann ob sie ihrem Inhalt nach den Nachweis des umstrittenen Anspruchs nach Grund und Höhe ergeben.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking