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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1957, Az.: BVerwG IV C 318.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 318.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 02.02.1956 - AZ: 6221 - IV/55

Fundstellen

  • DVBl 1958, 108 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1957, 190
  • MDR 1957, 508 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 268
  • ZLA 1957, 265

Verfahrensgegenstand

Hausratentschädigung

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsmittelverzicht ist auch gegenüber der Lastenausgleichsbehörde statthaft.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, IV. Kammer, vom 2. Februar 1956 - Az.: Nr. 6221 - IV/55 - und der Beschluß des Beschwerdeausschusses der Regierung von Mittelfranken in Ansbach vom 2. August 1955 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, in Änderung ihres Bescheides vom 10. Juni 1954 auf die Hausratentschädigung der Klägerin die Entschädigungszahlungen von 800 RM nicht anzurechnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hatte in den Monaten März und April 1944 in München, R.straße 2, bei einem Fliegerangriff je einen Teilhausratschaden und im Dezember 1944 in ihrer zweiten Wohnung in München, V.markt 13, einen Totalhausratschaden erlitten. Für die beiden ersten Schäden hatte sie vom Kriegssachschädenamt München insgesamt 800 RM Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung erhalten. Streitig ist die Anrechnung dieser Zahlungen.

2

In dem Feststellungsbescheid nach dem Feststellungsgesetz vom 1. Juni 1954 stellte das Ausgleichsamt einen Hausratverlust nach der Schadensstufe 1 fest und führte in den Gründen aus, dem Antrag werde im vollen Umfange entsprochen. Auf die Hausratentschädigung seien die bereits geleisteten Zahlungen von 800 RM anzurechnen. In einem am 10. Juni 1954 ergangenen Bescheid des Ausgleichsamtes über die "Feststellung von Hausratverlusten, über die Zuerkennung von Hausratentschädigung und die Gewährung von Hausrathilfe" wurde der Hausrat schaden erneut festgestellt, wobei der Feststellung der besondere Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1954 zugrunde gelegt wurde. In Teil 2 dieses Bescheides wurde der Klägerin eine Hausratentschädigung von 800 DM zuerkannt und die Reichsmarkentschädigung mit 80 DM hierauf angerechnet. In der Begründung wird u.a. bemerkt, daß dem Antrage damit im vollen Umfange entsprochen worden sei. Dem Vordruck, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist eine Erklärung folgenden Inhalts hinzugefügt:

"Ich bestätige den Empfang des vorstehenden Bescheides über Hausrathilfe, gleichzeitig erkläre ich mich mit dem Inhalt dieses Bescheides einverstanden und verzichte auf Rechtsmittel."

3

Diese Erklärung hat die Klägerin am 16. Juni 1954 unterschrieben.

4

Am 15. November 1954 ging bei der Beklagten ein Schreiben ein, in dem die Klägerin um "Revision" des Auszahlungsbetrages bittet, wobei sie darauf hinweist, daß sie den Reichsmarkbetrag zur Wiederbeschaffung verlorenen Hausrats erhalten und die angeschafften Sachen bei dem letzten Angriff eingebüßt habe. Mit Beschluß vom 2. August 1955 verwarf der Beschwerdeausschuß die Beschwerde wegen Überschreitung der Beschwerdefrist. - Das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach wies am 2. Februar 1956 die Klage aus demselben Grunde unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision, mit der die Klägerin darum bittet, nochmals in eine Nachprüfung des Falles einzutreten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben.

6

II.

Die zugelassene, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist begründet.

7

Die Klägerin ist zwar nicht durch den Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1954 und die in dem Bescheid vom 10. Juni 1954 wiederholte Feststellung ihres Hausratverlustes beschwert, weil ihrem Feststellungsantrage im vollen Umfange entsprochen worden ist. Sie wendet sich auch bei vernünftiger Auslegung ihres Vorbringens weder gegen die Art und Weise der Schadensfeststellung noch gegen die Höhe der Zuerkennung der Hausratentschädigung, sondern nur gegen den die Anrechnung aussprechenden Teil des Bescheides vom 10. Juni 1954. Insoweit ist sie in ihren Rechten verletzt, da die Anrechnung der Reichsmarkentschädigung bei Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen nach § 296 Abs. 1 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - rechtswidrig ist. Eine Anrechnung bereits früher in Reichsmark geleisteter Entschädigungszahlungen ist nämlich dann nicht vorzunehmen, wenn der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist. Durch den dritten Schaden, der ein Totalschaden war, ging der gesamte damals vorhandene Hausrat verloren, der nach der Sachlage nur aus der Entschädigungszahlung wiederbeschafft gewesen sein konnte.

8

Einer Anfechtung des die Rechte der Klägerin beeinträchtigenden Bescheides vom 10. Juni 1954 steht nicht entgegen, daß die Klägerin bei Aushändigung des Bescheides durch eine entsprechende Erklärung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Zwar muß ein solcher Verzicht, der für das Gerichtsverfahren in den verschiedenen Verfahrens Ordnungen ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 346, 514, 566 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; §§ 34, 108 süddeutsches Verwaltungsgerichtsgesetz; § 86 der Militärregierungsverordnung Nr. 165; § 59 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), auch für das Verwaltungsverfahren und insbesondere auch in Lastenausgleichssachen als statthaft anerkannt werden. Denn weder aus dem Gesetz noch aus der Eigenart des Verwaltungsverfahrens sind Anhaltspunkte für eine gegenteilige, von dem allgemeinen Grundsatz abweichende Ansicht zu gewinnen. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf kann das Auszahlungsverfahren beschleunigen und im Hinblick auf § 340 LAG darum gerade auch im Interesse der nach dem Lastenausgleichsgesetz Berechtigten liegen. Ob dieser Verzicht auf einen Rechtsbehelf schon dann rechtswirksam erfolgen kann, wenn die Entscheidung gemäß § 332 Abs. 2 LAG noch nicht zugestellt ist, braucht hierbei nicht erörtert zu werden (vgl. Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. September 1954 in NJW 1955 S. 199 [VG Hamburg 22.09.1954 - VIII b VG L 395/54]), da die Zustellung im vorliegenden Falle ordnungsmäßig durch Aushändigung einer Ausfertigung des Bescheides an die Klägerin bewirkt wurde (§§ 2, 5 Verw.Zust.Ges.). Auch die Rechtsmittelbelehrung ist ordnungsmäßig erfolgt. Sie ist klar und bestimmt und enthält alle für die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlichen Angaben. Die Eindeutigkeit der Belehrung wird auch nicht durch den dem Bescheid angefügten Zusatz, in dem die Klägerin sich mit dem Inhalt des Bescheides einverstanden erklärt und auf Rechtsmittel verzichtet, beeinträchtigt.

9

Es verstößt auch für sich allein genommen nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bei Aushändigung eines Bescheides den Antragsteller dazu bewegt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten, insbesondere wenn ein solcher Verzicht es der Behörde ermöglichen soll, den Entschädigungsbetrag alsbald auszuzahlen. Offenbar hat hier die Behörde geglaubt, im Interesse der Klägerin zu handeln. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Interessenlage hiervon grundverschieden ist (vgl. Landesverwaltungsgericht Hamburg vom 14. Januar 1955, DVBl. 1955, 265), kann danach unerörtert bleiben. Die Behörde kann sich auf einen solchen Verzicht jedoch dann nicht berufen, wenn der Berechtigte nach Lage des Falles den Umfang seines Verzichts nicht zu übersehen vermochte. Die Rechtsmittelfristen dienen nicht nur der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, um die Rechtskraft, bzw. Unanfechtbarkeit einer Entscheidung herbeizuführen, sondern mit der Gewährung von Fristen soll dem Rechtsuchenden gleichzeitig die Gelegenheit gegeben werden, die in der Entscheidung dargelegten Gründe zu überprüfen und sich notfalls von rechtskundiger Seite über die Aussichten eines Rechtsmittels zu unterrichten. Die Rechtsmittelfristen sind also Bedenk- und Überlegungsfristen, deren rechtspolitischer Grundgehalt bei der Frage zu beachten ist, ob die Behörde den Betroffenen über die allgemeine Rechtsmittelbelehrung hinaus auch über den Umfang und die Bedeutung des von ihm geforderten Verzichts aufgeklärt und belehrt hat. Wieweit diese Belehrung und Aufklärung zu gehen hat, hängt sowohl von der rechtlichen Beurteilung als auch von den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. Die Klägerin ist durch die Nichtberücksichtigung der Vorschrift des § 296 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG offensichtlich nicht eingehend und unzutreffend unterrichtet worden; sie konnte sich daher auch nicht im klaren über die Rechtsfolgen ihres Verzichts sein. Der Beschwerdeausschuß und das Vordergericht haben daher für ihre Entscheidung wohl aus diesem Grunde den Verzicht der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Hinzu kommt, daß die Klägerin offensichtlich zu der Verzichtserklärung aus dem Grunde mit veranlaßt worden ist, weil in der Begründung des Beschlusses gesagt wird, dem Antrag werde in vollem Umfange entsprochen. Tatsächlich ist ihrem Antrag auf Gewährung von Hausratentschädigung, wie sich aus ihrem Begehren gegenüber den Verwaltungsbehörden ergibt, keineswegs in vollem Umfange entsprochen worden, obwohl dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen dieses Falles durchaus möglich gewesen wäre. Es ist daher auch nicht ein Bescheid nach § 335 Abs. 2 LAG ergangen, wonach anstelle des Ausgleichsausschusses der Leiter des Amtes entscheiden kann, wenn dem Antrag in vollem Umfange entsprochen wird.

10

Unter diesen Umständen wäre der Klägerin gemäß § 341 LAG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Sie hat infolge eines Umstandes, der als unabwendbarer Zufall anzuerkennen ist, die Beschwerdefrist versäumt; sie hat auch rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt, und zwar nicht erstmalig in der Klageschrift, sondern bereits mit der am 2. Januar 1955 ausgesprochenen Bitte um Prüfung, ob die Bescheide geändert werden könnten. § 341 LAG verweist auf die Vorschriften der §§ 233 bis 237 ZPO. Es entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß die in § 236 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben nicht schlechthin notwendig sind und von ihnen abgesehen werden kann, wenn die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gerichtsbekannt sind oder sich aus den Akten ergeben (RGZ 131, 261 [263, 264]; vgl. auch Stein-Jonas ZPO § 236 Anm. III 1). Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat sich gleichfalls zu dieser Rechtsprechung bekannt (OGHZ 3, 262 [264]). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzuweichen. Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin in einer Weise zu einer Verzichtserklärung durch Umstände veranlaßt wurde, die sie von einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde zwangsläufig abhalten mußte. Sie wurde in ihrer Entschlußkraft gehemmt, und zwar dadurch, daß sie stets damit rechnen mußte, man werde ihr die abgegebene Verzichtserklärung entgegenhalten. Unter diesen Umständen ist sie während der Zeit, für die ihr nach dem Gesetz eine Bedenk- und Überlegungsfrist für die Beurteilung ihrer Rechtsposition zur Verfügung stand, offensichtlich davon abgehalten worden, sich auch mit der Frage der Bedeutung ihres Verzichts auseinanderzusetzen. Sie wurde durch außerhalb des eigentlichen Sachstandes liegende und somit sachfremde Erwägungen in Ungewißheit versetzt. Da die Klägerin diese Umstände nicht zu vertreten hat, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Ausgleichsamtes bei der Aushändigung des Bescheides, war ihr also Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn die Klägerin zunächst zwei Teilbombenschäden erlitten und dafür Reichsmarkzahlungen erhalten hatte, danach aber sogar einen Totalschaden erleiden mußte, so spricht eine ernstliche Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei dem letzten Schaden auch der durch die Reichsmarkleistungen wiederbeschaffte Hausrat verlorengegangen ist, wie die Klägerin wiederholt und unwidersprochen vorgetragen hat. Der erkennende Senat hatte daher keine Bedenken, zugleich die Verpflichtungserklärung auszusprechen, daß die Entschädigungszahlung von 800 RM - umgerechnet in 80 DM - auf die ihr zu gewährende Hausratentschädigung nicht anzurechnen ist.

11

Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf § 354 LAG, §§ 65 Abs. 1, 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller