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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1957, Az.: BVerwG I DB 2/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG I DB 2/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBerB 1957, 692

Amtlicher Leitsatz

Ein Unterhaltsbeitrag hat nur den Zweck, einen Verurteilten vor unmittelbarer Not zu schützen. Es würde daher dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen, den Unterhaltsbeitrag derart zu bemessen, daß dem Verurteilten auch der Besuch von Konzerten und Theatern und der Kauf von guten Büchern ermöglicht wird.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des:
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
auf die Beschwerde des Verurteilten vom 15. November 1956
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer VII (Hamburg) vom 26. Oktober 1956
am 5. Februar 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der jetzt 69 Jahre alte Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil der Dienststrafkammer ... bei dem Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 25. April 1949 wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren und anschließend von 50 % auf Lebenszeit. Einen von ihm gestellten Antrag vom 3. Oktober 1954 auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wies die Bundesdisziplinarkammer ... durch rechtskräftigen Beschluß vom 20. April 1955 zurück, weil es bei seinen Einkommensverhältnissen an der Bedürftigkeit fehle.

2

Nach den Feststellungen der Bundesbahndirektion ... die sich mit seinen eigenen Angaben deckten, erhielt der Antragsteller im März 1955 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich brutto 181,16 DM, von dem ihm monatlich 8,10 DM Beitrag für die Krankenversorgung der Bundesbahn abgezogen wurden, deren Mitglied er geblieben ist. Außerdem bezog er eine Invalidenrente von monatlich 78,70 DM. Er hat zwei Kinder. Sein Sohn ist verheiratet und hat ein 18jähriges Kind. Er bezieht als Bundesbahnobersekretär ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 450 DM; seine Eltern unterstützt er nicht. Die über 40 Jahre alte ledige Tochter ist als Verkäuferin tätig. Sie wohnt bei ihren Eltern und zahlt diesen monatlich einen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung von 100 DM bis 150 DM. Die Monatsmiete des Antragstellers betrug 43,70 DM. Er hat einen doppelten Leistenbruch. Seine jetzt 66 Jahre alte Ehefrau ist seit dem Jahre 1953 herzkrank und leidet an Bewußtseinsstörungen, Wegen der Krankheitskosten nimmt der Antragsteller die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse in Anspruch; Leistungen der Krankenversorgung der Bundesbahn hat er seit 1953 nicht beantragt.

3

An diesen Verhältnissen hat sich seit dem Jahre 1955 nichts wesentliches geändert.

4

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1956 bat der Antragsteller erneut um Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf 75 % des erdienten Ruhegehalts. Zur Begründung führte er an, daß er bei seinen geringen Einkünften sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Die Lebenshaltungskosten seien durch die allgemeine Verteuerung, insbesondere auch der Mieten gegenüber dem Jahre 1952 erheblich angestiegen; seine wirtschaftliche Lage werde auch durch die Erkrankung seiner Ehefrau beeinträchtigt. Wenn seine Tochter ihm monatlich 100 DM bis 150 DM abgebe, so unterstütze sie ihn damit nicht, sondern leiste nur einen angemessenen Beitrag für ihren eigenen Unterhalt in Bezug auf Miete, Verpflegung und Wäsche.

5

Die Bundesdisziplinarkammer ... wies durch Beschluß vom 26. Oktober 1956 den Erhöhungsantrag erneut zurück. Sie führte aus, daß dem Antragsteller durch den Unterhaltsbeitrag und die Invalidenrente ein eigenes Einkommen von 259,86 DM monatlich zur Verfügung stehe, das zu einer bescheidenen Lebensführung ausreiche. Außerdem steuere seine Tochter mindestens noch zur Miete bei. Die Verteuerung der Lebenshaltungskosten seit dem Jahre 1952 sei durch die Erhöhung des Ruhegehaltsbetrages, der der Errechnung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt werde, ausgeglichen worden.

6

Gegen diesen ihm am 7. November 1956 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit einem am 16. November 1956 eingegangenen Schreiben vom 15. November 1956 durch einen Verteidiger Beschwerde einlegen lassen. Dieser hat das frühere Vorbringen wiederholt, daß das Einkommen des Antragstellers von 259,86 DM infolge der Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu einer bescheidenen Lebensführung nicht mehr ausreiche. Die Ehefrau des Antragstellers sei seit einem im Jahre 1953 erlittenen Schlaganfall krank. Von seiner Krankenkasse erhalte er die Krankheitskosten nur zum Höchstbetrage von 80 % ersetzt. Bei seinem geringen Einkommen könne er auch keine kulturellen Veranstaltungen besuchen. Jeder Bürger sollte aber in die Lage versetzt werden, wenigstens einige Male im Jahre ein Konzert oder eine Theaterveranstaltung besuchen und sich hin und wieder ein gutes Buch kaufen zu können.

7

Die Bundesdisziplinarkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in rechter Frist und Form eingelegt worden, jedoch nicht begründet.

9

Es handelt sich um einen Antrag auf Erhöhung eines Unterhaltsbeitrages nach § 96 Abs. 2 BDO. Voraussetzung für eine solche ist zunächst, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages wesentlich verschlechtert haben. Bereits hieran fehlt es. Zur Zeit des Erlasses des Disziplinarurteils vom 25. April 1949 hatte der Antragsteller keinen Verdienst aus einer anderweitigen Berufstätigkeit; es ist auch fraglich, ob er damals schon Invalidenrente bezog. In seinen Verhältnissen ist daher keine Verschlechterung eingetreten, sondern diese haben sich möglicherweise durch die Gewährung der Rente sogar verbessert. Auch die allgemeine Verteuerung der Lebenshaltungskosten stellt keine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dar, denn sie ist, wie die Bundesdizsiplinarkammer zutreffend ausgeführt hat, durch die Erhöhung des Ruhegehalts im allgemeinen ausgeglichen worden.

10

Selbst wenn man aber eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse darin sehen wollte, daß die Ehefrau des Antragstellers in der Zwischenzeit leidend geworden ist und ihm hierdurch zusätzliche Ausgaben entstehen, fehlt es an einer dadurch erhöhten Bedürftigkeit. Dem Antragsteller stehen nach seinen eigenen Angaben aus dem Unterhaltsbeitrag und der Invalidenrente 259,86 DM zur Verfügung. Auch wenn man hiervon den Betrag zur Krankenversorgung der Bundesbahn von 8,10 DM abzieht, verbleibt ihm ein monatlicher Nettobetrag von 251,76 DM. Es trifft zu, daß der ihm von seiner Tochter gezahlte Betrag von monatlich 100 DM bis 150 DM zum größten Teil zur Deckung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten dient. Gleichwohl bleibt ein gewisser Betrag für den Antragsteller übrig, der für diesen mindestens die Ersparnis eines Teiles der Monatsmiete bedeutet. Wenn man diesen - gering gerechnet - mit der Hälfte der Miete, d.h. etwa 25 DM, ansetzt, verfügt der Antragsteller über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 275 DM.

11

Dieser Betrag deckt aber eine Bedürftigkeit in Sinne der §§ 64, 96 Abs. 2 BDO. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages sollen einem Verurteilten nicht etwa seine früheren Bezüge oder eine Versorgung in Höhe seines erdienten Ruhegehalts gesichert und ihm ein standesgemäßes Leben ermöglicht werden; der Zweck eines Unterhaltsbeitrages ist vielmehr allein, einen Verurteilten vor unmittelbarer Not zu schützen (Beschluß vom 4. August 1953 - I DB 5/53 -; Urteil vom 1. Dezember 1953 - I D 35/53 -). Die Meinung des Verteidigers, der Unterhaltsbeitrag müsse so bemessen werden, daß er dem Antragsteller auch den Besuch von Konzerten und Theatern und den Kauf von guten Büchern ermöglicht, widerspricht daher dem Grundgedanken des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs wird der notwendige Lebensbedarf eines älteren Ehepaares, wenn keine besonderen Belastungen vorliegen, je nach dem Wohnort durch einen Unterhaltsbeitrag von monatlich etwa 200 DM bis 220 DM gedeckt. Auch wenn man annehmen wollte, daß dem Antragsteller durch die Krankheit seiner Ehefrau ins Gewicht fallende zusätzliche Ausgaben erwachsen, die nicht durch die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse übernommen werden - er hat insoweit weder nähere Angaben gemacht noch für diese Beweis angetreten -, erscheint die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit seinem Nettoeinkommen von etwa 275 DM monatlich erheblich über dem zugrundezulegenden Durchschnittssatz liegt.

12

Seine Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 96 Abs. 3 in Verbindung mit § 99 BDO zurückgewiesen werden.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Vogel