Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1957, Az.: BVerwG VI C 33.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 33.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 16.03.1954 - AZ: A 12/53
- VGH Bremen - 16.03.1954 - AZ: BA 55/53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Amtlicher Leitsatz
Laufbahn eines "alten Kämpfers".
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 24. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und
den Bundesrichter Tellenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 16. März 1954 - A 12/53, BA 55/53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der bis 1934 im Drogenhandel tätige Kläger wurde am 16. März 1934 bei den Städtischen Krankenanstalten der Beklagten als Büroangestellter eingestellt. Am 17. Oktober 1934 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Verwaltungsobersekretär, am 30. Januar 1935 zum Verwaltungsinspektor, am 16. Juli 1937 zum Verwaltungsoberinspektor, am 9. November 1938 zum Verwaltungsamtmann, am 13. November 1941 zum Verwaltungsdirektor und am 1. April 1943 zum Oberverwaltungsdirektor ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er durch die Beklagte auf Grund der Bestimmungen der Militärregierung nicht mehr beschäftigt. Der Kläger ist am 1. Oktober 1927 der NSDAP beigetreten und war Träger des Goldenen Parteiabzeichens, Standartenführer der SA und politischer Leiter.
Die Senatskommission für Personalwesen entschied am 4. August 1952, daß sämtliche Ernennungen (Beförderungen) des Klägers nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 oder Bundesgesetz zu Art. 131 GG - unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil diese den beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätten und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien.
Die hiergegen ohne Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage verwies der Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht in Bremen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Juni 1953 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 16. März 1954 zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil führt aus: Die Klage sei zulässig. Eines Vorverfahrens habe es nach § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 nicht bedurft. Für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszuge sei nicht der vom Kläger auf Grund der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung zunächst angerufene Verwaltungsgerichtshof, sondern das Verwaltungsgericht zuständig; denn die Senatskommission für Personalwesen habe hier für die Stadtgemeinde B. entschieden, weil Beamte, die, wie der Kläger, im Dienste der Städtischen Krankenanstalten gestanden hätten, damals wie heute Kommunalbeamte gewesen seien. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Senatskommission für Personalwesen habe im Einklang mit der Verfassung der Freien Hansestadt B. die angefochtene Entscheidung als oberste Dienstbehörde der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 G 131 erlassen. Es könne offenbleiben, ob der Tatbestand der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorliege, denn jedenfalls sei der Tatbestand der zweiten Alternative gegeben, weil bei der Ernennung des Klägers zum Verwaltungsobersekretär und bei seinen Beförderungen parteipolitische Erwägungen gegenüber sachlichen Erwägungen eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Dies gehe aus dem - vom Berufungsgericht eingehend gewürdigten -Inhalt der Personalakte des Klägers hervor. Das Überwiegen der parteipolitischen Gründe nicht nur bei der Übernahme des Klägers in das Angestelltenverhältnis und bei seiner Ernennung zum Verwaltungsobersekretär - die zudem nach der Übernahme des Klägers in das Angestelltenverhältnis angesichts der Stellung des Klägers innerhalb der Partei praktisch unvermeidlich geworden sei -, sondern auch bei seinen weiteren, ungewöhnlich schnell aufeinander folgenden Beförderungen zeige mit aller Deutlichkeit vor allem das in der Personalakte enthaltene Schreiben des Regierenden Bürgermeisters an den Reichsstatthalter vom 24. Juli 1941. (In diesem Schreiben wird ausgeführt, daß die Tatsache, daß der Kläger Träger des Goldenen Parteiabzeichens und ein bewährter Nationalsozialist sei, in Verbindung mit seinen Leistungen zwar schon dazu geführt habe, daß er die Spitzenstellung in der gehobenen Laufbahn besonders schnell erreicht habe, daß diese Tatsache aber bei den ganz besonderen Leistungen des Klägers und seinem Diensteifer seine Überführung in den höheren Dienst rechtfertige.) Es komme hinzu, daß der Kläger ohne Ablegung der nach dem Beschluß des B. Senats vom 14. Mai 1929 hierfür grundsätzlich vorgeschriebenen Verwaltungsprüfung sogleich zum Verwaltungsobersekretär ernannt worden sei und daß die Übernahme des Klägers in den höheren Dienst nach knapp sieben Dienstjahren im Alter von 31 Jahren § 15 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) widersprochen habe, denn hiernach habe die Beförderung von Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes in die Eingangsstellen des höheren Dienstes grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit als Beamter von mindestens 20 Jahren und bei einem Mindestlebensalter von 40 Jahren vorgenommen werden können.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Gegen das ihm am 10. April 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai 1954 Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe die in der Klageschrift Seite 6 zum Nachweis der dienstlichen Befähigung des Klägers benannten Zeugen - den ärztlichen Direktor der Städtischen Krankenanstalten Dr. B. und dessen Vorgänger Dr. B. - nicht vernommen. Ferner rügt sie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang bemängelt sie die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sei für die Beklagte unvermeidlich geworden. Auch damals hätten die Behörden ungeeignete Anwärter zu Beamten nicht zu ernennen brauchen oder zumindest die Probezeit des Anwärters verlängern können, so daß die Erwägung des Berufungsgerichts, eine Entlassung des Klägers aus seinem Angestelltenverhältnis bei der Beklagten wäre damals als unbillig empfunden worden, unverständlich sei. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" durch die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131, denn das Beamtenverhältnis des Klägers zur Beklagten sei bereits Gegenstand seines Entnazifizierungsverfahrens gewesen. Überdies habe das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Kläger auch ohne seine Verbindung zum Nationalsozialismus wegen seiner dienstlichen Bewährung zumindest später bei der Beklagten Beamter geworden wäre und eine gewisse Stellung erreicht hätte.
Die Beklagte ist den Ausführungen der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Die Parteien und der Oberbundesanwalt haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Sie beanstandet zu Unrecht die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf die Ernennungen und Beförderungen des Klägers.
Der Umstand, daß der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP bereits entnazifiziert worden ist, rechtfertigt nicht die Revisionsrüge, daß die Durchführung des Verfahrens nach § 7 G 131 gegen den durch Art. 103 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundsatz "ne bis in idem"verstoße. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 2, 10 (14)[BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53], ausgesprochen hat, ist für die Anwendung dieses Grundsatzes im Verhältnis zwischen dem Entnazifizierungsverfahren und dem Verfahren nach § 7 G 131 schon wegen der verschiedenen rechtspolitischen Zwecke dieser Verfahren kein Raum. Das Entnazifizierungsverfahren diente der politischen Sühne. Das Verfahren nach § 7 G 131 hingegen bezweckt die Beseitigung rechts- oder sachwidrig erlangter Rechte oder Rechtsstellungen und die Wiederherstellung der durch diese Rechte oder Rechtsstellungen gestörten Gleichheitsordnung.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend und übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zweite Alternative des § 7 G 131 angewandt. Es legt seiner Entscheidung die tatsächliche Feststellung zugrunde, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers überwiegend auf parteipolitischen Rücksichten der Ernennungsbehörde beruhten. An die auf tatsächlichem Gebiete liegende Würdigung des Sachverhalts ist der Senat nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - grundsätzlich gebunden. Der Senat könnte die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur unberücksichtigt lassen, wenn gegen sie zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht wären. Das ist indessen nicht der Fall. Insbesondere geht die Revisionsrüge fehl, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht die Vernehmung der vom Kläger zum Nachweis seiner Bewährung im Dienst benannten Zeugen unterlassen. Es ist nicht zu erkennen, wie die Bestätigung der - übrigens durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellten - dienstlichen Bewährung des Klägers durch die von ihm benannten Zeugen geeignet sein soll, die durch das Revisionsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommene Würdigung des Schreibens des Regierenden Bürgermeisters an den Reichsstatthalter vom 24. Juli 1941 zu widerlegen, daß aus diesem Schreiben mit voller Eindeutigkeit die überwiegende parteipolitische Motivierung der Ernennungen und Beförderungen des Klägers im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 hervorgehe. Aber auch von diesem Schreiben abgesehen, widerspricht die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht nicht Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung oder allgemeinen Beweisgrundsätzen, zumal angesichts der bekannten Vorzugsbehandlung, welche damals "alte Kämpfer" bei der Anstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst erfahren haben, der besonderen Bedeutung, welche damals der Kläger selbst und beteiligte Dienststellen seiner Verbindung zur NSDAP beigelegt haben, sowie der übrigen durch das Berufungsgericht zur Laufbahn des Klägers festgestellten Umstände. Mit der allgemeinen Lebenserfahrung ist ersichtlich auch nicht die durch die Revision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts unvereinbar, daß nach der Einstellung des Klägers durch die Beklagte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis unvermeidlich geworden sei.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die Beamtenlaufbahn des Klägers ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus im Hinblick auf seine dienstliche Bewährung gestaltet haben würde. Zwar ist der Senat mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [21]) der Auffassung, daß die auf Grund rechts- oder sachwidriger Erwägungen bevorzugt Ernannten und Beförderten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und ihres allgemeinen Dienstalters mit den Beamten, die keine Bevorzugung erfahren haben, gleichgestellt werden können und daß dies bei der Anwendung des § 7 G 131 immer dann zu geschehen habe, wenn lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Ernennungen oder Beförderungen wirksam wurden, eine rechts- oder sachwidrige Bevorzugung vorliegt. Indessen setzt eine solche Rechtsanwendung voraus, daß der Betroffene ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre; vgl. BVerwGE 3, 88 (93)[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]. Angesichts der Besonderheit der Laufbahn des Klägers und des Umstandes, daß nach den insoweit bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Ernennungen und Beförderungen des Klägers in nicht unerheblichem Maß gegen Laufbahnbestimmungen verstoßen worden ist, ist eine solche Annahme ersichtlich nicht hinreichend zu begründen.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Breitfeld
Tellenbach