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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1957, Az.: BVerwG II C 244.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG II C 244.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.07.1954 - AZ: V OVG A 16.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker, des Bundesrichters Dr. Otto, des Bundesrichters Dr. Meyer und des Bundesrichters Kellner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juli 1954 - V OVG A 16.54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1907 geborenen Ernst V. V. war nach einer aktiven Militärdienstzeit in der Reichswehr und Wehrmacht von 1925 bis 1937 als Feldwebel entlassen und am ... Januar 1938 zum Leutnant d.R. ernannt worden. Nach seiner Entlassung begann er am 1. Dezember 1937 bei der Provinzial-Feuersozietät B. den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes und wurde am 1. April 1941 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesinspektor (A 4 c 2) ernannt; am 15. Juni 1943 wurde er zum Landesoberinspektor (A 4 b 2) befördert.

2

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, wurde 1939 zum Kriegsdienst einberufen und 1940 zum Oberleutnant d.R., 1942 zum Hauptmann d.R. und 1943 zum Major d.R. befördert. Im Laufe des Krieges wurde er mehrfach verwundet und erhielt zahlreiche Auszeichnungen, nämlich das Eiserne Kreuz I. und II. Klasse, das Infanterie-Sturmabzeichen, das Sonderabzeichen für das Niederkämpfen von Panzerkampfwagen, das Deutsche Kreuz in Gold, die Nahkampfspange II. Stufe und das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes. Er galt als ein außergewöhnlich tapferer und einsatzfreudiger Offizier und wurde im Ehrenblatt des deutschen Heeres genannt.

3

Im Sommer 1943 war der verstorbene Ehemann der Klägerin an der Ostfront im Bereich der Heeresgruppe Mitte eingesetz. Am 6. August 1943 erlitt er eine Prellung am Kopf durch einen Erdklumpen, der durch einen Granateinschlag aufgewirbelt war. Wegen Erscheinungen, die eine Gehirnerschütterung vermuten ließen, kam er in Lazarettbehandlung und wurde wegen Verdachtes eines unter der Hirnhaut liegenden Blutergusses am 30. September 1943 operiert; am späten Abend des Tages verstarb er an Atemlähmung.

4

Nach seinem Tode wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin auf Grund der Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, gestorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641) mit Wirkung vom 1. September 1943 als aktiver Major angestellt und gleichzeitig unter Hinweis auf § 1 Ziff. 3 der genannten Verordnung zum aktiven Oberstleutnant befördert.

5

Der Beklagte gewährt der Klägerin Versorgungsbezüge nach dem Grundgehalt, das ihr verstorbener Ehemann als Landesinspektor (A 4 c 2 Stufe 6) gehabt hat. Das Gesuch der Klägerin, die Beförderung ihres Mannes zum Oberstleutnant als Beförderung wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde zu berücksichtigen, wurde mit Bescheid vom 4. Oktober 1952 abgelehnt, weil der vom Gesetz verlangte urkundliche Nachweis nicht erbracht sei, insbesondere nicht durch Vorlage der Amtlichen Ausgabe der Personalveränderungen der Wehrmacht. Mit derselben Begründung wurde der Einspruch der Klägerin durch Einspruchsbescheid vom 18. März 1953 zurückgewiesen.

6

Auf die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht die Bescheide vom 4. Oktober 1952 und vom 18. März 1953 aufgehoben und das beklagte Landesversorgungsamt für verpflichtet erklärt, der Klägerin und ihren Kindern Hinterbliebenenbezüge nach dem Rang ihres verstorbenen Ehemannes als Oberstleutnant mit einem Rangdienstalter vom 1. September 1943 zu zahlen.

7

Zur Begründung dieses Urteils hat das Landesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Es sei davon auszugehen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht mehr Beamter, sondern mit Wirkung vom 1. September 1943 aktiver Offizier gewesen sei. Die Beförderung zum Oberstleutnant müsse berücksichtigt werden, weil sie wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde ausgesprochen worden sei. Hierfür sprächen die zahlreichen Kriegsauszeichnungen sowie die eidesstattliche Versicherung des Oberst a.D. D. und des Hauptmanns a.D. H.. Das Gericht sei daher zu der Überzeugung gelangt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde zum Oberstleutnant befördert worden sei. Auf die zulässige Zahl sonstiger Beförderungen komme es daher nicht an.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, der gesetzlich vorgeschriebene urkundliche Nachweis einer Beförderung wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde sei nicht erbracht. Auch bei einer Anerkennung der Beförderung zum Oberstleutnant, als Tapferkeitsbeförderung dürfe diese Beförderung nur zusätzlich als eine Beförderung berücksichtigt werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung durch Urteil vom 21. Juli 1954 teilweise stattgegeben und das beklagte Landesversorgungsamt für verpflichtet erklärt, der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge den Rechtsstand eines Hauptmanns mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 zugrunde zu legen.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat in der Begründung dieses Urteils offengelassen, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes Beamter oder Berufssoldat gewesen sei, und darauf hingewiesen, daß in beiden Fällen die Vorschriften über den Beförderungsschnitt Anwendung fänden. Gehe man bei der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge von der Beamtenlaufbahn aus, so könne bei der noch nicht sechs Jahre dauernden Beamtendienstzeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die Beförderung zum. Landesoberinspektor nicht berücksichtigt werden. Auch in der Offizierslaufbahn wirke sich der Beförderungsschnitt nicht günstiger aus. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin bei seiner Übernahme in den aktiven Wehrdienst zum 1. September 1943 als aktiver Major eingestellt worden sei, müsse das. Überspringen des Dienstgrades Hauptmann als Beförderung behandelt werden; die zur Anrechnung einer Beförderung notwendigen sechs Jahre seien aber nicht erreicht.

11

Nach der Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch urkundlich erwiesen, daß die Beförderung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum Oberstleutnant wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde ausgesprochen worden ist. Dieser Nachweis sei allerdings nicht genau in der Form der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erbracht. Diese Vorschriften hätten jedoch nicht den Charakter von Rechtssätzen und fänden inhaltlich im Gesetz keine Stütze. Durch den Wehrpaß werde urkundlich erwiesen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin zahlreiche Tapferkeitsauszeichnungen erhalten habe und schon Major d.R. war, als er mit der Nahkampfspange II. Stufe und mit dem Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes ausgezeichnet worden sei. Damit sei auch urkundlich erwiesen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auch noch als Major d.R. persönlich an der unmittelbaren Bekämpfung des Gegners, und zwar auch im Nahkampf, teilgenommen habe. Durch den in den Personalveränderungen der Wehrmacht enthaltenen Hinweis auf § 1 Ziff. 3 der Verordnung vom 10. Oktober 1941 sei erwiesen, daß die Beförderung zum Oberstleutnant wegen "hervorragender Leistungen vor dem Feinde" ausgesprochen worden sei. Diese hervorragenden Leistungen vor dem Feinde seien unter den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen nicht ohne eigenes tapferes Verhalten des verstorbenen Offiziers möglich gewesen. Durch den urkundlichen Nachweis dieser hervorragenden Leistungen vor dem Feinde sei also mittelbar gleichzeitig auch der Urkundenbeweis dafür erbracht, daß es sich zugleich um eine Tapferkeitstat im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 G 131 gehandelt haben müsse. Sollte aber eine Führungsleistung im Vordergrund gestanden haben, so bestehe kein Zweifel, daß auch die persönliche Tapferkeit vor dem Feinde eine mitbestimmende Rolle gespielt habe.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Frage zugelassen, welche Anforderungen an den in § 53 G 131 verlangten Urkundenbeweis zu stellen sind.

13

Gegen dieses den Parteien am 12. August 1954 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11. September 1954 Revision eingelegt; die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen.

14

Der Beklagte macht geltend, die Berücksichtigung einer Tapferkeitsbeförderung nur bei Berufssoldaten und bei berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, nicht aber bei Beamten sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht vereinbar. Eine Beförderung könne im übrigen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 G 131 nur berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich wegen persönlicher Tapferkeit ausgesprochen worden sei; es genüge nicht, daß die Tapferkeit eine "mitbestimmende Rolle" gespielt habe. Jedenfalls habe das Berufungsgericht auch zu Unrecht den urkundlichen Nachweis als erbracht angesehen.

15

Der Beklagte beantragt,

auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg voll und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover insoweit aufzuheben, als es den Beklagten verpflichtet, der Klägerin und ihren Kindern Versorgungsbezüge - schlechthin - zu gewähren, und die weitergehende Klage abzuweisen sowie die Anschlußrevision zurückzuweisen;

16

hilfsweise,

auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Juli 1954 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 14. Januar 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, der Klägerin und ihren Kindern Hinterbliebenenbezüge nach dem Rechtsstande eines Hauptmanns vom 1. September 1953 ab zu gewähren, die Anschlußrevision der Klägerin jedoch zurückzuweisen;

17

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg - V. Senat - vom 21. Juli 1954 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückzuverweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die vom Beklagten eingelegte Revision gegen das angefochtene Urteil in vollem Umfange kostenpflichtig zurückzuweisen,

  2. 2.

    der Anschlußrevision dahingehend stattzugeben, daß

    1. a)

      der Einspruchsbescheid des beklagten Landesversorgungsamts vom 18. März 1943 und der diesem zugrunde liegende Bescheid vom 4. Oktober 1952 aufgehoben werden,

    2. b)

      das beklagte Landesversorgungsamt für verpflichtet erklärt werde, der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge den Rechtsstand eines Majors mit Wirkung ab 1. Februar 1943, gegebenenfalls eines Hauptmanns mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 zugrunde zu legen.

19

Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß bei Anerkennung einer Tapferkeitsbeförderung stets der durch die Tapferkeitsbeförderung erlangte Dienstgrad und nicht nur eine zusätzliche Beförderung zu berücksichtigen sei.

20

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und weist auf folgendes hin: Die Verordnung vom 10. Oktober 1941 betreffe nur die Beförderung verstorbener Soldaten, nicht aber auch die nachträgliche Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses. Ein verstorbener Reserveoffizier habe nur dann als aktiver Offizier übernommen werden können, wenn bereits eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorgelegen habe. Falls der verstorbene Ehemann der Klägerin hiernach rechtswirksam in das Berufssoldatenverhältnis übernommen sein sollte, komme es darauf an, ob er an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben sei. Dies müsse nach dem Inhalt der Krankenblätter angenommen werden. Bei Vorliegen eines Dienstunfalls sei aber zu prüfen, ob die Vorschriften über den Beförderungsschnitt in diesem Falle überhaupt anwendbar seien. Nur bei Bejahung dieser Frage komme es darauf an, ob die Beförderung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum Oberstleutnant als Tapferkeitsbeförderung ausnahmsweise zu berücksichtigen sei. Hierbei sei zu beachten, daß die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 G 131 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei und die persönliche Tapferkeit der offensichtlich überwiegende Grund für die Beförderung gewesen sein müsse.

21

Der Beklagte bemerkt zur Stellungnahme, des Oberbundesanwaltes beim Bundesverwaltungsgericht: Wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht Berufssoldat geworden, sondern als Beamter zu behandeln sei, so wäre von seiner Rechtsstellung als Beamter der Provinzial-Feuersozietät Breslau auszugehen und der Beklagte, dem nur die Versorgung der Angehörigen der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes obliege, für die Versorgung der Klägerin nicht zuständig. Im übrigen sei bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin davon ausgegangen worden, daß der Klägerin Unfallversorgung zustehe. Sollten die Vorschriften über den Beförderungsschnitt bei einem Dienstunfall keine Anwendung finden, so müsse jedenfalls berücksichtigt werden, daß die Dienstlaufbahn des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in jedem Falle mit dem 8. Mai 1945 beendet gewesen sein würde.

Entscheidungsgründe

22

Die Klägerin verlangt Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Rechtsstandes ihres verstorbenen Ehemannes als Major. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bildet § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -, der die Versorgung der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen regelt.

23

Das Berufungsgericht hat das beklagte Landesversorgungsamt für verpflichtet erklärt, der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge der Klägerin den Rechtsstand eines Hauptmanns zugrunde zu legen; es hat jedoch nicht geprüft, ob die Voraussetzung des § 53 G 131 erfüllt, nämlich ob der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt Berufssoldat gewesen ist.

24

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen auch nicht die Entscheidung dieser Frage, insbesondere fehlt es an einer Feststellung darüber, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin sich schriftlich zum aktiven Dienst in der Wehrmacht verpflichtet hatte oder nicht. Die Verordnung vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641), auf Grund deren nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Anstellung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Major vorgenommen worden ist, reicht als Rechtsgrundlage für die Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses nicht aus; sie regelt lediglich die Beförderung, nicht aber die Ernennung verstorbener Soldaten. Eine Ernennung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum aktiven Major setzt voraus, daß er sich mit ihr durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung einverstanden erklärt hat; eine Ernennung ohne Einwilligung des zu Ernennenden ist unwirksam.

25

Hiernach war das angefochtene Urteil wegen Verletzung des § 53 G 131 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

26

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

27

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin Berufssoldat gewesen ist und der Klägerin daher Hinterbliebenenversorgung nach § 53 G 131 zusteht, so wird zu prüfen sein, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin auf einen Dienstunfall (§ 135 BBG, § 107 DBG) zurückzuführen ist. Ist dies der Fall, so bedarf die Frage der Entscheidung, ob die Vorschriften über den Beförderungsschnitt (§ 110 BBG, § 31 G 131 a.F.) auch bei der Berechnung des Unfallruhegehalts Anwendung finden oder ob die Vorschriften über die Unfallversorgung als eine Sonderregelung anzusehen sind und die Anwendung jener Vorschriften ausschließen (vgl. hierzu Anders, G 131, 3. Aufl., § 53 Anm. 6 f., § 34 Anm. 2; Ambrosius-Löns-Regier, G 131, § 53 Anm. 13, LVG Braunschweig in ZBR 1956 S. 54; Plog in Recht im Amt 1954 S. 189; Herholz in Recht im Amt 1955 Heft 5 S. 70; OVG Hamburg in ZBR 1956 S. 53; OVG Münster in Recht im Amt 1956 S. 205).

28

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Vorschriften über den Beförderungsschnitt anzuwenden sind, so wird es zu berücksichtigen haben, daß die gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge von dem Gedanken getragen ist, die dem Beamten durch einen Dienstunfall entstehenden Benachteiligungen möglichst weitgehend auszugleichen. Insbesondere läßt die Vorschrift des § 141 BBG den Willen. des Gesetzgebers erkennen, den Beamten, der infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand treten mußte, wenigstens bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge so zu stellen, als ob er erst bei Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Diese Regelung legt den Gedanken nahe, daß es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, auch bei der Bemessung, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Anwendung der Vorschrift über den Beförderungsschnitt nicht von dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst infolge des Dienstunfalls, sondern von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem der Beamte ohne den Dienstunfall voraussichtlich ausgeschieden wäre (vgl. OVG Münster a.a.O.).

29

Falls es bei der erneuten Prüfung, auch unter Berücksichtigung der inzwischen erlassenen Vorschriften, noch darauf ankommt, ob die Beförderung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum Oberstleutnant als Tapferkeitsbeförderung anzusehen und daher eine Beförderung zusätzlich zu berücksichtigen ist, wird zu beachten sein, daß es sich bei der Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 G 131 um eine Ausnahmebestimmung handelt, die - vor allem auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Beweisführung - einer weiten Auslegung nicht fähig ist. Es darf bei ihrer Anwendung insbesondere nicht verkannt werden, daß Feststellungen über die persönliche Tapferkeit des Beförderten die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift noch nicht rechtfertigen können, daß es vielmehr darauf ankommt, ob die Beförderung "wegen" persönlicher Tapferkeit vorgenommen worden ist. Für eine dahingehende Feststellung kann es nicht ausreichen, wenn die persönliche Tapferkeit des Beförderten bei der Beförderung eine "mitbestimmende Rolle" gespielt hat. Sie muß vielmehr für die Beförderung ausschlaggebend, zumindest überwiegend ursächlich gewesen sein. Daß eine Beförderung auf Grund der Verordnung vom 10. Oktober 1941 "als Auszeichnung für hervorragende Leistungen vor dem Feinde" vorgenommen worden ist, läßt eine dahingehende Schlußfolgerung noch nicht zu (vgl. OVG Münster a.a.O.), zumal persönliche Tapferkeit in erster Linie durch Auszeichnungen belohnt wurde und bei Beförderungen nach dem Tode der Gesichtspunkt einer besseren Versorgung der Hinterbliebenen eine wesentliche Rolle spielte.

30

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem künftigen Schlußurteil vorzubehalten.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Kellner