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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1957, Az.: BVerwG I DB 31/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG I DB 31/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Diszipinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
auf die Beschwerde des Verurteilten vom 17. Juli 1956
am 19. Januar 1957
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 14. Juni 1956 wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird ein Unterhaltsbeitrag von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Bund zur Last.

Gründe

1

Die Dienststrafkammer ... bei dem Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verurteilte den Beschwerdeführer am 21. Januar 1949 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst unter Bewilligung eines zweijährigen Unterhaltsbeitrages von 50 v.H. des Ruhegehalts. Auf seine Berufung änderte der Dienststrafhof bei dem gleichen Personalamt das Urteil am 19. Mai 1949 rechtskräftig dahin ab, daß ihm der Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von 5 Jahren gewährt wurde. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde dem Beschwerdeführer bis Ende Mai 1954 gezahlt. Ein von ihm im Februar 1954 gestellter Antrag auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages blieb erfolglos (Beschlüsse der Bundesdisziplinarkammer ... vom 18. September 1954 und des Bundesdisziplinarhofs vom 31. März 1955). Mit Schreiben seines Verteidigers vom 8. Februar 1956 beantragte der Verurteilte die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages mit der Begründung, daß er infolge einer Herzerkrankung seit November 1955 arbeitsunfähig sei. Die Bundesdisziplinarkammer ... wies diesen Antrag durch Beschluß vom 14. Juni 1956 zurück. Sie führte aus, die Verhältnisse des Verurteilten hätten sich seit dem Erlaß des Urteils vom 19. Mai 1949 nicht grundlegend verschlechtert. Denn damals sei er ohne Beschäftigung gewesen, und sein Sohn habe noch die Schule besucht. Jetzt habe er zuletzt ein Monatseinkommen von 388,40 DM gehabt, zu Beginn seiner Krankheit ein tägliches Krankengeld von 6,94 DM bezogen und erhalte, seitdem er sich im Krankenhaus befinde, ein Hausgeld von 4,62 DM täglich. Dauernd arbeitsunfähig sei er noch nicht, ein Invalidenrentenantrag sei nicht gestellt. Sein Sohn erhalte eine Lehrlingsvergütung, die für die Kosten des gemeinsamen Haushalts mit verwendet werde.

2

Gegen den Kammerbeschluß hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß er kein Einkommen mehr beziehe, sondern auf Wohlfahrtsunterstützung durch die Sozialbehörde in ... von 145,- DM monatlich angewiesen sei. Der Antrag auf Zahlung einer Invalidenrente sei gestellt worden.

3

Die Beschwerde war erfolgreich. Nach § 96 Abs. 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Zur Zeit des Urteils der Dienst Strafkammer ... war der Verurteilte 50 Jahre alt. In dem Urteil wurde davon ausgegangen, daß er bei gutem Willen in absehbarer Zeit eine neue Erwerbstätigkeit finden werde. Der Unterhaltsbeitrag sollte ihm, auch mit Rücksicht auf seinen damals in der Schulausbildung befindlichen Sohn, den Übergang in die neue Erwerbstätigkeit ermöglichen. Die Zeitdauer des Unterhaltsbeitrages hat der Dienststrafhof nur deshalb auf 5 Jahre verlängert, weil mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit des Sohnes nicht vor dem Ablauf dieser Frist zu rechnen sei. Die dem Urteil zu Grunde liegende Erwartung, daß der Verurteilte nach Ablauf der Frist dauernd für seinen Unterhalt aufkommen könne, hat sich nicht erfüllt. Nach den auf Veranlassung des Senats angestellten Erhebungen ist der jetzt 58 Jahre alte Verurteilte dauernd arbeitsunfähig und bezieht jetzt eine Invalidenrente von monatlich 118,40 DM. Nebenher erhält oder erhielt er Füraorgeunterstützung. Diese Fürsorgeleistungen können jedoch bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 64 Abs 1 BDO nicht berücksichtigt werden (II DE 24/56 vom 17. August 1956). Er hat seine Ehefrau zu unterhalten. Der noch im Haushalt lebende Sohn hat inzwischen die höhere Schule verlassen, seine Lehrzeit abgeschlossen und ist volljährig geworden. Er arbeitet bei einer Schiffsmaklerfirma und verdient hier 253,- DM brutto monatlich. Netto verbleiben ihm 218,- DM. Da er 26,- DM monatlich an Fahrtkosten und 5,- DM für eine Versicherung aufwenden muß, und sein Mietanteil und das Entgelt für die häusliche Verpflegung zu berücksichtigen sind, kommt eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern nicht mehr in nennenswertem Umfange in Betracht, denn er selbst braucht sich nicht auf den eigenen notdürftigen Unterhalt beschränken zu lassen. 118,40 DM reichen für die bescheidene Lebensführung eines Ehepaares nicht aus, wie sich auch daraus ergibt, daß die Fürsorgebehörde Unterstützungen gewährt hat. Es erschien daher angezeigt, dem Verurteilten 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts nunmehr auf Lebenszeit zu gewähren. Hierbei wird davon ausgegangen, daß es dem Verurteilten bei seinem Gesundheitszustand nicht mehr möglich ist, einen neuen Erwerb zu finden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 3 Satz 3, 99 BDO.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Vogel