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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1956, Az.: BVerwG III D 73/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG III D 73/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) - 23.02.1955

Verfahrensgegenstand

  1. I.

    Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:

    1. a)

      Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.

    2. b)

      Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.

Amtlicher Leitsatz

Auch bei sehr schwerwiegenden schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Beschuldigte noch als Beamter tragbar ist oder nicht.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Dezember 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Reitzenstein als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Niemeyer, Bundesrichter Dr. Hammerschlag, Postamtmann Gerhard Voltz, Bahnhofsschaffner Hermann Enders als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) vom 23. Februar 1955 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Telegrafenwerkführers, Dienstaltersstufe 7, versetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.

Gründe

1

Der Beschuldigte wurde am 7. April 1911 in Ohligs geboren. Er trat nach Besuch der Volksschule am 1. April 1925 als Telegrafenbaulehrling in Düsseldorf in den Postdienst und wurde dort im Arbeiter Verhältnis beschäftigt. Am 1. Dezember 1939 wurde er als apl. Postwerkführer in das Beamtenverhältnis übernommen, am 1. Dezember 1940 als Telegrafenwerkführer planmäßig und auf Lebenszeit angestellt und mit Wirkung vom 1. Februar 1952 zum Telegrafenwerkmeister ernannt. Er ist Bundesbeamter auf Lebenszeit.

2

Der Beschuldigte hat von Anfang bis zum Ende als Soldat am Krieg teilgenommen; er wurde im Juli 1945 aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Im Kriege ist er zweimal verwundet worden durch Steckschuß im linken Oberschenkel und Granatsplitter in beiden Unterschenkeln. An Kriegsauszeichnungen hat er nach dem Personalbogen das EK II und KVK II mit Schwertern erhalten. Dienstlich und außerdienstlich hat sich der Beschuldigte bis zu dem Vorfall, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, gut geführt; auch seine Leistungen wurden durchaus positiv beurteilt. Am 2. Juli 1951 hat er eine Belohnung von 30,- DM wogen umsichtiger und uneigennütziger Bekämpfung eines Brandes in einer Postdienststelle erhalten.

3

Der Beschuldigte ist seit dem 19. März 1938 verheiratet und hat einen Sohn, der am 5. Februar 1943 geboren ist. Die Familienmitglieder sind gesund, der Sohn hat einen Geburtsfehler an Hand und Fuß. Im Kriege hat der Beschuldigte Teilbombenschaden erlitten. Die Ehefrau ist als Schneiderin tätig; sie verdient zur Zeit etwa 100,- DM monatlich. Er selbst ist jetzt bei seiner Dienststelle als Telegrafenwerkmeister mit 538,- DM Bruttogehalt beschäftigt; zeitweilig war er während des schwebenden Verfahrens mit gekürzten Bezügen auch vorläufig des Dienstes enthoben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dadurch übermäßig belastet, daß er - abgesehen von einem nicht bedeutenden Darlehen bei dem Post-Spar- und Darlehnsverein - für den Schaden, der durch den hier zur Beurteilung stehenden Verkehrsunfall entstanden ist und dersich auf ca. 7.000,- DM beläuft, in Anspruch genommen wird.

4

Der Beschuldigte befand sich bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 20. Juli 1953 in der Dienstaltersstufe 7 seiner Besoldungsgruppe A 6.

5

Das Dienstvergehen des Beschuldigten hat darin "bestanden, daß er am 7. Juni 1952 einen schweren Verkehrsunfall dadurch verursachte, daß er mit dem von ihm gelenkten und mit insgesamt 5 Personen besetzten Dienstkraftwagen nach Alkoholgenuß auf einer Dienstfahrt bei vorschriftswidriger Fahr weise mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammenstieß und dann seinen Wagen gegen einen Baum fuhr. Ein Autoinsasse wurde tödlich verletzt, die übrigen Insassen und der Motorradfahrer mehr oder minder schwer; ferner wurde großer Sachschaden angerichtet. In dem wegen dieses Unfalls durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren wurde der Beschuldigte durch Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 1953 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie Übertretung der §§ 2, 71 StVZO und der §§ 1, 8 Abs. II, 9 Abs. II, 49 StVO zu einem Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Auf die von dem Beschuldigten eingelegte Revision hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 5. November 1953 das Urteil der Strafkammer insoweit auf, als dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden war. Die weitergehende Revision wurde verworfen. In der erneuten Hauptverhandlung vom 28. April 1954 wurde dem Beschuldigten durch Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts in Wuppertal die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf der Frist von 4 Jahren seit Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen vom Beschuldigten eingelegte Revision hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 27. Juli 1954 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Gefängnisstrafe wurde die Reststrafe am 25. März 1955 unter Bewährungsfrist bis zum 1. April 1957 ausgesetzt.

6

Bereits am 20. Juli 1953 - vor Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens - war gegen den Beschuldigten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Während des gerichtlichen Strafverfahrens wurde es ausgesetzt; nachdem die Höhe der Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten zufolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1953 rechtskräftig feststand wurde ihm Fortgang gegeben, und die Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) verurteilte den Beschuldigten am 23. Februar 1955 zur Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 seiner Besoldungsgruppe A 6.

7

Die Bundesdisziplinarkammer hielt sich hinsichtlich des Tatbestandes an die tatsächlichen Feststellungen des ordentlichen Strafgerichts, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, gemäß § 13 Abs. 3 BDO für gebunden und befand dementsprechend den Beschuldigten eines schweren Dienstvergehens für schuldig. Entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters, daß dem Beschuldigten zumindest in dem Zeitpunkt, in dem er mit dem Wagen auf die linke Straßenseite geraten war, bewußt gewesen sei, daß seine derzeitige Verfassung einer völligen Fahruntüchtigkeit gleichkomme und daß er trotz dieser Erkenntnis den Wagen nicht angehalten, sondern mit gleichbleibender Geschwindigkeit noch 42 m auf der linken Straßenseite weiter gefahren sei, hielt die Bundesdisziplinarkammer dem Beschuldigten zugute, daß er habe annehmen können, noch nicht fahruntüchtig zu sein. Er habe nicht dauernd an der Feier teilgenommen und wiederholt Arbeitern in dem Wählersaal ausgeführt, die nicht einfacher Art gewesen seien. Er habe sich auch nicht unmittelbar nach dem Alkoholgenuß an das Steuer gesetzt, sondern erst geraume Zeit später. Die Bundesdisziplinarkammer sah aus diesem Grunde sowie, wegen der guten Führung des Beschuldigten in der Vergangenheit und in Anbetracht der Tatsache, daß die schwere gerichtliche Strafe den Notwendigkeiten hinreichend Rechnung getragen habe, von einer Entfernung aus dem Dienst ab.

8

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sie unter Beschränkung auf das Strafmaß, ordnungsgemäß begründet. Der Bundesdisziplinaranwalt ist der Auffassung, daß die strenge Beurteilung der ordentlichen Gerichte über Verkehrsunfälle infolge Trunkenheit am Steuer auch von den Disziplinargerichten gebührend berücksichtigt werden müßte. Das Verschulden des Beschuldigten sei um so größer, als nach seiner Einlassung die Fahrt mit dem Kraftwagen schon vor Beginn der Trinkerei geplant gewesen sei. Trotzdem habe er dem Alkohol zugesprochen. Der Beschuldigte sei durch Verfügungen seiner Behörde usw. über die häufigen durch Alkoholeinfluß hervorgerufenen Verkehrsunfälle unterrichtet worden; alle diese Warnungen und Mahnungen habe er jedoch leichtfertig in dsn Wind geschlagen und tiefes Leid über die Angehörigen des Getöteten und die Verletzten gebracht. Bei dieser Sachlage sei die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst geboten.

9

Zur Hauptverhandlung über die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts waren der Beschuldigte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Hans Hoffmann, Berlin, erschienen. Der Bundesdisziplinaranwalt ergänzte und beschränkte sein schriftliches Berufungsvorbringen dahin, daß die Folgen der Tat bei der Beurteilung des Dienstvergehens nicht im Vordergrund stehen könnten, sondern daß für die Entscheidung nur maßgebend sein könne, ob das hier zutage getretene leichtfertige Verhalten des Beschuldigten ihn im Interesse der Reinerhaltung des Beamtentums weiterhin als Beamten tragbar erscheinen lasse. Der Bundesdisziplinaranwalt beantragte, ohne den in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Antrag auf Entfernung aus dem Dienst ausdrücklich zu wiederholen, eine Verschärfung der von der Bundesdisziplinarkammer festgesetzten Disziplinarstrafe.

10

Der Beschuldigte und sein Verteidiger baten, es bei dem Urteil I. Instanz zu belassen. Der Verteidiger äußerte die Auffassung, daß die menschliche Seite für den Beschuldigten spräche. Seine Vorgesetzten hätten dadurch, daß sie ihn weiterhin Dienst verrichten ließen, zum Ausdruck gebracht, daß sie ihn noch für tragbar hielten. Bei der Feier, nach deren Abschluß es zu dem Unfall gekommen sei, sei auch der Vorgesetzte des Beschuldigten anwesend gewesen. Er habe gewußt und es stillschweigend geduldet, daß der Beschuldigte Alkohol trank. Diese Tatsache könne daher nicht als schweres Dienstvergehen angesehen werden. Zu der Unglücksfahrt hätten den Beschuldigten zudem gewisse kameradschaftliche Gefühle gegenüber seinen Arbeitskollegen veranlaßt.

11

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hatte Erfolg, indem sie zur Verschärfung der von der Vorinstanz festgesetzten Disziplinarstrafe - wenn auch nicht zu der ursprünglich mit ihr bezweckten Entfernung aus dem Dienst - führte. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten bei der Strafzumessung als Milderungsgrund anscheinend in erster Linie zugutegehalten, daß er sich noch für fahrtüchtig habe halten können. Dies steht jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des ordentlichen Strafrichters, nach welchen dem Beschuldigten spätestens kurz vor dem Unfall bewußt gewesen ist; daß seine derzeitige Verfassung einer völligen Fahruntüchtigkeit gleichkomme, trotzdem aber dann nicht angehalten, sondern noch versucht hat, vor dem herannahenden Motorradfahrer dessen Fahrbahn zu kreuzen. Trotz Beschränkung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist gemäß § 13 Abs. 3 BDO von dieser Feststellung auszugehen, da die abweichende Auffassung der Bundesdisziplinarkammer nur bei der Strafzumessung Vertretern wird und deshalb auch bei beschränkter Berufung einer anderen Feststellung in der Berufungsinstanz nicht entgegensteht. Der hiernach in seinen Ausmaßen und in der menschlichen Schuld feststehende Sachverhalt ist, obgleich hinsichtlich der Tatfolge nur ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt, so schwerwiegend, daß in erster Linie zu erwägen war, ob ein Beschuldigter mit solcher Belastung nicht schlechthin als Beamter untragbar sei. (So im Ergebnis: Urteil des Reichsdisziplinarhofs vom 8. März 1927 - F 248/26, Förster-Simons Seite 61; Urteil des Reichsdienststrafhofs vom 2. November 1939 - II D 48/39, Entscheidungen Band 3, Seite 56). Der Senat hat sich jedoch eine solchgrundsätzliche Entscheidung nicht zu eigen machen können; es bleibt vielmehr in jedem Einzelfalle zu prüfen, ob der schuldige Beamte für die Zukunft im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. Dies hat der Senat für den vorliegenden Fall verneint, und zwar im wesentlichen mit Rücksicht auf die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist lange Jahre hindurch ein tadelfreier Beamter mit bemerkenswert guten Leistungen, gewesen; er ist noch im Juli 1951 von seiner Dienstbehörde wegen energischen Eingreifens bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Postamt mit einer Zuwendung von 30,- DM belohnt worden. Als er an dem Unglückstage in Kenntnis seines späteren Fahrvorhabens Alkohol zu" sich nahm, handelte er zwar gegen die ausdrücklichen und ihm wiederholt zur Kenntnis gebrachten Vorschriften seiner Verwaltung, aber er tat dies andererseits unter mindest stillschweigender Duldung seines an der Feier teilnehmenden Dienstvorgesetzten. Er hat sich zudem sicherlich teilweise auch aus falsch verstandener Kameradschaft zu seinem Verhalten hinreißen lassen, um nämlich seinen Berufskollegen die Heimfahrt bzw. die Fahrt zu der anschließenden Familienfeier im Hause des Jubilars zu erleichtern. Die Berufskollegen, die sich in das Auto setzten, trifft auch ein gewisses Mitverschulden insofern, als sie sich, selbst unter Alkoholeinfluß stehend, dem Beschuldigten trotz Kenntnis von dessen Alkoholgenuß anvertrauten. Wenn diese Tatsachen den Beschuldigten auch nicht voll entlasten können, so war doch bei solcher Sachlage aus dieser ersten, wenn auch sehr folgenschweren Leichtfertigkeit des Beschuldigten nicht mit Sicherheit der Schluß zu ziehen, daß der zur Zeit des Unfalls bereits über 25 Jahre im Dienst der Post stehende und stets besonders gut beurteilte Beamte mit dem grundlegenden charakterlichen Mangel der Unzuverlässigkeit behaftet und daß daher auch in Zukunft zuverlässige und pflichttreue Arbeit auf seinem eigentlichen Tätigkeitsgebiet von ihm nicht zu erwarten sei. Ließ sich aber das nicht feststellen, so war trotz der schweren Folgen kein unbedingtes Erfordernis gegeben, ihm neben der hohen Gefängnisstrafe, die mit Recht gegen ihn verhängt worden ist und neben dem hohen Schadenersatz, den er zu leisten hat, sowie der empfindlichen Schädigung durch zeitweise Versagung der Fahrerlaubnis auch noch seine Lebensgrundlage zu nehmen. Dies erfordert weder die Reinerhaltung des Beamtentums, noch die sich aus der Häufung der Verkehrsunfälle ergebende Aufgabe der Disziplinargerichte, in ihrem Rahmen ebenfalls zur Bekämpfung derselben beizutragen. Allerdings erschien dem Senat bei der Schwere des Vergehens und seiner Folgen die von der I. Instanz festgesetzte Disziplinarstrafe nicht ausreichend. Es war vielmehr erforderlich, die nach der Entfernung aus dem Dienst nächstniedrige Disziplinarstrafe festzusetzen und dadurch auch äußerlich erkennbar dem Ausmaß der Verfehlung Rechnung zu tragen. Demgemäß hat der Senat erkannt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 BDO.

Reitzenstein
Dr. Niemeyer
Dr. Hammerschlag
Voltz
Enders