Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1956, Az.: BVerwG IV C 97.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 97.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 22.02.1956 - AZ: 127 IV b/55
Rechtsgrundlagen
- § 8 WAG
- 6. WAG-DV
Fundstellen
- Wertpap.Mtlg. 1957, 330
- ZLA 1957, 93
Verfahrensgegenstand
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Dr. Kniesch,
Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg - IV. Kammer - vom 22. Februar 1956 - Nr. 127 IV b/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt als 1945 Vertriebener Währungsausgleich für ein Sparguthaben, das er bei der Stadtsparkasse Kattowitz unter "H Nr. s 2065" mit einem Schlußbestand von 2.299,74 RM unterhalten haben will.
Zum Beweise legte er vor:
- 1.
ein beschädigtes Blatt, Seite 1 und 2 sowie Seite 15 und 16 eines Sparbuches darstellend, mit dem Wasserzeichen "Deutsches Sparkassenbuch"; die Vorderseite mißt im jetzigen zusammengeklebten Zustand 172 mm × 84 mm und ist beschriftet:
"Deutsches Sparkassenbuch für Herrn Hans O. Hipo-Anwärter, geb. 28.3.1919 Kattowitz 1. Hipo-Komp. Sparkasse Kattowitz (2 unleserliche Unterschriften) (Siegel der Sparkasse)";
auf Seite 2 ist als Zinssatz 3 % eingetragen, ferner ein wieder gelöschter Sperrvermerk; auf Seite 15 und 16 sind Bedingungen für den Sparverkehr abgedruckt; der obere Teil fehlt;
- 2.
ein arg beschädigtes, zusammengeklebtes Blatt mit dem Unterdruck "öffentliche mündelsichere Sparkasse", von dem zunächst ein etwa 1 1/2 cm breites zur Mitte des Blattes in eine Spitze auslaufendes, dreieckförmiges Stück fehlte (das, nachdem der Kläger es im Verwaltungsstreitverfahren nachgereicht hatte, seitdem an passender Stelle eingeklebt ist); das Blatt hat die Maße 170 mm × 192 mm; es ist von links nach rechts in die Spalten "Unterschriften", "Zahl der Eintragung", "Datum", "Kontroll-Nr.", "Auszahlung", "Einzahlung", "Bestand", "Vorg." und eine weitere ohne Überschrift eingeteilt; auf jeder Seite sind 26 Eintragungen vorgesehen; auf der als Seite 7 bezeichneten Seite sind die Spalten 1 bis 14 leer; die Eintragungen beginnen erst in Spalte 15 am 2. März 1942; die letzte Eintragung dieser Seite (Nr. 26) datiert vom 9. August 1943 und schließt mit einem Stand von 1.650,64 RM; um die Rückseite (Seite 8) lesen zu können, muß man das Blatt über Kopf wenden; diese Seite beginnt in Nr. 1 mit einer Einzahlung von 100 RM am 1. Oktober 1943, so daß sich ein Stand von 1.750,64 RM ergab; auf dieser Seite folgen noch insgesamt sechs Eintragungen, deren letzte vom 5. Januar 1945 einen Endstand von 2.099,74 RM ergibt; in der letzten Spalte jeder Eintragung findet sich die Zahl 2065; die Eintragungen sind mit einer Buchungsmaschine vorgenommen;
- 3.
einen etwa 13 mm breiten und 52 mm langen Papierstreifen mit dem Aufdruck "H Nr. 2065", auf dessen Rückseite der Rest einer Bestimmung über das Inkrafttreten von Zinsfußänderungen steht, der aufgestempelte Zinsfußvermerk "2 1/2 %" sowie ein mit Kugelschreiber geschriebener Zusatz.
Erläuternd bringt der Kläger vor, das Sparbuchblatt sei ihm 1954 aus Polen geschickt worden; den Zettel habe er stets bei sich geführt als Beleg für den Fall des Sparbuchverlustes.
Der Ausgleichsausschuß lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 1955 die Ansprüche des Klägers ab; es sei nicht ersichtlich, daß die vorgelegten Schriftstücke zusammengehörten. Mit im wesentlichen gleicher Begründung wies der Beschwerdeausschuß durch Bescheid vom 26. Oktober 1955 die Beschwerde zurück.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung ab: Da keines der drei Belegstücke für sich genommen, Grund und Höhe des Anspruchs erkennen lasse, müsse zweifelsfrei feststehen, daß das Sparbuchdeckblatt, das den Kläger als Konteninhaber und das Schuldnerinstitut erkennen lasse, mit dem Beleg 2 eine Einheit bilde, weil letzteres, allein genommen, abgesehen davon, daß weder der Konteninhaber noch das Kreditinstitut daraus hervorgehe, auch nicht erkennen lasse, ob die darin verzeichneten Einlagen Spareinlagen seien. Dem Merkzettel (Beleg 3) komme weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Belegen irgendwelche Bedeutung zu. Beleg 2 sei ein Kontenblatt und habe sicherlich keinen Bestandteil eines Sparbuches gebildet. Das ergebe sich aus seiner abweichenden Größe, auch passe es nach Faltung nicht zum Format des Sparbuches. Eine solche Faltung sei auch, wie die durchlaufende Beschriftung von Seite 7 und 8 zeige, unmöglich. Bei gehefteten, gefalteten Blättern könne nur der mittlere Bogen durchlaufend beschriftet sein, während die vorangehende und die nachfolgende Seite jeweils nur die Hälfte der vorangehenden bzw. folgenden Eintragungen zeigen könne. Die karteiblattmäßige Bedruckung des Kontenblattes lasse erkennen, daß das Blatt nicht eingeheftet gewesen sein könne; es müßte vielmehr Bestandteil einer Kartei gewesen sein. Ferner begännen die Eintragungen in einem Sparbuch in der ersten Spalte und nicht erst auf Seite 7 in Spalte 15. Es lasse sich, weil im Sparbuchtitelblatt keine Nummer angegeben sei, nicht einmal vermuten, daß Beleg 2 das in Verwahrung der Bank verbleibende Kontenblatt zum Sparbuch (Beleg 1) sei. Es falle auf, daß bei dem vielfach zusammengeklebten und sonst vollständigen Kontenblatt gerade dort ein schmaler Streifen fehle, wo der Name des Konteninhabers eingetragen zu sein pflege. Es sei daher nicht auszuschließen, daß dort als Inhaber eine andere Person als der Kläger eingetragen gewesen sei. Eine Ergänzung der Belegstücke durch Zeugen oder durch Versicherung an Eidesstatt sei nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt, das er als "Anfechtung zur Revision" bezeichnet. Er spricht davon, das Verwaltungsgericht habe eine Revisionszulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt, was ihn um sein Recht bringe. Er spricht ferner davon, das Verwaltungsgericht bezeichne seinen "Sparbuchbeleg" als "Kontenblatt", obwohl ein solches keine Unterschriften bei den einzelnen Buchungen auf zuweisen pflege. Er weist auf die (noch vor Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene) Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. Januar 1956 [BGBl. I S. 53] - 6. WAG-DV - hin.
Auf die hierin liegende Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 20. Oktober 1956 die Revision zu gelassen.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit der Angabe, er habe ihn erst jetzt von einer Besuchsreise aus Oberschlesien mitgebracht, den (blauen) Deckel eines Sparbuches der Stadtsparkasse Kattowitz eingereicht, auf dessen dritter Seite unter der Überschrift "Zur Beachtung" einige Sparbedingungen wiedergegeben sind. Aus diesem Stück ist weder eine Konto-Nr. noch der. Name des Konteninhabers ersichtlich.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er meint, was er im einzelnen begründet, Beleg 2 könne durchaus Mittelstück eines Sparbuches, Beleg 3 Bestandteil des Deckblattes gewesen sein. Ob die vorgelegten Belege wirklich Teile ein und desselben Sparbuches darstellten, könne nur das. Gutachten eines Papier- und Drucksachverständigen klären. Der nachgereichte Deckel trage zur Aufklärung nichts bei.
II.
Die Revision mußte zur Rückverweisung führen.
Wenn das Verwaltungsgericht sagt, Beleg 2 könne kein Bestandteil eines Sparbuchs gewesen sein und Beleg 3 habe überhaupt keinerlei Bedeutung, so ist dies zunächst denkgesetzlich nicht zwingend und verstößt gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Beleg 2 hat zwar einen anderen Unterdruck als Beleg 1. Das braucht aber nicht auszuschließen, daß beide Bestandteile ein und desselben Sparbuchs waren. Sie könnten es dann gewesen sein, wenn solche Verwendung verschiedenen Papiers für derartige Sparbücher deutscher Sparkassen oder zumindest der Stadtsparkasse Kattowitz damals allgemein üblich war. Aus der im jetzigen Zustand verschiedenen Länge der Belege, 1 und 2 ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen; denn von dem quer durchschnittenen Deckblatt (Seite 1/2) fehlt offensichtlich ein Stück. Auf dem fehlenden Stück muß auf der Vorderseite die Sparbuchnummer, die auf jeder Titelseite eines Sparbuchs zu stehen pflegt, und auf der Rückseite der Rest des Satzes über Zinsfußänderungen gestanden haben. In diese Lücke könnte Beleg 3 passen, der auf der Vorderseite eine Sparbuchnummer und auf der Rückseite den Rest eines Satzes über Zinsfußänderungen auf weist. Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen das Wesen des Beleges 2 als Mittelstück eines Sparbuches aus der Faltung und aus der Art der Beschriftung herleitet, brauchen nicht durchzuschlagen. Daß Beleg 2 bei Einzahlungen zwei Unterschriften aufweist, spricht eher dafür, daß er Mittelstück eines Sparbuches war, und gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Meinung, er sei ein Kontenblatt.
In der hiernach erforderlichen Aufklärung ist das Gericht entgegen seiner Auffassung durch keinerlei Beschränkung der Beweismittel eingeengt; die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind insoweit nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen, vom 30. November und 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 56.55 und IV C 164.55 - und seitdem in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, beziehen sich die Vorschriften über Beschränkung auf ganz bestimmte Beweismittel in § 8 WAG und den zugehörigen Durchführungsverordnungen nur auf Grund und Höhe des Anspruchs, aber nicht auf Echtheit der vorgelegten Urkunden. Der Kläger ist also aufzufordern, im einzelnen anzugeben, wie es zur Zerlegung des Sparbuches gekommen sein soll und welche Schicksale die einzelnen Teile des Sparbuches gehabt haben sollen, sowie Beweis hierfür anzutreten. Es steht dann rechtlich nichts im Wege, über die Richtigkeit dieser Behauptungen, wenn sie schlüssig sind, Beweis durch Zeugenvernehmung, notfalls durch Parteivernehmung zu erheben. Über die übliche Form und Behandlung der Sparbücher, insbesondere bei Maschinenbuchungen, ist Vernehmung eines Sparkassenfachmannes als Sachverständigen oder Auskunft eines Sparkassenverbandes möglich, über die Zusammengehörigkeit der Belege 1 bis 3 als Bestandteile ein und desselben Sparbuches Vernehmung eines Papiersachverständigen, unter Umständen auch eines Schrift- bzw. Maschinenschrift-Sachverständigen.
Selbst wenn aber Beleg 2 kein Bestandteil eines Sparbuchs sein sollte, kann damit der Anspruch auf Währungsausgleich noch nicht abgelehnt werden. Nach § 1 Abs. 2 der 6. WAG-DV, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bereits hätte berücksichtigen müssen, brauchen die vier Beweispunkte (§ 1 Abs. 1), nämlich Guthabenshöhe, Wesen als Sparguthaben, Schuldnerinstitut im Vertreibungsgebiet (§ 1 Abs. 3) und Person des Gläubigers, nicht mehr aus einer einzigen Urkunde hervorzugehen; sie dürfen sich vielmehr auch aus dem Zusammenhalt mehrerer, einander ergänzender Urkunden ergeben. Es würde sich dann also nur noch fragen, ob ein vom Antragsteller vorgelegtes Kontenblatt als ergänzende Urkunde zugelassen ist. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WAG nennt zwar auch "das Konto" als Beweisurkunde; setzt aber hinzu "das von einer anerkannten Stelle, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes und nach Berlin (West) verlagertes Kontenmaterial verwaltet, ... aufbewahrt wird". Diese Vorschrift geht also davon aus, daß die Ausgleichsbehörde für das Währungsausgleichsverfahren von der Treuhandstelle einen Kontoauszug anfordert. Auch unter den in der 6. WAG-DV aufgezählten Ersatzurkunden befindet sich nicht eine vom Sparer eingereichte Konto-Urschrift. Immerhin müßte, wenn an der Echtheit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, auch die Vorlegung der Konto-Urschrift durch den Kunden als Beweis genügen. Der Kläger wäre, wenn er sieh auf diesen Boden stellen sollte, zu Angaben anzuhalten, auf welche Weise er in den Besitz der Konto-Urschrift gelangt sei.
Demnach mußte bereits nach dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Sachverhalt das angefochtene Urteil samt seinen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Es kann deshalb, obwohl ein Revisionsgericht sich unter Umständen auch mit einer nachträglich aufgefundenen und daher für ein Wiederaufnahmeverfahren beachtlichen (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO) Urkunde befassen darf (zu vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1955 - NJW 1955, 135911), zur Zeit unerörtert bleiben, ob dem erst im Revisionsverfahren eingereichten, angeblich erst nachträglich greifbar gewordenen Sparbuchdeckel irgendwelche Bedeutung zukommt. In die ohnehin erforderliche weitere Aufklärung wird jedoch der nachgereichte Sparbuchdeckel nunmehr selbstverständlich auch mit einzubeziehen sein.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge