Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1956, Az.: BVerwG IV B 157/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 157/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Münster - 13.07.1956 - AZ: 8 KL - 97/55
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 4 FG
- § 294 Abs. 1 Nr. 6 LAG
Fundstelle
- RLA 1959, 62
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV, Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
am 27. November 1956
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster, 8. Kammer, vom 13. Juli 1956 - 8 KL - 97/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der- Kläger erstrebt Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung mit der Behauptung, ein aus seiner geschiedenen Ehe mitgebrachter Schrank sowie zwei Bettstellen, zwei Stühle, ein Schrank, ein Tisch und eine Chaiselongue, die während seines Zusammenlebens mit der Witwe ... als Ergänzung der Pfeilerschen Wohnungseinrichtung angeschafft seien, hätten ihm allein gehört.
Ausgleichsamt, Beschwerdeausschuß und Landesverwaltungsgericht entschieden zu seinen Ungunsten, letzteres nach Beweisaufnahme mit der Begründung, aus gemeinsamen Mitteln angeschaffte Möbel seien auch gemeinsames Eigentum der Witwe ... und des Klägers geworden, Voraussetzung des Lastenausgleichs sei aber, daß der Kläger Alleineigentümer der Möbel gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung einer Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er meint, ihm stehe die Hausratentschädigung zumindest in halber Höhe zu, weil sich aus der Berücksichtigung einer Haushaltsgemeinschaft in § 294 Abs. 1 Nr. 6 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG - ergebe, daß eheähnliche Verhältnisse rechtlich wie Ehen zu behandeln seien.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zuzulassen ist in Lastenausgleichsstreitigkeiten eine Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 339 LAG). Der vorliegenden Sache kommt aber solche grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
1)
Der Wortlaut des § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - spricht zwar nicht von Alleineigentum. Gleichwohl bedarf es keines Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts, um klarzustellen, daß Miteigentum an sogenannten Mindestmöbeln grundsätzlich nicht genügt. Denn bei einer Auseinandersetzung der Miteigentümer, die in der Regel auf Sachteilung ergeht, würden auf den einzelnen Mitberechtigten weniger Stücke als die Mindestmenge entfallen. Der Sinn des geringste Schäden ausscheidenden Gesetzes ist aber, einen Hausratverlust nur dann anzuerkennen, wenn dem Geschädigten eben zumindest die für einen Wohnraum üblichen Möbel gehörten.
2)
Aus § 294 Abs. 1 Nr. 6 LAG läßt sich nichts dafür entnehmen, daß eheähnliche Verhältnisse bei der Hausratentschädigung wie Ehen behandelt werden sollen. Die genannte Vorschrift erweitert zwar für die Hausratentschädigung gegenüber den allgemeinen Vorschriften in § 229 Abs. 1 LAG den Kreis der lastenausgleichsberechtigten Erben, betrifft aber eben, worauf bereits die Überschrift des § 294 hindeutet, nur die Übertragbarkeit des Hausratentschädigungsanspruchs des nach dem 31. März 1952 verstorbenen Geschädigten. Ganz abgesehen davon, daß das dort erforderte Leben in Haushaltsgemeinschaft (Kühne-Wolff Anm. 2 Abs. 5 zu § 294 LAG) keineswegs mit einem eheähnlichen Verhältnis gleichzusetzen ist, kann die Umschreibung des lastenausgleichsrechtlich zu berücksichtigenden Kreises der Erben überhaupt nichts darüber ergeben, daß geschädigte Personen, die im Schadenszeitpunkt in einem eheähnlichen Verhältnis lebten, Ehegatten gleichzustellen seien. Das ist so eindeutig, daß es auch hierzu eines Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht bedarf.
Die Beschwerde war demnach, da auch sonstige klärungsbedürftige Grundsatzfragen nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Oswald
gez. Dr. Müller