Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1956, Az.: BVerwG V C 58.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 58.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.10.1954
Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Halbs. 2 Bayer.VGG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 177 - 180
- AS IV, 177
- DVBl 1957, 323
- DVBl 1957, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 462 (Kurzinformation)
- MDR 1957, 251 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 923-924 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsinteresse"
- VerwRspr X, 634
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn das berechtigte Interesse an dem verwaltungsgerichtlichen Ausspruch, das § 79 Abs. 1 Halbs. 2 VGG verlangt, mit dem Hinweis auf einen Zivilprozeß begründet wird, ist erforderlich, daß dieser entweder bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
- 2.
Es kommt indessen nicht darauf an, welche Parteirolle der Anfechtungskläger im Zivilprozeß hat oder haben wird.
- 3.
Ein berechtigtes Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil unerheblich ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Rapp
am 22. November 1956
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2220 DM festgesetzt.
Gründe
Das Wohnungsamt Garmisch-Partenkirchen teilte dem Kläger am 28. Oktober 1950 mit, daß es ihn in die Wohnung Leitlestraße 26 einweisen wolle. Am 15. Dezember 1950 beschied es den Kläger indessen dahin, daß eine Zuweisung doch nicht in Frage komme, weil die Wohnung nunmehr für die Familie Werner vorgesehen sei. Dieser wies es am 8. Januar 1951 die Wohnung zu.
Das Kreiswohnungsamt Garmisch-Partenkirchen, das von der Zuweisung an die Familie W... keine Kenntnis hatte, erteilte am 15. Januar 1951 an das Wohnungsamt "in Anbetracht des Notstandes der Familie E... und der am 28. Oktober 1950 gegebenen Zusage" die Anweisung, die Wohnung dem Kläger zuzuteilen. Der Kläger zog an demselben Tage in die Wohnung ein. Weil das Wohnungsamt der Weisung des Kreiswohnungsamtes nicht nachkam, veranlaßte dieses selbst am 19. Januar 1951 die Zuweisung des Klägers und hob auf dessen Beschwerde am 24. Januar 1951 die Verfügungen des Wohnungsamtes vom 15. Dezember 1950 und vom 8. Januar 1951 auf; gleichzeitig erließ es eine Mietverfügung zugunsten des Klägers.
Nach Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen die Zuweisung des Klägers, die Aufhebung der Verfügungen des Wohnungsamtes und die Mietverfügung durch die Regierung Oberbayern im Bescheid vom 15. Februar 1951 erhoben die im jetzigen Verfahren beigeladenen Hauseigentümerinnen Anfechtungsklage; über diese ist nicht entschieden. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht widerrief vielmehr die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 31. August 1951 ihren früheren Bescheid und wies unter Aufhebung der Verfügungen des Kreiswohnungsamtes vom 19. und 24. Januar 1951 die Beschwerde des Klägers zurück. Die Familie Werner hatte inzwischen eine andere ihr zugeteilte Wohnung bezogen.
Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. August 1951 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sie abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger den Beigeladenen als Mieter nicht zuzumuten gewesen sei, weil er sich mittels verbotener Eigenmacht in den Besitz der Wohnung gesetzt habe, und daß die Regierung von Oberbayern daher berechtigt gewesen sei, die zugunsten des Klägers ergangenen Verfügungen rückgängig zu machen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat er die Wohnung geräumt. Nach seiner Angabe haben die Beigeladenen überdies das Grundstück inzwischen veräußert. Sie und der Beklagte haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger dagegen hat eine solche Erklärung abgelehnt, vielmehr den Antrag gestellt, dahin zu erkennen:
- 1.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 1954 wird aufgehoben.
- 2.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. April 1952 wird aufgehoben.
- 3.
Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 31. August 1951 war unzulässig.
Der Kläger ist befragt worden, ob er in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse datun könne. Er hat dazu im Schriftsatz vom 24. Oktober 1956 im wesentlichen die folgenden Ausführungen gemacht:
"Die Beigeladenen haben mehrfach dem Anfechtungskläger die Geltendmachung erheblicher Schadensersatzansprüche nach Abschluß des Verwaltungsgerichtsverfahrens angekündigt. ... Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 31. August 1951 ist zweifellos von erheblicher rechtlicher Bedeutung für die von den Beigeladenen geltend gemachten Schadensersatzansprüche, insbesondere bezüglich der Frage der Rechtswidrigkeit und der Schuld des klägerischen Handelns".
Diesen Ausführungen sind die Beigeladenen im Schriftsatz vom 10. November 1956 mit der Begründung entgegengetreten, daß sie einen Verzicht auf alle etwaigen Schadensersatzansprüche abgelehnt hätten; im übrigen ist auf den angeführten Schriftsatz zu verweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist nicht begründet.
Wenn die Tatsache zutrifft, daß die Beigeladenen das Grundstück Leitlestraße 26 im Verlauf des Revisionsverfahrens veräußert haben, besteht gleichwohl keine Notwendigkeit, die Beiladung aufzuheben; vgl. die §§ 26 und 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 265 ZPO.
Die Entscheidung des Rechtsstreits bemißt sich nach § 79 Abs. 1 Halbs. 2 des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG -. Hier ist bestimmt:
"Hat der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht auf Antrag aus, daß der Verwaltungsakt unzulässig war".
1.
Während die Beigeladenen und der Beklagte die Hauptsache schlechterdings für erledigt erklärt haben, hat der Kläger die gleiche Erklärung abgelehnt, so daß eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluß gemäß §§ 26 und 61 BVerwGG in Verbindung mit § 91a ZPO nicht verfügt werden kann. Es muß vielmehr durch Urteil entschieden werden, weil der Kläger seinen Sachantrag - wenn auch in veränderter Fassung - aufrechterhält. Dagegen, daß dies erst im Revisionsverfahren geschieht, mag trotz § 60 BVerwGG, wonach die Klageänderung im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, nichts einzuwenden sein, muß doch der Revision des Klägers schon aus einem anderen Grunde der Erfolg versagt bleiben.
Die jetzige Fassung des Klageantrages läßt erkennen, daß auch der Kläger die Auffassung teilt, der angefochtene Verwaltungsakt habe "auf andere Weise", nämlich durch den Auszug des Klägers aus der ihm zugeteilten Wohnung, seine Erledigung gefunden. Dem entspricht der Antrag des Klägers, der jetzt - im wesentlichen - dahin geht, das Gericht möge aussprechen, daß der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 31. August 1951 unzulässig war.
2.
Dieser Antrag ist - ebenso wie es nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 zutrifft - jedoch nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung hat. Dahin hat das Gericht durch Urteil vom 9. Juli 1956 (NJW 1956 S. 1652 [BVerwG 09.07.1956 - BVerwG V C 93.54]) entschieden; auf das Urteil wird verwiesen. Weil der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihm begehrten verwaltungsgerichtlichen Spruch dargetan hat, ist die von ihm - mit verändertem Sachantrag - aufrechterhaltene Klage nicht zulässig und seine Revision gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
a)
Die Tatsache, daß nicht der Kläger Schadensersatzansprüche erhebt, sondern daß die Beigeladenen angeblich gegen ihn solche Ansprüche geltend machen wollen, steht der Annahme eines berechtigten Interesses nicht entgegen. Es wäre ja dem Kläger unbenommen, wenn er sich Erfolg davon verspräche, seinerseits mit der negativen Feststellungsklage gegen die Beigeladenen vorzugehen. Doch auch unabhängig davon gilt für den Fall des § 79 Abs. 1 Halbs. 2 VGG folgendes: Wenn das berechtigte Interesse, das hier ebenfalls verlangt werden muß, mit dem Hinweis auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen Zivilprozeß begründet wird, ist es unerheblich, welche Parteirolle in diesem Prozeß der Anfechtungskläger hat oder haben wird.
b)
Damit ein solcher Hinweis schlüssig sei, muß der andere Prozeß entweder bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Es ist sehr zweifelhaft, ob hiervon im vorliegenden Fall die Rede sein kann: Die Beigeladenen haben in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1956 lediglich erklärt, sie hätten anläßlich des Auszuges des Klägers einen Blankoverzicht auf alle etwaigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgelehnt.
Nach dem gleichen Schriftsatz der Beigeladenen ist weiter davon auszugehen, daß sie sich Schadensersatzansprüche "wegen Verschlechterungen der Räume", also wegen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, vorbehalten haben; vgl. § 548 und § 558 BGB. Die Entscheidungen der Vorinstanzen legen überdies die Vermutung nahe, daß im Zusammenhang mit der dem Kläger vorgeworfenen verbotenen Eigenmacht (§§ 858 ff. BGB) Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) gegen ihn erhoben werden könnten.
3.
Im einen und im anderen Falle bedarf der Kläger jedoch keiner vorgängigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, um sich gegen die etwaigen Ansprüche der Beigeladenen zur Wehr zu setzen. In dem anhängigen Anfechtungsprozeß ging es darum, ob der Kläger den Widerruf der zu seinen Gunsten ergangenen Verwaltungsakte abwehren konnte, weil er dadurch, durch den Widerruf, in seinen Rechten verletzt wurde; vgl. § 35 Abs. 1 VGG. Offensichtlich war es nur eine Vorfrage für diese Entscheidung, ob der Kläger den Beigeladenen als Mieter zugemutet werden konnte: Wenn das der Fall war, hätte der Widerruf nicht verfügt werden dürfen; im entgegengesetzten Fall indessen war der Widerruf anscheinend nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die hier nur angedeuteten Gedankengänge, welche die Vorinstanzen ihren Urteilen zugrundegelegt haben, ist weder nötig noch möglich. Sie sind hier vielmehr nur deshalb wiedergegeben worden, um darzutun, daß der Kläger durch ein abschließendes verwaltungsgerichtliches Urteil in der Sache für einen Zivilprozeß nichts gewinnen würde:
Soweit ihm ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorgeworfen werden könnte, liegt das offen zutage. Es ist für diejenigen Ansprüche, die darauf gestützt werden, gleichgültig, ob der Kläger als zumutbarer oder unzumutbarer Mieter die Räume verwendet hat. Aber auch für etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen verbotenen Eigenmacht erhoben werden könnten, würde die verwaltungsgerichtliche Entscheidung derjenigen des Zivilgerichts nicht vorgreifen, ob der Kläger im Sinne des bürgerlichen Rechts verbotene Eigenmacht verübt und insbesondere im Zusammenhang damit eine unerlaubte Handlung den Beigeladenen gegenüber begangen hat. Die Tatsache allein, daß es dem Zivilrichter vielleicht willkommen wäre, zu erfahren, wie der Verwaltungsrichter in rechtskräftiger Entscheidung das Verhalten des Klägers beurteilt, genügt nicht, um für diesen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung zu begründen. Denn ihre Rechtskraft bindet offensichtlich in keinem Punkte das Zivilgericht für die ihm obliegende Entscheidung über die etwaigen Ansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger.
Seine Revision war demgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2220 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Rapp