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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1956, Az.: BVerwG I C 58.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 58.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 31.01.1955 - AZ: II - 6147/54
VGH Bayern - 20.09.1955 - AZ: 89 I 55

Fundstellen

  • BayVBl 1957, 27
  • DVBl 1957, 57
  • DÖV 1958, 349 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1967, 19
  • MDR 1957, 123 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei Erlaß eines Aufenthaltsverbots ist zu berücksichtigen, welche Wirkungen sich für die betroffene Familie ergeben. Würde die Familie durch das Verbot in ihrem Bestand gefährdet, so ist das Interesse am Schutz der Familie mit den sonstigen öffentlichen Interessen abzuwägen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 25. Oktober 1956
durch die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1955 - Nr. 89 I 55 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 1955 - II - 6147/54 - und der Bescheid des Landratsamts Bad Aibling vom 2. Februar 1954 sowie der Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 1954 aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber eines belgischen Passes. Als deutscher Kriegsgefangener kam er im Jahre 1940 nach Deutschland, seitdem hält er sich hier auf. Im Jahre 1951 wurde er straffällig. Wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht wurde er gemäß §§ 176 Ziff. 3, 175 a Ziff. 3 und 73 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Einen Teil der Strafe verbüßte er. Im Januar 1952 wurde ihm für den Rest der Strafe Bewährungsfrist zugebilligt. Wegen dieser Verurteilung wollte das Landratsamt Bad Aibling im Oktober 1952 gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot verhängen. Da der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wollte und im übrigen bei einem Landwirt, der darauf angewiesen war, als Knecht in Arbeit stand, sah das Landratsamt davon ab. Es erteilte ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis zunächst bis zum 15. Februar 1953 und sodann bis zum 30. September 1953. Im März 1953 schloß der Kläger die beabsichtigte Ehe. Seine Frau brachte in die Ehe zwei voreheliche, 1947 und 1951 geborene Kinder mit. Diese Kinder stammen nicht vom Kläger ab. Ein drittes Kind gebar die Frau aus der Verbindung mit dem Kläger im August 1953. Kurz vorher gab der Kläger seine Stellung bei dem Landwirt auf. Er zog zu seiner Frau, die in Bad Aibling mit ihren Kindern ein Zimmer bewohnte. Dabei unterließ er es, sich polizeilich umzumelden. Im September 1953 nahm er Arbeit als Kraftfahrer bei einer alliierten Einheit auf. Von dort erhielt er ein gutes Zeugnis.

2

Am 2. Februar 1954 erließ das Landratsamt Bad Aibling gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland. Es stützte das Verbot im wesentlichen auf die Verurteilung des Klägers und führte darüber hinaus an: Der Kläger habe gegen die Meldevorschriften verstoßen, ferner habe er ursprünglich angegeben, daß er mit seiner Frau zu seiner Mutter nach Belgien ziehen wolle, die dort ein Geschäft habe. Seine Frau aber habe inzwischen mitgeteilt, daß die Mutter des Klägers kein Geschäft besitze, sondern von einer Rente lebe. Auch sei bereits früher gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Betruges, Falschbeurkundung und Verstoßes gegen die Meldevorschriften erstattet worden, anscheinend aber wegen der damaligen Sonderstellung der Ausländer seinerzeit nicht verfolgt worden. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung an, weil der Kläger gegen die Meldevorschriften verstoßen und die Wohnung seiner Frau, in die er ohne wohnungsamtliche Genehmigung gezogen sei, durch seinen Zuzug zu einem Elendsquartier gemacht habe. Später sah die Behörde von einer sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits ab.

3

Die Beschwerde des Klägers gegen das Aufenthaltsverbot wurde mit Rücksicht auf seine Verurteilung zurückgewiesen. Der Kläger beschritt den Verwaltungsrechtsweg und wies darauf hin, daß seine Ehefrau nicht mit nach Belgien ziehen wolle und seine Familie durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise zerrissen werde. Er beantragte, das Aufenthaltsverbot aufzuheben und ihm Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 1955 zu erteilen. Seine Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus: Das Aufenthaltsverbot sei für den Kläger zwar sehr hart, aber der Kläger habe sich auch schwer vergangen und könne sich den Folgen, die er deswegen hinnehmen müsse, nicht dadurch entziehen, daß er sich darauf berufe, seitdem ein ordentliches Leben geführt zu haben. Das Landratsamt hätte sicherlich besser daran getan, den Kläger früher auszuweisen und ihm nicht erst den Abschluß einer Ehe zu ermöglichen; doch müsse, da das Landratsamt den Kläger schon vor Abschluß der Ehe darauf hingewiesen habe, daß er Deutschland verlassen müsse, das Aufenthaltsverbot als gerechtfertigt angesehen werden. Die Schwierigkeiten, die sich daraus für seine Ehefrau ergäben, würden zwar erheblich sein, ließen aber das gegen den Kläger verfügte Aufenthaltsverbot nicht als unzumutbare Härte erscheinen.

4

Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zu.

5

Der Kläger hat daraufhin Revision mit dem Antrage eingelegt, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er rügt die Verletzung, des Art. 6 des Grundgesetzes - GG - und hält das Aufenthaltsverbot mit Rücksicht auf seine Familie für ermessenswidrig. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er führt aus: Wohin der Kläger ausreise, sei ihm überlassen. Er könne sich ein Land aussuchen, das ihn mit den Kindern seiner Frau aufnehme, wenn seine Frau und seine Kinder - was bisher jedoch nicht festgestellt sei - ihm nach Belgien nicht folgen könnten. Die Frage, ob Einwendungen aus Art. 6 GG gegen das Aufenthaltsverbot möglich seien, könnte, wenn überhaupt, erst bei Vollzug des Aufenthaltsverbots auftreten. Solche Einwendungen seien aber auf jeden Fall unbegründet; denn aus Art. 6 GG ergebe sich kein Rechtsanspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, daß im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Ausländerpolizeiverordnung kein Ermessensfehler festzustellen sei.

6

II.

Die Revision ist insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung des Aufenthaltsverbots und der das Verbot bestätigenden Entscheidungen begehrt.

7

Als rechtliche Grundlage für die angefochtene Verfügung kommt, wenn man von dem Beschwerdebescheid ausgeht, der das Aufenthaltsverbot allein mit der Verurteilung des Klägers begründet, § 5 Abs. 1 Buchst. b der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO - in Betracht. Diese Vorschrift ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, gültiges Recht (vgl.Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 -, BVerwGE 3, 58). Danach kann einem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet verboten werden, wenn er im Bundesgebiet wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu Strafe verurteilt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die zuständige Behörde auf Grund der APVO befugt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen den Ausländer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

8

Diese Befugnis ist nach 1945 durch eine Reihe von Vorschriften weitgehend eingeschränkt worden. Von diesen einschränkenden Vorschriften kommen hier Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14) in Betracht. Nach den genannten Artikeln steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das bedeutet nicht nur, daß die öffentlichen Gewalten die zur Sicherung der Familie in ihrem sittlichen und kulturellen Gehalt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, sondern auch, daß bei Ermessensentscheidungen, wie im vorliegenden Fall, geprüft werden muß, welche Wirkungen sich für die betroffene Familie ergeben. Wenn die Familie in ihrem Zusammenhalt und Bestand gefährdet wird, ist das Interesse am Schutz der Familie mit den sonstigen öffentlichen Interessen abzuwägen.

9

Wie die Abwägung der öffentlichen Interessen zu erfolgen hat, ist dem Art. 8 der Konvention zu entnehmen. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in dieses Recht ist nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schütze der Gesundheit und der Moral oder zum Schütze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.

10

Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, seine belgische Staatsangehörigkeit zweifelhaft geworden ist. Auch bedarf es keiner Prüfung, wie die Eheschließung die Staatsangehörigkeit der Ehefrau beeinflußt haben mag. Auf jeden Fall haben die vorehelichen Kinder der Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit behalten und eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben. Damit, daß diese Kinder von einem anderen Staat ohne weiteres aufgenommen werden, ist bei der wirtschaftlichen Lage des Klägers und unter Berücksichtigung seiner gesamten Verhältnisse nicht zu rechnen.

11

Die Ehefrau des Klägers wird also bei einer Durchführung des Aufenthaltsverbots gezwungen, sich entweder von ihren im Kindesalter befindlichen vorehelichen Kindern zu trennen und ihrem Mann zu folgen oder sich von ihrem Mann zu trennen und bei ihren Kindern zu bleiben. Allerdings mag es sein, daß eine solche Trennung mit der Zeit überwunden werden kann, aber bei Lage der Verhältnisse muß damit gerechnet werden, daß sie längere Zeit bestehen wird. Durch diese Trennung wird die Familie des Klägers in ihrem Zusammenhalt gefährdet. Zwar ist der Kläger mit den vorehelichen Kindern seiner Frau nicht verwandt. Dennoch müssen diese Kinder im Sinne der genannten Vorschriften zu seiner Familie gerechnet werden. Sie loben in seinem Haushalt und sind bei ihrem Alter auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen.

12

Da somit die Durchführung des Aufenthaltsverbots einen schweren Eingriff in die Familie des Klägers zur Folge hat, war zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 8 der Konvention vorliegen, unter denen ein solcher Eingriff möglich ist. Der festgestellte Sachverhalt läßt erkennen, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zwar könnte sich aus der Schwere der vom Kläger begangenen strafbaren Handlung und aus einer etwaigen weiteren Straffälligkeit des Klägers ergeben, daß das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffs in seine Familie gerechtfertigt wäre. Der Kläger hat sich aber seit seiner Verurteilung ordentlich geführt. Die strafbare Handlung, die er sich seinerzeit zuschulden kommen ließ, hat die Behörde nicht als so schwerwiegend beurteilt, daß sie sofort nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis ein Aufenthaltsverbot für erforderlich gehalten hätte.

13

Was im übrigen von der Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbots angeführt wurde, läßt unter den besonderen Umständen dieses Falles das Aufenthaltsverbot nicht gerechtfertigt erscheinen. Der Verstoß des Klägers gegen die Meldevorschriften, die nicht nachgeprüfte Strafanzeige gegen den Kläger aus früheren Jahren und auch der Umstand, daß er ohne wohnungsamtliche Zustimmung zu seiner Ehefrau gezogen ist, reichen hierzu nicht aus. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger einer wohnungsamtlichen Genehmigung überhaupt bedurfte, als er zu seiner Ehefrau zog.

14

Da hiernach das Aufenthaltsverbot mit Rücksicht auf Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufzuheben war, kann unerörtert bleiben, ob sich der Kläger auch auf Art. 3 der genannten Konvention mit der Begründung berufen könnte, daß es unmenschlich sei, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, durch das seine Frau gezwungen würde, sich entweder von ihm oder von ihren Kindern zu trennen.

15

Die angefochtenen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz nebst dem ergangenen Aufenthaltsverbot waren daher aufzuheben. Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte nicht entschieden werden. Hierzu bedarf es zunächst eines Verwaltungsverfahrens. Der Kläger wird bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen müssen, und die Behörde wird über diesen Antrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben. Soweit der Kläger mit der Revision die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, mußte daher die Revision zurückgewiesen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

17

Bei der Kostenentscheidung konnten die Kosten hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als unerheblich außer Betracht bleiben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering