Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1956, Az.: BVerwG III C 37.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 37.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Holland und die Bundesrichter Klein und Lullies
am 2. Oktober 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger und der Beklagte tragen je zur Hälfte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 640 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrte Währungsausgleich für ein Sparguthaben seiner Ehefrau. Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht wiesen ihn ab. Auf seine Beschwerde ließ das Bundesverwaltungsgericht mit denBeschluß vom 7. Dezember 1955 - BVerwG III B 63.54 - die Revision zu, weil die Sache einige in dem Beschluß näher angegebene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Der Kläger hat alsdann die Revision in zulässiger Weise eingelegt. Danach hat das Ausgleichsamt ihm die begehrte Entschädigung zuerkannt. Der Kläger und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat dabei beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und zur Erledigung des Verfahrens einen Termin anzuberaumen. Der Beklagte hat erklärt, daß der Kläger klaglos gestellt sei.
Auch die Erklärung des Beklagten bedeutet sinngemäß eine Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die somit übereinstimmenden Erklärungen aller Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das mit der Revision angefochtene Urteil ist unwirksam geworden. Über die Kosten des Verfahrens bleibt in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Einer Verhandlung bedarf es dafür nicht. Vornehmlich ist zu berücksichtigen, welcher Beteiligte ohne die Erledigung der Hauptsache obgesiegt haben würde. Die Entscheidung hätte von der Klärung der im Zulassungsbeschluß vom 7. Dezember 1955 erwähnten Rechtsfragen abgehangen. Nach der Erledigung der Hauptsache kommt es nicht mehr in Betracht, diese zweifelhaften und schwierigen Fragen allein im Kosteninteresse zu klären (vgl. BGH in NJW 1954 S. 1038). Als bisheriger Sach- und Streitstand - bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigung - ist daher ein noch Ungewisser Ausgang des Rechtsstreites, ein "Unentschieden", anzunehmen. Deshalb erscheint die getroffene Kostenverteilung billig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 640 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2).
Klein
Lullies