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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1956, Az.: BVerwG IV C 65.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 65.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 13.12.1955 - AZ: 152 III 55

Fundstellen

  • IFLA 1957, 115
  • MDR 1957, 187 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 516
  • NJW 1957, 514 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1957, 78
  • ZLA 1957, 73

Verfahrensgegenstand

Hausratentschädigung

Amtlicher Leitsatz

Die Hilfsbedürftigkeit eines nach den Anwesenheitsstichtag in die Bundesrepublik zugezogenen Vertriebenen ist nach seinen gesamten Lebensverhältnissen zu beurteilen, die vor seinem Zuzug bestanden. In Betracht zu ziehen ist nicht nur seine wirtschaftliche Lage, sondern auch sein physischer Zustand.

In der Verwaltungsstreitsache
wegen Hausratentschädigung
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg, III. Kammer, vom 13. Dezember 1955 - Nr. 152 III 55 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des. Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, ein heimatvertriebener Gutshandwerker, zog mit seiner Ehefrau im Juni 1953 von der sowjetischen Besatzungszone nach Brückenau (Bayern) zu seinem dort wohnenden Sohn und beantragte die Feststellung seines im Verlust von Hausrat bestehenden Vertreibungsschadens sowie die Gewährung von Hausratentschädigung. Die. Ausgleichsbehörden wiesen ihn ab, da er verspätet nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen habe und auch nicht als hilfsbedürftiger Geschädigter von seinem Sohne aufgenommen worden sei.

2

Auch das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Kläger abgewiesen. Er habe bis zuletzt in der sowjetischen Besatzungszone für einen normalen Lohn gearbeitet, wobei unerheblich sei, ob er wegen Krankheit nur leichte Arbeiten habe verrichten können. Er sei nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten auch nicht pflegebedürftig. Es könne daher weder wirtschaftliche noch physische Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden.

3

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 1955 hat der Kläger die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Vordergericht habe nicht geklärt, daß er bereits vor seinem Weggang aus der sowjetischen Besatzungszone mehrere Jahre schwerkrank gewesen sei und längere Zeit wegen einer Lungenerkrankung in einer Heilstätte zugebracht habe. Er habe in der sowjetischen Besatzungszone über seine Kräfte hinaus arbeiten müssen, um sich wirtschaftlich erhalten zu können.

4

Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, daß die Revision zurückzuweisen sei, während der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim. Bundesverwaltungsgericht die Sache für noch aufklärungsbedürftig hält.

5

Der Revision war stattzugeben.

6

Der Kläger kann wegen Versäumung des Anwesenheitsstichtages Lastenausgleichsansprüche und als Voraussetzung hierfür die Feststellung eines Vertreibungsschadens nur geltend machen, wenn er im Wege der Familienzusammenführung als "hilfsbedürftiger" Geschädigter zu seinem Sohn, der unstreitig bereits am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, zugezogen war (vgl. §§ 230 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -, 9 Abs. 1 Nr. 2 c des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 534] - FG - in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 [BGBl. I S. 403]). Es kommt also darauf an, nach welchen Merkmalen der Begriff der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 2 zu bestimmen ist und ob sie für den Kläger zutreffen. Nach dem Zweck dieser Vorschrift, die Familienzusammenführung nächster Angehöriger zu begünstigen und im Falle ihrer Zusammenführung Härten zu vermeiden, müssen die gesamten Lebensverhältnisse des Geschädigten berücksichtigt werden, und zwar nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in gesundheitlicher Hinsicht. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise wird die Hilfsbedürftigkeit von Eltern dann angenommen werden können, wenn sie nach ihrer Lage vor dem Zuzug eine Hilfe ihrer Kinder billigerweise erwarten konnten. Ob ein Geschädigter als Hilfsbedürftiger "zugezogen ist", läßt sich nur nach seinen Lebensverhältnissen vor dem Zuzug beurteilen.

7

Den Ausführungen des Klägers ist zu entnehmen, daß er sowohl wirtschaftliche als auch physische Hilfsbedürftigkeit behauptet. Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist der Sachverhalt bisher ausreichend geklärt. Sollte sich als zutreffend herausstellen, daß er in der sowjetischen Besatzungszone nur unter Raubbau an seinen Kräften einen Arbeitsverdienst erzielt hatte, so würden diese Einkünfte in Anwendung des in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - entwickelten Rechtsgedankens auch im Rahmen des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG völlig unberücksichtigt bleiben müssen. - Darüber, daß das Fürsorgerecht keinen Maßstab für Zwecke des Lastenausgleichs abgibt, herrscht im Schrifttum Einigkeit (vgl. Kühne-Wolff Anm. 10 a zu § 230 LAG und Werber-Bode-Ehrenforth Anm. 5 c Abs. 2 zu § 94 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 [BGBl. I S. 201] - BVFG -). Vielmehr liegt es nahe, an den jeweiligen Einkommenshöchstbetrag der Unterhaltshilfe (§ 267 LAG) anzuknüpfen, wobei im Falle des Klägers die geringere Kaufkraft der DMOst berücksichtigt werden müßte.

8

Die Begriffe "hilfsbedürftig" und "pflegebedürftig" gleichzusetzen, liegt nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes kein zwingender Anlaß vor. Es kann also nicht verlangt werden, daß der zuziehende Geschädigte infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen könnte. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Geschädigte einer Hilfe seiner Kinder bedarf, auch wenn sein Gesundheitszustand noch nicht den Grad der Pflegebedürftigkeit im Sinne von Gebrechlichkeit erreicht haben sollte. Im Falle des Klägers würden auch die besonderen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone billigerweise berücksichtigt werden müssen. Hiernach genügt die Verneinung der Pflegebedürftigkeit des Klägers im amtsärztlichen Gutachten nicht zur Verneinung der Hilfsbedürftigkeit im Zuzugszeitpunkt.

9

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts mußte daher die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

10

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des. Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -.

Külz
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge