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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1956, Az.: BVerwG III C 143.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 143.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 06.05.1955 - AZ: A VI 48/55

Fundstellen

  • JR 1957, 76
  • LA 1956, 347
  • MDR 1957, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1956, 348
  • ZLA 1956, 363
  • ZLA 1957, 24

Amtlicher Leitsatz

Zusammengesetzte Existenzgrundlage: Der Senat bekennt sich zu der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate dahin, daß, auch wenn bei einer zusammengesetzten Existenzgrundlage die erhalten gebliebenen bzw. nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen gegenüber den verlorengegangenen größer sind, in der Regel zu prüfen ist, ob "die Lebenshaltung auf die Summe der verschiedenen Einkünfte derart gegründet war, daß der Wegfall der Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte". Ist dies festzustellen, so wird der Verlust in der Regel den Anspruch auf Lastenausgleichsleistungen begründen können, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die vom Gesetzgeber in § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG gezogene Mindesteinnahmegrenze durch die verlorene Einnahme überschritten war.

Das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer Hannover - vom 6. Mai 1955 - A VI 48/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte die Klägerin in Hannover in einer von ihrem Neffen gemieteten 6 Zimmer-Wohnung drei Leerzimmer mit Bad und Küchenbenutzung zum monatlichen Mietzins von 50 RM gemietet und die gemieteten Zimmer überwiegend mit ihr gehörigen Möbeln versehen, während die Küche - einschließlich des Küchengeräts und -geschirrs - vom Hauptmieter ausgestattet war. Die Wohnung und der in ihr befindliche Hausrat gingen durch Kriegseinwirkung verloren. Die Klägerin lebte von der Vermietung zweier ihrer drei Zimmer an ihre Kinder, die ihr nach ihren Angaben eine monatliche Mieteinnahme von je 40 RM für das einzelne Zimmer gebracht hat. Darüber hinaus erhielt sie für die von ihr übernommene Verpflegung der Kinder je 60 RM und für die Verpflegung des Hauptmieters und die Instandhaltung seiner - von ihm möblierten - Zimmer insgesamt 125 RM monatlich.

2

Die Klägerin beantragte unter Berufung auf den vorstehend festgehaltenen Sachverhalt die Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz. Sie wurde in den beiden Verwaltungsinstanzen abgewiesen. Ihre darauf erhobene Anfechtungsklage wies das Landesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 1955 ab. Es ließ die Revision zu.

3

Das Urteil ist wie folgt begründet: Soweit die Klägerin aus den von ihr übernommenen Verpflegungsleistungen und aus der Betreuung der Wohnräume des Hauptmieters Einnahmen gezogen habe, seien diese Einnahmen auf der Verwertung fremden Hausrats begründet und müßten deshalb im vorliegenden Fall ohne Berücksichtigung bleiben. Übrig bleibe nur noch "möglicherweise" die Einnahme aus der Vermietung der beiden Zimmer an ihre Kinder, die mit dem der Klägerin gehörenden Hausrat ausgestattet gewesen seien. Grundsätzlich werde zwar der Verlust von Hausrat nach dem Lastenausgleichsgesetz ausschließlich durch die Hausratentschädigung abgegolten. Darüber hinaus könne auf den Verlust von Hausrat ein lastenausgleichsrechtlicher Versorgungsanspruch allerdings - § 261 Abs. 3 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - insoweit gegründet werden, als dieser Verlust "für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich sei". Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörden sei immerhin zweifelhaft, ob die Reineinnahmen aus der Zimmervermietung an die Kinder nicht doch die in § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG gezogene "Bagatellgrenze" überstiegen hätten. Doch könne eine abschließende Feststellung in dieser Richtung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung des Verhältnisses der aus der Untervermietung gezogenen Reineinkünfte zu dem - nicht berücksichtigungsfähigen - anderweitigen Reineinkommen sich auf alle Fälle ergäbe, daß die "aus der Verwertung des Hausrats fließende Einnahmequelle für den Lebensunterhalt der Klägerin nicht überwiegend oder ausschlaggebend gewesen sei". Die lastenausgleichsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmen aus dem Arbeitsentgelt für die von der Klägerin übernommenen Dienste seien vorliegendenfalls auf mindestens 110 RM zu veranschlagen. Demgegenüber hätten die Reineinkünfte aus der Zimmervermietung "nur etwa 35 bis 45 RM" betragen. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin ihre Existenz überwiegend aus der. Arbeitsverdienst bestritten hätte. Diese Einnahme - ihr Verlust sei als Verlust von Arbeitsverdienst lastenausgleichsrechtlich unerheblich hätte ihren Lebensunterhalt, wenn auch in bescheidenem Umfange, sichergestellt.

4

Gegen dieses ihr am 3. Juni 1955 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 1955, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 1955, Revision eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 3. August 1955 und vom 3. Oktober 1955, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 8. August bzw. 4. Oktober 1955, begründet hat.

5

Sie bittet vorsorglich, falls die Revisionsbegründungsfrist versäumt sein sollte, um Wiedereinsetzung, in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist. Sie rügt das angefochtene Urteil dahin, daß die Einkünfte aus den von ihr erbrachten Dienstleistungen bei der Prüfung der Frage, ob sie ihre Existenz verloren habe, nicht berücksichtigt worden seien. Sie bemängelt weiter, daß das angefochtene Urteil nicht schon aus der Vermietung eine Reineinnahme von 35 RM festgestellt habe und deshalb auf Grund von § 239 Abs. 2 LAG zur Feststellung des Existenzverlustes aus diesem Tatbestand gekommen sei.

6

Der Beteiligte und der Beklagte stellen keinen Antrag.

7

Die kraft Zulassung statthafte Revision ist begründet.

8

Der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es deshalb nicht, weil diese Frist mangels Rechtsmittelbelehrung nicht gelaufen ist. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung steht dem Lauf der Revisionsbegründungsfrist nach Ansicht des Senats auch dann entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Partei durch einen zugelassenen Anwalt vertreten ist, von dem eine Kenntnis der Vorschriften über Lauf und Frist von Rechtsmitteln auch ohne Rechtsmittelbelehrung erwartet werden kann. Daß der Revisionsschriftsatz nicht ausdrücklich einen bestimmten Antrag enthält, ist ebenfalls unschädlich, da im vorliegenden Fall schon aus der Tatsache der Revisionseinlegung entnommen werden kann, daß die Klägerin Aufhebung des gegen sie ergangenen Urteils und Zubilligung der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Kriegsschadenrente begehrt.

9

Das angefochtene Urteil begegnet insoweit keinen Bedenken, als es die Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen und zu ihren Gunsten in Höhe von 110 RM monatlich unterstellten Einnahmen aus der Verpflegung der Kinder und des Hauptmieters und der gegenüber diesen Personen sonst übernommenen Betreuung außer Betracht läßt. Sie beruhen nicht auf der Nutzung verlorenengegangenen eigenen Hausrats, nachdem das Landesverwaltungsgericht - von der Revision nicht gerügt und damit (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) für den Senat verbindlich festgestellt hat, daß die Küchenmöbel und Küchengeräte im Eigentum des Neffen der Klägerin standen. Richtig ist auch die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß die Vorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG nicht besagt, danach feststellungsfähige Einkünfte seien auch stets ausgleichsfänig. Die Ausgleichsfähigkeit dieser Einkünfte hängt - auch dies hat das angefochtene Urteil richtig ausgeführt weiter davon ab, ob ihr Ausfall zur Vernichtung der Existenzgrundlage geführt hat. Geirrt hat aber das Landesverwaltungsgericht über den Begriff der zusammengesetzten Existenzgrundlage. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller dieUrteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 undvom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56) entschieden hat, läßt sich die Frage, ob und in welchem Umfang mehrere Einkünfte aus verschiedenen Quellen als Existenzgrundlage anzusehen sind, nicht ausschließlich aus den vom angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen entscheiden. Insbesondere wird es in der Regel nicht angehen, die Frage, ob eine Einnahme von mehreren Einnahmequellen allein die Existenzgrundlage gebildet hat oder letztere erst durch die Gesamteinnahmen aus den mehrfachen Einkunftsquellen gewährleistet war, einfach dahin zu beantworten, daß lediglich die ertragreichste Einnahme unter der Voraussetzung, daß sie zu einer bescheidenen Lebensgrundlage ausgereicht hat, für die Ermittlung der Existenzgrundlage herangezogen wird und ihr gegenüber die anderen Einnahmequellen - als lediglich zur Verbesserung der Lebenshatung beitragend - unberücksichtigt bleiben müssen. Eine solche Betrachtungsweise mag in Ausnahmefällen zutreffend und ausreichend sein, in denen eine Einnahmequelle oder die Summe aus mehreren Einnahmequellen sich von der verlorenen so sinnfällig abhebt, daß schon das wirtschaftliche Verhältnis dieser Einnahmequellen eindeutig erkennen läßt, daß der Wegfall der verlorenen Einnahme die - zusammengesetzte - nicht einmal entfernt beeeinflußt haben kann. In der Regel wird eine weitere Prüfung dahin erforderlich sein, ob die Lebenshaltung "derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte". Zwar ist nach den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen, von der Klägerin insoweit nicht beanstandeten Feststellungen die Einnahme der Klägerin aus den nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmequellen, wirtschaftlich gesehen, ihre Haupteinnahme gewesen. Es trifft auch zu, daß unter den damaligen Verhältnissen ein nicht kleiner Teil der Bevölkerung von Monatseinnahmen in dieser Höhe leben mußte und leben konnte. Loch schließt ein Vergleich des Ertrags dieser nicht berücksichtigungsfähigen Einnahme, die das Landesverwaltungsgericht auf 110 RM monatlich bewertet hat, mit der von ihm zu Recht als lastenausgleichsrechtlich allein erheblich angesehenen Einnahme aus der reinen Vermietung an die Kinder, die das Landesverwaltungsgericht - allerdings nicht abschließend - mit "etwa 35 bis 45 RM" bewertet hat, zumindest die Annahme nicht aus, legt sie vielmehr sogar nahe, daß die Lebenshaltung der Klägerin immerhin wesentlich auf diese letztere Einnahme mitbegründet war. Unter diesen Umständen wird das Landesverwaltungsgericht aber die von seinem zu engen Standpunkt aus folgerichtig unterlassene abschließende Feststellung der Höhe dieser Einnahme nachzuholen und an Hand dieser Feststellung zu prüfen haben, ob diese Einnahme, auch wenn sie rein wirtschaftlich gesehen hinter den lastenausgleichsrechtlich außer Betracht bleibenden Einnahmen der Klägerin zurückgeblieben ist, nicht doch in einem nicht unwesentlichen Umfang die Existenz der Klägerin mitbegründet hat. Falls dies zutrifft, wird aber auch der Verlust dieser Einnahme zur Begründung des Anspruches der Klägerin ausreichen, allerdings unter der Voraussetzung, daß die Feststellung eindeutig ergibt, daß sie die in § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG geforderte Mindestgrenze erreicht hat.

10

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Holland
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Lullies