Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1956, Az.: BVerwG IV C 28.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 28.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 17.12.1954 - AZ: K 137/54
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG
Fundstellen
- Mtbl. BAA 1953, 22
- NJW 1956, 1939 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 12
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Hilfsbedüftigkeit im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1956 in München
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße, Kammer Mainz, vom 17. Dezember 1954 - K 137/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinen Anträgen vom 24. Februar 1954 begehrte der am 5. September 1887 geborene Kläger für sich und seine am 15. September 1891 geborene Ehefrau E. die Gewährung einer Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung. Nach seinen Angaben wurde er am 20. Juni 1945 aus Witkowitz Kr. Hohenelbe (Sudetengau) vertrieben und hatte seinen ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1950 in Schkopau Kr. Merseburg. Am 16. November 1953 zog er mit seiner Ehefrau zu seinem Sohn nach Mainz. Bis zu seinem Weggang bezog er in der sowjetischen Besatzungszone Invaliden- und Unfallrente und seine Frau Invalidenrente. Außerdem arbeiteten beide Ehegatten bis zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone in den Bunawerken in Merseburg.
Ihre damaligen Einkünfte betrugen:
| Invalidenrente des Klägers | 84,30 | Ostmark | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Unfallrente des Klägers | 26,40 | " | ||||
| Invalidenrente der Ehefrau | 65,- | " | ||||
| Arbeitsverdienst des Klägers | etwa | 200,- | " | |||
| " | " | der Ehefrau | " | 180,- | " | |
| zusammen: | 555,70 | Ostmark. | ||||
Während über den Antrag auf Hausrathilfe bisher noch nicht entschieden worden ist, wurde der Antrag auf Unterhaltshilfe vom Ausgleichsamt Mainz am 27. April 1954 abgelehnt, weil Hilfsbedürftigkeit bei dem Kläger und seiner Ehefrau vor dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone nicht bestanden habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde am 29. Juli 1954 zurückgewiesen. Auch seine Klage blieb ohne Erfolg. Sie wurde durch Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 17. Dezember 1954 als unbegründet zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. In den Gründen ist folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 4 (nunmehr Nr. 3) des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - seien bei dem Kläger und seinem Sohn im allgemeinen gegeben. Der Kläger sei jedoch nicht hilfsbedürftig im Sinne dieser Bestimmung. Das Lastenausgleichsgesetz sage zwar nichts darüber aus, ob und wann die Hilfsbedürftigkeit des Zuziehenden bestanden haben müsse. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes müsse aber entnommen werden, daß er unmittelbar vor dem Zuzug hilfsbedürftig gewesen sein müsse. Die Hilfsbedürftigkeit müsse der Anlaß für die Übersiedlung in das Bundesgebiet oder nach Berlin-West gewesen sein.
Das Lastenausgleichsgesetz gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, was unter dem Begriff Hilfsbedürftigkeit zu verstehen sei. Da das Lastenausgleichsgesetz bei Vertriebenen nicht die fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit voraussetze, könne letztere allein im Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung nicht gemeint sein. Man werde Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 230 LAG vielmehr immer dann annehmen müssen, wenn die vertriebenen Eltern in der sowjetischen Besatzungzone nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch aus Gründen anderer Art der Hilfe ihrer Kinder bedurften. Entsprechend hätte Hilfsbedürftigkeit vorgelegen,
- 1.
wenn dem Kläger nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre (§ 261 Abs. 1 LAG). Nach dem Lastenausgleichsgesetz sei dies schon dann anzunehmen, wenn der Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG nicht erreicht werde. Die Einkünfte in DM-Ost müßten dabei allerdings für einen Vergleich erst in DM-West umgerechnet werden. Die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in seinem Rundschreiben vom 10. Juni 1954 (MtBl. BAA 1954 S. 183) vorgesehene Umrechnungsbasis [1 DM-West = 1,50 DM-Ost] entspreche nach Auffassung des Bezirksverwaltungsgerichts der unterschiedlichen Kaufkraft der beiden Zonen. Denn bei einem Vergleich der Währungen sei von den in der sowjetischen Besatzungzone üblichen Preisen auszugehen, nicht von den Preisen, wie sie in den HO-Geschäften gefordert würden und von denen bekannt sei, daß sie um ein Mehrfaches übersetzt seien.
- 2.
Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 230 LAG wäre aber auch dann gegeben, wenn die Eltern in der sowjetischen Besatzungzone pflegebedürftig, d.h. wenn sie auf eine tätige Hilfe anderer Personen angewiesen gewesen wären.
- 3.
Schließlich würde Hilfsbedürftigkeit aber auch dann anzunehmen sein, wenn die in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Eltern infolge ihres körperlichen Zustandes an sich zwar arbeitsunfähig gewesen wären, aber, um eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit abzuwenden, noch eine Erwerbstätigkeit hätten ausüben müssen, durch die ihre Kräfte über Gebühr, und zwar in einer mit ihrem Alter und Gesundheitszustand nicht mehr vertretbaren Weise in Anspruch genommen worden wären.
Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß bei dem Kläger und seiner Ehefrau weder eine Hilfsbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht noch Hilfsbedürftigkeit in Gestalt einer Pflegebedürftigkeit bestanden habe, als sie die sowjetische Besatzungszone verlassen hätten. Denn sie seien noch in der Lage gewesen, durch ihre eigene Arbeitskraft etwa 400 DM-Ost zu verdienen, so daß sie einschließlich der Renten über Einkünfte in Höhe von 530 bis 600 DM-Ost verfügt hätten.
Der Kläger und seine Ehefrau seien aber auch nicht gezwungen gewesen, zur Abwendung einer drohenden Hilfsbedürftigkeit in den Bunawerken zu arbeiten, da beide ohnedies über Renteneinkünfte in Höhe von 175,70 DM-Ost verfügt hätten. Selbst wenn man bei diesem Betrag die geringe Kaufkraft der DM-Ost in Rechnung stelle, so entspreche er in DM-West umgerechnet mit rund 117 DM etwa dem Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG, der 122,50 DM betrage. Durch eine leichtere Arbeit wären beide Ehegatten auch in der Lage gewesen, wenigstens so viel zusätzlich zu verdienen, daß ihre Einkünfte diesen Höchstbetrag erreicht hätten. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger und seine Ehefrau in den Bunawerken eine Arbeit verrichtet hätten, die in unzumutbarer Weise über ihre körperlichen Kräfte hinausgegangen sei.
Die Revision werde zugelassen, da der Begriff der Hilfsbedürftigkeit von grundsätzlicher Bedeutung sei und hierzu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen seien.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 26. Januar 1955 zugestellt.
Mit dem am 9. Februar 1955 eingegangenen Schreiben hat der Kläger Revision eingelegt. Dazu führt er aus: Es sei nicht seine Schuld, daß ihm der Zuzug nach Mainz erst im November 1953 gewährt worden sei. Sein Sohn, der dort schon seit 1946 wohne, habe wiederholt den Zuzug für seine Eltern beantragt, diese Anträge seien jedoch alle abgelehnt worden. Nur zu Weihnachten 1950 hätten er und seine Frau ihren Sohn für wenige Tage besuchen können.
Er sei ferner hilfsbedürftig im Sinne des § 230 LAG. Denn schon am 20. Mai 1949 habe ihm die Sozialversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt geschrieben, daß er Antrag auf Invalidenrente stellen solle. Seine Hilfsbedürftigkeit könne auch von Dr. K. und Dr. M. in Schkopau bestätigt werden. Nur der Trieb zur Erhaltung des Lebens und zur Vereinigung mit ihrem Sohn hätten ihn und seine Frau gezwungen, unter fast unmöglichen Bedingungen zu arbeiten. In der Bundesrepublik würde man niemand etwas Derartiges zumuten. Nur der besonderen Nachsicht und Hilfe der Abteilungsleiter sei es zu verdanken, daß der Kläger und seine Frau der äußeren Form nach hätten arbeiten dürfen, um die besseren Lebensmittelkarten zu erhalten und zusätzliche Lebensmittel aus der HO zu erwerben. Es könne doch nicht sein, daß er dafür bestraft werde, weil er zusätzlich gearbeitet habe. Daß man von den normalen Rationen in der sowjetischen Besatzungszone nicht loben könne, sei allgemein bekannt. Zu der Sorge um die Erhaltung des Lebens sei noch die seelische Hilfsbedürftigkeit gekommen, denn sie seien nicht nur von Haus und Hof verjagt, sondern auch durch eine unselige Zonengrenze von ihrem einzigen Kinde getrennt worden. Durch diese Trennung sei er schon ganz tiefsinnig geworden. Diese Seelennot in Verbindung mit der Erwartung des kommenden Siechtums habe sie seelisch krank gemacht. Die Einnahmen aus der übermenschlichen Anstrengung der Arbeit dürften nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, das Arbeitseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau dürfe nicht unberücksichtigt bleiben und führe bei jeder Art von Berechnung zu einer wesentlichen Überschreitung der Unterhaltshilfesätze des § 269 LAG.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
Er legt dar, der Kläger sei im November 1953 bereits 66 Jahre, seine Ehefrau 63 Jahre alt gewesen. Für Personen dieses Alters vermute das Lastenausgleichsgesetz allgemein Arbeitsunfähigkeit. Es dürfe daher ohne weitere Beweisführung durch den Kläger zu vermuten sein, daß er und seine Ehefrau im Zeitpunkt ihres Wegzuges aus Schkopau nicht mehr für die Dauer mit einem weiteren Bezug ihrer Arbeitseinkünfte rechnen konnten. Da nach Wegfall des Arbeitseinkommens das allein übrigbleibende Benteneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau - unter Zugrundelegung der vom Gericht der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Kaufkraftrelation zwischen Ost- und Westmark - den Bedürftigkeitssatz des § 267 LAG - wenn auch nur um wenige Mark - nicht erreiche, dürfte wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit als Grund für die Zusammenführung des Klägers und seiner Ehefrau mit ihrem Sohn in Mainz anzuerkennen sein. Die wegen des Differenzbetrages im angefochtenen Urteil vorgenommene Verweisung auf die Verrichtung leichter Arbeiten halte er bei dem Alter des Klägers und seiner Ehefrau für bedenklich.
II.
Die Revision ist zulässig.
Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben, da das Bezirksverwaltungsgericht in sachlicher Hinsicht die in Frage kommenden Bestimmungen zutreffend gewürdigt und angewendet hat.
Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Familienzusammenführung im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Diese war bis zum Vierten Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) in § 230 Abs. 2 Nr. 4 geregelt und ist nicht nur im Lastenausgleichsrecht, sondern auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung (zu vgl. § 9 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 534], § 94 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 [BGBl. I S. 201] und § 4 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der Fassung vom 1. September 1953 [BGBl. I S. 1288]).
Das Bezirksverwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß bei dem Kläger und seinem Sohn im allgemeinen die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG gegeben sind, daß jedoch zweifelhaft sein kann, ob der Kläger als hilfsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("... wenn er im Wege der Familienzusammenführung ... als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin [West] zugezogen ist ...") muß die Hilfsbedürftigkeit bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden haben oder als unmittelbar drohend und unabwendbar angesehen werden können. Dagegen genügt es nicht, wenn die Hilfshedürftigkeit erst durch die Einreise in das Bundesgebiet verursacht wird.
Das Bezirksverwaltungsgericht hat ferner zutreffend (Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 20. März 1954 - MtBl. BAA S. 113 - und der dort angeführte Erlaß des Bundesministers für Vertriebene vom 22. Februar 1954; Kühne-Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Anm. 10 a zu § 230; Harmening, Lastenausgleichsgesetz, Anm. 10 zu § 230 LAG und Anm. 16 zu § 9 FG; Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, Anm. 5 c zu § 94) dargelegt, daß der Begriff der Hilfsbedürftigkeit in § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG nicht ohne weiteres der Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlichen Sinne gleichgesetzt werden darf, sondern nach Sinn und Zweck des Lastenausgleichsrechts, nach den mit der Familienzusammenführung verfolgten Zielen und in Anlehnung an die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ausgelegt werden muß. Danach kommt es darauf an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder nach Berlin-West der Hilfe ihrer Kinder in einem Maße bedürfen, die sie üblicherweise - ohne die Zerreißung Deutschlands - zu einer Zusammenführung der Familie veranlaßt haben würde.
Hieraus folgt - wie das Bezirksverwaltungsgericht richtig erkannt hat -, daß Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG gegeben ist, wenn dem Kläger nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft nicht möglich oder zumutbar gewesen ist (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit). Als Hilfsbedürftiger wären der Kläger und seine Ehefrau auch anzusehen, wenn sie infolge Alters oder Krankheit in physischer oder psychischer Hinsicht der Pflege und Betreuung ihres Sohnes bedurften (Pflegebedürftigkeit). Über diesen Rahmen hinaus wird die aus dem Gefühl der Verlassenheit entspringende Vereinsamung allein nicht als Hilfsbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, insbesondere dann nicht, wenn beide Ehegatten leben, zusammenwohnen und noch rüstig sind.
Mit der Rüge, er und seine Frau hätten sich in Schkopau vereinsamt gefühlt, kann der Kläger mithin nicht durchdringen. Aus seinem Vortrag und dem vom Bezirksverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch nicht, daß der Kläger und seihe Ehefrau pflegebedürftig in dem oben erwähnten Sinne gewesen sind. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob der Kläger wirtschaftlich hilfsbedürftig in dem oben erörterten Sinne gewesen ist, als er in das Bundesgebiet einreiste.
Mit Recht hat das Bezirksverwaltungsgericht bei der Prüfung dieser Frage die Regeln und Richtsätze des Lastenausgleichsrechts herangezogen und dargelegt, daß die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Falle nur bejaht werden könne, wenn die Einkommenshöchstsätze des § 267 LAG nicht erreicht werden. Rechtsirrtumsfrei hat dabei das Bezirksverwaltungsgericht die Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau aus Arbeitsverdienst unberücksichtigt, die Frage des Raubbaus an den Körperkräften des Klägers und seiner Ehefrau bei der Erzielung dieses Verdienstes mithin dahingestellt gelassen, dagegen die Renteneinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau in Betracht gezogen, ohne Rechtsirrtum hat ferner das Bezirksverwaltungsgericht die Renteneinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau zusammengerechnet und in einer Höhe bewertet, die annähernd dem Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG in der zur Zeit der Einreise in das Bundesgebiet geltenden Höhe entsprach, wegen des geringfügigen Unterschiedbetrages aber wieder die Möglichkeit zusätzlichen Verdienstes durch leichte Arbeiten angenommen. Mit Recht hat daher das Bezirksverwaltungsgericht festgestellt, daß bei dem Kläger eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit zur Zeit der Einreise in das Bundesgebiet nicht vorgelegen hat.
Die Klage ist danach mit Recht abgewiesen worden. Die Revision muß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf den §§ 333, 334 LAG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 1 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. de Chapeaurouge